Kollektivvertrag
FÜR DIE BEI ÖSTERREICHISCHEN TAGES- UND
WOCHENZEITUNGEN
UND DEREN NEBENAUSGABEN SOWIE REDAKTIONELLEN
DIGITALEN
ANGEBOTEN ANGESTELLTEN REDAKTEURE, REDAKTEURSASPIRANTEN UND DIENSTNEHMER DES TECHNISCH-REDAKTIONELLEN DIENSTES
GÜLTIG AB 1. JULI 2013, STAND AB 1. JULI 2016
§ 1 Vertragspartner
1.
Vertragspartner dieses Kollektivvertrages sind:
Der Verband Österreichischer
Zeitungen
und die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
2.
Soweit durch diesen Vertrag besondere Regelungen nicht vorgenommen sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Februar 1920, StGBl. Nr. 88, über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (JournG) und des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, über den Dienstvertrag der Privatangestellten (AngG) in deren geltender Fassung.
§ 2 Sondervereinbarungen
1.
Sondervereinbarungen jedweder Art zwischen einzelnen Dienstgebern und einzelnen Dienstnehmern, einzelnen Dienstgebern und Betriebsrat sowie sogenannte Hausvereinbarungen und Betriebsübungen jedweder Art werden, soweit sie für die Dienstnehmer günstiger sind, durch diesen Vertrag nicht berührt.
2.
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch Dienstverträge oder Vereinbarungen jeder Art weder aufgehoben noch beschränkt werden. Verträge oder Vereinbarungen sind demnach nur gültig, wenn sie für den Dienstnehmer günstiger sind. Günstigere Regelungen sind nach
Tunlichkeit
schriftlich zu belegen.
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für das Gebiet der Republik Österreich.
§ 4 Fachlicher Geltungsbereich
1.
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle mit der Produktion von Tages- und
Wochenzeitungen
und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen
digitalen
Angeboten (zB Online-Portalen und mobilen Diensten) befassten Betriebe ordentlicher und außerordentlicher
VÖZ-Mitglieder
. Eine Liste aller ordentlichen und außerordentlichen
VÖZ-Mitglieder
ist im Anhang als
Anhang zu § 4 dieses Kollektivvertrags enthalten und wird beim Bundeseinigungsamt jährlich aktualisiert hinterlegt
.
3.
Wochenzeitungen
im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Verlagserzeugnisse, auf welche folgende Merkmale zutreffen:
a)
Erscheinungsweise: mindestens 24-mal im Jahr;
b)
Druckauflage: mindestens 5.000 Stück je Nummer; erscheint neben einem derartigen Verlagsobjekt im gleichen Verlag ein Objekt mit niedrigerer Auflage, unterliegen die dort tätigen Redakteure ebenfalls den Bestimmungen des Kollektivvertrages.
5.
Dieser Kollektivvertrag gilt ferner für in Österreich hergestellte und gegen Entgelt abgegebene Presseerzeugnisse, die nicht seltener als monatlich periodisch erscheinen und auf Grund ihres Inhalts über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen, vorwiegend der
politischen
, gesellschaftlichen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen.
*) Überdies wird eine laufend aktualisierte Fassung der Liste sowohl von der GPA-djp unter der URL www.journalistengewerkschaft.at sowie vom VÖZ unter der URL www.voez.at
bereitgestellt
.
§ 5 Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Redakteure (§ 6) und Redakteursaspiranten (§ 7) sowie für Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes (§ 8), wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einem Medium gemäß § 4 stehen (§ 2 Abs. 1 Z 3 AngG). Eingeschlossen sind ins Ausland entsendete für inländische Unternehmen tätige Dienstnehmer.
§ 6 Redakteure
Als Redakteur gilt, wer kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Medien regelmäßig in der Weise
mitwirkt
, dass er/sie
-
–
Inhalte sammelt, sichtet, ordnet, diese auswählt und veröffentlichungsreif
bearbeitet
; und/oder
-
–
mit eigenen
Beiträgen
zur Berichterstattung und Kommentierung im Unternehmen
beiträgt
.
Redakteur/innen sind unter Anrechnung der
Vordienstzeiten
gem. § 21 in die Tariftabelle für Redakteur/innen einzuordnen. Fotografen gelten als Redakteure.
§ 7 Redakteursaspiranten
1.
Wer zur
Vorbereitung
und Ausbildung für den Beruf eines Redakteurs in einem Dienstverhältnis zu einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Unternehmen steht, ist Redakteursaspirant.
2.
Die redaktionsinterne
Ausbildungszeit
für Redakteursaspiranten beträgt maximal 24 Monate. Während der
Ausbildungszeit
ist als Voraussetzung für die spätere Übernahme als Redakteur das Journalisten-Kolleg oder ein anderes gleichwertiges Journalistentraining zu absolvieren; dem gleichzuhalten ist ein schon vor dem
Eintritt
in den Verlag erfolgtes Training dieser Art. Eine bis auf sechs Monate verkürzte Dauer der Ausbildung ist zu vereinbaren, wenn aufgrund nachgewiesener journalistischer Vorkenntnisse oder eines facheinschlägigen Studiums gewährleistet ist, dass der Umfang der Ausbildung in kürzerer
Zeit
vermittelt
werden kann. Insbesondere kann die Ausbildung auch dann verkürzt werden, wenn der Aspirant/die Aspirantin
bereits
ein einschlägiges journalistisches Training erfolgreich beendet hat. Praktika im selben Unternehmen sowie in einem durch Beteiligung (§ 228 Abs 1 UGB) verbundenen Unternehmen sind auf die
Aspirantenzeit
anzurechnen, wobei die
Mindestzeit
von sechs Monaten nicht
unterschritten
werden kann. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung, zB durch Schwangerschaft, Wehrdienst oder Zivildienst, verlängert sich die
Ausbildungszeit
um den
Zeitraum
der Unterbrechung.
3.
Ein dem Journalisten-Kolleg gleichwertiges Journalistentraining hat folgende
Kriterien
zu erfüllen:
a)
Die Ausbildung hat das journalistische Handwerk, Fach- und Hintergrundwissen sowie Ethik und die gesellschaftliche Aufgabe des Journalismus zu
vermitteln
. Sie muss die Bereiche Recherche, Nachrichtenwerte, Darstellungsformen, Online-Formate, Sprache, Textdramaturgie, visueller Journalismus, Medienrecht,
Arbeitsrecht
, Medienlandschaft,
Medienpolitik
, Medienforschung, Medienwirtschaft, Demokratie, Verfassung und Wirtschaft umfassen. Die
Vermittlung
kann auch durch Einzel-Workshops in zum Journalisten-Kolleg analogem Umfang erfolgen.
b)
Der Anbieter des Trainings muss als solcher staatlich anerkannt (zB
Universität
oder FH bzw. natürliche Personen mit Lehrbefugnis an einer solchen Einrichtung) oder durch Erklärung der Sozialpartner als gleichwertiger Anbieter anerkannt worden sein.
c)
Verlagsinterne Ausbildungseinrichtungen müssen mit externen
Institutionen
gemäß
lit
b) kooperieren. Die praktische Ausbildung muss mindestens im Chronik/Lokalressort und zwei
weiteren
Ressorts erfolgen, wobei jedes dieser drei Ressorts mindestens drei Monate
durchlaufen werden muss.
4.
Der Dienstgeber trägt die Ausbildungskosten für die erforderliche Absolvierung des Journalisten-Kollegs oder ein anderes gleichwertiges Journalistentraining während des Dienstverhältnisses und gewährt die nötige Freistellung im Ausmaß von bis zu zehn Wochen für die gesamte Ausbildung unter Beibehaltung des kollektivvertraglichen Entgeltanspruches. Die Vereinbarung der Rückerstattung von Ausbildungskosten zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ist ausschließlich für den Fall
dienstnehmerseitiger
Kündigung, unberechtigten
vorzeitigen
Austritts
des Dienstnehmers, berechtigter Entlassung und
dienstnehmerseitiger
Nichtannahme des Angebotes auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abschluss der
Aspirantenzeit
zulässig. Die Höhe des Rückforderungsanspruches und deren Aliquotierung in
Abhängigkeit
zur Bindungsdauer richten sich nach der gem. § 2d AVRAG zu gestaltenden Vereinbarung, wobei die maximale Bindungsdauer drei Jahre beträgt.
5.
Wird der Redakteursaspirant spätestens nach Ablauf der zweijährigen
Ausbildungszeit
als Redakteur angestellt, so ist er als Redakteur im 3. Redakteursjahr einzustufen.
6.
Das Dienstverhältnis des Redakteursaspiranten endet spätestens mit dem Ende der
Ausbildungszeit
durch
Zeitablauf
. Das Recht, das Dienstverhältnis unter Beachtung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und Termine zu beenden, bleibt auch während des befristeten
Zeitraumes
aufrecht. Redakteursaspiranten, die nicht als Redakteure
weiterbeschäftigt
werden, sind mindestens 3 Monate vor Ablauf der
Aspirantenzeit
schriftlich davon zu verständigen.
7.
Redakteursaspiranten dürfen weder
unbegleitete
Wochenend- oder Nachtdienste noch sonst eine redaktionelle Letztverantwortung
(zB Druckfreigabe von Texten) übertragen werden, auch nicht vertretungsweise.
8.
In jeder Redakteursaspirantenvereinbarung ist ein erfahrener Redakteur zu benennen, der ihn als Mentor während der gesamten
Aspirantenzeit
zu betreuen hat, wobei dem Mentor entsprechend
Zeit
einzuräumen ist.
9.
Der Verband Österreichischer
Zeitungen
wird der GPA-djp jährlich anlässlich der Tarifverhandlungen die Gesamtzahl der bei ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern
beschäftigten AspirantInnen bekannt geben.
**) Das heißt: Jeder Text eines Redakteursaspiranten muss von einem Redakteur abgenommen werden.
***) Die Empfehlung für Mentoring-Programme befindet sich im Anhang zu § 7.
§ 7a PraktikantInnen
Journalistische Praktika sind befristete Dienstverhältnisse von maximal zwei Monaten, die der Ausbildung dienen. Soweit facheinschlägige Studienordnungen Praktika mit längerer Dauer vorschreiben, sind auch befristete Dienstverhältnisse von mehr als zwei Monaten, die zur Erfüllung dieser Studienordnung eingegangen werden, journalistische Praktika im Sinne dieser Bestimmung.
Mehrmalige Praktika in einem Medienbetrieb sind nicht zulässig, es sei denn, die jeweilige Studienordnung sieht Mehrfachpraktika vor.
Tätigkeiten
journalistischer PraktikantInnen dürfen die
Tätigkeiten
von Redakteursaspiranten nicht
überschreiten
. Journalistische Praktika werden auf die
Redakteursaspirantenzeit
im selben Unternehmen sowie in einem durch Beteiligung (§ 228 Abs. 1 UGB) verbundenen Unternehmen angerechnet.
Die Entlohnung journalistischer Praktika ist in der Tariftabelle festgelegt.
§ 8 Technisch-redaktioneller Dienst
Als Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes (TRD) gilt, wer an der Produktion des redaktionellen Teils eines Mediums bei Anordnung, Gestaltung und Umbruch
mitwirkt
(zum Beispiel Print- oder Online-Layouter, -Grafiker, -
Bildbearbeiter
oder Cutter).
Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes sind unter Anrechnung von
Vordienstzeiten
gemäß § 21 in die Tariftabelle für den technisch-redaktionellen Dienst einzuordnen.
§ 9 Dienstvertrag, Dienstzettel
1.
Jede Anstellung eines Dienstnehmers (§§ 6–8) ist
mittels
schriftlichem Dienstvertrag oder Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG zu vollziehen.
Insoweit
Vereinbarungen im Dienstvertrag dem Journalistengesetz oder anderen Gesetzen widersprechen oder deren Bestimmungen einschränken, sind solche Vereinbarungen in diesen Punkten (teil-)nichtig.
2.
Dieses Schriftstück muss insbesondere enthalten:
a)
die Benennung des Mediums des Verlages, bei dem der/die DienstnehmerIn beschäftigt wird;
b)
die Bezeichnung des gewöhnlichen
Arbeitsortes
, wobei auf Grund des Berufsbildes mit wechselnden Einsatzorten zu rechnen ist;
c)
die genaue Bezeichnung des
Arbeitsgebietes
(Ressort), in welchem sich der Dienstnehmer zu betätigen hat; der Dienstnehmer kann auch für mehrere Ressorts verpflichtet werden;
d)
die tarifliche Einstufung;
e)
Festlegungen betreffend die Bezüge (§§ 18, 20, 23):
e.b.
kollektivvertraglicher Mindestbezug (Tarifgehalt zuzüglich zustehender Quinquennien),
e.c.
Ist-Gehalt (festes Monatsgehalt) (der kollektivvertragliche Mindestbezug oder ein frei vereinbartes höheres Gehalt zuzüglich gewährter monatlicher Zulagen),
e.d.
Entgelte, welche keinen Bestandteil des Ist-Gehaltes (festen Monatsgehaltes) bilden,
e.e.
Entgelte, welche keinen Bestandteil des Gesamtmonatsbezuges bilden;
f)
Festlegung betreffend die Anrechnung von:
h)
die Kündigungsfrist, soweit sie über die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages hinausgeht;
i)
Sondervereinbarungen im Sinne der Bestimmungen des § 2.
3.
a)
Jede Änderung des Dienstvertrages ist schriftlich festzuhalten.
b)
Der Dienstnehmer erhält bei jeder Veränderung seiner Bezüge einen Bezügezettel (Muster siehe
Anhang zu § 9), der folgende Angaben enthalten muss:
b.c.
kollektivvertraglicher Mindestbezug,
b.d.
regelmäßige Zulagen (Pauschalbeträge) nach § 18.3,
b.e.
Ist-Gehalt (festes Monatsgehalt).
Unveränderte
Positionen
bleiben unerwähnt.
4.
Wird ein solcher Dienstvertrag, Dienstzettel oder Bezügezettel nicht oder nur unvollständig ausgestellt, so kann sich der Dienstnehmer an die Schlichtungsstelle (§ 48) wenden, welche zur Entscheidung über die Frage, ob ein Dienstvertrag, Dienstzettel oder Bezügezettel auszustellen ist bzw vollständig oder unvollständig im Sinne dieser Bestimmungen ausgestellt wurde, berufen ist. Aus der Tatsache der Anrufung der Schlichtungsstelle darf dem Dienstnehmer kein materieller oder sonstiger Nachteil erwachsen.
Übergangsbestimmung und Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer im Sinne des § 20
Für Dienstnehmer, die am 30.6.2013 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, sowie für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer im Sinne des § 20 gilt:
Diesen Dienstnehmern ist anlässlich der Umstufung gemäß den Übergangsbestimmungen zu § 20.2 ein neuer Bezügezettel auszuhändigen, in dem neben den Punkten gemäß § 9 Absatz 2.e) auch
a)
die ÜZ-U (vgl Übergangsbestimmungen und Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer zu § 20.2) und
b)
die ÜZ-15 (vgl Übergangsbestimmungen zu § 24 und § 25)
ausgewiesen sind. Die ÜZ-U ist unter Absatz 2.e.c (Bestandteil des Ist-Gehaltes) gesondert auszuweisen, die ÜZ-15 ist unter Absatz 2.e.d (kein Bestandteil des Ist-Gehaltes) gesondert auszuweisen.
§ 10 Änderung der Verwendung
Wird der Dienstnehmer in der Folge dauernd wesentlich anders als vereinbart eingesetzt, so ist die ursprüngliche Abmachung in einer der tatsächlichen Verwendung Rechnung tragenden Form jeweils schriftlich zu ergänzen. Eine andere Verwendung im obigen Sinn muss einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festgelegt werden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so sind dem Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Chefredakteur angemessene andere Verwendungen anzubieten. Bei anderen Verwendungen im Sinne obiger Bestimmungen darf eine Verringerung des Monatsgehalts (kollektivvertraglicher Mindestbezug oder frei vereinbartes höheres Gehalt) nicht eintreten. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser bei geplanten Änderungen der Verwendung
frühzeitig
zu informieren.
§ 11 Personalvorschläge
Der Betriebsrat ist berechtigt, dem Unternehmen Vorschläge zur Personalaufstockung gemäß § 98 ArbVG zu
unterbreiten
.
Bei Neueinstellungen sind bisher beschäftigte, entsprechend qualifizierte ständige freie Dienstnehmer bevorzugt heranzuziehen.
2.
Schluss-, Nacht- und Wochenenddienste und
Rufbereitschaft
sind mindestens zwei Wochen im Voraus festzulegen.
4.
Bei
Arbeiten
nach Dienstplan ist die Lage der
Normalarbeitszeit
(§ 19c Abs 1 AZG), unter Bedachtnahme auf die berücksichtigungswürdigen Interessen des/der Angestellten, mindestens vier Wochen im Vorhinein festzulegen. Bei Änderung der
Normalarbeitszeitlage
ist auf berücksichtigungswürdige Interessen des/der Angestellten Rücksicht zu nehmen.
Machen unvorhergesehene Ereignisse (zB kurzfristige Dienstübernahme aufgrund von
Krankheit
) eine kurzfristige Änderung des Dienstplans erforderlich, sind wichtige, berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin bei der Änderung des Dienstplans zu beachten.
5.
Dienstnehmern ist eine schriftliche Auflistung der im vergangenen Monat geleisteten
Arbeitsstunden
zugänglich zu machen. In dieser Auflistung sind
Normalarbeitsstunden
, Mehr- und Überstunden sowie auf Grund einer Durchrechnung noch nicht eindeutig zuordenbare Stunden gesondert anzuführen.
6.
a)
Wenn in einer Woche sechs Tage
gearbeitet
werden, gelten die am sechsten Tag geleisteten Stunden als Überstunden. Das Anordnen einer
Arbeitszeit
von weniger als fünf Stunden am sechsten Tag ist nicht zulässig. Der Dienstnehmer hat das Recht, anstelle der Überstundenentlohnung für
Arbeit
am sechsten Tag innerhalb eines Monats ab Entstehen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuschlages
Zeitausgleich
zu nehmen. Sofern dieser
Zeitausgleichsanspruch
der Höhe nach hinreichend ist (allenfalls unter Berücksichtigung anderer
Zeitguthaben
), hat der Dienstnehmer das Recht,
Zeitausgleich
in Form eines ganzen Tages geblockt zu nehmen.
b)
Das vorgenannte Recht des Dienstnehmers besteht nur, sofern nicht dringende Produktionserfordernisse aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse entgegenstehen.
c)
Unter außergewöhnlichen Ereignissen sind nicht planbare Ereignisse von
überdurchschnittlich
großem öffentlichem Interesse zu verstehen.
d)
Wird innerhalb eines Monats kein
Zeitausgleich
konsumiert, wird das Überstundenentgelt (Überstundengrundlohn plus Zuschläge) mit der übernächstfolgenden Gehaltsabrechnung ausbezahlt.
e)
Wird an sechs Tagen einer Woche
gearbeitet
, beträgt die wöchentliche
Ruhezeit
zumindest 36 Stunden, ansonsten ergibt sich die wöchentliche
Ruhezeit
aus § 12 Absatz 1.
*) Erläuterung: Ziel ist die zusammenhängende Fünftagewoche als Regelfall.
**) Die Formulierung „in einzelnen Wochen“ bezeichnet planbare Wochen mit erhöhtem
Arbeitsaufwand
, zB Großereignisse wie Olympische Spiele, Wahlen in den USA, Salzburger Festspiele oder Viennale.
1.
Der Dienstgeber kann die wöchentliche
Ruhezeit
unter Beachtung der Schranken des
Arbeitsruhegesetzes
(ARG) und der
Arbeitsruhegesetz-Verordnung
(vgl. Punkt XII der Anlage zur Verordnung) unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Blattes und der Bedürfnisse des Dienstnehmers im Einvernehmen festlegen.
2.
Sollte der Dienstnehmer in Ausnahmefällen während seiner wöchentlichen
Ruhezeit
beschäftigt werden, hat er/sie einen nach § 9 Abs. 1 ARG entgeltpflichtigen Anspruch auf Ersatzruhe im Ausmaß der während der wöchentlichen
Ruhezeit
geleisteten
Arbeit
, die innerhalb von 36 Stunden vor dem
Arbeitsbeginn
in der nächsten
Arbeitswoche
erbracht wurde.
*) Beispiel: Samstag 24 Uhr Dienstende, Montag 9 Uhr
Dienstantritt
. Die wöchentliche
Ruhezeit
ist auf 33 Stunden verkürzt. Daher: Anspruch auf 3 Stunden Ersatzruhe gemäß § 6 ARG. Die in der wöchentlichen
Ruhezeit
von 21 Uhr bis 24 Uhr geleisteten Stunden sind Überstunden und sind daher gemäß § 26.3 wie folgt zu entlohnen: 21-22 Uhr 50 % Zuschlag, 22-24 Uhr 100 % Zuschlag (Nachtüberstunden).
1.
Der Dienstnehmer hat an den gesetzlichen Feiertagen (§ 7 Abs. 2 ARG) sowie zusätzlich am 24. und 31. Dezember (die gesetzlichen Feiertage sowie der 24. und der 31. Dezember zusammen nachfolgend: „
arbeitsfreie
Tage“) Anspruch auf eine ununterbrochene
Ruhezeit
von mindestens 24 Stunden unter Fortzahlung des Entgelts, die spätestens um 2 Uhr des
arbeitsfreien
Tages beginnen muss.
2.
Die
Zulässigkeit
von
Arbeit
an
arbeitsfreien
Tagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Feiertagsruhe, welche auf den 24. und den 31. Dezember sinngemäß anzuwenden sind, insbesondere nach dem
Arbeitsruhegesetz
und der
Arbeitsruhegesetz-Verordnung
. Demgemäß hat der Dienstnehmer, der während eines
arbeitsfreien
Tages beschäftigt wird, zusätzlich zum Feiertagsentgelt (§ 9 Abs. 1 ARG) Anspruch auf das für die geleistete
Arbeit
gebührende Entgelt.
3.
Der Anspruch auf
arbeitsfreie
Tage soll vom Dienstgeber grundsätzlich in natura, kann aber auch durch Geldablöse oder durch beide Formen in einem Verhältnis zueinander abgegolten werden, wenn der
arbeitsfreie
Tag aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden konnte.
4.
Für den 24. und den 31. Dezember gelten folgende Sonderbestimmungen:
a)
Unaufschiebbare
Arbeit
an diesen Tagen ist auf das mindestmögliche Ausmaß zu beschränken und basiert auf freiwilliger Zustimmung von DienstnehmerInnen. Können nicht ausreichend freiwillige DienstnehmerInnen gefunden werden, erfolgt die Einteilung durch Dienstanordnung unter Bedachtnahme auf berücksichtigungswürdige Interessen des/der Angestellten und unter Einbeziehung des Betriebsrates.
b)
Wird ein Dienstnehmer am 24. bzw. 31. Dezember beschäftigt, so gilt abweichend von Punkt 2
weiters
Folgendes: Der Dienstnehmer hat zusätzlich zum Feiertagsentgelt
-
a)
Anspruch auf das für die geleistete
Arbeit
gebührende Entgelt und
-
b)
Anspruch auf einen zusätzlichen
arbeitsfreien
Tag.
1.
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des eigenen Unternehmens ist den DN jede bezahlte oder unbezahlte Betätigung gleicher oder ähnlicher Art für andere Unternehmen untersagt, wenn der DG an der Unterlassung dieser Betätigung ein berechtigtes Interesse hat. Eine Verweigerung ist konkret zu begründen. Schriftstellerische
Tätigkeit
für nicht-periodische Publikationen ist nicht an die Zustimmung des Unternehmens gebunden. Veröffentlichungen in privaten Social-Media-Profilen und nicht-kommerziellen Blogs, die nicht in Erfüllung der dienstvertraglichen Pflichten entstehen, sind nicht an die Zustimmung des Unternehmens gebunden, soweit sie außerhalb der
Dienstzeit
vorgenommen werden und die Treuepflicht des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber nicht verletzen.
