Können
Umziehzeiten
nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein
Zeitkonto
zu buchen.
Die auf diesem
Zeitkonto
gebuchten
Zeiten
sind innerhalb eines zwölfmonatigen
Durchrechnungszeitraumes
, im Einvernehmen zwischen
ArbeitgeberIn
und
ArbeitnehmerIn
, durch
Zeitausgleich
1:1 auszugleichen.
Ist ein
Zeitausgleich
nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem
Zeitkonto
spätestens am Ende eines zwölfmonatigen
Durchrechnungszeitraumes
durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.
Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (152) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (152) x auszuzahlende Stunden
€ 1.670,- / 152 x 30 Stunden = € 329,61
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen
ArbeitgeberIn
und
ArbeitnehmerIn
können am Ende des
Durchrechnungszeitraumes
diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in
Zeitausgleich
oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes
Zeitkonto
übertragen werden.
Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (152) aufzuwerten und mit einem 25%igen
Mehrarbeitszuschlag
zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (152) + 25 % x zu übertragende Stunden
[(€ 1.670,- / 152) + 25 %)] x 30 Stunden = € 412,01
Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine
weitere
Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
Der zwölfmonatige
Durchrechnungszeitraum
kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der
Durchrechnungszeitraum
mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste
Durchrechnungszeitraum
mit 1. Juli 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.