Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern
abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz
andererseits
.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich
b)
fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglied
der Bundesinnung der Baugewerbe, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind
c)
persönlich: auf alle
Arbeitnehmer
, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und in einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.
§ 3 Höhe des Entgelts
(1)
Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für
Arbeitnehmer
, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber
Mitglied
der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist
- In der 1. Klasse 70% |
- In der 2. Klasse 80% |
- In der 3. Klasse 90% |
des
Facharbeiterlohnes
II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.
Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.
(2)
Die Höhe des monatlichen Entgeltes beträgt für
Arbeitnehmer
, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber
Mitglied
der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der Steinmetzmeister ist
- In der 1. Klasse 70% |
- In der 2. Klasse 80% |
- In der 3. Klasse 90% |
des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerfachschule gebührenden
Facharbeiterlohnes
. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend in Abs. 1 festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw. Steinmetzmeistergewerbe angehoben.
(3)
Der
Arbeitgeber
ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den
Arbeitnehmer
entfallenden Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.
(4)
Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt
weiter
in der für das
Arbeitsverhältnis
vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.
Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei
Drittel
der Lohn- und Lohnnebenkosten des
Arbeitgebers
für den betreffenden
Arbeitnehmer
in der Höhe, in der sie sich aus dem Beschluß des Verwaltungsrates des
Arbeitsmarktservice
Österreich vom 7. November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.
§ 5 Ausbildungsdauer
Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen i.S.d. § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.
§ 6 Entfall von Zuschlägen gem. BUAG
Für die
Zeiten
des Besuches einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz sind weder
seitens
des
Arbeitgebers
direkt, noch über die
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungs-Kasse Zuschläge zu leisten. Diese
Zeiten
wirken sich nur auf den Höheranspruch, nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.
Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen im BUAG erfolgt, kommt § 4 Abs. 3
lit
. d BUAG zur Anwendung.
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich dafür einzusetzen, daß zum ehestmöglichen
Zeitpunkt
§ 4 Abs. 3 BUAG eine neue
lit
. g) “
Zeiten
einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, i.d. jeweils geltenden Fassung” angefügt wird.
§ 8 Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen
Zeiten
des Schulbesuchs werden für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezogen.
Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstundenpauschalien gebührt nicht.
§ 9 Rückzahlungsverpflichtung
Der
Arbeitnehmer
ist verpflichtet im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines
vorzeitigen
Austrittes
ohne wichtigen Grund innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluß dem
Arbeitgeber
einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen.
Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres auf S 15.000,--, danach auf S 5.000,--.
Für den Fall der Endigung des
Arbeitsverhältnisses
durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines
vorzeitigen
Austrittes
ohne wichtigen Grund vor Abschluß der Bauhandwerkerschule hat der
Arbeitnehmer
nach der 1. Klasse S 5.000,-- und nach der 2. Klasse S 10.000,-- zurückzuzahlen.
Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.
Mit dem
Zeitpunkt
der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
rückwirkend mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf unbestimmte
Zeit
.
Die Kündigung kann von jedem der vertragsschließenden Teile unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen.
Wien, am 10.11.1995
Bundesinnung der Baugewerbe
Der Bundesinnungsmeister: |
Der Geschäftsführer: |
Ing. Johannes Lahofer |
Dr. Günter Tschepl |
Fachverband der Bauindustrie
Der Fachverbandsvorsteher: |
Der Geschäftsführer: |
Ing. Ernst Nußbaumer |
Dr. Johannes Schenk |
Bundesinnung der Zimmermeister
Der Bundesinnungsmeister: |
Der Geschäftsführer: |
BSO Komm.Rat Herbert Eller |
Mag. Bernd Stolzenburg |
Bundesinnung der Steinmetzmeister
Der Bundesinnungsmeister: |
Der Geschäftsführer: |
Komm.Rat Franz Bamber |
Mag. Bernd Stolzenburg |
Gewerkschaft Bau-Holz
Der
Vorsitzende
: |
Der Zentralsekretär: |
LAbg. Johann Driemer |
Anton Korntheuer |