Kollektivvertrag
Gültig ab 1. April 2023
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
-
•
Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne um 7,0 %
-
•
Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 7,0 %
-
•
Überzahlungen: Die Ist-Löhne der
Arbeiter
sind am 1. April 2023 um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Lohnsatz am 1. April 2023 angehoben wird.
-
•
Lehrlinge:
- Im 1. Lehrjahr 760,00 EUR
- Im 2. Lehrjahr 1.070,00 EUR
- Im 3. Lehrjahr 1.410,00 EUR
- Im 4. Lehrjahr (Doppellehre) 1.610,00 EUR
-
•
Teuerungsprämie:
Als Abgeltung für die mit der Teuerung verbundenen Belastungen gebührt allen
Arbeitern
in den Monaten April, Mai, Juli und August jeweils eine monatliche Teuerungs-Prämie gemäß § 124b Z408 EStG in Höhe von 150,00 €.
Teilzeitbeschäftigte
mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu inklusive 50 % der kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
erhalten 75,00 € monatlich als Teuerungs-Prämie.
Teilzeitbeschäftigte
mit einem Beschäftigungsausmaß über 50 % der kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
erhalten 150,00 € monatlich als Teuerungs-Prämie.Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr und 2. Lehrjahr eine monatliche Teuerungs-Prämie von 75,00 €, im 3. Lehrjahr und im 4. Lehrjahr 150,00 €.
Änderungen in den rahmenrechtlichen Bestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Art. I Vertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband
Spedition
und Logistik, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien,
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
andererseits
, in den
weiteren
Bestimmungen dieses Kollektivvertrages abgekürzt als Fachverband und Gewerkschaft bezeichnet.
Art. II Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.
b)
Fachlich:
Für die dem Fachverband zugehörigen Unternehmungen des
c)
Persönlich:
Für alle
Arbeiter
und gewerblichen Lehrlinge, die bei einem Dienstgeber gem.
lit
. b) beschäftigt sind.
Arbeiter
im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer, die nicht dem Angestelltengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung unterliegen.
Art. III Geltungsdauer
1.
Dieser Kollektivvertrag gliedert sich in zwei Teile:
2.
Der
arbeitsrechtliche
Teil dieses Kollektivvertrages kann von jedem der vertragabschließenden Teile
mittels
eingeschriebenen Briefes dreimonatig, jedoch nur zum Ende eines Kalendervierteljahres, gekündigt werden.
Der lohnrechtliche Teil dieses Kollektivvertrages (Lohn- und Zulagenordnung) kann
beiderseits
einmonatig
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Das Ende der Kündigungsfrist des lohnrechtlichen Teiles muss mit dem Ende eines Kalendermonates zusammenfallen.
3.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am 1. April 2023 in Kraft und ersetzt alle bis dahin zwischen dem Fachverband und der Gewerkschaft abgeschlossenen Kollektivverträge.
Art. IV Grundsätzliche Bestimmungen
2.
Mit der Beilegung von
Streitigkeiten
, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, kann sich ein
paritätisch
aus je 3 Vertretern der vertragsschließenden Körperschaften zusammengesetzter Ausschuss befassen, dessen
Mitglieder
tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Dieser
Paritätische
Ausschuss hat nach Anrufung eines der vertragsabschließenden Teile, Gewerkschaft oder Fachverband, längstens bis zum Ablauf des 21. Tages – die
Postlaufzeit
ist nicht inbegriffen – zusammenzutreten.
3.
Paritätische
Schlichtungskommission:
Mit der Beilegung von allen Gesamt- und/oder
Individualstreitigkeiten
, die sich aus der Auslegung der Regelungen über die Reduktion der
Normalarbeitszeit
von bisher 40 Stunden auf 38,5 Stunden ergeben, ist vor Anrufung des
Arbeits-
und Sozialgerichts ein
paritätisch
aus je 3 Vertretern der vertragsschließenden Körperschaften zusammengesetzter Ausschuss zu befassen. Die
Mitglieder
dieses Ausschusses sind tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen. Der
Paritätische
Ausschuss hat nach Anrufung eines der vertragsabschließenden Teile, Gewerkschaft oder Fachverband, bei
Individualstreitigkeiten
des
Arbeitgebers
,
Arbeitnehmers
oder des zuständigen Betriebsrates längstens binnen drei Monaten – die
Postlaufzeit
ist nicht inbegriffen – eine Entscheidung hinsichtlich des Inhalts der schriftlichen Anrufung zu treffen. Verfalls- und Verjährungsfristen werden vom
Zeitpunkt
des Einlangens der Anrufung bis zum
Zeitpunkt
der Zustellung der Entscheidung hierüber gehemmt. Diese Schlichtungskommission wird befristet bis 1.1.2027 eingesetzt und kann bis spätestens 1.10.2026 angerufen werden.
