A. Wöchentliche und tägliche
Arbeitszeit
Soweit die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
Österreichs vom 29. März 1963 idF. v. 22.6.1989 im folgenden nicht neu geregelt werden, bleiben diese unberührt.
1.
Die regelmäßige wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt, soweit in der Folge nicht anderes bestimmt ist, ab 1.1.1991 39 Stunden (1. Etappe) und ab 1.7.1991 38,5 Stunden (2. Etappe).
2.
Die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit
für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft
fällt, auf den nach dem
Arbeitszeitgesetz
(AZG) vorgesehenen Rahmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges zum RKV der Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
für die Teigwarenindustrie zu § 4 ausgedehnt werden.
B. Durchrechenbare
Arbeitszeit
C.
Arbeitszeit
im Schichtbetrieb
In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger
Arbeitsweise
ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
darf im
Durchschnitt
des Schichtturnusses 40 Stunden nicht
überschreiten
. Die sich daraus ergebenden Über- oder
Unterschreitungen
der
durchschnittlichen
kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
(39 bzw. 38,5 Stunden/Wochen) sind innerhalb der folgenden 52 Wochen bzw. innerhalb eines kürzeren
Zeitraumes
(siehe Punkt B 1) auszugleichen. Die Punkte B 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
D.
Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der
Normalarbeitszeit
(bei bisheriger 40 Stunden-Woche 1 Stunde bzw. 1,5 Stunden) ist zuschlagsfreie
Mehrarbeit
. Sie wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Verteilung der
Normalarbeitszeit
im Sinne der Punkte B u C. Durch die
Mehrarbeit
darf die tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden nicht
überschritten
werden.
Weiters
darf die
Mehrarbeit
, ausgenommen bei
Schichtarbeit
,
Einarbeiten
von Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG und in den Fällen einer längeren
Normalarbeitszeit
im Kollektivvertrag eine
Wochenarbeitszeit
von 40 Stunden nicht
überschritten
werden. Die Obergrenze gilt nicht für
Arbeitnehmer
mit erheblicher
Arbeitsbereitschaft
gem. Pkt A 2. Hinsichtlich der Anordnung der
Mehrarbeit
sind die Bestimmungen des § 7 Rahmen-Kollektivvertrag (RKV) für die Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
vom 29. März 1963 idgF sinngemäß anzuwenden.
E. Überstunden
Als Überstunde gilt jede
Arbeitszeit
, die über die wöchentliche bzw. tägliche
Normalarbeitszeit
sowie die
Mehrarbeit
gem. Pkt. D hinausgeht. Bei einer anderen Verteilung der
Normalarbeitszeit
im Sinne der Punkte B und C liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund dieser Verteilung der
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche
Normalarbeitszeit
sowie die
Mehrarbeit
fem.
lit
. D
überschritten
wird. Die Bestimmungen des § 7 RKV sind sinngemäß anzuwenden.
F. Lohnausgleich, Teilungsfaktor
1.
Die Monatslöhne bleiben zum
Zeitpunkt
des Inkrafttretens der
Arbeitszeitverkürzung
unverändert. Die Stundenlöhne werden entsprechend der Verkürzung der
Normalarbeitszeit
ab 1.1.1991 um 2,6 % und ab 1.7.1991 um die Differenz auf insgesamt 3,9 % aufgewertet.
3.
Der Divisor für die
Ermittlung
der Normalstunde beträgt für die 1. Etappe: 169, für die 2. Etappe: 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und
Feiertagsarbeit
für die 1. Etappe: 156; für die 2. Etappe: 154, bei Wochenlohn beträgt dieser Divisor 39 bzw. 38,5.
G. Geltungstermin und Schlußbestimmung
1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit 1.1.1991 (1. Etappe), 1.7.1991 (2. Etappe) in Kraft. Bei mehrschichtiger
Arbeitsweise
kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden (z.B. Beginn des nächsten Schichtturnusses).
2.
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages stellen gegenüber dem
Arbeitszeitgesetz
insgesamt die günstigere Regelung dar. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen, insbesondere
Arbeitszeitgesetz
, sind daher durch die Absenkung der
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
auf 39 bzw. 38,5 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich angegolten.
3.
Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen bzw. einzelkollektivvertraglichen Regelungen, die eine
Arbeitszeitverkürzung
vorsehen, anrechenbar.
4.
Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende
Arbeitszeitverkürzung
kann zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung geregelt werden.
5.
Jene Bestimmungen des RKVs, die durch diesen Kollektivvertrag neu geregelt werden, treten mit den in Ziff. 1 genannten
Zeitpunkt
außer Kraft.