2.
Die Zustimmung darf bei
Teilzeitkräften
nur verweigert werden, wenn es sich um eine
Tätigkeit
für ein Konkurrenzunternehmen handelt oder die
Tätigkeit
mit der Blattlinie unvereinbar ist oder dadurch das Ansehen des Medienunternehmens gefährdet wird oder ein Einfluss von aus der Nebenbeschäftigung resultierenden Interessen im Sinne des Pkt 10 des Ehrenkodex für die österreichische Presse auf die Berichterstattung naheliegt. Eine Verweigerung ist konkret zu begründen.
3.
Der Widerruf in dieser Hinsicht generell erteilter Zustimmungen kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden Monats erfolgen.
§ 15a Nachvertragliches Konkurrenzverbot (Konkurrenzklausel)
Nachvertragliche Konkurrenzverbote (Konkurrenzklauseln) sind nur hinsichtlich Dienstnehmern wirksam, die von strategischer Bedeutung für das Unternehmen sind. Ein nachträgliches Konkurrenzverbot (Konkurrenzklausel) darf nicht so gefasst sein, dass ein Dienstnehmer gezwungen wäre, in eine berufsfremde Sparte überzuwechseln.
1.
Die
Weitergabe
von
Originalbeiträgen
, die von Dienstnehmern geleistet wurden, ist an deren schriftliche Zustimmung gebunden, die auch im Rahmen des Dienstvertrages erfolgen kann.
2.
Bei
Weitergabe
von nicht veröffentlichten Nachrichten einer
Zeitung
hat der Dienstnehmer die schriftliche Zustimmung des Unternehmers, einzeln oder generell, einzuholen. Die Einholung der Zustimmung entfällt, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass dem eigenen Verlag aus der
Weitergabe
der Nachrichten kein Nachteil erwächst.
3.
Der Widerruf einer generell erteilten Zustimmung kann jedoch nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden Monats, wenn es aber das dringende Interesse des Unternehmens erfordert,
jederzeit
erfolgen.
4.
Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen im Falle des Absatzes 1 den Dienstnehmer zur
vorzeitigen
Auflösung des Dienstverhältnisses, im Falle des Absatzes 2 den Dienstgeber zur fristlosen Entlassung.
§ 17 Urheberrechtliche Bestimmungen
1.
Umfang der Rechtsübertragung
Der Verlag erwirbt das ausschließliche,
zeitlich
, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Recht, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, die Dienstnehmer in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Dienstverhältnis erworben haben, vom
Zeitpunkt
der Rechtsentstehung an, zu nutzen. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Verlages, die Werke und Leistungen in jedem Medium des Verlages in körperlicher Form zu nutzen und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, sofern der jeweilige Dienstvertrag nichts anderes vorsieht.
Die Bewilligung umfasst auch die Nutzung innerhalb einer Redaktionsgemeinschaft sowie bei Mantellieferung und sonstiger vergleichbarer redaktioneller
Zusammenarbeit
.
Die Einräumung erstreckt sich insbesondere auf:
3.
Übertragung der Nutzungsrechte durch den Verlag auf
Dritte
Der Dienstnehmer räumt dem Verlag das Recht ein, die in Absatz 1 genannten Rechte auch durch
Dritte
unter Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte im In- und Ausland nutzen zu lassen, soweit hierdurch nicht offensichtlich die geistigen Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt werden.
Der Verlag hat den Dienstnehmer von der Übertragung der Nutzungsrechte – sofern zumutbar im Vorhinein – unverzüglich zu informieren.
4.
Nutzung des Urheberrechts durch den Dienstnehmer
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses darf der Dienstnehmer unbeschadet der Rechte des Verlages über seine Werke (Leistungen) ohne Einwilligung des Verlages
weiter
verfügen, wenn seit dem Erscheinen mindestens ein Jahr vergangen ist.
5.
Rückrufsrecht
Übt der Verlag das Recht gemäß den Absätzen 1 und 3 nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Dienstnehmers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht frühestens sechs Monate nach Ablieferung des Werkes schriftlich zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Dienstnehmer zuzumuten ist.
Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Dienstnehmer dem Verlag unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Frist, die nicht mehr als drei Monate zu betragen braucht, zur Ausübung der Rechte gemäß den Absätzen 1 und 3 bestimmt hat.
Der Bestimmung der Frist bedarf es nicht, wenn die Ausübung der Rechte gemäß den Absätzen 1 und 3 dem Verlag unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Frist überwiegende Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt werden.
Dem Verlag verbleibt stets ein einfaches Nutzungsrecht.
Der Dienstnehmer darf nach erfolgtem Rückruf seine Rechte nur verwerten, wenn dies den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist.
6.
Vergütungsregelung
Die Nutzung der nach Absatz 1 eingeräumten Rechte in Bereichen, für die der Dienstnehmer nach Maßgabe seines Dienstvertrages tätig ist, erfolgt vergütungsfrei, ebenso die Nutzung des Archivs für interne Zwecke des Verlages oder zum persönlichen Gebrauch
Dritter
.
Die Erteilung der Genehmigung zur Nutzung der erschienenen
Beiträge
für Pressespiegel zum Zwecke der eigenen Medienbeobachtung (reprographisch und elektronisch) an
Dritte
gilt als Teil der Erstnutzung und ist gegenüber dem Dienstnehmer vergütungsfrei, sofern sie nicht ohnehin von Gesetzes wegen vergütungsfrei ist.
Der Dienstnehmer hat in folgenden Fällen der Nutzung der in Absatz 1 eingeräumten Rechte durch den Verlag – auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses – Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung:
a)
für die öffentliche Wiedergabe der
Beiträge
in unkörperlicher Form mit Ausnahme der Werbung für den Verlag,
b)
für die Übertragung von Nutzungsrechten an
Dritte
gemäß Absatz 3 mit Ausnahme von Mantellieferungen und sonstiger vergleichbarer redaktioneller
Zusammenarbeit
(zB regelmäßige Lieferung von Teilen von
Tageszeitungen
wie Wirtschaftsteil, Wochenendbeilage) innerhalb eines Monats ab erstmaligem Erscheinen,
c)
für die Nutzung von
Textbeiträgen
des Dienstnehmers in anderen Objekten desselben Verlages, auf die sich der Dienstvertrag nicht erstreckt.
Die Vergütung beträgt das jeweils gültige Honorar für
Textbeiträge
gemäß Tarifvertrag.
1.
Überzeugungsschutz
Redakteure und Redakteursaspiranten haben das Recht, ihre
Mitarbeit
an der inhaltlichen Gestaltung von
Beiträgen
oder Darbietungen, die ihrer Überzeugung in grundsätzlichen Fragen oder den Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen, zu verweigern, es sei denn, dass ihre Überzeugung der im Sinn des § 25 Mediengesetz veröffentlichten grundlegenden Richtung des Mediums widerspricht. Die technisch-redaktionelle
Bearbeitung
von
Beiträgen
oder Darbietungen anderer und die
Bearbeitung
von Nachrichten dürfen nicht verweigert werden. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf Redakteuren und Redakteursaspiranten kein Nachteil erwachsen.
2.
Schutz namentlich gezeichneter
Beiträge
Wird ein
Beitrag
oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Erstellers nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Erstellers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.
§ 18 Begriffsbestimmungen zum Entgelt
1.
Tarifgehalt
Als solches wird das im Tarifvertrag festgelegte Mindestgehalt jener tariflichen Gruppe und Stufe, in die der Dienstnehmer eingereiht ist, bezeichnet.
2.
Kollektivvertragliches Mindestgehalt
Dieser besteht aus dem Tarifgehalt zuzüglich der zustehenden Quinquennien.
3.
Ist-Gehalt (festes Monatsgehalt)
Darunter ist zu verstehen: Der kollektivvertragliche Mindestbezug oder ein frei vereinbartes höheres Gehalt, das aus dem KV-Mindestbezug zuzüglich regelmäßig gewährter monatlicher Zulagen (Pauschalbeträge) besteht. Überstundenentgelt nach Anfall, Entschädigung für nicht konsumierte
arbeitsfreie
Tage, Spesenvergütungen, Trennungskosten, Altersvorsorge und sonstige Kostenersätze bilden keinen Bestandteil des Ist-Gehaltes (festen Monatsgehaltes).
3a.
Normallohn:
Alle im Ist-Gehalt enthaltenen Entgeltbestandteile für
Arbeitsleistung
in der
Normalarbeitszeit
(Zulagen, Zuschläge, Prämien etc). Nicht Bestandteil des Normallohns sind insbesondere folgende Entgeltbestandteile:
Der Normallohn ist Basis für die Berechnung der Zuschläge für Mehr- und Sonderleistungen (§§ 26 bis 27a).
3b.
„Überstundengrundlohn“:
Überstundengrundlohn ist 1/145 des Normallohnes. Der Überstundengrundlohn ist die Bemessungsgrundlage für die Überstundenentlohnung (die Überstundenentlohnung setzt sich zusammen aus dem Überstundengrundlohn als Basis und dem auf Basis des Überstundengrundlohns berechneten Zuschlag gemäß § 26).
Übergangsbestimmung
Für Dienstnehmer, die am 30.6.2013 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, gilt:
-
1.
Als Bemessungsgrundlage für den Überstundengrundlohn, so wie bisher, der Normalstundenteiler (164,54).
-
2.
Die ÜZ-U (siehe Übergangsbestimmung § 20) ist Bestandteil des Normallohns und des Ist-Gehalts. Die ÜZ-15 (siehe Übergangsbestimmung zu §§ 24 und 25, abgedruckt bei § 24) ist weder Bestandteil des Ist-Gehalts noch des Normallohns.
4.
Gesamtmonatsbezug
Darunter ist der
Durchschnittsverdienst
zu verstehen, der sich aus den regelmäßig je Monat wiederkehrenden Bezügen, aber auch aus allen regelmäßig in größeren
Zeitabständen
oder regelmäßig nur einmal im Jahr gewährten Beihilfen, Remunerationen,
Anschaffungsbeiträgen
, Zulagen und Pauschalien pro Monat ergibt.
5.
Bemessung der
Dienstzeit
oder der Dienstjahre
Unter
Dienstzeit
oder Dienstjahren sind die im gleichen Unternehmen zugebrachten redaktionellen
Dienstleistungszeiten
zu verstehen. Sie können für die Bemessung eines Anspruches durch Gesetz, Kollektivvertrag oder freie Vereinbarung eine
Erweiterung
erfahren (siehe auch § 21).
§ 20 Gehalt
1.
Allgemeines
Der Dienstnehmer hat Anspruch auf das seiner Stufe gemäß des Gehaltsschemas gemäß Absatz 2 entsprechende Tarifgehalt bzw. auf das Ist-Gehalt (festes Monatsgehalt) lt § 18.3. Die kollektivvertraglichen Tarifgehälter und Mindestbezüge sind im Tarifvertrag festgesetzt.
Bei Abänderung des Tarifvertrages, die zur Erhöhung der Mindestsätze (Tarifgehalt § 18.1 oder kollektivvertraglicher Mindestbezug § 18.2) führt, gebührt jedem übertariflich entlohnten Dienstnehmer die Spanne zwischen seinem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestbezug (§ 18.2) und dem neu festgelegten kollektivvertraglichen Mindestbezug (Spannenregelung). Werden bei Änderung des Tarifvertrages Erhöhungen der Ist-Gehälter und/oder Mindestbeträge vereinbart, um die jedenfalls die Entgelte zu erhöhen sind, so gilt die jeweils günstigere Berechnungsweise (Spannenregelung oder Ist-Gehalt-Erhöhung oder Mindestbetrag).
Die Bezahlung des Gehaltes hat monatlich im Vorhinein am ersten
Arbeitstag
des Kalendermonats zu erfolgen. Soweit es sich um ein auf maximal drei Monate befristetes oder ein Dienstverhältnis auf Probe handelt, kann die Auszahlung auch im Nachhinein vorgenommen werden.
2.
Gehaltsschema
Das Gehaltsschema umfasst folgende
Tätigkeitsgruppen
:
-
a)
Redakteure, vgl § 6, im 1., 2. oder 3. Berufsjahr oder in der Regelstufe.
-
b)
Redakteursaspiranten, vgl § 7, im 1. oder 2. Aspirantenjahr;
-
c)
Praktikanten, vgl § 7a;
-
d)
Technisch-redaktioneller Dienst, vgl § 8, im 1. oder 2. Berufsjahr oder in der Regelstufe.
Übergangsbestimmung
Für Dienstnehmer, die am 30.6.2013 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, gilt:
Es erfolgt eine Umstufung in die neuen kollektivvertraglichen Entgeltbestimmungen unter Einbindung des Betriebstrats. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
Der Dienstnehmer wird gemäß seines Dienstalters in die Tariftabelle
(siehe Umstufungstabelle gemäß Anhang A zu § 20) eingestuft („Tarifgehalt Neu“).
Die bisherige Quinquenniensumme bleibt erhalten und wird unverändert als Quinquenniensumme ausgewiesen.
Tarifgehalt Neu und Quinquenniensumme werden addiert und bilden das kollektivvertragliche Mindestgehalt Neu.
Aus der Differenz des alten kollektivvertraglichen Mindestgehalts und dem Kollektivvertraglichen Mindestgehalt Neu wird die Überzahlung-Umstufung (ÜZ-U) errechnet. Diese wird im Rahmen des Ist-Gehalts ausgewiesen.
Die ÜZ-U wird in der Regel wie das Tarifgehalt valorisiert und darf nicht gegen Tariferhöhungen, Umstufungen und Quinquennien gegengerechnet werden.
In den
Schritten
1 bis 4 nicht genannte Entgeltbestandteile sind unverändert zu übernehmen.
Darüber hinaus gilt folgende Sonderbestimmung für Dienstnehmer, die noch kein Quinquennium erworben haben:
Die Redakteure im 1. bis 4. Jahr Alt sowie die Reporter, Zeichner, Fotografen, Layouter, Infografiker und journalistisch tätigen Dienstnehmer im Onlinedienst im 1. bis 4. Jahr Alt und Aspiranten im 1. Jahr Alt erhalten zu ihrem nächsten Vorrückungsstichtag gemäß KV Alt anstelle der sich zum 1.7.2013 rechnerisch ergebenden ÜZ-U die ÜZ-U der nächsten Vorrückungsstufe (siehe Umstufungstabelle gemäß Anhang A zu § 20) zuzüglich einer sich zu diesem Stichtag ergebenden Valorisierung.
Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer
Gelangen angestellte Dienstnehmer
-
a)
eines keinem oder einem anderen Kollektivvertrag unterworfenen Betriebes, welcher zum Unternehmen eines diesem Kollektivvertrag angehörigen Dienstgebers gehört oder
-
b)
eines keinem oder einem anderen Kollektivvertrag unterworfenen Betriebs eines Unternehmens, welches mit einem diesem Kollektivvertrag angehörigen Dienstgeber durch Beteiligung (§ 228 Abs. 1 UGB) verbunden ist,
in den Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrags (zB durch Wiedereingliederung eines Betriebes oder Betriebsteiles, durch
Beitritt
eines Unternehmens zum VÖZ oder durch Abschluss eines neuen
Arbeitsvertrages
im Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages), so ist bei ihrer Einstufung unter Einbindung des Betriebsrates wie folgt vorzugehen:
1.
Der Dienstnehmer wird so eingestuft, als hätte er mit Beginn seines
Eintrittsdatums
den neuen Kollektivvertrag ausgehend vom ersten Berufsjahr inklusive Quinquennien durchlaufen („KV-Mindestgehalt Neu“, siehe
Anhang B zu § 20: Einstufung für angestellte Dienstnehmer aus anderen KVen nach Dienstjahren).
2.
Ergibt sich dabei, dass ein Dienstnehmer im ersten bis
dritten
Redakteursjahr einzustufen ist, ist festzustellen, ob
Vordienstzeiten
im Sinne des § 21.1.d) im Ausmaß von mindestens zwölf Monaten vorliegen. Trifft dies zu, ist der Dienstnehmer im nächstfolgenden Berufsjahr einzustufen; überdies ist in diesem Fall ein Jahr auf die in § 21.6. a–c) genannten
dienstzeitabhängigen
Ansprüche anzurechnen.
3.
In seinem neuen Gehaltsaufbau wird das dem KV-Mindestgehalt Neu entsprechende Tarifgehalt und die so
ermittelte
Quinquenniensumme ausgewiesen. Zum nächsten Quinquennienstichtag erhält der Dienstnehmer das auf die bisher angerechneten Quinquennien nächstfolgende Quinquennium.
4.
Ist sein bisheriges kollektivvertragliches Mindestgehalt („KV-Mindestgehalt Alt“) höher als das KV-Mindestgehalt Neu, so bildet die Differenz die ÜZ-U. Die ÜZ-U wird in der Regel wie das Tarifgehalt valorisiert und darf nicht gegen Tariferhöhungen, Umstufungen und Quinquennien gegengerechnet werden.
5.
Ist das KV-Mindestgehalt Alt niedriger als das KV-Mindestgehalt Neu, so hat der Dienstnehmer zumindest Anspruch auf das KV-Mindestgehalt Neu. Der Erhöhungsanspruch kann nur zum
Umstiegszeitpunkt
auf eine bestehende Überzahlung angerechnet werden.
6.
Sonstige Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (inklusive
bereits
angerechneter
Vordienstzeiten
) bleiben unverändert bestehen.
1.
Als
Vordienstzeiten
im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a)
Dienstverhältnisse als Redakteursaspirant, Redakteur sowie Dienstverhältnisse im technisch-redaktionellen Dienst;
b)
für die Einstufung im technisch-redaktionellen Dienst: auch vergleichbare
Tätigkeiten
in anderen Unternehmen;
d)
freie journalistische oder mit technisch-redaktioneller
Arbeit
vergleichbare
Tätigkeiten
im selben Unternehmensverbund, sofern der Dienstnehmer diese
Tätigkeit
ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausgeübt und im Wesentlichen persönlich erbracht hat
.
2.
Eine Anrechnung solcher redaktioneller
Vordienstzeiten
gebührt dem Dienstnehmer bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren, wenn diese
Vordienstzeiten
im Einzelfall nachweislich mindestens sechs Monate gedauert haben.
3.
Als Nachweis von
Vordienstzeiten
gilt deren ausdrückliche Erwähnung in einem vorangegangenen Dienstvertrag, in einem Anstellungsbrief oder in anderer ähnlich konkreter Form, hinsichtlich
Vordienstzeiten
gemäß Punkt 1.d) ist vom Dienstnehmer kein Nachweis erforderlich.
5.
Der Dienstgeber hat die vollzogene Anrechnung (§ 21 Absätze 3 und 4) dem Dienstnehmer schriftlich zu bestätigen.
6.
Diese Anrechnung hat nur Auswirkung auf
nicht jedoch auf sonstige Ansprüche, wie insbesondere Quinquennien- und Abfertigungsansprüche. Abweichend hiervon werden
Vordienstzeiten
gemäß Punkt 1.d) auch auf Quinquennienansprüche angerechnet (siehe
Anhang zu § 21).
7.
Für Dienstnehmer, auf welche die Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer des § 20 anwendbar ist, erfolgt, mit Ausnahme des Punkt 2 der genannten Regelung, keine Anrechnung von
Vordienstzeiten
gemäß § 21.
Übergangsbestimmung
Für Dienstnehmer, die am 30.6.2013 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, erfolgt keine nachträgliche Anrechnung
weiterer
Vordienstzeiten
.
Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer
Soweit Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012
a)
zu einem keinem oder einem anderen Kollektivvertrag unterworfenen Betrieb, welcher zum Unternehmen eines diesem Kollektivvertrag angehörigen Dienstgebers gehört, oder
b)
zu einem keinem oder einem anderen Kollektivvertrag unterworfenen Betrieb eines Unternehmens, welches mit einem diesem Kollektivvertrag angehörigen Dienstgeber durch Beteiligung (§ 228 Abs 1 UGB) verbunden ist,
begründet wurde, bis
unmittelbar
vor Begründung dieses Dienstverhältnisses
Vordienstzeiten
gemäß Punkt 1.d) im Unternehmensverbund erworben haben, gilt abweichend von Punkt 7 folgende „Rosinenregel“:
Dem gemäß der Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer in § 20 errechneten kollektivvertraglichen Mindestgehalt Neu, gegebenenfalls zuzüglich ÜZ-U, ist das kollektivvertragliche Mindestgehalt gegenüber zu stellen, auf welches der Dienstnehmer Anspruch hätte, wenn die
Tätigkeit
gemäß Punkt 1.d) bis zum Stichtag der
Anwendbarkeit
dieses Kollektivvertrages auf den Dienstnehmer angedauert hätte (und es daher zu einer Anrechnung von
Vordienstzeiten
gemäß § 21 käme). Jene Variante, die für den Dienstnehmer das günstigere Ergebnis bringt, kommt zur Anwendung.
*) Bei Anstellung als
Teilzeitkraft
sind
Zeiten
freier
Tätigkeit
, bei denen das
Tätigkeitsvolumen
(Inhalt und Leistungsausmaß) im Wesentlichen jenem der nunmehrigen Anstellung entspricht, jedenfalls bis zum vorgesehenen Höchstausmaß anzurechnen. Vgl Beispiele in
Anhang B zu § 21.
Kunsttext
Zusatzpunktation vom 2.5.2019 / gültig ab 1.6.2019
1.
Für Karenzen, die ab dem 1. Juni 2019 angetreten werden, gilt: Dienstnehmerinnen, die während eines aufrechten Dienstverhältnisses eine Karenz nach dem Mutterschutz- oder Väter-Karenzgesetz beanspruchen und ihren Dienst
unmittelbar
im Anschluss an die Karenz wieder antreten, erhalten die Dauer der Karenz bis zum Höchstausmaß von insgesamt 24 Monaten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit
richten, angerechnet.
Übergangsbestimmung:
Karenzen, die vor dem 1. Juni 2019 angetreten werden, werden unter den vorgenannten Voraussetzungen bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet; es findet keine nachträgliche Anrechnung von
bereits
absolvierten
Karenzzeiten
statt.
Ende
Kunsttext
Zusatzpunktation vom 28.5.2018 / gültig ab 1.6.2018
Ende
Kunsttext
Zusatzpunktation vom 28.5.2018 / gültig ab 1.6.2018
2.
Der Angestellte hat die Inanspruchnahme der
Familienzeit
spätestens drei
Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin unter Darlegung der anspruchsbegründenden Umstände bekanntzugeben. Beginn und Dauer (Abs. 1) der
Familienzeit
sind zu vereinbaren. Erfolgt die Geburt des Kindes nach dem vereinbarten Beginn, so ersetzt der Geburtstermin den vereinbarten Termin. Erfolgt die Geburt vor dem prognostizierten Geburtstermin, so kann der Beginn einvernehmlich abgeändert werden.
3.
Die
Familienzeit
endet
vorzeitig
, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
Ende
*) Für
Familienzeiten
vor dem 1. September 2018 gilt eine verkürzte Frist (Übergangsregelung), wenn sie binnen 14 Tagen ab Unterfertigung dieser Vereinbarung bekannt gegeben werden.
§ 23 Quinquennium
1.
Dem Redakteur und dem Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes gebührt nach jeweils fünfjähriger ununterbrochener
Dienstzeit
in der Regelstufe im gleichen Unternehmen eine Erhöhung (Quinquennium) seines Ist-Gehaltes (festen Monatsgehaltes), wobei die ersten beiden Quinquennien wie unter Punkt 2 dargestellt „
gesplittet
“ zu gewähren sind. Redakteursaspiranten und Redakteure im ersten bis
dritten
Berufsjahr sowie Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes im ersten und
zweiten
Berufsjahr erhalten anstelle von Quinquennien die im Tarifvertrag vorgesehenen jährlichen Vorrückungen.