4.
Beide Teile übernehmen die Verpflichtung, während der Dauer dieses Kollektivvertrages wegen einer Forderung nach Abänderung einer im vorliegenden Kollektivvertrag geregelten Bestimmung, weder Streik, Boykott noch Aussperrung zu verhängen.
Art. V Allgemeine Bestimmungen
1.
Portiere sowie Bürohilfskräfte dürfen zu
Transportarbeiten
nicht herangezogen werden, Kraftfahrzeuglenker nur so weit, als ihre
Fahrfähigkeit
zur Lenkung des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird.
2.
Im Zustell- und Abholdienst werden Kolli, die das Gewicht von 50 kg
überschreiten
, von mehr als einem Mann in Stockwerke zu- und abgetragen.
3.
Die Be- und Entladung von Waggons auf den Bahnhöfen ist unzulässig, wenn eine Gefährdung der körperlichen
Sicherheit
des Dienstnehmers durch den Eisenbahnbetrieb besteht.
4.
Schutzausrüstung:
Den Dienstnehmern ist eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Arbeitsbekleidung
:
Den Dienstnehmern sind nach spätestens dreimonatiger ununterbrochener
Betriebszugehörigkeit
zwei
Arbeitskleidungen
beizustellen sowie eine winterfeste
Arbeitskleidung
. Eine
Arbeitskleidung
ist vom Dienstgeber nach Ablauf eines Jahres zu erneuern, die Winterkleidung alle 2 Jahre, früher nur dann, wenn sie durch
arbeitsbedingten
Verschleiß unbrauchbar geworden ist.
Diese
Arbeits-
und Schutzbekleidungen bleiben Eigentum des Dienstgebers, für ihren Verlust ist der Dienstnehmer ersatzpflichtig.
5.
Zum Besuch des
Vorbereitungskurses
zur Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Berufskraftfahrers ist dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen
Möglichkeiten
im Einvernehmen mit dem Dienstgeber eine Dienstfreistellung bis maximal einer Woche (7 Kalendertage) zu gewähren, wobei der Dienstnehmer nach der Lohnordnung A, zu entlohnen ist.
Begriff der
Arbeitszeit
1.
Normalarbeitszeit
b)
Für die Festsetzung der täglichen
Normalarbeitszeit
gilt Folgendes:
Sie soll nicht vor 5:00 Uhr beginnen und soll um 21:00 Uhr, am Samstag um 13:00 Uhr beendet sein.
Fällt eine
Arbeitsleistung
(ausgenommen Portiere, sowie
Nachtarbeit
an Feiertagen nach Art. VIII) in die
Zeit
zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr, ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 % als
Nachtarbeitszuschlag
zu bezahlen.
Fällt eine
Arbeitsleistung
(ausgenommen Portiere sowie
Nachtarbeit
an Feiertagen nach Art. VIII) in die
Zeit
zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr, ist ein Zuschlag in der Höhe von 25 % als
Nachtarbeitszuschlag
zu bezahlen.
c)
Durch Betriebsvereinbarung können Anfang und Ende der
Normalarbeitszeit
abweichend von
lit
. b) festgelegt werden.
d)
Die
Normalarbeitszeit
hat am 24. und 31. Dezember um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall zu enden.
e)
Dienstbeginn und Dienstende der Portiere kann abweichend von den Bestimmungen
lit
. b) und d) festgesetzt werden.
f)
Beträgt die Dauer der
Tagesarbeitszeit
mehr als 6 Stunden, gebührt eine Ruhepause in der Mindestdauer einer halben Stunde mit einer Höchstdauer für Wien von 1 Stunde, für das übrige Gebiet Österreichs von 1 ½ Stunden. Die Pause ist so einzuteilen, dass sie spätestens nach einer 5-stündigen
Arbeitsleistung
eintritt
. Alle anderen Unterbrechungen der
Arbeitszeit
sind unzulässig.
