1.
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt ab 1. Jänner 1991 38 Stunden.
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- u.
Genußmittelindustrie
Österreichs v. 29. März 1963 idgF sinngemäß anzuwenden.
2.
Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende
Arbeitszeitverkürzung
kann zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
5.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
Sollte durch einen im voraus konsumierten
Zeitausgleich
im Verhältnis zu zur geleisteten
Arbeit
Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der
Arbeitnehmer
den zuviel bezahlten Istlohn zurückzuerstatten.