2.
Das erste Quinquennium beträgt 10 % vom Ist-Gehalt und ist innerhalb der fünf Jahre der Quinquennienperiode wie folgt zu verteilen:
- 3 % nach dem vollendeten ersten Jahr in der Regelstufe,
- 3 % nach dem vollendeten
zweiten
Jahr in der Regelstufe,
- 2 % nach dem vollendeten
dritten
Jahr in der Regelstufe und
- 2 % nach dem vollendeten vierten Jahr in der Regelstufe.
Das
zweite
Quinquennium beträgt 8 % und ist innerhalb der fünf Jahre der nächsten Quinquennienperiode wie folgt zu verteilen:
- 2 % nach dem vollendeten sechsten Jahr in der Regelstufe,
- 2 % nach dem vollendeten siebten Jahr in der Regelstufe,
- 2 % nach dem vollendeten achten Jahr in der Regelstufe und
- 2 % nach dem vollendeten neunten Jahr in der Regelstufe.
3.
Das
dritte
Quinquennium beträgt 8 % und gebührt nach dem vollendeten 15. Jahr in der Regelstufe; das vierte Quinquennium beträgt 8 % und gebührt nach dem vollendeten 20. Jahr in der Regelstufe; das fünfte Quinquennium beträgt 4 % und gebührt nach dem vollendeten 25. Jahr in der Regelstufe; danach gebührt nach je
weiteren
fünf vollendeten Jahren in der Regelstufe ein Quinquennium von 1 %.
4.
Als Anfallstag für das Quinquennium gilt jeweils der erste Tag des Anfallsmonats.
5.
Nach Erreichen des für Männer geltenden Regelpensionsalters besteht ein Quinquennienanspruch nur so lange, bis der Dienstnehmer insgesamt fünf Quinquennien erhalten hat.
Übergangsbestimmung, ausgenommen Aspiranten
Für Dienstnehmer, die am 30.6.2013 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, gilt:
Diesen Dienstnehmern, ausgenommen Aspiranten, gebührt zu ihrem ersten Quinquennienstichtag nach dem 1.7.2013 ein Quinquennium nach der bis zu diesem Datum geltenden Regelung, alle folgenden Quinquennien danach gebühren gemäß der zum 1.7.2013 in Kraft tretenden Fassung des § 23 (vgl oberhalb). Aus dieser Regelung ergibt sich das folgende Quinquennien-Anspruchs-Schema:
Nächstes Quinquennium nach dem 1.7.2013:
|
Folgequinquennien (nach Erhalt des Quinquenniums gemäß der linken Spalte):
|
Wenn 1. QQ, dann 10 % |
2. QQ 4x2 % |
Wenn 2. QQ, dann 10 % |
3.QQ 8 % |
Wenn 3. QQ, dann 8 % |
4. QQ 8 % |
Wenn 4. QQ, dann 8 % |
5. QQ 4 % |
Wenn 5. QQ, dann 6 % |
(beliebiges)
weiteres
QQ 1 % |
Wenn (beliebiges)
weiteres
QQ nach dem 5., dann 4 % |
(beliebiges)
weiteres
QQ 1 % |
Wenn DN Regelpensionsalter für Männer erreicht hat, dann kein QQ. |
Wenn DN Regelpensionsalter für Männer erreicht hat, dann kein QQ. |
Übergangsbestimmung
Für Dienstnehmer, die am 1.11.1999 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, gilt:
Für Dienstnehmer, die zum 1. November 1999 15 Jahre und länger im selben Unternehmen als Redakteure bzw. Reporter angestellt waren, die zu diesem
Zeitpunkt
aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gilt folgende Staffelung:
-
-
das nächste Quinquennium nach dem 1.11.1999 gebührte mit 10 % des Ist-Gehalts;
-
-
das darauffolgende Quinquennium gebührte mit 8 % des Ist-Gehalts;
-
-
das
weitere
Quinquennium ist, soweit nicht
bereits
vor dem 1.7.2013 angefallen, mit 6 % des Ist-Gehalts zu berechnen;
-
-
nachfolgende Quinquennien sind mit 4 % des Ist-Gehalts zu berechnen.
Für die Berechnung der 15 Jahre waren sämtliche
Vordienstzeiten
, die bis zum 1. November 1999 zwingend anzurechnen waren, einbezogen.
*) AspirantInnen steigen direkt in das neue System ein (dh: erstes Teil-QQ ab Erreichen der Regelstufe).
§ 24 Weihnachtsgeld
1.
Alle Dienstnehmer erhalten spätestens am 1. Dezember Weihnachtsgeld. Dieses beträgt 100 % des Ist-Gehalts (festen Monatsgehaltes) für November.
2.
Dem während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Dienstnehmer gebührt nur der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes.
Übergangsbestimmung
Für Dienstnehmer, die am 30.6.2013 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, gilt:
Die Regelungen des § 24 und des § 25 treten für diese Dienstnehmer mit 1.7.2013 in Kraft. Diese erhalten jedoch ab dem 1.7.2013 monatlich 1/14 ihres Monats-Ist-Gehalts zum 1.7.2013 als eine gesonderte Überzahlung ihres bisherigen Ist-Gehalts („ÜZ-15“).
Die ÜZ-15 wird außerhalb des Ist-Gehalts ausgewiesen und ist nicht Bestandteil der Berechnungsgrundlage für Quinquennien, Überstunden und sonstige gemäß diesem Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung auf Basis des Ist-Gehalts berechnete Zulagen.
50 % der sich aus Tarifabschlüssen nach dem 1.1.2014 jeweils ergebenden Erhöhung des Ist-Gehalts werden von der ÜZ-15 bis zu deren Verbrauch abgezogen (Rechenbeispiel als
Anhang zu § 24)
.
*) Dadurch, dass die Kürzung der ÜZ-15 jedenfalls geringer ist als die Tariferhöhung, kann unter diesem
Titel
keine Kürzung des Entgelts bewirkt werden.
§ 25 Urlaubsgeld
1.
Alle Dienstnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr bei
Antritt
ihres gesetzlichen Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli, Urlaubsgeld. Dieses beträgt 100 % des im Monat der Auszahlung der Beihilfe gebührenden Ist-Gehalts.
2.
Den während des Kalenderjahres eintretenden Dienstnehmern gebührt anlässlich des ersten
Urlaubsantritts
nur der aliquote Teil des Urlaubsgeldes entsprechend der von ihrem
Eintritt
bis zum Ende des Kalenderjahres laufenden
Dienstzeit
.
3.
Den während des Kalenderjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Dienstnehmern gebührt nur der aliquote Teil des Urlaubsgeldes entsprechend ihrer in diesem Kalenderjahr zurückgelegten
Dienstzeit
.
Übergangsbestimmung für vor dem 1.1.2013 beschäftigte Dienstnehmer
Für Dienstnehmer, die am 30.6.2013 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, gilt:
Es gilt die zu § 24 angeführte Übergangsbestimmung. Wird die Urlaubsbeihilfe für das Jahr 2013 nach dem 30.6.2013 ausgezahlt, gebührt sie in der Höhe von 150 %.
§ 26 Regelung für Überstunden
2.
Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 %. Eine Abgeltung in Form von
Zeitausgleich
ist nur
mittels
einer Vereinbarung mit dem/der Dienstnehmer/in zulässig. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des
Zeitausgleichs
zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Bei der Abgeltung von Überstunden durch
Arbeit
am sechsten Tag ist § 12.6 zu beachten.
3.
Für Überstunden an Sonn- und Feiertagen und für Nachtüberstunden (22 bis 6 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100 %.
4.
Bemessungsgrundlage für die Überstundenentlohnung ist der Überstundengrundlohn (siehe § 18.3b). Eine aliquote Entlohnung nicht zur Gänze
gearbeiteter
Stunden ist zulässig.
5.
Auszuzahlende Überstunden werden mit der übernächsten Gehaltsabrechnung ausbezahlt.
*) Klarstellung zu den §§ 26 ff: Vor dem 1.7.2013 vereinbarte Überstunden- bzw Mehr- und Sonderleistungspauschalen bleiben betraglich unberührt und können nur einvernehmlich abgeändert werden.
**) Vgl Beispiel im
Anhang zu § 26.3.
3.
Teilzeitbeschäftigte
Dienstnehmer haben unter den folgenden Bedingungen Anspruch auf Anhebung ihres wöchentlichen Stundenausmaßes: Die
durchschnittliche
tatsächliche wöchentliche
Arbeitszeit
von
teilzeitbeschäftigten
Dienstnehmern ist jährlich der mit diesen vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitszeit
gegenüberzustellen (Evaluierung). Wenn in zwei Quartalen eines Kalenderjahres der
Schnitt
höher ist, hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Anhebung der vereinbarten
Normalarbeitszeit
. Dabei werden
arbeitsfreie
Zeiträume
(zB
Krankheit
, Urlaub)
nicht berücksichtigt, doch darf deren Summe drei Monate nicht übersteigen. Werden drei Monate
überschritten
, erfolgt jedenfalls keine Anhebung. Ergibt sich aus dieser Rechnung eine im Vergleich zur bisherigen
Arbeitszeit
höhere Anzahl an
Arbeitsstunden
, so werden 50 % der
durchschnittlichen
Mehrleistung (bei kaufmännischer Rundung auf ganze Stunden) dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzugefügt. Ein Anspruch auf Anhebung besteht nicht, wenn weniger als zwei Stunden pro Woche
ermittelt
werden. Ferner darf durch diese Stundenanhebung die in diesem Kollektivvertrag vereinbarte wöchentliche
Normalarbeitszeit
nicht
überschritten
werden.
*) Vgl Beispiel im
Anhang zu § 26a.3..
§ 27
Arbeit
an Sonn- und Feiertagen
1.
Normalarbeitszeit
an Sonntagen ist mit einem Zuschlag von 100 % zum Normallohnstundensatz zu vergüten (Sonntagszuschlag).
Arbeit
an Sonntagen darf höchstens zwei Mal pro Kalendermonat angeordnet werden.
2.
An Feiertagen entfällt die
Arbeitspflicht
grundsätzlich, ohne dass dadurch der Entgeltanspruch gemindert wird. Der Dienstnehmer, der gemäß der §§ 10 ff ARG während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat Anspruch auf zusätzliche Abgeltung der geleisteten
Arbeit
zum Normallohnstundensatz (§ 18.3a), es sei denn, es ist
Feiertagszeitausgleich
im Sinne des § 7 Abs. 6 ARG vereinbart (Hinweis: § 7 Abs. 6 ARG idgF lautet: „Ist für die
Normalarbeitszeit
(§ 3 AZG) an Feiertagen
Zeitausgleich
vereinbart, so muss dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen“).
3.
Die Vergütung von Überstunden an Sonn- und Feiertagen richtet sich nach § 26.
4.
Arbeitsleistungen
an Sonn- und Feiertagen müssen, unabhängig von den tatsächlich
gearbeiteten
Stunden, im Ausmaß von mindestens vier Stunden abgegolten werden.
5.
Fällt der Feiertag auf einen etwaig konstant festgelegten freien Tag, so gilt dadurch die Feiertagsruhe als durch den freien Tag konsumiert (das heißt, es entsteht kein zusätzlicher
Freizeitanspruch
), andernfalls entsteht Anspruch auf einen freien Tag.
*) Vgl Beispiel im
Anhang zu § 27.2..
Für
Arbeitsstunden
, die zwischen 22 und 6 Uhr geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 50 % zum Normallohnstundensatz, wenn es sich um
Normalarbeitszeit
handelt. Für Überstunden gilt § 26.3.
Übergangsbestimmung
Für Dienstnehmer, die am 30.6.2013 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, gilt:
1.
Soweit solche Dienstnehmer laut ihrem Dienstvertrag zum Spät-Dienst verpflichtet sind, kommt für bis zu vier im Einvernehmen oder auf Anordnung gehaltene Schlussdienste pro Monat kein Nachtzuschlag zur Anwendung (Anordnungen dürfen nur erfolgen, soweit berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers nicht entgegenstehen);
2.
Soweit solche Dienstnehmer laut ihrem Dienstvertrag einer eigenen Schlussredaktion angehören, bleibt diese Verpflichtung zur zuschlagsfreien
Arbeit
bis zum Blattschluss bestehen.
Rufbereitschaft
liegt vor, wenn der Dienstnehmer sich verpflichtet, außerhalb der
Normalarbeitszeit
erreichbar zu sein; und dabei über Aufforderung zumutbar
zeitnah
die
Arbeit
aufzunehmen.
Pro Monat sind höchstens fünf
Rufbereitschaften
erlaubt. Das Pauschale für die
Rufbereitschaft
pro Stunde, für die Dauer der vereinbarten
Rufbereitschaftszeit
, ist in der Tariftabelle festgelegt. Sobald die
Rufbereitschaft
in Anspruch genommen wird, beginnt die
Arbeitszeit
.
Wochenendrufbereitschaften
, die weniger als vier Stunden betragen, sind mit dem vierfachen Stundenpauschale zu vergüten.
Rufbereitschaften
von Montag bis
Freitag
während der Nachtstunden (22 bis 6 Uhr), die weniger als 2 Stunden betragen, werden pauschal mit dem doppelten Stundenpauschale abgegolten.
Rufbereitschaft
ist in Lage und Ausmaß zwei Wochen im Vorhinein festzulegen. Ist eine kürzerfristige
Rufbereitschaft
notwendig, kann diese nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer vereinbart werden. Auf berücksichtigungswürdige Interessen des/der Dienstnehmern/Dienstnehmerin ist in jedem Fall Rücksicht zu nehmen.
Außergewöhnliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Rufbereitschaft
werden vom
Arbeitgeber
gesondert gegen Nachweis ersetzt. Während der wöchentlichen
Ruhezeit
sind
Rufbereitschaften
nur bei außergewöhnlichen Ereignissen zulässig.
§ 27c Keine Kumulierung von Zuschlägen
Für die §§ 26 ff gilt: Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt der höchste der zusammentreffenden Zuschläge, es findet mit Ausnahme des § 26a. 2 letzter Satz keine Kumulierung statt.
§ 28 Honorare für außervertragliche
Beiträge
1.
Wenn vom Dienstnehmer verfasste, außerhalb seines vertraglichen
Arbeitsgebietes
liegende Text- oder
Bildbeiträge
im Blatt verwendet werden, so sind sie zu honorieren.
2.
Wurden solche Text- oder
Bildbeiträge
auf Bestellung verfasst, so sind sie auch dann honorarpflichtig, wenn sie nicht verwendet worden sind.
3.
Die Honorierung hat zumindest nach den tarifvertraglichen Mindestsätzen zu erfolgen und muss spätestens einen Monat nach Ablauf jenes Monats durchgeführt sein, in welchem der Text- oder
Bildbeitrag
erschienen ist bzw falls er bestellt war, abgeliefert wurde.
§ 29 Pauschalierung von Einzelvergütungen
Vergütungen für Überstunden (§ 26),
Mehrarbeit
(§ 26a), Sonn- und Feiertage (§ 27),
Nachtarbeit
(§ 27a),
Rufbereitschaft
(§ 27b) und außervertragliche
Beiträge
(§ 28) können pauschal vereinbart werden.
§ 30 Gerätepauschale
Angestellten Fotografen soll das
Arbeitsgerät
in technisch ausreichender
Qualität
vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Dienstnehmer mit eigenem Gerät
arbeitet
, ist dafür ein entsprechendes Gerätepauschale zu entrichten. Die Mindesthöhe des Gerätepauschales ist in der Tariftabelle festgesetzt.
Hiermit
ist auch der Anteil für die Privatnutzung berücksichtigt.
Übergangsbestimmung
Für Dienstnehmer, die am 30.6.2013 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, gilt:
Wer vor dem 30.6.2013 nach einem der beiden Vorgängerkollektivverträge zu diesem Kollektivvertrag Anspruch auf eine Gerätepauschale hatte, behält diesen.
§ 31 Dienstreisen
Wenn im Auftrag des Dienstgebers Reisen außerhalb des Dienstortes unternommen werden, sodass Mehrausgaben für Verpflegung resp. Nächtigung entstehen, wird für solche Dienstreisen Kostenentschädigung wie folgt gewährt:
1.
Fahrtauslagen
Für Dienstreisen mit öffentlichen
Verkehrsmitteln
(Bus, Bahn, Flug, etc) werden die notwendigen Fahrtkosten vergütet. Bei Bahnfahrten werden die für die Benützung der ersten Wagenklasse angefallenen Kosten ersetzt. Für die Inanspruchnahme eigener Kraftfahrzeuge werden die Kilometersätze der Reisegebührenvorschrift der vergleichbaren Bundesbediensteten vergütet.
Dienstwagen müssen insassenunfallversichert sein.
2.
Aufwandsvergütung
Taggeld und Nächtigungsgeld bei In‐ und Auslandsdienstreisen wird gemäß § 26 Z 4 EStG nach den Höchstsätzen des § 26 Z 4
lit
b bis e EStG gewährt.
a)
Taggeld
Taggeld: Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für die Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen persönlichen Aufwendungen (ausschließlich der Fahrtkosten).
b)
Nächtigungsgeld:
Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftskosten einschließlich der Kosten des Frühstücks, bei Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Das Nachtgeld wird dann angewiesen, wenn kein Übernachtungsbeleg vorgewiesen wird. Höhere, belegte Übernachtungsrechnungen werden bei besonderen Umständen, soweit zumutbar, vergütet. Das tarifliche Nachtgeld wird auch dann bezahlt, wenn bei Nachtfahrten der
Antritt
vor und die Beendigung nach 24 Uhr erfolgt, soweit für diese betreffende Nacht keine anderen Übernachtungskosten verrechnet werden.
3.
Freiwillige Trinkgelder
Freiwillige Trinkgelder und dergleichen sind in den Vergütungssätzen enthalten.
4.
Auslands-, Flug-, Schiffs- und Studienreisen
Für Auslandsreisen, Flug- und Schiffsreisen sowie Studienreisen (Reisen längerer Dauer, die der fachlichen Ausbildung dienen) ist jeweils vor
Antritt
der Reise einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festzulegen, welche Vergütungen gewährt werden. Wird Schlafwagenbenützung vereinbart, sind die angefallenen Kosten für die 1. Klasse Single zu ersetzen. Kosten für erforderliche Impfungen übernimmt der Dienstgeber.
5.
Dangerous missions
Im Falle von dangerous missions ist für die betroffenen Dienstnehmer durch den Dienstgeber eine Lebensversicherung abzuschließen. Darüber hinaus ist für angemessenen Versicherungsschutz für die jeweiligen Risiken vor Ort zu sorgen. Über die Entsendung zu dangerous missions ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer Einvernehmen zu erzielen.
§ 32 Trennungskosten
Dienstnehmern mit eigenem Haushalt ist zur Abgeltung der Mehrkosten für doppelte Haushaltsführung während einer vorübergehenden Beorderung an einen anderen
Arbeitsort
, der von ihrem ständigen Wohnort so entfernt liegt, dass eine tägliche Heimfahrt zur Übernachtung nicht mehr zugemutet werden kann, eine Trennungskostenentschädigung wie folgt zu gewähren:
Bei Beorderung zur Dienstleistung an einen anderen Ort bis zur Dauer von vier Wochen wird eine Aufwandsvergütung gemäß § 31.2 geleistet. Dauert eine solche Beorderung mehr als vier Wochen, gelten ab Beginn der fünften Woche 50 % dieser Aufwandsentschädigung. Die Regelung gemäß § 31.2b) bleibt hiervon unberührt.
Bei Bestehen eines Betriebsrats ist über die Beorderung zur Dienstleistung an einen anderen Ort, die mehr als zwei Wochen dauert, der Betriebsrat ehebaldigst und jedenfalls vor
Antritt
der Reise zu informieren.
§ 33 Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche auf Abgeltung geleisteter Überstunden und Sonderleistungen (insbesondere §§ 26, 26a, 27, 27a, 27b, 28, 31, 31a, 39) sind bis spätestens zum Ablauf des der Leistung folgenden vierten Monats beim zuständigen Organ des Unternehmens schriftlich geltend zu machen, ansonsten verfallen sie.
Sind
Durchrechnungszeiträume
oder
Gleitzeitperioden
vereinbart, beginnt die Viermonatsfrist mit dem Ende des
Durchrechnungszeitraumes
bzw der
Gleitzeitperiode
zu laufen. Abweichend hiervon beginnt die Verfallsfrist für Ansprüche gemäß § 31 mit deren Entstehen zu laufen.
§ 34 Urlaub
1.
Kunsttext
Zusatzpunktation vom 28.5.2018 / gültig ab 1.6.2018
„Redakteuren und Redakteursaspiranten gebührt in jedem Dienstjahr Urlaub im Ausmaß laut Journalistengesetz. Dienstnehmern des technisch-redaktionellen Dienstes gebührt in jedem Dienstjahr Urlaub in folgendem Ausmaß:
-
–
nach 10jähriger Dauer des Dienstverhältnisses 31 Werktage,
-
–
nach 15jähriger Dauer des Dienstverhältnisses 33 Werktage,
-
–
nach 20jähriger Dauer des Dienstverhältnisses 36 Werktage,
Wertneutrale Umrechnung des jeweiligen Urlaubsanspruches von Werktagen auf
Arbeitstage
ist möglich.
Übergangsbestimmung für alle Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes, die ab dem 01.07.2013 neu angestellt wurden:
Dienstnehmern des technisch-redaktionellen Dienstes gebührt im laufenden Urlaubsjahr 2017/2018 der Urlaub im Ausmaß laut Urlaubsgesetz. Eine wertneutrale Umrechnung des jeweiligen Urlaubsanspruches von Werktagen auf
Arbeitstage
ist möglich."
Ende
Kunsttext
Zusatzpunktation vom 2.5.2019 / gültig ab 1.6.2019
Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erhalten einen zusätzlichen Urlaub von drei
Arbeitstagen
.
Übergangsbestimmung:
Der zusätzliche Urlaub für begünstigte Behinderte gebührt erstmals für das mit oder nach dem 1.6.2019 beginnende Urlaubsjahr.
Ende
2.
Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf Fortbezug seines Entgelts (Urlaubsentgelt gemäß § 6 UrlG).
3.
Muss der
bereits
angetretene Urlaub aus Dienstrücksichten im Auftrage des Dienstgebers unterbrochen werden, so sind dem Dienstnehmer die dadurch etwa entstandenen zusätzlichen Kosten zu vergüten.
4.
Für die Anrechnung von Dienst- und
Vordienstzeiten
zur Bemessung des Urlaubsausmaßes gelten die Bestimmungen des § 3 Urlaubsgesetz.
5.
Während des Urlaubes eines Dienstnehmers sind seine Kollegen zu seiner Vertretung nach den Weisungen des Dienstgebers verpflichtet. Eine allfällige Entschädigung regelt § 39.
6.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7.7.1976 betreffend die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz).
Übergangsbestimmung
Für Dienstnehmer, die am 30.6.2013 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, gilt:
Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein Urlaub von 30 Werktagen. Wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 10 Jahre gedauert hat, erhöht sich das Urlaubsausmaß auf 39 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 20 Jahre gedauert hat, auf 41 Werktage. Eine wertneutrale Umrechnung des jeweiligen Urlaubsanspruchs von Werktagen auf
Arbeitstage
ist möglich.
§ 35 Freistellung für Ausbildungszwecke
1.
Redakteure haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung für jeweils eine Woche pro Dienstjahr für Veranstaltungen zu Zwecken der Aus-, Fort- und
Weiterbildung
.
2.
Für einvernehmlich mit dem Chefredakteur ausgewählte Veranstaltungen stellt der Dienstgeber den Dienstnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes (und unter Wahrung sämtlicher
dienstzeitabhängiger
Ansprüche, insbesondere auf
Freizeit
und Urlaub) von der
Arbeitsleistung
frei und trägt die Kosten der Veranstaltung. Auf allfällige Rückerstattungsvereinbarungen ist § 7.4 analog anzuwenden.