Alle anderen Unterbrechungen der
Arbeitszeit
bedürfen für ihre
Zulässigkeit
einer Betriebsvereinbarung.
g)
Die Verteilung der täglichen und wöchentlichen regelmäßigen
Normalarbeitszeit
erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber bzw. seinen Bevollmächtigten und dem Betriebsrat, wobei den Bedürfnissen des Betriebes zu entsprechen ist.
2.
Andere Verteilung der
Normalarbeitszeit
a)
Die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2
Arbeitszeitgesetz
(längere
Freizeit
im Zusammenhang mit täglicher
Ruhezeit
, Wochenruhe) gekürzte bzw. ausfallende
Normalarbeitszeit
kann auf die übrigen Tage der Woche, die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3
Arbeitszeitgesetz
(längere
Freizeit
im Zusammenhang mit Feiertag) gekürzte bzw. ausfallende
Normalarbeitszeit
auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.
e)
Jedem Dienstnehmer muss einmal pro Monat eine Aufstellung über seinen
Zeitsaldo
gegeben werden.
4.
Tägliche
Ruhezeit
Die tägliche
Ruhezeit
nach Beendigung der
Tagesarbeitszeit
beträgt grundsätzlich 11 Stunden, kann aber auf mindestens 10 Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
auszugleichen.
5.
Sonderbestimmungen für bestimmte Betriebe und Dienstnehmer
Für die Lagereibetriebe sind spezielle
Arbeitszeiten
in Artikel XVI vorgesehen. Für die Lenker von Kraftfahrzeugen sind spezielle
Arbeitszeiten
, sowie
weitere
Sonderbestimmungen in Artikel XVII vorgesehen.
Art. VI
Arbeitszeit
(in Kraft treten ab 1. Oktober 2023)
Begriff der
Arbeitszeit
1.
Normalarbeitszeit
b)
Für die Festsetzung der täglichen
Normalarbeitszeit
gilt Folgendes:
Sie soll nicht vor 5:00 Uhr beginnen und soll um 21:00 Uhr, am Samstag um 13:00 Uhr beendet sein.
Fällt eine
Arbeitsleistung
(ausgenommen Portiere, sowie
Nachtarbeit
an Feiertagen nach Art. VIII) in die
Zeit
zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr, ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 % als
Nachtarbeitszuschlag
zu bezahlen.
Fällt eine
Arbeitsleistung
(ausgenommen Portiere sowie
Nachtarbeit
an Feiertagen nach Art. VIII) in die
Zeit
zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr, ist ein Zuschlag in der Höhe von 25 % als
Nachtarbeitszuschlag
zu bezahlen.
c)
Durch Betriebsvereinbarung können Anfang und Ende der
Normalarbeitszeit
abweichend von
lit
. b) festgelegt werden.
d)
Die
Normalarbeitszeit
hat am 24. und 31. Dezember um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall zu enden.
e)
Dienstbeginn und Dienstende der Portiere kann abweichend von den Bestimmungen
lit
. b) und d) festgesetzt werden.
f)
Beträgt die Dauer der
Tagesarbeitszeit
mehr als 6 Stunden, gebührt eine Ruhepause in der Mindestdauer einer halben Stunde mit einer Höchstdauer für Wien von 1 Stunde, für das übrige Gebiet Österreichs von 1 ½ Stunden. Die Pause ist so einzuteilen, dass sie spätestens nach einer 5-stündigen
Arbeitsleistung
eintritt
. Alle anderen Unterbrechungen der
Arbeitszeit
sind unzulässig.
Alle anderen Unterbrechungen der
Arbeitszeit
bedürfen für ihre
Zulässigkeit
einer Betriebsvereinbarung.
g)
Die Verteilung der täglichen und wöchentlichen regelmäßigen
Normalarbeitszeit
erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber bzw. seinen Bevollmächtigten und dem Betriebsrat, wobei den Bedürfnissen des Betriebes zu entsprechen ist.
2.
