Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil - Nahrung, 1040 Wien, Plößlgasse 15.
Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich
b.
Fachlich:
Für alle Betriebe die dem Fachverband der Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
angehören.
c.
Persönlich:
Für alle
Arbeitnehmer
, welche Kraftfahrzeuge iSd §§ 13ff AZG, BGBl. 1969/461, zuletzt geändert durch das BGBl. I 2006/138 idgF, lenken.
Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
ARTIKEL I
1a.
Begriffsbestimmung: wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung EG 561/2006 bezieht, dann sind damit Lkw gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. Diese Fahrzeuge werden in der Folge „VO-Fahrzeuge“ genannt. Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind im Anhang 1 zu diesem Kollektivvertrag zusammengefasst.
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die
Lenkzeiten
für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Die gesamte tägliche
Lenkzeit
zwischen zwei
Ruhezeiten
darf 9 Stunden nicht
überschreiten
. Zweimal pro Woche darf die
Tageslenkzeit
auf 10 Stunden verlängert werden.
ARTIKEL III – LENKPAUSEN
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Nach einer
Lenkzeit
von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
Die
Lenkzeit
gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sie durch kürzere
Zeiträume
unterbrochen wird, als sie für Lenkpausen vorgesehen sind.
Zeiten
, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere
Arbeiten
dürfen nicht ausgeübt werden.
Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche
Ruhezeit
angerechnet werden.
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die tägliche
Ruhezeit
für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Nach Beendigung der
Tagesarbeitszeit
ist dem Lenker eine ununterbrochene
Ruhezeit
von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die wöchentliche
Ruhezeit
für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Die wöchentliche
Ruhezeit
für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den § 2 bis 5
Arbeitsruhegesetz
.
ARTIKEL VI – KOMBINIERTE BEFÖRDERUNG
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b) Sonstige Fahrzeugen im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Zeiten
, in denen ein Lenker ein Fahrzeug
begleitet
, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als Ruhepausen oder als
Ruhezeiten
.
Eine
Ruhezeit
liegt dann vor, wenn
Als
Einsatzzeit
gilt die
Zeit
vom Beginn bis zum Ende der
Arbeit
einschließlich aller Pausen.
Bei Teilung der täglichen
Ruhezeit
beginnt eine neue
Einsatzzeit
nach Ablauf der gesamten
Ruhezeit
. Die tägliche
Ruhezeit
kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
Die
Einsatzzeit
darf grundsätzlich 12 Stunden nicht
überschreiten
:
a) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 3 Ziffer 1 AZG (VO-Fahrzeuge)
Gemäß § 16 Abs.3 AZG kann die
Einsatzzeit
über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb eines
Zeitraumes
von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines
Zeitraumes
von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche
Ruhezeit
eingehalten wird
b) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge)
Die
Einsatzzeit
beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge) beträgt maximal 12 Stunden.
ARTIKEL VIII – HALTEPLATZ
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die
Zulässigkeit
von Abweichungen von den Bestimmungen über
Lenkzeit
, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher
Ruhezeit
, Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Wenn es mit der
Sicherheit
im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreichen eines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungen abweichen:
-
o
-
o
Lenkpause,
-
o
Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung.
Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur
Sicherheit
der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlich sind.
Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken:
ARTIKEL X – GELTUNGSDAUER
Dieser Kollektivvertrag ist bis zum 31.12.2007 befristet. Wenn keiner der beiden Vertragsparteien bis ein Monat vor Ablauf dieses Zusatzkollektivvertrages Einwände erhebt, so verlängert sich die Geltungsdauer automatisch jeweils um
weitere
12 Monate.
Wien, am 02. April 2007
Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
|
Obmann |
Geschäftsführer |
GD KR DI Marihart |
Dr. Blass |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung |
Bundesvorsitzender
|
Bundessekretär |
Foglar |
Haas |