3.
Soweit ein Redakteur keine
Redakteursaspirantenzeit
absolviert hat, wird die Teilnahme am Journalisten-Kolleg empfohlen.
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem
Eintritt
nachstehender
Familienangelegenheiten
ist dem Dienstnehmer eine
Freizeit
ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren (eingetragene Partnerschaften / Verpartnerungen werden wie Ehen / Eheschließung behandelt):
|
Arbeitstage
|
bei eigener Eheschließung |
3 |
beim Tode des Ehegatten, der Ehegattin |
3 |
beim Tode des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, wenn er bzw sie mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte |
3 |
beim Tode eines leiblichen, adoptierten oder in Pflege genommenen Kindes |
3 |
beim Tode eines Elternteiles |
2 |
bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes |
2 |
bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern oder Wiederverehelichung von Elternteilen |
1 |
bei Niederkunft der Ehefrau bzw der Lebensgefährtin |
1 |
beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern |
1 |
Wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers stattfindet und ihm eine Rückkehr infolge der räumlichen Distanz am gleichen Tag nicht mehr zugemutet werden kann, gebührt ein
weiterer
freier
Arbeitstag
.
§ 37 Unbezahlter Urlaub
Dienstnehmer können im Lauf ihres Berufslebens unbezahlten Urlaub im Höchstausmaß von einem Jahr konsumieren. Der
Antritt
des unbezahlten Urlaubes hat im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zu erfolgen. Es gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Nach fünf Jahren ununterbrochener
Zugehörigkeit
zu einem Unternehmen entsteht ein Anspruch von 3 Monaten. Dieser erhöht sich mit jedem
weiteren
Jahr um ein Monat.
2.
Mit Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine Bestätigung des Unternehmens darüber auszustellen, ob während der Dauer des Dienstverhältnisses ein unbezahlter Urlaub (§ 37) in Anspruch genommen wurde und wenn ja, in welchem Ausmaß.
3.
Nach fünf ohne Unterbrechung im selben Unternehmen verbrachten Dienstjahren sind redaktionelle
Vordienstzeiten
für das Ausmaß des unbezahlten Urlaubs anzurechnen. Das Höchstausmaß der Anrechnung beträgt 7 Jahre; dies ergibt einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub von maximal 5 Monaten; in diesem Fall beträgt der gesamte Anspruch auf unbezahlten Urlaub höchstens 8 Monate.
4.
Der unbezahlte Urlaub kann nur im Ausmaß von mindestens einem Monat zusammenhängend in Anspruch genommen werden.
5.
Während des unbezahlten Urlaubs darf kein anderes Dienstverhältnis eingegangen werden.
6.
Die Bestimmungen des Kollektivvertrages und/oder des Dienstvertrages, insbesondere jene bezüglich
Nebentätigkeiten
(§ 15), bleiben während der Dauer des unbezahlten Urlaubs voll aufrecht.
7.
Während des unbezahlten Urlaubs leistet der Dienstnehmer die
Beiträge
zur freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG bzw die zur freiwilligen
Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG.
Ein entsprechender Antrag muss vom Dienstnehmer selbst nach Ende des Entgeltanspruchs, der die Pflichtversicherung begründet, gestellt werden, und zwar spätestens 6 Wochen danach für die Krankenversicherung bzw spätestens 6 Monate danach für die Pensionsversicherung.
Der Dienstgeber ersetzt dem Dienstnehmer die zu den freiwilligen
Weiterversicherungen
gemäß ASVG geleisteten Zahlungen jeweils im Folgemonat.
§ 37a Sabbatical
1.
Dienstgeber und Dienstnehmer/innen können nach einer
Dienstzeit
von fünf Jahren im Unternehmen einvernehmlich eine bezahlte Berufspause (Sabbatical) von drei, sechs oder zwölf Monaten nach folgenden Modellen vereinbaren:
a)
Während eines
Zeitraums
von
30 Monaten werden statt 100 Prozent des Ist-Gehalts nur 90 Prozent verrechnet, wobei in den letzten
drei Monaten dieses
Zeitraumes
der/die Dienstnehmer/in das Sabbatical in Anspruch nimmt. Alle Mehr- und Überstunden, die nach Anfall vergütet werden, werden zur Gänze ausgezahlt und bilden keine Berechnungsgrundlage für die Entlohnung in der
Freizeitphase
.
b)
Während eines
Zeitraumes
von
60 Monaten werden statt 100 Prozent des Ist-Gehalts nur 90 Prozent verrechnet, wobei in den letzten
sechs Monaten dieses
Zeitraumes
der/die Dienstnehmer/in das Sabbatical in Anspruch nimmt. Alle Mehr- und Sonderleistungen, die nach Anfall vergütet werden, werden zur Gänze ausgezahlt und entfallen in der
Freizeitphase
. Alle Mehr- und Überstunden, die nach Anfall vergütet werden, werden zur Gänze ausgezahlt und bilden keine Berechnungsgrundlage für die Entlohnung in der
Freizeitphase
.
c)
Während eines
Zeitraumes
von
60 Monaten werden statt 100 Prozent des Ist-Gehalts nur 80 Prozent verrechnet, wobei in den letzten
zwölf Monaten dieses
Zeitraumes
der/die Dienstnehmer/in das Sabbatical in Anspruch nimmt. Alle Mehr- und Überstunden, die nach Anfall vergütet werden, werden zur Gänze ausgezahlt und bilden keine Berechnungsgrundlage für die Entlohnung in der
Freizeitphase
.
d)
Während eines
Zeitraumes
von
12 Monaten werden statt 100 Prozent des Ist-Gehalts nur 75 Prozent verrechnet, wobei in den letzten
drei Monaten dieses
Zeitraumes
der/die Dienstnehmer/in das Sabbatical in Anspruch nimmt. Alle Mehr- und Überstunden, die nach Anfall vergütet werden, werden zur Gänze ausgezahlt und bilden keine Berechnungsgrundlage für die Entlohnung in der
Freizeitphase
.
e)
Während eines
Zeitraumes
von
24 Monaten werden statt 100 Prozent des Ist-Gehalts nur 75 Prozent verrechnet, wobei in den letzten
sechs Monaten dieses
Zeitraumes
der/die Dienstnehmer/in das Sabbatical in Anspruch nimmt. Alle Mehr- und Überstunden, die nach Anfall vergütet werden, werden zur Gänze ausgezahlt und bilden keine Berechnungsgrundlage für die Entlohnung in der
Freizeitphase
.
f)
Während eines
Zeitraumes
von
48 Monaten werden statt 100 Prozent des Ist-Gehalts nur 75 Prozent verrechnet, wobei in den letzten
zwölf Monaten dieses
Zeitraumes
der/die Dienstnehmer/in das Sabbatical in Anspruch nimmt. Alle Mehr- und Überstunden, die nach Anfall vergütet werden, werden zur Gänze ausgezahlt und bilden keine Berechnungsgrundlage für die Entlohnung in der
Freizeitphase
.
Zwischen Betriebsrat (wo keiner vorhanden, einvernehmlich mit dem Dienstnehmer) und
Arbeitgeber
können auch andere Modelle in Form einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
3.
Zeiten
des Sabbaticals werden für alle
dienstzeitabhängigen
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (wie Urlaub, Quinquennien, Kündigungsfristen, etc) voll berücksichtigt.
5.
Bei Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst,
Eintritt
von Mutterschutz oder Elternkarenz wird die Sabbatical-Vereinbarung beendet, angesparte
Zeiten
werden 1:1 abgegolten.
6.
Bei Sabbatical-Vereinbarungen steht dem Dienstnehmer im Falle eines
Langzeitkrankenstandes
(ab einem Monat) oder eines Krankenstandes, der voraussichtlich die Konsumation der
Freizeitphase
unmöglich macht, das
einseitige
Recht zur Beendigung der Sabbatical-Vereinbarung zu; angesparte
Zeiten
werden 1:1 abgegolten.
7.
Sollte das
Arbeitsverhältnis
vor Inanspruchnahme der
Freizeitphase
des Sabbaticals beendet werden, sind die einbehaltenen Entgeltanteile jedenfalls in der Höhe des zum
Zeitpunkt
der Auszahlung gebührenden Ist-Gehalts auszubezahlen.
Im Fall der Beendigung während der laufenden
Freizeitphase
des Sabbaticals hat die Auszahlung einbehaltener Entgeltanteile anteilig für den nicht konsumierten Teil des Sabbaticals 1:1 zu erfolgen.
Nach der Rückkehr aus der
Freizeitphase
des Sabbaticals hat der/die Dienstnehmer/in Anspruch auf gleichwertige
Weiterbeschäftigung
wie vor Beginn der
Freizeitphase
, im selben Ausmaß wie vor Beginn der Ansparphase.
Übergangsbestimmung
Für Dienstnehmer, die am 30.6.2013 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, gilt:
Soweit eine ÜZ-15 besteht, ist die Berechnungsgrundlage abweichend von den obigen Regelungen jeweils das Ist-Gehalt plus die ÜZ-15.
*) Vgl. Beispiel im
Anhang zu § 37a.
**) Darüber hinaus wird das wechselweise Kündigungsrecht zu keinem
Zeitpunkt
eingeschränkt.
1.
Meldung und Nachweis
Es gelten die Bestimmungen des § 8 Abs 8 AngG.
2.
Vertretung
Während der
Krankheit
eines Dienstnehmers sind seine Kollegen nach Maßgabe des § 39 zu seiner Vertretung nach den Weisungen des Dienstgebers verpflichtet.
3.
Entgelt
a)
Ist ein Dienstnehmer nach
Antritt
des Dienstverhältnisses durch
Krankheit
,
Berufskrankheit
,
Arbeitsunfall
oder Unglücksfall an seiner Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf Entgelt laut folgender Aufstellung, jedoch längstens bis zum
Eintritt
in einen Rentenanspruch aus der Invaliden- oder Pensionsversicherung:
b)
Dienstjahr |
Anspruch auf volles Entgelt |
anschließend Anspruch auf 49 % des Entgelts |
Monate |
Monate |
im 1. |
1 ½ |
1 |
im 2. bis 5. |
3 |
2 |
im 6. bis 10. |
4 |
2 ½ |
im 11. bis 15. |
5 |
3 |
im 16. bis 20. |
5 ½ |
3 ½ |
im 21. und darüber |
6 |
4 |
Als Entgelt gilt das letzte Ist-Gehalt (festes Monatsgehalt). Die in der Tabelle angeführte
Dienstzeit
muss ununterbrochen sein. Der Monat ist mit 30 Tagen zu rechnen.
c)
Tritt
innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederantritt
des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat der Dienstnehmer für die
Zeit
der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderung die im Absatz b) festgesetzten
Zeiträume
übersteigt, nur auf die Hälfte des ihm gemäß Absatz b) gebührenden Entgeltes Anspruch.
4.
Kündigungsbeschränkung
Während einer im Punkt 3 Absatz a) dieses Paragraphen umschriebenen Dienstverhinderung darf dem Dienstnehmer erst gekündigt werden, wenn die Verhinderung folgende
Zeiträume
überschritten
hat:
- im 1. bis 5. Dienstjahr 5 Monate
- im 6. bis 10. Dienstjahr 10 Monate
- im 11. bis 15. Dienstjahr 15 Monate
- im 16. bis 20. Dienstjahr 20 Monate
- ab dem 21. Dienstjahr 24 Monate
§ 39 Vertretung
Vertritt
ein Dienstnehmer neben seiner üblichen
Tätigkeit
während der
Krankheit
oder des Urlaubs eines Dienstnehmers (oder mehrerer Dienstnehmer) diesen (diese) auf ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers und mit dem vollen Verantwortungsbereich des Vertretenen zusammenhängend jeweils mindestens 3 Wochen, so gebührt ihm eine besondere Entschädigung im Ausmaß von 5 % seines anteiligen monatlichen Tarifgehaltes. Dies gilt nicht für Dienstnehmer, die die Vertretung eines anderen Dienstnehmers auf Grund ihres Dienstvertrages als Funktion (zB Vertreter, Springer usw) zu leisten haben.
§ 40 Jubiläumsgeld
Bei 25-jähriger ununterbrochener
Betriebszugehörigkeit
gebührt dem Dienstnehmer einmalig ein Ist-Gehalt (festes Monatsgehalt).
§ 41 Kündigung
1.
Kündigung durch den Dienstgeber
a)
Ist das Dienstverhältnis eines Redakteurs oder Redakteursaspiranten ohne
Zeitbestimmung
eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden (wobei hinsichtlich Redakteursaspiranten § 7.6 zu berücksichtigen ist): Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis zu jedem Quartalsende durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Journalistengesetz.
b)
Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes können gemäß den Fristen nach Angestelltengesetz zu jedem Quartalsende gekündigt werden.
Übergangsbestimmung
Für Dienstnehmer gemäß
lit
. b), die am 30.6.2013 im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für die bei österreichischen
Tageszeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter oder für die bei österreichischen
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter beschäftigt waren, gilt:
Ist das Dienstverhältnis ohne
Zeitbestimmung
eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden:
a)
Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist muss mindestens drei Monate betragen; sie erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses mit jedem Dienstjahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.
b)
Diese Kündigungsfristen können durch Vereinbarung nicht unter die oben bestimmte Dauer herabgesetzt werden.
2.
Kündigung durch den Dienstnehmer
a)
Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage jedes Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.
b)
Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; es darf jedoch die vom Dienstgeber gemäß Punkt 1 Absatz a) dieses Paragraphen einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.
c)
Ein für die
Lebenszeit
oder ein für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.
3.
Freizeit
zur Postensuche
Nach einer vom Dienstgeber oder vom Dienstnehmer ausgesprochenen Kündigung des Dienstverhältnisses sind dem Dienstnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht
Arbeitsstunden
, ausnahmsweise auch mehr sowie allenfalls auch auf einmal, zum Aufsuchen eines neuen Postens ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
4.
Einstellung des Dienstes vor Ablauf der Kündigungsfrist
a)
Sowohl der Dienstgeber als auch der gekündigte Dienstnehmer haben, sofern nicht Sondervereinbarungen anderes vorsehen, das Recht zu fordern, dass der Gekündigte während jenes Teiles der Kündigungsfrist, der drei Monate
überschreitet
, nicht mehr Dienst zu machen habe.
b)
Macht der Dienstnehmer von diesem Recht Gebrauch, verfallen für den restlichen Teil der Kündigungsfrist die ihm sonst für diese
Zeit
gebührenden monatlichen Bezüge. Hingegen bleibt der Anspruch auf die vollen Bezüge während der Kündigungsfrist gewahrt, wenn der Dienstgeber von dem Recht der
vorzeitigen
Dienstenthebung Gebrauch macht.
5.
Form der Kündigung
Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Der Kündigungsbrief kann persönlich übergeben werden oder eingeschrieben per Post zugestellt werden.
§ 42 Abfertigung
Die Abfertigung gebührt gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (Betrieblichem
Mitarbeiter-
und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) bzw AngG in der jeweils geltenden Fassung).
Übergangsbestimmung
1.
Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und gemäß BMSVG in dem bis zum 31.12.2002 geltenden Abfertigungsrecht verblieben sind, gelten bis einschließlich 30.6.2027 die nachstehenden Bestimmungen:
Im Falle der Kündigung durch den Dienstgeber erhält der Dienstnehmer eine Abfertigung, die unter Einrechnung der gesetzlichen Abfertigung nach ununterbrochener
Dienstzeit
von
3 Jahren |
das 2-Fache |
5 Jahren |
das 4-Fache |
10 Jahren |
das 5-Fache |
12 Jahren |
das 6-Fache |
14 Jahren |
das 7-Fache |
15 Jahren |
das 8-Fache |
18 Jahren |
das 9-Fache |
20 Jahren |
das 10-Fache |
21 Jahren |
das 11,5-Fache |
22 Jahren |
das 12,5-Fache |
23 Jahren |
das 13,5-Fache |
24 Jahren |
das 14,5-Fache |
25 Jahren |
das 16-Fache |
seines Gesamtmonatsbezuges beträgt.
Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat und denen ab 1.7.2027 eine Abfertigung gebührt, haben Anspruch in Höhe jener Anzahl von Monatsentgelten, die sie bis einschließlich 30.6.2027 nach der Tabelle lt Ziff. 1 erworben haben, mindestens aber in Höhe des Anspruches nach dem Angestelltengesetz.
2.
Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis ab dem 1.1.2003, aber vor dem 1.7.2007 begonnen hat, haben, sofern sie bei
Weitergeltung
der Abfertigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes einen Abfertigungsanspruch gehabt hätten, neben der Abfertigung nach dem BMSVG Anspruch auf eine Zusatzabfertigung in der Höhe der Differenz zwischen dem Abfertigungsanspruch gemäß AngG und dem Anspruch gemäß der Tabelle nach Punkt 1. Ab dem 30.6.2027 können keine
weiteren
Abfertigungsansprüche nach der Tabelle lt Ziffer 1 erworben werden.
3.
Für die Bemessung der Ansprüche gemäß § 23a Abs 3, 4 und 4a AngG sind die vorstehenden Ziffern 1 bis 3 unbeschadet der gesetzlichen Höchstgrenze von drei Monatsentgelten so anzuwenden, dass bei der Halbierung von den höheren kollektivvertraglichen Ansprüchen auszugehen ist.
4.
Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des dreifachen Gesamtmonatsbezuges nicht übersteigt, mit Ende der Kündigungsfrist zur Auszahlung fällig; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen von mindestens einem Gesamtmonatsbezug abgestattet werden.
5.
Wenn an Stelle der in den obigen Ziffern 1–5 festgelegten Abfertigung ein Übereinkommen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wegen Gewährung einer Pension oder ähnlicher Zuwendungen vorgesehen ist, dann
tritt
dieses nur in Geltung, wenn der Dienstnehmer dadurch rechnungsmäßig nicht ungünstiger gestellt wird als bei Bezug seiner Abfertigung.
6.
Dienstnehmer, die in den Ruhestand treten (Alterspension,
vorzeitige
Alterspension wegen langer Versicherungsdauer), erhalten die zustehende Abfertigung, wenn der Anspruch auf Alterspension oder
vorzeitige
Alterspension wegen langer Versicherungsdauer von der Sozialversicherung, zB durch Akontierung, anerkannt wird und wenn auf Grund des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Abfertigung gegeben ist.
§ 43 Leistungen an die Hinterbliebenen im Todesfall
Für die Leistungen an Hinterbliebene im Todesfall gelten die einschlägigen Bestimmungen des BMSVG und des AngG (§ 23 Abs. 6) in der jeweils geltenden Fassung.
Für Dienstverhältnisse, die vor dem 30.6.2007 begonnen haben, gelten hinsichtlich der über das BMVSG hinausgehenden Ansprüche die Übergangsbestimmungen des § 42 KV. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigten auf Grund des Todesfalles gelten in Bezug auf die über das BMSVG hinausgehenden Ansprüche die nachstehenden Bestimmungen:
1.
Volle Abfertigung für
Witwen
,
Witwer
und Kinder
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so beträgt die Abfertigung 100 % des Abfertigungsbetrages, der für den verstorbenen Dienstnehmer lt Kollektivvertrag zu bemessen gewesen wäre, unter folgenden Voraussetzungen (eingetragene Partnerschaften werden wie Ehen behandelt):
1.1.
Für
Witwen
bzw
Witwer
: Wenn
a)
der Tod des Dienstnehmers als Folge eines nach der Eheschließung
erlittenen
Betriebsunfalles eingetreten ist; oder
c)
die Ehe mit dem Dienstnehmer geschlossen worden war, um ein außereheliches Kind zu
legitimieren
;
oder
d)
die Ehe mit dem Dienstnehmer vor Vollendung seines/ihres 60. Lebensjahres geschlossen wurde und im
Zeitpunkt
seines/ihres Todes
bereits
ein volles Jahr gedauert hat, jedoch nur dann, wenn der/die Hinterbliebene mit dem verstorbenen Dienstnehmer bis zu dessen Todestag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat;
oder
e)
die Ehe mit dem Dienstnehmer nach Vollendung seines/ihres 60. Lebensjahres geschlossen wurde und im
Zeitpunkt
seines Todes
bereits
drei volle Jahre gedauert hat; jedoch nur dann, wenn der/die Hinterbliebene mit dem verstorbenen Dienstnehmer bis zu dessen Todestag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
1.2.
Für Kinder, wenn der Erblasser im
Zeitpunkt
seines Ablebens zu deren Erhaltung gesetzlich verpflichtet war.
2.
Halbe Abfertigung für die übrigen gesetzlichen Erben laut Angestelltengesetz
Für die übrigen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser im
Zeitpunkt
seines Ablebens gesetzlich verpflichtet war, gelten die einschlägigen Bestimmungen laut Angestelltengesetz (
derzeit
§ 23 Abs 6 AngG).
3.
Begrenzung der Abfertigungsleistung und
Fälligkeit
Insgesamt gebührt höchstens jener Betrag an Abfertigung, der für den verstorbenen Dienstnehmer im
Zeitpunkt
seines Ablebens zu bemessen gewesen wäre. Hinsichtlich
Fälligkeit
und Auszahlung gilt § 42.2 sinngemäß, wobei bei mehreren anspruchsberechtigten Personen eine Aufteilung im Verhältnis des ihnen zustehenden Betrages zu erfolgen hat.
§ 44 Altersversorgung
Für Dienstnehmer ab Vollendung des 30. Lebensjahres (bzw bis einschließlich 30.6.2007: 35. Lebensjahres) bezahlt der Dienstgeber bei Bestehen einer staatlich geförderten Zukunfts- oder Pensionsvorsorge, einer privaten Er- und/oder Ablebensversicherung, einer freiwilligen Pensionshöherversicherung gemäß ASVG und einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge die Hälfte der hierfür erforderlichen Jahresprämie.
Dieser
Beitrag
des Dienstgebers beträgt im Kalendermonat maximal ein Vierundzwanzigstel jenes Betrages, der gesetzlich als monatliche
Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung der Dienstnehmer nach dem ASVG gilt. Anspruch besteht ab dem Monat der Nachweiserbringung über das Bestehen einer staatlich geförderten Zukunfts- oder Pensionsvorsorge; deren Abrechnung und Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Gehaltsabrechnung, bildet aber keinen Bestandteil des Gesamtmonatsbezuges. Der Dienstgeber ist zum schriftlichen Hinweis auf diesen Anspruch verpflichtet (Dienstvertrag, Dienstzettel oder auf andere geeignete Art und Weise). Allenfalls werden gesonderte Durchführungsbestimmungen zwischen den Kollektivvertragspartnern vereinbart.
1.
Bei Einführung von
Bildschirmarbeit
oder neuen Systemen in der Redaktion sind sämtliche
Redaktionsmitglieder
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw dem Redaktionsvertreter eingehend und
rechtzeitig
mit den neuen Systemen (Systemteilen) vertraut zu machen und erforderlichenfalls einzuschulen.
2.
Wenn die Benützung spezieller Brillen für die
Tätigkeit
am Bildschirmgerät vom Augenarzt verordnet wird, übernimmt das Unternehmen jene notwendigen Kosten, die über die von der Krankenkasse getragenen Leistungen hinausgehen.
3.
Im Rahmen der
Qualitätskontrolle
dürfen keine Veränderungen von Inhalt und Aussage der von Redakteuren verfassten Texte durch hierzu Nichtbefugte vorgenommen werden. Die
Qualitätskontrolle
obliegt dem Verlag. Die Urheber redaktioneller Eingriffe müssen elektronisch dokumentiert werden.