Andere Verteilung der
Normalarbeitszeit
a)
Die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2
Arbeitszeitgesetz
(längere
Freizeit
im Zusammenhang mit täglicher
Ruhezeit
, Wochenruhe) gekürzte bzw. ausfallende
Normalarbeitszeit
kann auf die übrigen Tage der Woche, die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3
Arbeitszeitgesetz
(längere
Freizeit
im Zusammenhang mit Feiertag) gekürzte bzw. ausfallende
Normalarbeitszeit
auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.
e)
Jedem Dienstnehmer muss einmal pro Monat eine Aufstellung über seinen
Zeitsaldo
gegeben werden.
4.
Tägliche
Ruhezeit
Die tägliche
Ruhezeit
nach Beendigung der
Tagesarbeitszeit
beträgt grundsätzlich 11 Stunden, kann aber auf mindestens 10 Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
auszugleichen.
5.
Sonderbestimmungen für bestimmte Betriebe und Dienstnehmer
Für die Lagereibetriebe sind spezielle
Arbeitszeiten
in Artikel XVI vorgesehen.
Für die Lenker von Kraftfahrzeugen sind spezielle
Arbeitszeiten
, sowie
weitere
Sonderbestimmungen in Artikel XVII vorgesehen.
2.
Differenzmehrarbeit
(von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der
Normalarbeitszeit
mit der Maßgabe, dass jeweils 1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der
Normalarbeitszeit
ergebenden jeweiligen wöchentlichen
Arbeitszeit
als
Differenzmehrarbeit
gelten.
5.
Teilzeitbeschäftigte
Arbeiter
(
Normalarbeitszeit
ist vor der kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeitreduktion
vertraglich mit weniger als 40 Stunden festgelegt) haben, wenn deren vertraglich vereinbarte
Normalarbeitszeit
bereits
vor der
Normalarbeitszeitreduktion
38,5 Stunden oder weniger beträgt, einmalig die
Möglichkeit
bei Einführung der 38,5 Stundenwoche
-
a)
eine anteilige Erhöhung des Lohns (und damit einem gleichbleibendem
Arbeitszeitausmaß
) oder
-
b)
eine anteilige Verkürzung der
Arbeitszeit
(und damit einem gleichbleibenden Lohn)
bis spätestens 30. August 2023 zu verlangen. Wird bis zu diesem
Zeitpunkt
weder
lit
. a) noch
lit
. b) festgelegt, ist der Lohn bei unverändertem
Arbeitszeitausmaß
mit Einführung der 38,5 Stunden Woche anteilig zu erhöhen.
Wählt der
Arbeitnehmer
die anteilige Erhöhung des Lohns gem
lit
a. hat diese so zu erfolgen, dass der Lohn der
teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmerinnen
, mit einem vereinbarten wöchentlichen Stundenausmaß von 38,5 Stunden oder weniger um 3,89 % steigt. Diese Erhöhung erfolgt durch die Änderung des Teilers aufgrund der Reduktion der
Normalarbeitszeit
von 40 auf 38,5 Stunden. Der neue Teiler beträgt 166,705.
Wählt der
Arbeitnehmer
die anteilige Verkürzung der
Arbeitszeit
gem
lit
. b), so reduziert sich die
Arbeitszeit
um 3,75 %.
4.
Überstundenentlohnung
a)
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag.
b)
Der Grundstundenlohn beträgt 1/164 des Monatslohnes.
c)
Der Überstundenzuschlag beträgt:
1.
In der
Zeit
von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr 50 %, in der
Zeit
von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr 100 %,
an Samstagen in der
Zeit
von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr 50 % und in der
Zeit
von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr 100 %,
mit Ausnahme der in Ziff. 2 getroffenen Regelung.
2.
Abweichend von der Regelung gem. Ziff. 1 gelten für Lenker und
begleitende
Dienstnehmer (Pack-, Magazins-,
Speditions-
, Möbeltransport- und
Transportarbeiter
) bei LKW-Fahrten außerhalb des Standortes des Betriebes (siehe Anmerkung zu Art. VIIa) folgende Überstundenzuschläge:
In der
Zeit
von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr 50 %, in der
Zeit
von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr 80 %. Diese Überstundenregelung gilt im In- und Ausland.
d)
Bei Reisen per Bahn, Schiff oder Flugzeug gebührt für die erforderliche
Reisezeit
, für Überstundenleistungen der Normalstundenlohn ohne Zuschlag.