§ 46 Anwendung des Journalistengesetzes
Bei einer Veräußerung der
Zeitungsunternehmung
, bei der Auflassung der
Zeitungsunternehmung
und bei einem Wechsel der
politischen
Richtung der
Zeitungsunternehmung
gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Februar 1920, StGBl. Nr. 88, über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 47 Haftung nach dem Mediengesetz
Im Falle einer
Rechtsunsicherheit
können sich Dienstnehmer den jeweiligen
Beitrag
durch die
Verlagsleitung
oder den Chefredakteur bestätigen lassen. In diesem Falle übernehmen Letztere die Haftung.
§ 47a Differenzanspruch bei Ausgliederung sowie
Austritt
aus dem VÖZ
1.
Differenzanspruch („Rucksackregelung“)
Soweit
a)
die
Anwendbarkeit
dieses Kollektivvertrages auf einen Dienstnehmer durch Betriebsübergang (§§ 3, 4 AVRAG) erlischt oder
b)
das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, auf den dieser Kollektivvertrag Anwendung findet, endet und
1.
zeitgleich
oder
zeitnah
(13 Wochen ab Beendigung) ein neues Dienstverhältnis zu einem Unternehmen, an welchem der bisherige Dienstgeber eine Beteiligung im Sinne des § 228 UGB hält oder mit welchem er im Sinne des § 228 UGB verbunden ist, begründet wird und
2.
das neu begründete Dienstverhältnis keine wesentliche Änderung der verlagsnahen
Tätigkeiten
des Dienstnehmers mit sich bringt und
3.
es dabei nicht zu einer Erstreckung des Geltungsbereiches dieses Kollektivvertrages auf den neuen Dienstgeber gemäß § 8 Z 2 ArbVG kommt,
ist der bisherige Dienstgeber für die Dauer des neuen Dienstverhältnisses sowie für die Dauer aller folgenden Dienstverhältnisse, auf welche die zuvor genannten
Kriterien
zutreffen (entweder ein
weiterer
Betriebsübergang nach a) oder die in b) aufgezählten
Kriterien
), verpflichtet, den Dienstnehmer monatlich wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei fortgesetzter
Anwendbarkeit
dieses Kollektivvertrags stünde.
Hierbei sind nicht nur Entgeltdifferenzen zu ersetzen; auch nicht auf Geldbeträge lautende Ansprüche bestehen dann als Zahlungsansprüche fort, wenn sie geldwert sind (zB höhere Anzahl an Urlaubstagen). Geldansprüche oder geldwerte Ansprüche, die dem Dienstnehmer aus einem anderen anwendbaren Kollektivvertrag zukommen und die unter diesem Kollektivvertrag nicht bestehen, sind in Abzug zu bringen.
2.
Austritt
aus dem VÖZ (pauschalierte Differenzanspruchsabgeltung)
Anlässlich eines
Austritts
eines ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliedsbetriebes
(Dienstgeber) aus dem VÖZ entstehen folgende pauschalierte Differenzansprüche, mit
Fälligkeit
zum letzten Tag der
Anwendbarkeit
dieses Kollektivvertrages:
a)
Dienstnehmer in aufrechtem Dienstverhältnis zum austretenden ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliedsbetrieb
(Dienstgeber) haben Anspruch auf die einmalige Leistung eines vierfachen, für jeden Dienstnehmer individuell gemäß Punkt 1 zu berechnenden fiktiven Jahresdifferenzanspruches. Zur Berechnung des fiktiven Jahresdifferenzanspruches ist jener KV heranzuziehen, welcher aufgrund des überwiegend ausgeübten Gewerbes des Dienstgebers anzuwenden wäre, wenn der Dienstgeber nicht diesem Kollektivvertrag unterliegen würde. Wäre aufgrund des überwiegend ausgeübten Gewerbes kein Kollektivvertrag anzuwenden, so ist der Kollektivvertrag für journalistische
MitarbeiterInnen
bei österreichischen
Zeitschriften
und Fachmedien anzuwenden.
b)
Differenzanspruchsberechtigte ehemalige Dienstnehmer des austretenden ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliedsbetriebes
(Dienstgeber) haben Anspruch auf einmalige Leistung des vierfachen Jahresdifferenzanspruches (Abgeltung für das Erlöschen der Rucksackregelung gemäß Punkt 1).
§ 47b Übergangsbestimmungen
Die im Kollektivvertrag enthaltenen Übergangsbestimmungen gelten ausschließlich für Dienstnehmer, die vom Dienstgeber
bereits
vor dem Inkrafttreten der Übergangsbestimmung und
seither
ohne Unterbrechung im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages bzw eines der beiden in diesem Kollektivvertrag vereinten Kollektivverträge für Dienstnehmer Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter bei österreichischen
Tageszeitungen
und bei österreichischen
Wochenzeitungen
beschäftigt wurden.
Als durchgehende Beschäftigung gilt auch, wenn im Kalenderjahr 2013 ein Dienstverhältnis eines Dienstnehmers beendet wurde, jedoch in der Folge
zeitgleich
oder
zeitnah
(innerhalb des Kalenderjahres 2013) ein neues Dienstverhältnis begründet wird.
§ 48 Schlichtungsstelle
Streitigkeiten
, die sich aus dem KV ergeben, sollen binnen eines Monats von den Kollektivvertragsparteien geschlichtet werden. Zur Wahrung von Fristen können Gerichte auch parallel angerufen werden. Vertragliche oder gesetzliche Fristen werden durch diese Monatsfrist nicht gehemmt.
§ 49 Kündigung des Vertrages
1.
Dieser Vertrag ist zu jedem Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündbar.
2.
Erfolgt von keinem Vertragsteil zu dem Kündigungstermin eine Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils auf ein
weiteres
Jahr.
3.
Der Kollektivvertrag einschließlich Tariftabelle kann einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern ohne Kündigung des Gesamtvertrages abgeändert werden.
Wird bei Abschluss eines Tarif- oder Kollektivvertrages oder einzelner kollektivvertraglicher Bestimmungen eine
Laufzeit
vereinbart, so treten darauf folgende neu vereinbarte Abschlüsse mit dem Ende dieser
Laufzeit
in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 51 Inkrafttreten des Vertrages
Dieser Kollektivvertrag enthält erschöpfend alle
derzeit
geltenden Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern sowie alle hierzu ergangenen Schiedssprüche und
tritt
mit 1. Juli 2013 in Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Änderungen bis zum 1. Juli 2016
eingearbeitet
.)
Wien, am 7. Juni 2013 inkl. aller Änderungen,Stand 1. Juni 2016
VERBAND ÖSTERREICHISCHER
ZEITUNGEN
|
Mag. Thomas KRALINGER |
Mag. Gerald GRÜNBERGER |
Präsident |
Verbandsgeschäftsführer |
Mag. Wolfgang BERGMANN |
Vorsitzender
KV-Board |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER |
Wolfgang KATZIAN |
Karl PROYER |
Vorsitzender
|
Stv. Bundesgeschäftsführer |
WIRTSCHAFTSBEREICH MEDIEN |
Mag. Franz C. BAUER |
Eike-Clemens KULLMANN |
Bundesausschuss-Vorsitzender
|
Stv.
Bundesausschuss-Vorsitzender
|
Mag.ª
Judith
REITSTÄTTER
|
Bernd KULTERER |
Wirtschaftsbereichssekretärin |
Wirtschaftsbereichssekretär |
Anhänge
Anhang zu § 4 Redakteurs-KV
(Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und
Wochenzeitungen
und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen
digitalen
Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch redaktionellen Dienstes)
Ordentliche
Mitglieder
:
Welt der Frau Verlags GmbH.
Agrar Media Verlags GmbH. (Österreichische
Bauernzeitung
)
Agrar-Post-Verlag Dr. Bruno Müller GmbH.
AGRO Werbung GmbH (Österr.
BauernZeitung
OÖ)
ARBÖ, Auto- Motor- und Radfahrerbund Österreichs, Bundesorganisation (Freie Fahrt)
BVZ – Burgenländische
Volkszeitung
GmbH
Der Standard Verlagsgesellschaft m.b.H.
Die Furche
Zeitschriften-Betriebs-Gesellschaft
mbH & Co KG
Die Presse Verlagsgesellschaft mbH & Co KG
Falter
Zeitschriften
Gesellschaft m.b.H
FinanzMedienVerlag GmbH. (Börsen-Kurier)
FPÖ –
Freiheitliche
Partei Österreichs (Neue Freie
Zeitung
)
Gruner + Jahr Verlagsges. mbH (Eltern, Geo, Schöner Wohnen)
Kirchenblatt für die Diözese St. Pölten
KirchenZeitung
Diözese Linz
Kleine
Zeitung
GmbH & Co KG
KRONE Verlag GesmbH & Co KG
Kurier Redaktionsges.mbH & Co KG
martinus –
Kirchenzeitung
der Diözese Eisenstadt
Murtaler
Zeitungs
GmbH
NEUE
Zeitungs
GmbH
Neues Land Medien GesmbH
Niederösterreichisches Pressehaus, Druck- und Verlagsgesellschaft mbH
ÖAMTC Verlag GmbH. (auto touring)
Obersteirische Nachrichten – Aichfelder
Zeitungsverlag
OÖ. Media Data Vertriebs- u. Verlags GmbH (Neues Volksblatt)
OÖN Redaktion GmbH & Co KG
Österreichischer Raiffeisenverband (
Raiffeisenzeitung
)
Österreichischer Wirtschaftsverlag GmbH (Die Wirtschaft)
Osttiroler Bote, Medienunternehmen GmbH.
Profil Redaktion GmbH
RupertusBlatt
Russmedia Verlag GmbH (Vorarlberger Nachrichten)
Salzburger Nachrichten Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co. KG
Salzburger Verlagshausgesellschaft m.b.H.
Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH
Sonntag – Kärntner
Kirchenzeitung
Sportzeitung
Verlags-GmbH
Styria Medienhaus Lifestyle GmbH. & Co KG (WIENERIN)
Styria Multi Media Men GmbH. & Co KG (Sportmagazin)
tele
Zeitschriftenverlagsges
.m.b.H. & Co KG
TIROLER sonntag
Tiroler
Tageszeitung
GmbH
Trend Redaktion
Verlagsgruppe News GmbH
Vorarlberger KirchenBlatt
Wailand & Waldstein GmbH (Gewinn)
Wallig Ennstaler Druckerei und Verlagsges. mbH. (Der Ennstaler)
Wiener Dom-Verlag Gesellschaft m.b.H. (Der Sonntag)
Wiener
Zeitung
GmbH
WirtschaftsBlatt Medien GmbH
Außerordentliche
Mitglieder
:
Anzeigen und Marketing Kleine
Zeitung
GmbH & Co KG
druck Carinthia
Druck Styria GmbH & Co KG
Futurezone GmbH
Intergraphik
Krone Multimedia GesmbH & Co KG
Landesverlag Druckservice
Media Calling Callcenter GmbH
Mediaprint Druckzentrum Süd
Mediaprint
Zeitungs-
und
Zeitschriftenverlag
GesmbH & Co KG
Mediaprint
ZeitungsdruckereigesmbH
Medien-Druck Salzburg
MOHO Medienservice GmbH
MOHO Medienverwaltung GmbH
New Media Online GmbH
news networld internetservice GmbH
PDW-Logistik GmbH
Salzburger Nachrichten GmbH
Standard Medien AG
Styria
Digital
One GmbH
Telekurier Online Medien GmbH & Co KG
Tiroler
Tageszeitung
GmbH
Wimmer Medien GmbH u. Co KG
Anhang zu § 7: Empfehlung Mentoring-Programm
Aspiranten soll ein Mentor zur
Seite
gestellt werden, der die folgenden Voraussetzungen
mitbringt
:
Der Name des zuständigen Mentors soll im Aspiranten- Dienstvertrag angeführt werden.
Die Rolle des Mentors soll mit dem Betriebsrat im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse behandelt werden.
Der Mentor soll regelmäßig
mit dem Mentee dessen
Arbeitssituation
erörtern und ihm fachliches Feedback geben. Dazu zählen zum Beispiel:
Soweit die Redakteursaspirantenausbildung durch eine verlagsinterne Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 (3c) des Kollektivvertrags erfolgt, soll der Mentor in die Ausbildung eingebunden werden.
Ausdrücklich empfehlend wird auf die mögliche, von den Sozialpartnern anerkannte Ausbildung für Mentoren durch den Lehrgang für Mentoren oder Ausbildungsredakteure beim KfJ hingewiesen.
Wien, 11.2.2014
Anhang zu § 9: Muster Bezügezettel
Firma Name |
|
|
|
......................., am ..................... |
Bezügezettel
|
Gemäß dem Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und
Wochenzeitungen
und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen
digitalen
Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes erhalten Sie ab |
...................................................... |
folgende Bezüge: |
|
|
Tarifgehalt: im ......... (Asp.-, Red.-, TRD.-)Jahr |
bt. mtl. |
€ ............. + |
Quinquennium(ien) |
bt. mtl. |
€ ............. = |
Kollektivvertraglicher Mindestbezug |
bt. mtl. |
€ ............. + |
ÜZ-U |
bt. mtl. |
€ ............. |
Regelmäßige Zulage(n) (Pauschalbeträge) nach § 18.3 |
bt. mtl. |
€ ............. = |
Ist-Gehalt (festes Monatsgehalt) |
bt. mtl. |
€ ............. |
Entgelte, die nicht Bestandteil des Ist-Gehalts (festen Monatsgehalts) sind |
bt. |
€ ............. |
ÜZ-15 |
bt. mtl. |
€ ............. |
Entgelte, die keinen Bestandteil des Gesamtmonatsbezuges darstellen |
bt. |
€ ............. |
Anhang A zu § 20: Umstufungstabelle zur Übergangsbestimmung
Die sich aus den Übergangsbestimmungen zu § 24 und § 25 ergebende ÜZ-15 ist in dieser Tabelle noch nicht berücksichtigt.
Bezeichnung Alt |
TARIFGEHALT Alt valorisiert |
Bezeichnung Neu |
TARIFGEHALT ab 1.7.2013 inkl. EUR 60 |
ÜZ-U |
Summe (Tarifgehalt + ÜZ-U) |
Aspiranten
|
Aspiranten
|
|
|
im 1. Jahr |
2.116,69 € |
im 1. Jahr |
2.035,00 € |
81,69 |
2.116,69 € |
im 2. Jahr |
2.213,50 € |
im 2. Jahr |
2 085,00 € |
128,50 |
2.213,50 € |
|
Redakteure
|
im 3. Jahr |
2.308,16 € |
im 3. Jahr |
2.385,00 € |
— |
2.385,00 € |
im 4. Jahr |
2.406,05 € |
Regelstufe |
2.610,00 € |
— |
2.610,00 € |
im 5. Jahr |
2.503,92 € |
Regelstufe |
2.610,00 € |
— |
2.610,00 € |
Zeichner, Layouter, Infografiker, die aus der „Reporter-Stufe“kommen
|
Technisch redaktioneller Dienst = TRD Layouter, Grafiker,
Bildbearbeiter
, Cutter
|
im 1. Jahr |
2.358,71 € |
im 1. Jahr |
2.060,00 € |
298,71 |
2.358,71 € |
im 2. Jahr |
2.455,53 € |
im 2. Jahr |
2.160,00 € |
295,53 |
2.455,53 € |
im 3. Jahr |
2.551,26 € |
Regelstufe |
2.335,00 € |
216,26 |
2.551,26 € |
im 4. Jahr |
2.648,06 € |
Regelstufe |
2.335,00 € |
313,06 |
2.648,06 € |
im 5. Jahr |
2.747,04 € |
Regelstufe |
2.335,00 € |
412,04 |
2.747,04 € |
Reporter, Fotografen und journalistisch tätige
Mitarbeiter
im Onlinedienst, die aus der „Reporter-Stufe“ kommen
|
Redakteure
|
im 1. Jahr |
2.358,71 € |
im 3. Jahr |
2.385,00 € |
— |
2.385,00 € |
im 2. Jahr |
2.455,53 € |
Regelstufe |
2.610,00 € |
— |
2.610,00 € |
im 3. Jahr |
2.551,26 € |
Regelstufe |
2.610,00 € |
— |
2.610,00 € |
im 4. Jahr |
2.648,06 € |
Regelstufe |
2.610,00 € |
38,06 |
2.648,06 € |
im 5. Jahr |
2.747,04 € |
Regelstufe |
2.610,00 € |
137,04 |
2.747,04 € |
Redakteure
|
Redakteure
|
im 1. Jahr |
2.600,73 € |
Regelstufe |
2.610,00 € |
|
2.610,00 € |
im 2. Jahr |
2.747,04 € |
Regelstufe |
2.610,00 € |
137,04 |
2.747,04 € |
im 3. Jahr |
2.896,55 € |
Regelstufe |
2.610,00 € |
286,55 |
2.896,55 € |
im 4. Jahr |
3.044,99 € |
Regelstufe |
2.610,00 € |
434,99 |
3.044,99 € |
im 5. Jahr |
3.192,36 € |
Regelstufe |
2.610,00 € |
582,36 |
3.192,36 € |
im 5. Jahr alt |
3.396,73 € |
Regelstufe |
2.610,00 € |
786,73 |
3.396,73 € |
Anhang B zu § 20: Einstufung für angestellte Dienstnehmer aus anderen KVen nach Dienstjahren, Stand 1.7.2013
Einstufung für angestellte Dienstnehmer aus anderen KVen nach Dienstjahren
Dienstjahr |
Tarifgehalt |
|
zzgl. QQ |
QQ-Anteil ges. |
Gesamt |
im 1. Jahr |
2.185,00 |
1.BJ |
|
- |
2.185,00 |
im 2. Jahr |
2.285,00 |
2.BJ |
|
- |
2.285,00 |
im 3. Jahr |
2.385,00 |
3.BJ |
|
- |
2.385,00 |
im 4. Jahr |
2.610,00 |
Regelstufe |
|
- |
2.610,00 |
im 5. Jahr |
2.610,00 |
q1.1 (3 %) |
78,30 |
78,30 |
2.688,30 |
im 6. Jahr |
2.610,00 |
q1.2 (3 %) |
80,65 |
158,95 |
2.768,95 |
im 7. Jahr |
2.610,00 |
q1.3 (2 %) |
55,38 |
214,33 |
2.824,33 |
im 8. Jahr |
2.610,00 |
q1.4 (2 %) |
56,49 |
270,81 |
2.880,81 |
im 9. Jahr |
2.610,00 |
|
|
270,81 |
2.880,81 |
im 10. Jahr |
2.610,00 |
q2.1 (2 %) |
57,62 |
328,43 |
2.938,43 |
im 11. Jahr |
2.610,00 |
q2.2 (2 %) |
58,77 |
387,20 |
2.997,20 |
im 12. Jahr |
2.610,00 |
q2.3 (2 %) |
59,94 |
447,14 |
3.057,14 |
im 13. Jahr |
2.610,00 |
q2.4 (2 %) |
61,14 |
508,29 |
3.118,29 |
im 14. Jahr |
2.610,00 |
|
|
508,29 |
3.118,29 |
im 15. Jahr |
2.610,00 |
|
|
508,29 |
3.118,29 |
im 16. Jahr |
2.610,00 |
|
|
508,29 |
3.118,29 |
im 17. Jahr |
2.610,00 |
|
|
508,29 |
3.118,29 |
im 18. Jahr |
2.610,00 |
|
|
508,29 |
3.118,29 |
im 19. Jahr |
2.610,00 |
q3 (8 %) |
249,46 |
757,75 |
3.367,75 |
im 20. Jahr |
2.610,00 |
|
|
757,75 |
3.367,75 |
im 21. Jahr |
2.610,00 |
|
|
757,75 |
3.367,75 |
im 22. Jahr |
2.610,00 |
|
|
757,75 |
3.367,75 |
im 23. Jahr |
2.610,00 |
|
|
757,75 |
3.367,75 |
im 24. Jahr |
2.610,00 |
q4 (8 %) |
269,42 |
1.027,17 |
3.637,17 |
im 25. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.027,17 |
3.637,17 |
im 26. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.027,17 |
3.637,17 |
im 27. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.027,17 |
3.637,17 |
im 28. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.027,17 |
3.637,17 |
im 29. Jahr |
2.610,00 |
q5 (4 %) |
145,49 |
1.172,66 |
3.782,66 |
im 30. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.172,66 |
3.782,66 |
im 31. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.172,66 |
3.782,66 |
im 32. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.172,66 |
3.782,66 |
im 33. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.172,66 |
3.782,66 |
im 34. Jahr |
2.610,00 |
q6 (1 %) |
37,83 |
1.210,48 |
3.820,48 |
im 35. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.210,48 |
3.820,48 |
im 36. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.210,48 |
3.820,48 |
im 37. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.210,48 |
3.820,48 |
im 38. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.210,48 |
3.820,48 |
im 39. Jahr |
2.610,00 |
q7 (1 %) |
38,20 |
1.248,69 |
3.858,69 |
im 40. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.248,69 |
3.858,69 |
im 41. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.248,69 |
3.858,69 |
im 42. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.248,69 |
3.858,69 |
im 43. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.248,69 |
3.858,69 |
im 44. Jahr |
2.610,00 |
q8 (1 %) |
38,59 |
1.287,27 |
3.897,27 |
im 45. Jahr |
2.610,00 |
|
|
1.287,27 |
3.897,27 |
Diese Tabelle gilt für die Einstufung zum 1.7.2013. Nächstfolgende Quinquennien werden auf Basis des Ist-Gehaltes mit dem jeweiligen Quinquennien-Prozentsatz berechnet.
Einstufung für angestellte Dienstnehmer aus anderen KVen nach Dienstjahren
TRD neu
Dienstjahr |
Tarifgehalt |
|
zzgl. QQ |
QQ-Anteil ges. |
Gesamt |
im 1. Jahr |
2.060,00 |
1.BJ |
|
- |
2.060,00 |
im 2. Jahr |
2.160,00 |
2.BJ |
|
- |
2.160,00 |
im 3. Jahr |
2.335,00 |
Regelstufe |
|
- |
2.335,00 |
im 4. Jahr |
2.335,00 |
q1.1 (3 %) |
70,05 |
70,05 |
2.405,05 |
im 5. Jahr |
2.335,00 |
q1.2 (3 %) |
72,15 |
142,20 |
2.477,20 |
im 6. Jahr |
2.335,00 |
q1.3 (2 %) |
49,54 |
191,75 |
2.526,75 |
im 7. Jahr |
2.335,00 |
q1.4 (2 %) |
50,54 |
242,28 |
2.577,28 |
im 8. Jahr |
2.335,00 |
|
50,54 |
242,28 |
2.577,28 |
im 9. Jahr |
2.335,00 |
q2.1 (2 %) |
51,55 |
293,83 |
2.628,83 |
im 10. Jahr |
2.335,00 |
q2.2 (2 %) |
52,58 |
346,40 |
2.681,40 |
im 11. Jahr |
2.335,00 |
q2.3 (2 %) |
53,63 |
400,03 |
2.735,03 |
im 12. Jahr |
2.335,00 |
q2.4 (2 %) |
54,70 |
454,73 |
2.789,73 |
im 13. Jahr |
2.335,00 |
|
|
454,73 |
2.789,73 |
im 14. Jahr |
2.335,00 |
|
|
454,73 |
2.789,73 |
im 15. Jahr |
2.335,00 |
|
|
454,73 |
2.789,73 |
im 16. Jahr |
2.335,00 |
|
|
454,73 |
2.789,73 |
im 17. Jahr |
2.335,00 |
|
|
454,73 |
2.789,73 |
im 18. Jahr |
2.335,00 |
q3 (8 %) |
223,18 |
677,91 |
3.012,91 |
im 19. Jahr |
2.335,00 |
|
|
677,91 |
3.012,91 |
im 20. Jahr |
2.335,00 |
|
|
677,91 |
3.012,91 |
im 21. Jahr |
2.335,00 |
|
|
677,91 |
3.012,91 |
im 22. Jahr |
2.335,00 |
|
|
677,91 |
3.012,91 |
im 23. Jahr |
2.335,00 |
q4 (8 %) |
241,03 |
918,94 |
3.253,94 |
im 24. Jahr |
2.335,00 |
|
|
918,94 |
3.253,94 |
im 25. Jahr |
2.335,00 |
|
|
918,94 |
3.253,94 |
im 26. Jahr |
2.335,00 |
|
|
918,94 |
3.253,94 |
im 27. Jahr |
2.335,00 |
|
|
918,94 |
3.253,94 |
im 28. Jahr |
2.335,00 |
q5 (4 %) |
130,16 |
1.049,10 |
3.384,10 |
im 29. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.049,10 |
3.384,10 |
im 30. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.049,10 |
3.384,10 |
im 31. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.049,10 |
3.384,10 |
im 32. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.049,10 |
3.384,10 |
im 33. Jahr |
2.335,00 |
q6 (1 %) |
33,84 |
1.082,94 |
3.417,94 |
im 34. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.082,94 |
3.417,94 |
im 35. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.082,94 |
3.417,94 |
im 36. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.082,94 |
3.417,94 |
im 37. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.082,94 |
3.417,94 |
im 38. Jahr |
2.335,00 |
q7 (1 %) |
34,18 |
1.117,12 |
3.452,12 |
im 39. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.117,12 |
3.452,12 |
im 40. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.117,12 |
3.452,12 |
im 41. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.117,12 |
3.452,12 |
im 42. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.117,12 |
3.452,12 |
im 43. Jahr |
2.335,00 |
q8 (1 %) |
34,52 |
1.151,64 |
3.486,64 |
im 44. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.151,64 |
3.486,64 |
im 45. Jahr |
2.335,00 |
|
|
1.151,64 |
3.486,64 |
Diese Tabelle gilt für die Einstufung zum 1.7.2013. Nächstfolgende Quinquennien werden auf Basis des Ist-Gehaltes mit dem jeweiligen Quinquennien-Prozentsatz berechnet.
Anhang C zu § 20: Rechenbeispiele Umstufung
Annahme für alle Beispiele:
Der Journalist (bzw Nicht-Journalist in den Beispielen B.4b und B.5b) ist ursprünglich am 1.6.2008 eingetreten und
somit
im 6. Dienstjahr.
Lediglich in den Beispielen A.2, B.1c und B.6 sind die dort dargestellten Annahmen zu berücksichtigen.
A)
Beispiele zur Übergangsbestimmung (Umstufung von Journ-KV ALT auf Journ-KV NEU)
Beispiel 1: Umstufung vom Journ-KV alt auf Journ-KV neu
(Beispiel zu § 20 Übergangsbestimmungen
Schritt
1 bis 4)
Der Redakteur ist im 5. Redakteursjahr mit dem 1. Quinquennium eingestuft.
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
5. Redakteursjahr |
3.192,36 |
Regelstufe |
2.610,00 |
1. Quinquennium |
319,23 |
1. Quinquennium |
319,23 |
|
|
ÜZ-U |
582,36 |
Ist-Gehalt
|
3.511,59
|
Ist-Gehalt
|
3.511,59
|
Beispiel 2: Beispiel zu Übergangsbestimmungen, Sonderregelung für Redakteure und Reporter etc im 1. bis 4. Jahr Alt.
Ein Redakteur wurde am 1.3.2012 eingestellt (keine
Vordienstzeiten
). Er ist daher zum Stichtag 30.6.2013 im 2. Berufsjahr alt (Tarifgehalt: € 2.747,04).
Somit
ist er zum Umstufungs-Stichtag 1.7.2013 in die Regelstufe einzustufen. Ab 1.3.2014 erhält er statt der ÜZ-U von € 137,04 die ÜZ-U der nächsten Vorrückungsstufe, also € 286,85 (vgl Anhang A zu § 20).
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
2. RedJahr ALT |
2.747,04 |
Regelstufe |
2.610 |
|
|
ÜZ-U |
137,04 |
Ist-Gehalt
|
2.747,04
|
Ist-Gehalt
|
2.747,04
|
|
Ab 1.3.2014 |
Regelstufe |
2.610 |
ÜZ-U der nächsten Vorrückstufe |
286,55 |
Ist-Gehalt
|
2.896,55
|
B)
Beispiele zur Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte
Dienstnehmer (Umstufung aus anderen KVen bzw aus KV-freien Bereichen)
Beispiel 1a: Umstufung vom
IT-KV
auf Journ-KV neu
(Beispiel zu § 20 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer Pkt 1)
Der Journalist ist in der
Tätigkeitsfamilie
AT in der Regelstufe eingestuft und erhält eine vereinbarte ÜZ von € 500,–.
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
AT Regelstufe |
2.093,00 |
Regelstufe |
2.610,00 |
vereinbarte ÜZ |
500,00 |
2. Teil-Quinquennium |
158,95 |
Ist-Gehalt
|
2.593,00
|
Ist-Gehalt
|
2.768,95
|
Die vereinbarte ÜZ fällt weg, weil das kollektivvertragliche Mindestgehalt neu ohnedies höher ist als das bisherige Tarifgehalt, jedoch beträgt die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
nicht mehr 38,5, sondern nur noch 38 Stunden.
Beispiel 1b: Umstufung vom
IT-KV
auf Journ-KV neu
Der Journalist ist in der
Tätigkeitsfamilie
ST1, in der Regelstufe eingestuft und erhält eine vereinbarte ÜZ von € 500,–.
(Beispiel zu § 20 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer Pkt 1)
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
ST1 Regelstufe |
2.630,00 |
Regelstufe |
2.610,00 |
vereinbarte ÜZ |
500,00 |
2. Teil-Quinquennium |
158,95 |
vereinbarte ÜZ |
361,05 |
Ist-Gehalt
|
3.130,00
|
Ist-Gehalt
|
3.130,00
|
Das kollektivvertragliche Mindestgehalt neu ist höher als das bisherige Tarifgehalt, deshalb wird die bisherige ÜZ entsprechend verringert, jedoch beträgt die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
nicht mehr 38,5, sondern nur noch 38 Stunden.
Beispiel 1c: Umstufung vom
IT-KV
auf Journ-KV neu
Ein Redakteur
arbeitet
seit 1.1.2004 in einer Online-Redaktion, in der
derzeit
der
IT-KV
angewendet wird, 1 Jahr davon hat er in freier
Mitarbeit
gearbeitet
, seit 1.6.2005 ist er im
IT-KV
angestellt. Am 30. 6. 2013 ist er in der Verwendungsgruppe ST 1 Erfahrungsstufe eingestuft und erhält eine vereinbarte Überzahlung von € 221,– (Beispiel zu § 20 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer).
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
ST1 Erfahrungsstufe |
2.979,00 |
Regelstufe |
2.610,00 |
4. Teil-Quinquennium |
270,81 |
Überzahlung |
221,00 |
Neuer KV-Mindestbezug |
2.880,81 |
ÜZ-U |
98,19 |
Überzahlung |
221,00 |
Ist-Gehalt
|
3.200,00
|
Ist-Gehalt
|
3.200,00
|
Die vereinbarte ÜZ bleibt aufrecht, weil das IST-Gehalt nicht geschmälert wird. Die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
beträgt nicht mehr 38,5 sondern 38 Stunden.
Beispiel 2a: Umstufung vom KV Werbung und Marktkommunikation Wien auf Journ-KV neu
(Beispiel zu § 20 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer Pkt 1)
Der Journalist ist in der Verwendungsgruppe 3, nach 4 Verwendungsgruppenjahren eingestuft und erhält eine vereinbarte ÜZ von € 500,–.
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
VG3, nach 4 VG Jahren |
1.813,20 |
Regelstufe |
2.610,00 |
vereinbarte ÜZ |
500,00 |
2. Teil-Quinquennium |
158,95 |
Ist-Gehalt
|
2.313,20
|
Ist-Gehalt
|
2.768,95
|
Die vereinbarte ÜZ fällt weg, weil das kollektivvertragliche Mindestgehalt neu höher ist als das bisherige Tarifgehalt, jedoch beträgt die
Normalarbeitszeit
nicht mehr 40, sondern nur noch 38 Stunden.
Beispiel 2b: Umstufung vom KV Werbung und Marktkommunikation Wien auf Journ-KV neu
(Beispiel zu § 20 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer Pkt. 1)
Der Journalist ist in der Verwendungsgruppe 4, nach 4 Verwendungsgruppenjahren eingestuft und erhält eine vereinbarte ÜZ von € 500,–.
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
VG3, nach 4 VG Jahren |
2.169,40 |
Regelstufe |
2.610,00 |
vereinbarte ÜZ |
500,00 |
2. Teil-Quinquennium |
158,95 |
Ist-Gehalt
|
2.669,40
|
Ist-Gehalt
|
2.768,95
|
Die vereinbarte ÜZ fällt weg, weil das kollektivvertragliche Mindestgehalt neu höher ist als das bisherige Tarifgehalt, jedoch beträgt die
Normalarbeitszeit
nicht mehr 40, sondern nur noch 38 Stunden.
Beispiel 3a: Umstufung vom KV Gewerbe auf Journ-KV neu
(Beispiel zu § 20 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer Pkt 1)
Der Journalist ist in der Verwendungsgruppe III, nach 4 Verwendungsgruppenjahren eingestuft und erhält eine vereinbarte ÜZ von € 500,–.
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
VG3, nach 4 VG Jahren |
1.894,76 |
Regelstufe |
2.610,00 |
vereinbarte ÜZ |
500,00 |
2. Teil-Quinquennium |
158,95 |
Ist-Gehalt
|
2.394,76
|
Ist-Gehalt
|
2.768,95
|
Die vereinbarte ÜZ fällt weg, weil das kollektivvertragliche Mindestgehalt neu höher ist als das bisherige Tarifgehalt, jedoch beträgt die
Normalarbeitszeit
nicht mehr 40, sondern nur noch 38 Stunden.
Beispiel 3b: Umstufung vom KV Gewerbe auf Journ-KV neu
(Beispiel zu § 20 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer Pkt. 1)
Der Journalist ist in der Verwendungsgruppe IV, nach 4 Verwendungsgruppenjahren eingestuft und erhält eine vereinbarte ÜZ von € 500,–.
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
VG4, nach 4 VG Jahren |
2.368,41 |
Regelstufe |
2.610,00 |
vereinbarte ÜZ |
500,00 |
2. Teil-Quinquennium |
158,95 |
vereinbarte ÜZ |
99,46 |
Ist-Gehalt
|
2.868,41
|
Ist-Gehalt
|
2.868,41
|
Das kollektivvertragliche Mindestgehalt neu ist höher als das bisherige Tarifgehalt, deshalb wird die bisherige ÜZ entsprechend verringert, jedoch beträgt die
Normalarbeitszeit
nicht mehr 40, sondern nur noch 38 Stunden.
Beispiel 4a: Umstufung vom KV für kfm Ang TZ auf Journ-KV neu
(Beispiel zu § 20 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer Pkt 1)
Der Journalist ist in der
Tätigkeitsfamilie
ST1 eingestuft und erhält eine vereinbarte ÜZ von € 500,–.
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
ST1 Regelstufe |
2.125,11 |
Regelstufe |
2.610,00 |
1. Quinquennium |
175,17 |
2. Teil-Quinquennium |
158,95 |
vereinbarte ÜZ |
500,00 |
vereinbarte ÜZ |
31,33 |
Ist-Gehalt
|
2.800,28
|
Ist-Gehalt
|
2.800,28
|
Das kollektivvertragliche Mindestgehalt neu ist höher als das bisherige Kollektivvertragsgehalt, deshalb wird die bisherige ÜZ entsprechend verringert, jedoch beträgt die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
nicht mehr 37, sondern 38 Stunden.
Beispiel 4b: Umstufung vom KV für kfm. Ang. TZ auf Journ-KV neu (TRD)
(Beispiel zu § 20 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer Pkt 1)
Der
Mitarbeiter
ist nicht journalistisch tätig und in der
Tätigkeitsfamilie
AT eingestuft und erhält eine vereinbarte ÜZ von € 300,–.
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
AT |
1.697,65 |
TRD Regelstufe |
2.335,00 |
1. Quinquennium |
139,93 |
3. Teil-Quinquennium |
191,75 |
vereinbarte ÜZ |
300,00 |
|
|
Ist-Gehalt
|
2.137,58
|
Ist-Gehalt
|
2.526,75
|
Die vereinbarte ÜZ fällt weg, weil das kollektivvertragliche Mindestgehalt neu höher ist als das bisherige Kollektivvertragsgehalt, jedoch beträgt die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
nicht mehr 37, sondern 38 Stunden.
Achtung: Hier fällt
bereits
das 3. Teilquinquennium an, weil in der TRD die Regelstufe
bereits
nach 2 Jahren erreicht wird
Beispiel 5a: Umstufung kein KV auf Journ-KV neu
(Beispiel zu § 20 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer Pkt. 1)
Der Journalist unterliegt keinem KV und erhält daher ein einzeldienstvertraglich vereinbartes Gehalt.
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
Gehalt |
2.600,00 |
Regelstufe |
2.610,00 |
2. Teil-Quinquennium |
158,95 |
Ist-Gehalt
|
2.600,00
|
Ist-Gehalt
|
2.768,95
|
Das kollektivvertragliche Mindestgehalt neu ist höher als das bisherige Ist-Gehalt, jedoch beträgt die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
nicht mehr 40, sondern 38 Stunden.
Beispiel 5b: Umstufung kein KV auf Journ-KV neu (TRD)
(Beispiel zu § 20 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer Pkt 1)
Der
Mitarbeiter
ist nicht journalistisch tätig, unterliegt keinem KV und erhält daher ein einzeldienstvertraglich vereinbartes Gehalt.
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
Gehalt |
2.600,00 |
TRD Regelstufe |
2.335,00 |
3. Teil-Quinquennium |
191,75 |
vereinbarte ÜZ |
73,25 |
Ist-Gehalt
|
2.600,00
|
Ist-Gehalt
|
2.600,00
|
Die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
beträgt nicht mehr 40, sondern 38 Stunden.
Beispiel 6: Umstufung vom
IT-KV
auf Journ-KV neu mit kurzer
Vordienstzeit
als Pauschalist
(Beispiel zu § 20 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer Pkt. 2)
Der Journalist war seit 1.6.2010 als freier DN versichert, wird mit 1.6.2012 angestellt und in den
IT-KV
in ST1 eingestuft.
Somit
ist der Journalist zum Umstufungs-Stichtag 1.7.2013 im 2. Dienstjahr; er ist jedoch nicht ins 2. RedJahr sondern ins 3. RedJahr einzustufen.
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
ST1 Einstiegsstufe |
2.173,00 |
3. RedJahr |
2.385,00 |
Ist-Gehalt
|
2.173,00
|
Ist-Gehalt
|
2.385,00
|
Anhang A zu § 21: Anstellung freier journalistischer
Mitarbeiter
gem § 21.1.d
Journalisten neu zum Stichtag 1.7.2013
Vordienstzeiten
|
Einstufung im … Dienstjahr
|
Tarifgehalt
|
|
zzgl QQ
|
QQ-Anteil ges
|
KV-Mindestgehalt
|
bis zu 1 Jahr |
im 1. Jahr |
2 185,00 |
1.BJ |
|
- |
2 185,00 |
bis zu 2 Jahren |
im 2. Jahr |
2 285,00 |
2.BJ |
|
- |
2 285,00 |
bis zu 3 Jahren |
im 3. Jahr |
2 385,00 |
3.BJ |
|
- |
2 385,00 |
bis zu 4 Jahren |
im 4. Jahr |
2 610,00 |
Regelstufe |
|
- |
2 610,00 |
bis zu 5 Jahren |
im 5. Jahr |
2 610,00 |
q1.1 (3 %) |
78,30 |
78,30 |
2 688,30 |
bis zu 6 Jahren |
im 6. Jahr |
2 610,00 |
q1.2 (3 %) |
80,65 |
158,95 |
2 768,95 |
bis zu 7 Jahren |
im 7. Jahr |
2 610,00 |
q1.3 (2 %) |
55,38 |
214,33 |
2 824,33 |
volle 7 Jahre |
im 8. Jahr |
2 610,00 |
q1.4 (2 %) |
56,49 |
270,81 |
2 880,81 |
Diese Tabelle gilt für die Einstufung zum 1.7.2013. Nächstfolgende Quinquennien werden auf Basis des Ist-Gehaltes mit dem jeweiligen Quinquennien-Prozentsatz berechnet.
Anstellung von
Mitarbeitern
, die mit technisch-redaktioneller
Arbeit
vergleichbare
Tätigkeiten
im Unternehmensverbund ausgeübt haben, gemäß § 21 Pkt. 1d)
TRD zum Stichtag 1.7.2013
Vordienstzeiten
|
Einstufung im … Dienstjahr
|
Tarifgehalt
|
|
zzgl QQ
|
QQ-Anteil ges
|
KV-Mindestgehalt
|
bis zu 1 Jahr |
im 1. Jahr |
2 060,00 |
1.BJ |
|
- |
2 060,00 |
bis zu 2 Jahren |
im 2. Jahr |
2 160,00 |
2.BJ |
|
- |
2 160,00 |
bis zu 3 Jahren |
im 3. Jahr |
2 335,00 |
Regelstufe |
|
- |
2 335,00 |
bis zu 4 Jahren |
im 4. Jahr |
2 335,00 |
q1.1 (3 %) |
70,05 |
70,05 |
2 405,05 |
bis zu 5 Jahren |
im 5. Jahr |
2 335,00 |
q1.2 (3 %) |
72,15 |
142,20 |
2 477,20 |
bis zu 6 Jahren |
im 6. Jahr |
2 335,00 |
q1.3 (2 %) |
49,54 |
191,75 |
2 526,75 |
bis zu 7 Jahren |
im 7. Jahr |
2 335,00 |
q1.4 (2 %) |
50,53 |
242,28 |
2 577,28 |
volle 7 Jahre |
im 8. Jahr |
2 335,00 |
|
50,53 |
242,28 |
2 577,28 |
Diese Tabelle gilt für die Einstufung zum 1.7.2013. Nächstfolgende Quinquennien werden auf Basis des Ist-Gehaltes mit jeweiligen Quinquennien-Prozentsatz berechnet.
Anhang B zu § 21: Rechenbeispiele:
Beispiel 1: Anstellung von
Teilzeitkräften
mit
Vordienstzeiten
als freier Dienstnehmer
(Bsp zu § 21 Pkt. 1d)
Ein Journalist war 4 Jahre als freier Dienstnehmer tätig. Das daraus bezogene Einkommen war sein Haupteinkommen und er hat dafür
durchschnittlich
ca 19–20 Std. pro Woche aufgewendet. Jetzt wird er als
Teilzeitkraft
auf
Halbzeitbasis
(19 Stunden) in ein echtes Dienstverhältnis übernommen. Seine
Vordienstzeiten
als freier Dienstnehmer sind anzurechnen, er ist daher in der Regelstufe einzustufen. Gehalt daher € 1.305,– (Stand: 1.7.2013).
Beispiel 2: „Rosinenregel“
(§ 21 Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer)
Der Journalist war seit 1.1.2008 als freier DN versichert und wurde mit 1.1.2013 angestellt und in den
IT-KV
in ST1 eingestuft.
Somit
sind zum Umstufungs-Stichtag 1.7.2013 zwei Varianten zu berechnen:
- Var 1: Umstufung vom
IT-KV
auf Journ-KV neu
- Var 2: Umstufung vom
IT-KV
auf Journ-KV neu unter Berücksichtigung der
Vordienstzeiten
als freier DN im Ausmaß von maximal 7 Jahren
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
Var 1 gem. § 20, Regelung für eingegliederte und wiedereingegliederte Dienstnehmer errechnetes KV-Mindestgehalt Neu: |
ST1 Einstiegsstufe |
2.173,– |
1.RedJahr |
2.185,– |
Vordienstzeiten
gem. §21.1.d, daher |
2. RedJahr |
2.285,– |
Ist-Gehalt
|
2.173,–
|
Ist-Gehalt
|
2.285,–
|
Var 2
Vordienstzeitenanrechnung
gem. § 21 Pkt. 1d unter Fiktion, dass das freie Dienstverhältnis bis zum 30.6.2013 angedauert hätte: |
5 Jahre tats.
Vordienstzeit
|
Regelstufe |
2.610,– |
0,5 Jahre fiktive
Vordienstzeit
|
2. Teil-Quinquennium |
158,95 |
|
Ist-Gehalt
|
2.768,95
|
Aufgrund der „Rosinenregel“ kommt Var 2 zur Anwendung.
Anhang zu § 24: Rechenbeispiel ÜZ-15
Annahme: Die Redakteurin ist ursprünglich am 1.6.2008 eingetreten,
somit
im 6. Dienstjahr mit dem 1. Quinquennium und unterliegt der Übergangsbestimmung nach § 20.
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
5. Redakteursjahr |
3.192,36 |
Regelstufe |
2.610,00 |
1. Quinquennium |
319,23 |
1. Quinquennium |
319,23 |
|
|
ÜZ-U |
582,36 |
Ist-Gehalt
|
3.511,59
|
Ist-Gehalt
|
3.511,59
|
Ermittlung
der ÜZ-15:
3.511,59 : 14 = 250,83
Regelstufe |
2.610,00 |
1. Quinquennium |
319,23 |
ÜZ-U |
582,36 |
Ist-Gehalt
|
3.511,59
|
ÜZ-15 |
250,83 |
Gesamtmonatsbezug
|
3.762,42
|
Die Redakteurin hat das Urlaubsgeld im Ausmaß von € 5.267,38
bereits
erhalten. Von Juli bis Dezember 2013 erhält sie die ÜZ-15 monatlich 6 x mit 250,82 = 1.504,92 und ihr wird das Weihnachtsgeld mit 1 Ist-Gehalt von 3.511,59 und 1 ÜZ-15 von € 250,83 ausbezahlt.
Somit
ergibt sich für 2013 kein Unterschiedsbetrag bei der unterschiedlichen Bemessung der Sonderzahlungen.
Ab 1.1.2014 wird die ÜZ-15 bis zum Termin der KV-Erhöhung unverändert
weiter
gewährt. Bei einer fiktiv angenommenen KV-Erhöhung um 2,5 % ab 1.6.2014 setzt sich der Gesamtmonatsbezug wie folgt zusammen:
Tarifgehalt der Regelstufe, Quinquenniumsbetrag und ÜZ-U sind um 2,5 % zu valorisieren. Danach sind 50 % der betragsmäßigen Erhöhung des Ist-Gehaltes von der bisherigen ÜZ-15 in Abzug zu bringen und als neue ÜZ-15 auszuweisen.
Regelstufe |
2.675,25 |
|
1. Quinquennium |
327,21 |
ÜZ-U |
596,92 |
Ist-Gehalt
|
3.599,38
|
Erhöhung: 87,79 : 2 = 43,89 |
ÜZ-15 |
206,94 |
250,83 – 43,89 = 206,94 (ÜZ-15 neu) |
Gesamtmonatsbezug
|
3.806,32
|
|
Zur Klarstellung: Die ÜZ-15 wird bis zu ihrem Verbrauch nach der oben dargestellten Berechnung 14 x per anno gewährt.
Anhang zu § 26.3 (Fußnote): Beispiele mit Echtzahlen
Annahme: Es werden 4 Sonn-/Feiertags-/Nachtüberstunden (nach 22.00 Uhr) gemäß § 26 Pkt 3. geleistet.
Der Redakteur im Beispiel 1 ist ursprünglich am 1.6.2008 eingetreten,
somit
im 6. Dienstjahr mit dem 1. Quinquennium und unterliegt der Übergangsbestimmung nach § 18 Pkt 3b. Der Redakteur im Beispiel 2
tritt
mit 1.7.2013 ein und daher gilt der neue Überstundendivisor nach § 18 Pkt 3b.
Beispiel 1:
bis 30.6.2013 |
ab 1.7.2013 |
5. Redakteursjahr |
3.192,36 |
Regelstufe |
2.610,00 |
1. Quinquennium |
319,23 |
1. Quinquennium |
270,81 |
|
ÜZU |
630,78 |
Normallohn
|
3.511,59
|
Normallohn
|
3.511,59
|
|
ÜZ-15 |
250,83 |
Gesamtmonatsbezug
|
3.762,42
|
Überstundendivisor: 164,54 weil
Eintritt
vor 1.7.2013
4 Sonn-/Feiertags-/Nachtüberstunden |
3.511,59: 164,54 = 21,34 |
4 x Überstundengrundlohn |
21,34 x 4 = 85,36 |
4 x 100 % Überstundenzuschlag |
21,34 x 4 = 85,36 |
4 Überstunden
|
170,72
|
Beispiel 2:
Regelstufe |
2.610,– |
Überzahlung |
901,59 |
Normallohn
|
3.511,59
|
Überstundendivisor: 145,00 weil
Eintritt
ab 1.7.2013
4 Sonn-/Feiertags-/Nachtüberstunden |
3.511,59: 145 = 24,22 |
4 x Überstundengrundlohn |
24,22 x 4 = 96,88 |
4 x 100 % Überstundenzuschlag |
24,22 x 4 = 96,88 |
4 Überstunden
|
193,76
|
Anlage 1: Journalistengesetz idgF
JOURNALISTENGESETZ StGBl. Nr. 88/1920 idF BGBl. I Nr 102/2007
§ 1 Angestellte Journalisten
(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Dienstnehmer einer
Zeitungsunternehmung
, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese
Tätigkeit
nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure,
Schriftleiter
).
(2)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Dienstnehmer einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen angestellt sind und diese
Tätigkeit
nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.
(2)
Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
-
1.
die möglichst genaue Bezeichnung des
Arbeitsgebietes
(Ressort), in dem sich der Redakteur zu betätigen hat;
-
2.
die Höhe der festen Bezüge sowie des Honorars für besondere Leistungen und die Vereinbarungen über die Vergütung für Dienstauslagen;
-
3.
den Verhältnissatz, in dem sich die festen Bezüge bei längerer Dauer des
Arbeitsverhältnisses
von mindestens fünf zu fünf Jahren bis zum sechzigsten Lebensjahr erhöhen;
-
4.
die Dauer des jährlichen Urlaubes,
-
5.
die Dauer der Kündigungsfrist.
§ 3
Die Dauer des dem Redakteur zu gewährenden jährlichen Urlaubes muß mindestens 30 Werktage, nach mehr als zehnjähriger Dauer des
Arbeitsverhältnisses
39 Werktage betragen, innerhalb welcher
Zeit
die festen Bezüge fortlaufen. Im übrigen gilt Artikel I
Abschnitt
1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390.
§ 4
Die Kündigungsfrist muß mindestens drei Monate betragen und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des
Arbeitsverhältnisses
mit jedem Jahre um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.
(1)
Wird eine
Zeitungsunternehmung
veräußert, so kann der Erwerber innerhalb eines Monates nach der Veräußerung dem Redakteur gegenüber erklären, daß er in dessen Vertrag mit dem Veräußerer nicht
eintritt
.
(2)
Wird eine solche Erklärung innerhalb der Frist abgegeben, so kann der Redakteur außer dem für die Kündigungsfrist entfallenden Entgelt eine Entschädigung verlangen, die bei weniger als fünfjähriger Dauer des Vertragsverhältnisses ein volles Jahresentgelt, bei fünf- bis zehnjähriger Dauer das Einundeinhalbfache des Jahresentgeltes beträgt und sich mit je fünf
weiteren
Jahren der Vertragsdauer um ein halbes Jahresentgelt erhöht, wobei ein angefangenes Jahrfünft als voll gerechnet wird.
(3)
Tritt
der Erwerber in den Vertrag ein oder hat er innerhalb der Frist den
Eintritt
nicht ausdrücklich abgelehnt, so kann er den Vertrag innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung nicht kündigen.
(4)
Das Recht des Redakteurs, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen, ferner das Recht beider Teile, die
vorzeitige
Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen zu verlangen, sowie die in den §§ 5 bis 7 festgesetzten Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
(5)
Besteht nach § 14 des Betrieblichen Dienstnehmer- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/ 2002, Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung aus dem nach Abs. 1 beendeten Vertrag, ist diese auf die nach Abs. 2 gebührende Entschädigung anzurechnen.
§ 9
(1)
Für die Zahlung der aus § 8 Abs. 2 sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.
(1)
Wird die
Zeitungsunternehmung
aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.
(1)
Wechselt eine
Zeitungsunternehmung
die von ihr bisher eingehaltene
politische
Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner
Tätigkeit
ohne Änderung seiner Gesinnung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines Monates, nachdem er von dem Wechsel der
politischen
Richtung Kenntnis erlangt haben mußte, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen.
(2)
Dem Redakteur stehen in diesem Falle gegen die
Zeitungsunternehmung
die im § 8 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche zu.
(1)
Über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung im Sinne des § 11 Abs. 1 vorliegen, entscheidet ein fünfgliedriges Schiedsgericht, das aus je zwei von den beiden
Streitteilen
zu bestellenden Schiedsrichtern und einem von diesen vier Schiedsrichtern mit
Stimmenmehrheit
zu wählenden Obmann zusammengesetzt ist.
(2)
Der Obmann muß
Mitglied
der Nationalversammlung sein. Kommt die Obmannwahl nicht zustande, so wird aus den
Mitgliedern
der Nationalversammlung durch den Präsidenten ein Obmann bestellt.
(3)
Im übrigen finden die Vorschriften des vierten
Abschnittes
des sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren Anwendung. Findet das Schiedsgericht, daß die Behauptung des Redakteurs über den Wechsel der
politischen
Richtung wider besseres Wissen erhoben wurde, so kann es eine Mutwillensstrafe bis zum Betrage von 485 Euro über ihn verhängen (§ 220 ZPO).
(4)
Das Gericht ist an die Entscheidung des Schiedsgerichtes gebunden.
§ 13
Insoweit
in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure unberührt.
§ 14
Die Rechte, die den Redakteuren auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch den
Arbeitsvertrag
weder aufgehoben noch beschränkt werden.
§ 16 Ständige freie Dienstnehmer
(1)
Ständiger freier Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: wer – ohne in einem
Arbeitsverhältnis
zu stehen – in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im Österreichischen Rundfunk im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1984) an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der
Mitteilungen
eines Mediendienstes journalistisch
mitwirkt
, sofern er diese journalistische
Tätigkeit
ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausübt, im wesentlichen persönlich erbringt und über keine unternehmerische Struktur verfügt.
(2)
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe „Medium“, „Medienunternehmen“ und „Mediendienst“ sind im Sinne des § 1 Z 1, 6 und 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zu verstehen.
§ 17 Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Dienstnehmer
(1)
Durch Gesamtverträge können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der ständigen freien Dienstnehmer im Sinne des § 16 sowie die Rechtsbezeichnungen der Gesamtvertragsparteien geregelt werden. Die Gesamtverträge bedürfen der Schriftform.
(2)
Zum Abschluß von Gesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Wird einer auf freiwilliger
Mitgliedschaft
beruhenden Berufsvereinigung die
Kollektivvertragsfähigkeit
zuerkannt und schließt diese einen Gesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der
Mitglieder
der Berufsvereinigung die
Fähigkeit
zum Abschluß von Gesamtverträgen für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Gesamtvertrages.
(3)
Die Bestimmungen in Gesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für die ständigen freien Dienstnehmer im Sinne des § 16 günstiger sind oder
Angelegenheiten
betreffen, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind.
§ 18 Geltungsbereich und Gesamtverträge
(1)
Der Gesamtvertrag erstreckt sich, sofern er nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf ständige freie Dienstnehmer im Sinne des § 16 und auf Medienunternehmen (Mediendienste), die zur
Zeit
des Abschlusses des Gesamtvertrages
Mitglieder
einer am Gesamtvertrag beteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsparteien).
(2)
Geht der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines Medienunternehmens (Mediendienstes), das (der) einem Gesamtvertrag unterliegt, auf einen
Dritten
über, so erstreckt sich der Gesamtvertrag auch auf diesen.
§ 19 Rechtswirkungen der Gesamtverträge
(1)
Der Gesamtvertrag gilt, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Verträge, die zwischen den ständigen freien Dienstnehmern im Sinne des § 16 und dem Medienunternehmen (Mediendienst) abgeschlossen werden.
(2)
Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seinen
Wirksamkeitsbeginn
, so beginnen seine Rechtswirkungen mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung
“ folgenden Tag.
(3)
Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages treten auch für nichtvertragsangehörige ständige freie Dienstnehmer im Sinne des § 16 ein, die von einem vertragsangehörigen Medienunternehmen (Mediendienst) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur solange, als für diese ständigen freien Dienstnehmer im Sinne des § 16 nicht ein anderer Gesamtvertrag abgeschlossen wird.
§ 20 Hinterlegung und Kundmachung von Gesamtverträgen
(1)
Jeder Gesamtvertrag ist innerhalb von vierzehn Tagen nach seinem Abschluß von der daran beteiligten Interessenvertretung der ständigen freien Dienstnehmer im Sinne des § 16 in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragsschließenden Parteien ordungsgemäß gezeichnet sein müssen, beim Bundesministerium für
Arbeit
,
Gesundheit
und Soziales unter Angabe der Anschriften der vertragsschließenden Parteien zu hinterlegen. Auch die an dem Gesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Medienunternehmen (Mediendienste) ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Gesamtverträge beim Bundesministerium für
Arbeit
,
Gesundheit
und Soziales zu hinterlegen.
(2)
Das Bundesministerium für
Arbeit
,
Gesundheit
und Soziales hat eine Ausfertigung des bei ihr hinterlegten Gesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist einem Register der Gesamtverträge einzuverleiben.
(3)
Das Bundesministerium für
Arbeit
,
Gesundheit
und Soziales hat den Abschluß eines jeden bei ihm hinterlegten Gesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung
“ binnen einer Woche nach Vorlage des Gesamtvertrages kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
Weiters
hat das Bundesministerium für
Arbeit
,
Gesundheit
und Soziales jedem für
Arbeits-
und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Gesamtvertrages mit Angabe des Datums seiner Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung
“ und der Zahl der Registereintragung unverzüglich zu
übermitteln
.
(4)
Der Hinterleger eines Gesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Gesamtvertrages dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien und den nach dem Geltungsbereich des Gesamtvertrages in Betracht kommenden Interessenvertretungen im Medienbereich, sofern diese nicht selbst Vertragsparteien sind, zu
übermitteln
.
§ 21 Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen
§ 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.
§ 22 Geltungsdauer und Verlängerung von Gesamtverträgen
(1)
Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres
jederzeit
mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer
Rechtswirksamkeit
der Schriftform und hat gegenüber der anderen Vertragspartei durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
(2)
Die kündigende Partei hat dem Bundesministerium für
Arbeit
,
Gesundheit
und Soziales binnen drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Gesamtvertrages anzuzeigen. Zu dieser Anzeige ist auch die andere Vertragspartei berechtigt.
(4)
Ein von einer gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Gesamtvertrag erlischt für die
Mitglieder
einer zum Abschluß eines Gesamtvertrages fähigen Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem ein von der Berufsvereinigung abgeschlossener Gesamtvertrag wirksam wird.
(5)
Das Bundesministerium für
Arbeit
,
Gesundheit
und Soziales hat das Erlöschen des Gesamtvertrages jeweils binnen einer Woche nach dem Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 2 sowie nach dem in Abs. 3 und 4 bezeichneten Tag im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung
“ kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung sind von den Vertragsparteien des erloschenen Gesamtvertrages zu gleichen Teilen zu tragen.
(6)
Das Erlöschen des Gesamtvertrages ist vom Bundesministerium für
Arbeit
,
Gesundheit
und Soziales im Kataster der Gesamtverträge vorzumerken.
§ 23 Nachwirkung
Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Vertragsverhältnisse, die
unmittelbar
vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Gesamtvertrag wirksam oder nicht ein neuer Einzelvertrag abgeschlossen wird.
§ 24 Inkrafttreten und Vollziehung
(2)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Arbeit
,
Gesundheit
und Soziales betraut.
(3)
Die Bezeichnung
Abschnitt
1, die Überschrift zu § 1, die Bezeichnung
Abschnitt
2 samt den §§ 16 bis 23 sowie die Bezeichnung
Abschnitt
3, die Überschrift zu § 24 und § 24 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1999, treten mit 1. September 1999 in Kraft. (Anm.: In der Aufzählung fehlt der Entfall der Überschrift des § 13 sowie die Bezeichnung § 24 Abs. 1.)
(4)
§ 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001
tritt
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5)
§ 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002
tritt
mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.
(6)
§ 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007
tritt
mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
ARTIKEL VI Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu § 3, StGBl. Nr. 88/1920)
(1)
Das durch Artikel I bis IV vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1986 beginnt.
(2)
Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß
-
1.
für
Arbeitnehmer
, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist,
bei einer
Dienstzeit
von weniger als 20 Jahren 26 Werktage,
bei einer
Dienstzeit
von 20 jedoch weniger als 25 Jahren 30 Werktage,
nach Vollendung des 25. Jahres 32 Werktage;
-
2.
für
Arbeitnehmer
, deren Urlaubsausmaß durch das Journalistengesetz geregelt ist, bei einer
Dienstzeit
von weniger als 10 Jahren 26 Werktage, nach Vollendung des 10. Jahres 39 Werktage;
-
3.
für
Arbeitnehmer
, deren Urlaubsausmaß durch das Hausbesorgergesetz geregelt ist,
bei einer
Dienstzeit
von weniger als 20 Jahren 30 Kalendertage,
bei einer
Dienstzeit
von 20 jedoch weniger als 25 Jahren 35 Kalendertage,
nach Vollendung des 25. Jahres 37 Kalendertage.
(3)
Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1985 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß
-
1.
für
Arbeitnehmer
, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist,
bei einer
Dienstzeit
von weniger als 20 Jahren 28 Werktage,
bei einer
Dienstzeit
von 20 aber weniger als 25 Jahren 30 Werktage,
nach Vollendung des 25. Jahres 34 Werktage;
-
2.
für
Arbeitnehmer
, deren Urlaubsausmaß durch das Journalistengesetz geregelt ist, bei einer
Dienstzeit
von weniger als 10 Jahren 28 Werktage, nach Vollendung des 10. Jahres 39 Werktage;
-
3.
für
Arbeitnehmer
, deren Urlaubsausmaß durch das Hausbesorgergesetz geregelt ist,
bei einer
Dienstzeit
von weniger als 20 Jahren 33 Kalendertage,
bei einer
Dienstzeit
von 20 aber weniger als 25 Jahren 35 Kalendertage,
nach Vollendung des 25. Jahres 40 Kalendertage.
Anlage 2: Grundsätze für die publizistische
Arbeit
(Ehrenkodex für die österreichische Presse)
Der Österreichische Presserat hat Grundsätze für die publizistische
Arbeit
– den sogenannten Ehrenkodex für die österreichische Presse – aufgestellt. Dieser beinhaltet Regeln für die tägliche
Arbeit
der Journalisten, die die Wahrung der journalistischen Berufsethik sicherstellen:
Präambel
Journalismus bedingt
Freiheit
und Verantwortung.
Zeitungsherausgeber
/innen, Verleger/innen, Hörfunk- und Fernsehverantwortliche sowie Journalisten und Journalistinnen tragen in besonderer Weise Verantwortung für die in einer Demokratie lebensnotwendige
Freiheit
der Massenmedien. Die redaktionellen Führungskräfte sind besonders gefordert: Sie haben für die konsequente Einhaltung der Grundsätze für die publizistische
Arbeit
in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zu sorgen.
Der österreichische Presserat ist Plattform für alle, die sich zu einem der
Wahrheitsfindung
und
Korrektheit
verpflichteten Gebrauch der
Pressefreiheit
bekennen und
bereit
sind, diesen vom Presserat in konkreten Anlassfällen prüfen zu lassen. Die ständige freiwillige Selbstkontrolle ist ein geeignetes
Mittel
, den Verpflichtungen der Presse gerecht zu werden.
Der österreichische Presserat hat daher für alle mit der Beschaffung,
Verbreitung
und Kommentierung von Nachrichten in
Zeitungsunternehmen
befassten Personen den folgenden Grundsatzkatalog (Ehrenkodex für die österreichische Presse) festgelegt, der im Bedarfsfall laufend ergänzt oder in Form von Richtlinien interpretiert werden kann. Diese Grundsätze gelten für alle in der redaktionellen Verantwortung liegenden Teile einer
Zeitung
.
Zeitungen
und
Zeitschriften
, die sich
bereit
erklären, den Ehrenkodex einzuhalten, verpflichten sich, auf jeden Fall Erkenntnisse des Österreichischen Presserates, die sich gegen das eigene Medium richten und deren Veröffentlichung beschlossen wurde, zu publizieren (Signet).
1.1.
Die
Freiheit
in Berichterstattung und Kommentar, in Wort und Bild ist integrierender Bestandteil der
Pressefreiheit
. Das Sammeln und
Verbreiten
von Nachrichten und Kommentaren darf nicht behindert werden.
1.2.
Die Grenzen dieser
Freiheit
liegen für die
Tätigkeit
des Presserates in der freiwilligen Selbstbeschränkung auf Grund der Bestimmungen in diesem Ehrenkodex.
2.2.
Durch Anführungszeichen gekennzeichnete
Zitate
müssen so weit wie möglich den Wortlaut wiedergeben. Eine lediglich sinngemäße Wiedergabe darf nicht unter Anführungszeichen gesetzt werden. Anonyme
Zitierungen
sind zu vermeiden, sofern es nicht um die
Sicherheit
der
zitierten
Person oder die Abwehr eines anderen schweren Schadens von dieser geht.
2.3.
Beschuldigungen dürfen nicht erhoben werden, ohne dass nachweislich wenigstens versucht worden ist, eine Stellungnahme der beschuldigten Person(en) oder
Institution
(en) einzuholen. Handelt es sich um die Wiedergabe einer öffentlich erhobenen Beschuldigung, ist dies deutlich kenntlich zu machen.
2.4.
Sobald einer Redaktion zur Kenntnis gelangt, dass sie eine falsche Sachverhaltsdarstellung veröffentlicht hat, entspricht eine freiwillige Richtigstellung dem journalistischen Selbstverständnis und Anstand.
2.5.
Wenn zu einem Bericht von
Leserseite
eine begründete Richtigstellung einlangt, soll diese so
weitgehend
und so rasch wie möglich veröffentlicht werden.
2.6.
Wenn in einer von einem Medium behandelten
Angelegenheit
eine wichtige richterliche oder behördliche Entscheidung ergeht oder auf anderem Weg wesentliche neue Gesichtspunkte auftauchen, soll darüber angemessen berichtet werden.
3.1.
Für die Leserinnen und Leser muss klar sein, ob es sich bei einer journalistischen Darstellung um einen Tatsachenbericht oder die Wiedergabe von Fremdmeinung(en) oder um einen Kommentar handelt.
3.3.
Fotomontagen und
Bildbearbeitungen
, die von flüchtigen Lesern/innen als dokumentarische Abbildungen aufgefasst werden, müssen deutlich als Montagen oder
Bearbeitungen
kenntlich gemacht werden.
4. Einflussnahmen
4.1.
Eine Einflussnahme Außenstehender auf Inhalt oder Form eines redaktionellen
Beitrags
ist unzulässig.
4.2.
Unzulässige Beeinflussungsversuche sind nicht nur Interventionen und Pressionen, sondern auch die Zuwendung persönlicher Vorteile, die über den Bereich
unmittelbarer
beruflicher
Tätigkeit
hinausgehen.
4.3.
Wer im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit
als Journalist/in Geschenke oder andere persönliche Vorteile entgegennimmt, die geeignet sein könnten, die journalistische Darstellung zu beeinflussen, verstößt gegen das journalistische Ethos.
4.4.
Wirtschaftliche Interessen des Verlages dürfen redaktionelle Inhalte nicht in einer Weise beeinflussen, die Fehlinformationen oder Unterdrückung wesentlicher Informationen zur Folge haben könnte.
4.5.
In Berichten über Reisen, die auf Einladung erfolgten, soll auf diese Tatsache in geeigneter Form hingewiesen werden.
5.1.
Jeder Mensch hat Anspruch auf Wahrung der Rechte und Würde der Person.
5.2.
Persönliche Diffamierungen, Verunglimpfungen und Verspottungen verstoßen gegen das journalistische Ethos.
5.3.
Personen, deren Leben gefährdet ist, dürfen in Medienberichten nicht identifiziert werden, wenn die Berichterstattung die Gefährdung vergrößern kann.
6. Intimsphäre
6.1.
Die Intimsphäre jedes Menschen ist grundsätzlich geschützt.
6.2.
Bei Kindern ist dem Schutz der Intimsphäre Vorrang vor dem Nachrichtenwert einzuräumen.
6.3.
Vor der Veröffentlichung von Bildern und Berichten über Jugendliche ist die Frage eines öffentlichen Interesses daran besonders
kritisch
zu prüfen.
6.4.
Berichte über Verfehlungen Jugendlicher dürfen deren mögliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht erschweren oder gar verhindern. Volle Namensnennung ist in solchen Fällen zu unterlassen.
6.5.
Bei der Befragung und beim Photographieren von Kindern und in der Berichterstattung über Fälle, die deren Existenz nachteilig beeinflussen kann, ist besondere Zurückhaltung geboten.
7. Schutz vor Pauschalverunglimpfungen und Diskriminierung
7.1.
Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen von Personen und Personengruppen sind unter allen Umständen zu vermeiden.
7.2.
Jede Diskriminierung wegen des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts sowie aus ethnischen, nationalen, religiösen, sexuellen, weltanschaulichen oder sonstigen Gründen ist unzulässig.
7.3.
Eine Herabwürdigung oder Verspottung von religiösen Lehren oder anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist unzulässig.
8. Materialbeschaffung
8.1.
Bei der Beschaffung mündlicher und schriftlicher Unterlagen sowie von Bildmaterial dürfen keine unlauteren Methoden angewendet werden.
8.2.
Unlautere Methoden sind zB Irreführung, Druckausübung, Einschüchterung, brutale Ausnützung emotionaler
Stress-Situationen
und die Verwendung geheimer Abhörgeräte.
8.3.
In Einzelfällen sind verdeckte Recherchen, einschließlich der zu ihrer Durchführung notwendigen angemessenen Methoden, gerechtfertigt, wenn Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden.
8.4.
Bei der Verwendung von Privatfotos ist die Zustimmung der Betroffenen bzw. im Fall von Minderjährigen der Erziehungsberechtigten einzuholen, es sei denn, an der Wiedergabe des Bildes besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse.
9. Redaktionelle Spezialbereiche
9.1.
Reise- und Tourismusberichte sollen in geeigneter Weise auch auf soziale und
politische
Rahmenbedingungen und Hintergründe (zB gravierende Menschenrechtsverletzungen) verweisen.
9.2.
Umwelt-, Verkehrs- und
energiepolitischen
Zusammenhängen soll auch im Autoteil Rechnung getragen werden.
9.3.
Tourismus-, Auto- und Gastronomieberichte sollen wie alle Bewertungen von Konsumgütern und Dienstleistungen nachvollziehbaren
Kriterien
folgen sowie von journalistisch qualifizierten Personen verfasst werden.
10. Öffentliches Interesse
10.1.
In konkreten Fällen, insbesondere bei Personen des öffentlichen Lebens, wird es notwendig sein, das schutzwürdige Interesse der Einzelperson an der Nichtveröffentlichung eines Berichts bzw. Bildes gegen ein Interesse der
Öffentlichkeit
an einer Veröffentlichung sorgfältig abzuwägen.
10.2.
Öffentliches Interesse im Sinn des Ehrenkodex für die österreichische Presse ist besonders dann gegeben, wenn es um die Aufklärung schwerer Verbrechen, den Schutz der öffentlichen
Sicherheit
oder
Gesundheit
oder um die Verhinderung einer Irreführung der
Öffentlichkeit
geht.
10.3.
Fotos, die unter Missachtung der Intimsphäre der (des) Abgebildeten entstanden sind (etwa durch Auflauern), dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn ein über das Voyeurhafte hinausgehendes öffentliches Interesse klar ersichtlich ist.
Die Presse wird ihrer besonderen Verantwortung gegenüber der
Öffentlichkeit
nur dann gerecht, wenn private und geschäftliche Interessen von
Medienmitarbeitern
keinen Einfluss auf redaktionelle Inhalte haben.
Medienmitarbeiter
verwenden Informationen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit
erfahren und die nicht öffentlich zugänglich sind, nur für publizistische Zwecke und nicht zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil
Dritter
.
*) Richtlinie des Presserates: Richtlinien des Österreichischen Presserates zur Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung
12. Suizidberichterstattung
Berichterstattung über Suizide und Selbstverstümmelung sowie Suizidversuche und Selbstverstümmelungsversuche gebietet im Allgemeinen große Zurückhaltung. Verantwortungsvoller Journalismus wägt – auch wegen der Gefahr der Nachahmung – ab, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und verzichtet auf überschießende Berichterstattung.
Fassung vom 2.12.2013
(Beurteilungsgrundlage gemäß § 45)
1.
Der Bildschirm muss um seine horizontale und vertikale Achse schwenkbar und nach Höhe und
Seite
verstellbar sein.
2.
Die Tastatur muss vom Bildschirm getrennt und beweglich sein.
3.
Durch matte Oberflächen des Gehäuses und der Tastatur soll die Blendung des Bedienungspersonals ausgeschaltet werden.
4.
Die am Bildschirm erscheinenden Zeichen sollen gut wahrnehmbar sein, der Kontrast zwischen Zeichen und Hintergrund muss einstellbar sein.
5.
Die Wärmeabgabe soll so gering sein, dass eine Belästigung des Bedienungspersonals vermieden wird, nötigenfalls ist für eine entsprechende Wärmeabfuhr zu sorgen.
II. Gestaltung der Möbel und Hilfseinrichtungen
1.
Der
Arbeitstisch
muss höhenverstellbar sein, und zwar getrennt nach Funktionen (Tisch insgesamt, Tastatur), und eine matte
Oberflächenbeschaffenheit
aufweisen; er muss genügend
Arbeitsfläche
aufweisen, um die notwendigen Verschiebungen des Bildschirms bzw. der Tastatur durchzuführen und die
Arbeitspapiere
auflegen zu können.
2.
Es muss ein nach ergonomischen Erkenntnissen gestalteter, höhenverstellbarer Bürodrehstuhl zur Verfügung gestellt werden.
3.
Es muss eine variable Fußstütze vorhanden sein.
4.
Es muss ein in der Neigung verstellbarer Beleghalter vorhanden sein.
5.
Bei der Gestaltung der Belege ist darauf zu achten, dass die Farbe und Zeichengröße so beschaffen sind, dass optimales visuelles Aufnahmevermögen gewährleistet ist.
2.
Um Blendung auszuschalten, ist, falls erforderlich, das Tageslicht durch entsprechende Einrichtungen zu dämpfen (z. B. Vorhänge).
3.
Der obere Grenzwert der Raumbeleuchtungsstärke darf nicht mehr als ca. 500 Lux betragen. Die Lichtfarbe hat neutral weiß bzw. de luxe (keine Tageslichtlampen) zu sein.
Weiters
soll zusätzlich eine individuell einstellbare Beleuchtung an den
Arbeitsplätzen
vorhanden sein.
4.
Die Deckenbeleuchtung ist so zu gestalten, dass für das Bedienungspersonal am Bildschirmgerät Blendung und Spiegelung vermieden werden.
5.
Es dürfen keine hellen Flächen im Blickfeld oder hinter der
Arbeitsperson
vorhanden sein, d. h. die Blickrichtung soll parallel zur Fensterfront angeordnet sein.
6.
Der Geräuschpegel am
Arbeitsplatz
hat höchstens 50 dB (A) zu betragen.
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuelle Punktation
Präambel
Für die Gehälter für die bei österreichischen Tagesund
Wochenzeitungen
und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen
digitalen
Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes werden folgende Regelungen getroffen:
1.
Mit Wirkung vom 1. Juni 2016 werden die bisherigen Tarifgehälter um 1,4%, erhöht.
Weiters
wird die Summe aller bisherigen Quinquennien-Beträge um 1,4% ab demselben Datum wie das Tarifgehalt erhöht.
Zur KlarsteIlung wird festgehalten: Pauschalien, die nach § 29 KV ausbezahlt werden, sind in dem Prozentsatz zu erhöhen, in dem sich das neue Ist-Gehalt unter Ausklammerung dieses Pauschalien-Betrages gegenüber dem alten Ist-Gehalt ebenfalls unter Ausklammerung dieses Pauschalien-Betrages aufgrund der Vereinbarung zum 1.6.2016 erhöht.
2.
Für jene Dienstnehmer, die vor dem 1. Juni 2016 ihre Urlaubsbeihilfe ausbezahlt erhielte, wird dieselbe auf Basis des Ist-Gehaltes des Juni berechnet.
3.
Die
weiteren
Tarifpositionen
sowie die Sätze für ständige freie
Mitarbeiter
laut Gesamtvertrag (§§ 3 bis 5 und 7) werden ab 1. Juni 2016, unter Berücksichtigung der (in Klammern mit Verweisen angeführten)
Tarif-Positionen
des KOllektivvertrags für die bei österreichischen Tages- und
Wochenzeitungen
und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen
digitalen
Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes (gültig ab 1. Juli 2013), wie folgt festgesetzt:
Tarifgehälter gültig ab 1. 6. 2016
|
Tarifgehälter gültig bis 31. 5. 2016 Werte in € |
Tarifgehälter gültig ab 1. 6. 2016 Werte in € |
Redakteursaspiranten: (§7) |
im 1. Jahr |
2.126,56 |
2.156,33 |
im 2. Jahr |
2.178,80 |
2.209,30 |
Technisch redaktioneller Dienst = TRD Layouter, Grafiker,
Bildbearbeiter
, Cutter (§ 8) |
im 1. Jahr |
2.152,67 |
2.182,82 |
im 2. Jahr |
2.257,18 |
2.288,78 |
in der Regelstufe |
2.440,05 |
2.474,21 |
Redakteure: (§ 6) |
im 1. Jahr |
2.283,30 |
2.315,27 |
im 2. Jahr |
2.387,80 |
2.421,23 |
im 3. Jahr |
2.492,30 |
2.527,19 |
in der Regelstufe |
2.727,43 |
2.765,61 |
Praktikanten (§ 7a) |
731,49 |
741,73 |
Rufbereitschaft
(§ 27b) |
5,22/Std. |
5,29/Std. |
passive
Reisezeit
(§ 31a) |
10,46/Std. |
10,61/Std. |
Honorierung von
Textbeiträgen
pro 1.000 Anschläge |
35,90 |
36,45 |
Honorierung von
Bildbeiträgen
:
Ausarbeitung
im Verlag |
24,27 |
24,61 |
Honorierung von
Videobeiträgen
: bei Beistellung von Rohmaterial bei Beistellung von
bearbeitetem
Material |
41,80 73,15 |
42,39 74,17 |
Infrastrukturpauschale
|
199,32 |
202,11 |
4.
Diese Tarifvereinbarung
tritt
mit 1. Juni 2016 in Kraft. Ihre
Laufzeit
beträgt 12 Monate.
Wien, am 19. Mai 2016
VERBAND ÖSTERREICHISCHER
ZEITUNGEN
|
Mag. Thomas KRALINGER |
Mag. Gerald GRÜNBERGER |
Präsident |
Verbandsgeschäftsführer |
Mag. Wolfgang BERGMANN |
Vorsitzender
KV-Board |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER |
Wolfgang KATZIAN |
Alois BACHMEIER |
Vorsitzender
|
Stv. Bundesgeschäftsführer |
WIRTSCHAFTSBEREICH MEDIEN |
Mag. Franz C. BAUER |
Mag.a
Judith
REITSTÄTTER
|
Bundesausschuss-Vorsitzender
|
Wirtschaftsbereichssekretärin |
Zusatzinformation
Gehaltsabschlüsse vergangener Jahre
Abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft GPA-djp und dem Verband Österreichischer
Zeitungen
über das Ergebnis der Verhandlungen vom 7. Mai 2015
Präambel
Für die Gehälter für die bei österreichischen Tagesund
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch- redaktionellen Dienstes werden folgende Regelungen getroffen:
1.
Mit Wirkung vom 1. Juni 2015 werden die bisherigen Tarifgehälter um 2,0 % erhöht.
Weiters
wir die Summe aller bisherigen Quinquennien-Beträge um 2,0 % ab demselben Datum wie das Tarifgehalt erhöht.
Zur Klarstellung wir festgehalten: Pauschalien, die nach § 29 des Kollektivvertrages ausbezahlt werden, sind in dem Prozentsatz zu erhöhen, indem sich das neue Ist-Gehalt unter Ausklammerung dieses Pauschalien- Betrages gegenüber dem alten Ist-Gehalt ebenfalls unter Ausklammerung dieses Pauschalien- Betrages aufgrund der Vereinbarung zum 1.6.2015 erhöht.
2.
Für jene Dienstnehmer, die vor dem 1. Juni 2015 ihre Urlaubsbeihilfe ausbezahlt erhielten, wird dieselbe auf der Basis des Ist-Gehaltes des Juni berechnet.
3.
Die
weiteren
Tarifpositionen
sowie die Sätze für ständige freie
Mitarbeiter
laut Gesamtvertrag (§§ 3 bis 5 und 7) werden ab 1. Juni 2015, unter Berücksichtigung der (in Klammern mit Verweisen angeführten)
Tarif-Positionen
des Kollektivvertrags für die bei österreichischen Tages- und
Wochenzeitungen
und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen
digitalen
Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes (gültig ab 1.Juli 2013) wie unten folgt festgesetzt.
4.
Die Tarifvereinbarung
tritt
mit 1. Juni 2015 in Kraft. Ihre
Laufzeit
beträgt 12 Monate.
Ergänzende Vereinbarung
Am 28. 11. 2014 wurde zwischen den Kollektivvertragsparteien die ab 1. 12. 2014 in Kraft tretende Neufassung des Gesamtvertrags vereinbart. Aus dieser ergibt sich das Erfordernis zu Adaptionen in der Tariftabelle.
Die folgende Tariftabelle enthält unverändert alle
Tarifpositionen
laut Punktation vom 7. Mai 2015 hinsichtlich dem Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und
Wochenzeitungen
und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen
digitalen
Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technischredaktionellen Dienstes. Der Tarif für dem Gesamtvertrag unterliegende ständige freie
Mitarbeiter
ist gesondert ausgewiesen, da er in Systematik (Vergütung von
Textbeiträgen
) und
Begrifflichkeit
(Gerätepauschale gem § 30 KV vs. Infrastrukturpauschale gem § 7 Gesamtvertrag) abweicht.
Ab 1. 6. 2015 gilt
somit
folgende Tariftabelle:
|
bis 31. 5. 2015 Werte in € |
Ab 1. 6. 2015 Werte in € |
Ab 1. 1. 2016 Werte in € |
Praktikanten (§ 7a) |
717,15 |
731,49 |
— |
Rufbereitschaft
(§ 27b) |
5,12/Std. |
5,22/Std. |
— |
passive
Reisezeit
(§ 31a) |
10,25/Std. |
10,46/Std. |
— |
Honorare für außervertragliche
Beiträge
(§ 28)
|
Honorierung von
Textbeiträgen
pro 1.000 Anschläge |
34,50 |
35,55 |
35,90 |
Honorierung von
Bildbeiträgen
: |
Ausarbeitung
im Verlag |
23,79 |
24,27 |
— |
reproduktionsfähiges Foto |
43,96 |
44,84 |
— |
Honorierung von
Videobeiträgen
: |
bei Beistellung von Rohmaterial |
40,98 |
41,80 |
— |
bei Beistellung von
bearbeitetem
Material |
71,72 |
73,15 |
— |
Gerätepauschale (§ 30) |
195,41 |
199,32 |
— |
Honorar für ständig freie
Mitarbeiter
/innen (Gesamtvertrag, § 3–5)
|
|
|
|
Honorierung von
Textbeiträgen
pro 1.000 Anschläge |
34,50 |
35,55 |
35,90 |
Honorierung von
Bildbeiträgen
: |
Ausarbeitung
im Verlag |
23,79 |
24,27 |
— |
reproduktionsfähiges Foto |
43,96 |
44,84 |
— |
Honorierung von
Videobeiträgen
: |
bei Beistellung von Rohmaterial |
40,98 |
41,80 |
— |
bei Beistellung von
bearbeitetem
Material |
71,72 |
73,15 |
— |
Infrastrukturpauschale (§ 7) |
195,41 |
199,32 |
— |
Tarifgehälter gültig ab 1. 6. 2015
|
Tarifgehälter gültig bis 31. 5. 2015 Werte in € |
Tarifgehälter gültig ab 1. 6. 2015 Werte in € |
Redakteursaspiranten: (§7) |
|
|
im 1. Jahr |
2.084,86 |
2.126,56 |
im 2. Jahr |
2.136,08 |
2.178,80 |
Technisch redaktioneller Dienst = TRD Layouter, Grafiker,
Bildbearbeiter
, Cutter (§ 8) |
|
|
im 1. Jahr |
2.110,47 |
2.152,67 |
im 2. Jahr |
2.212,92 |
2.257,18 |
in der Regelstufe |
2.392,21 |
2.440,05 |
Redakteure: (§ 6) |
|
|
im 1. Jahr |
2.238,53 |
2.283,30 |
im 2. Jahr |
2.340,98 |
2.387,80 |
im 3. Jahr |
2.443,43 |
2.492,30 |
in der Regelstufe |
2.673,95 |
2.727,43 |
Wien, am 17. Mai 2015
Ordentliche
Mitglieder
:
“Die Presse” Verlags Gesellschaft mbH & Co KG
“Welt der Frau” Verlags GmbH.
ABC Werbeagentur GmbH (Kärntner Nachrichten)
Agrar Media Verlags GmbH. (Österreichische
Bauernzeitung
)
Agrar-Post-Verlag Dr. Bruno Müller GmbH.
AGRO Werbung GmbH (Österr.
BauernZeitung
OÖ)
ARBÖ, Auto- Motor- und Radfahrerbund Österreichs, Bundesorganisation (Freie Fahrt)
BVZ – Burgenländische
Volkszeitung
GmbH
Die Furche
Zeitschriften-Betriebs-Gesellschaft
mbH & Co KG
Echo
Zeitschriften
und Verlags GmbH
Falter
Zeitschriften
Gesellschaft m.b.H
FinanzMedienVerlag GmbH. (Börsen-Kurier)
FPÖ –
Freiheitliche
Partei Österreichs (Neue Freie
Zeitung
)
Gruner + Jahr Verlagsges. mbH (Eltern, Geo, Schöner Wohnen)
Kirche bunt — Kirchenblatt für die Diözese St. Pölten
KirchenZeitung
Diözese Linz
Kleine
Zeitung
GmbH & Co KG
KRONE Verlag GesmbH & Co KG
Kurier Redaktionsges.mbH & Co KG
martinus –
Kirchenzeitung
der Diözese Eisenstadt
Murtaler
Zeitungs
GmbH
NEUE
Zeitungs
GmbH
Neues Land Medien GesmbH
Niederösterreichisches Pressehaus, Druck- und Verlagsgesellschaft mbH
ÖAMTC Verlag GmbH. (auto touring)
Obersteirische Nachrichten – Aichfelder
Zeitungsverlag
OÖ. Media Data Vertriebs- u. Verlags GmbH (Neues Volksblatt)
OÖN Redaktion GmbH & Co KG
Österreichischer Raiffeisenverband (
Raiffeisenzeitung
)
Österreichischer Wirtschaftsverlag GmbH (Die Wirtschaft)
Osttiroler Bote, Medienunternehmen GmbH.
Profil Redaktion GmbH
RupertusBlatt
Russmedia Verlag GmbH (Vorarlberger Nachrichten)
Salzburger Nachrichten Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co. KG
Salzburger Woche Verlagsgesellschaft m.b.H.
Sonntag – Kärntner
Kirchenzeitung
Sportzeitung
Verlags-GmbH
Styria Medienhaus Lifestyle GmbH. & Co KG (WIENERIN)
Styria Multi Media Men GmbH. & Co KG (SportWoche, Sportmagazin)
T.A.I.
Fachzeitungsverlag
GmbH
tele
Zeitschriftenverlagsges
.m.b.H. & Co KG
TIROLER sonntag
Verlagsgruppe News GmbH
Vorarlberger KirchenBlatt
Wailand & Waldstein GmbH (Gewinn)
Wallig Ennstaler Druckerei und Verlagsges. mbH. (Der Ennstaler)
Wiener Dom-Verlag Gesellschaft m.b.H. (Der Sonntag)
Wiener
Zeitung
GmbH
WirtschaftsBlatt Medien GmbH
Außerordentliche
Mitglieder
:
Anzeigen und Marketing Kleine
Zeitung
GmbH & Co KG
derStandard.at GmbH
druck Carinthia
Druck Styria GmbH & Co KG
Futurezone GmbH
Intergraphik
Krone Multimedia GesmbH & Co KG
Landesverlag Druckservice
Media Calling Callcenter GmbH
Mediaprint Druckzentrum Süd
Mediaprint
Zeitungs-
und
Zeitschriftenverlag
GesmbH & Co KG
Mediaprint
ZeitungsdruckereigesmbH
Medien-Druck Salzburg
MOHO Medienservice GmbH
MOHO Medienverwaltung GmbH
news networld internetservice GmbH
Standard Medien AG
Standard Vermarktung und Service GmbH.
Styria
Digital
One GmbH
Telekurier Online Medien GmbH & Co KG
Tiroler
Tageszeitung
GmbH
Wimmer Medien GmbH u. Co KG
Punktation 2014
Für die Gehälter für die bei österreichischen Tagesund
Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch- redaktionellen Dienstes werden folgende Regelungen getroffen:
1.
Mit Wirkung vom 1. Juni 2014 werden die bisherigen Tarifgehälter um 2,45% erhöht.
Weiters
wird die Summe aller bisherigen Quinquennien-Beträge um 2,45% ab demselben Datum wie das Tarifgehalt erhöht.
Zur KlarsteIlung wird festgehalten: Pauschalien, die nach § 29 KV ausbezahlt werden, sind in dem Prozentsatz zu erhöhen, in dem sich das neue Ist-Gehalt unter Ausklammerung dieses Pauschalien-Betrages gegenüber dem alten Ist-Gehalt ebenfalls unter Ausklammerung dieses Pauschalien-Betrages aufgrund der Vereinbarung zum 1. 6. 2014 erhöht.
2.
Für jene Dienstnehmer, die vor dem 1. Juni 2014 ihre Urlaubsbeihilfe ausbezahlt erhielten, wird dieselbe auf der Basis des Ist-Gehaltes des Juni berechnet.
3.
Die
weiteren
Tarifpositionen
sowie die Sätze für ständige freie
Mitarbeiter
laut Gesamtvertrag (§§ 3 bis 5 und 7) werden ab 1. Juni 2014, unter Berücksichtigung der (in Klammern mit Verweisen angeführten) neu geschaffenen
Tarif-Positionen
des Kollektivvertrags für die bei österreichischen Tages- und
Wochenzeitungen
und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen
digitalen
Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch- redaktionellen Dienstes (gültig ab 1. Juli 2013), wie folgt festgesetzt:
|
Werte in € |
Praktikanten (§ 7a) |
717,15 |
Rufbereitschaft
(§ 27b) |
5,12/Std. |
passive
Reisezeit
(§ 31a) |
10,25/Std. |
Honorierung von
Textbeiträgen
pro 1.000 Anschläge (§ 28) |
25,84 |
zuzüglich |
Vergütung für
Zeitaufwand
|
bis zu 6 Stunden |
34,30 |
für mehr als 6 Stunden |
59,42 |
Honorierung von
Bildbeiträgen
(§ 28) |
|
Ausarbeitung
im Verlag |
23,79 |
reproduktionsfähiges Foto |
43,96 |
Honorierung von
Videobeiträgen
: (§ 28) |
bei Beistellung von Rohmaterial |
40,98 |
bei Beistellung von
bearbeitetem
Material |
71,72 |
Gerätepauschale (§ 30) |
195,41 |
Im Rahmen der Richtlinien für freie
Mitarbeiter
für das Pauschale von Pauschalisten und hinsichtlich der Pauschalien für Pauschalisten/innen gemäß § 8 Gesamtvertrag beträgt der Erhöhungssatz 2,45%zum 1. Juni 2014.
TARIFGEHÄLTER GÜLTIG AB 1. 6. 2014
Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer im technischredaktionellen Dienst bei Tages- und
Wochenzeitungen
und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen
digitalen
Angeboten
|
Tarifgehälter ab 1. 6. 2014 |
Redakteursaspiranten (§ 7) |
im 1. Jahr |
2.084,86 |
im 2. Jahr |
2.136,08 |
Technisch redaktioneller Dienst = TRD Layouter, Grafiker,
Bildbearbeiter
, Cutter (§ 8) |
im 1. Jahr |
2.110,47 |
im 2. Jahr |
2.212,92 |
in der Regelstufe |
2.392,21 |
Redakteure (§ 6) |
im 1. Jahr |
2.238,53 |
im 2. Jahr |
2.340,98 |
im 3. Jahr |
2.443,43 |
in der Regelstufe |
2.673,95 |
Wien, am 7. Mai 2014
TARIFGEHÄLTER GÜLTIG AB 1. 7. 2013
Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer im technischredaktionellen Dienst bei Tages- und
Wochenzeitungen
und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen
digitalen
Angeboten
|
Tarifgehälter ab 1. 6. 2014 |
Redakteursaspiranten (§ 7) |
im 1. Jahr |
2.035,00 |
im 2. Jahr |
2.085,00 |
Technisch redaktioneller Dienst = TRD Layouter, Grafiker,
Bildbearbeiter
, Cutter (§ 8) |
im 1. Jahr |
2.060,00 |
im 2. Jahr |
2.160,00 |
in der Regelstufe |
2.335,00 |
Redakteure (§ 6) |
im 1. Jahr |
2.185,00 |
im 2. Jahr |
2.285,00 |
im 3. Jahr |
2.385,00 |
in der Regelstufe |
2.610,00 |
Weitere
Tarifpositionen
gültig ab 1. 7. 2013
|
Werte in € |
Praktikanten (§ 7a) |
700,00 |
Rufbereitschaft
(§ 27b) |
5,00/Std. |
passive
Reisezeit
(§ 31a) |
10,00/Std. |
Honorierung von
Textbeiträgen
pro 1.000 Anschläge (§ 28) |
25,22 |
zuzüglich |
Vergütung für
Zeitaufwand
|
bis zu 6 Stunden |
33,48 |
für mehr als 6 Stunden |
58,00 |
Honorierung von
Bildbeiträgen
(§ 28) |
|
Ausarbeitung
im Verlag |
23,22 |
reproduktionsfähiges Foto |
42,91 |
Honorierung von
Videobeiträgen
: (§ 28) |
bei Beistellung von Rohmaterial |
40,00 |
bei Beistellung von
bearbeitetem
Material |
70,00 |
Gerätepauschale (§ 30) |
190,74 |