Art. VIIa Reisekostenentschädigung
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Standortes des Betriebes wird eine Reisekostenentschädigung gewährt.
Als Standort des Betriebes gilt das gesamte Gemeindegebiet, in dem der Betrieb seinen
Sitz
hat. Betriebsinterne Regelungen (z.B. Essenspauschalen u.ä.) werden angerechnet.
1.
Inland
Bei
Arbeiten
und Fahrten außerhalb des Betriebsstandortes in der Dauer von über 4 Stunden gebührt pro Mann und Kalendertag eine Zulage (inklusive Essenpauschale) von € 8,10. Im Falle der Nächtigung außerhalb des Standortes des Betriebes bzw. außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers ist eine
weitere
Zulage von € 15,00 zu bezahlen oder es werden die tatsächlichen durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.
2.
Ausland
a)
Als Reisekostenentschädigung sind die Tagesgebühren, im Falle einer Nächtigung im Ausland auch die Nächtigungsgebühren zu bezahlen, die vom Bundesministerium für Finanzen aufgrund der Durchführungsbestimmungen zur Reisegebührenvorschrift 1993 als Reisezulagen bei Auslandreisen für die einzelnen Länder festgelegt und im ,,Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung” verlautbart werden.
b)
Den Dienstnehmern werden pro Kalendertag die Tages- und Nächtigungsgebühren der Gebührenstufe 1 gewährt. Sofern den Dienstnehmern eine Schlafkabine nicht zur Verfügung steht, werden anstelle der Nächtigungsgebühren die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet. Die
Auslandsreisezeit
beginnt mit dem
Grenzübertritt
(aus Österreich) und endet wieder mit dem
Grenzübertritt
(nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes.
c)
Der Anspruch auf Reisekostenentschädigung besteht nicht für Fahrten auf Entfernungen bis 100 Straßenkilometer ab der österreichischen Grenze, sofern das Fahrzeug am gleichen Tag in das Inland zurückkehrt.
d)
Für diese von der Reisekostenentschädigung ausgenommenen Fahrten gelten die in Art. VIIa Ziffer 1 für
Arbeiten
im inländischen Bereich vorgesehenen Bestimmungen.
3.
Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.
1.
Arbeiten
an Sonntagen
1.1.
Arbeiten
an Sonntagen sind nur erlaubt, soweit sie nach den Bestimmungen der ARG-VO zulässig sind.
1.2.
Werden Dienstnehmer zu
Sonntagsarbeiten
eingeteilt, aber aus betrieblichen Gründen am jeweiligen Kalendertag nicht oder weniger als 4 Stunden eingesetzt, erhalten sie den entsprechenden Stundenlohn für 4 Stunden mit einem Zuschlag von 100 %. Von dieser Regelung ausgenommen sind:
-
a)
Dienstnehmer, deren Dienst am Sonntag beginnt und am darauffolgenden Montag ohne Unterbrechung fortgesetzt wird,
-
b)
Dienstnehmer, deren Dienst am Samstag beginnt und am darauffolgenden Sonntag ohne Unterbrechung fortgesetzt wird.
2.
Arbeiten
an Samstagen und Feiertagen
2.1.
Gemäß § 12a ARG können während der Wochenend-und Feiertagsruhe an Samstagen und Feiertagen gemäß § 3 und 7 ARG folgende
Arbeiten
zugelassen werden: Kommissionierung, Be- und Entladung,
Umschlagstätigkeiten
,
Tätigkeiten
durch Professionisten.
2.2.
Voraussetzung dafür ist in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, eine entsprechende schriftliche Einzelvereinbarung.
2.3.
Die Ausnahme gilt nicht für Sonntage, für den 25.12., den 1.1. und den 1.5., sowie für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen.
2.6.
Für jede an Samstagen zwischen 18 Uhr und 24 Uhr geleistete
Arbeitszeit
gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 50 Prozent des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohns.
Für jede an Feiertagen zwischen 6 Uhr und 18 Uhr geleistete
Arbeitszeit
gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 50 Prozent des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohns. Für jede an Feiertagen zwischen 18 Uhr und 6 Uhr geleistete
Arbeitszeit
gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 Prozent des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohns, der Nachtzuschlag entfällt in diesem Fall.
Fällt ein Samstag auf einen Feiertag, gilt hinsichtlich der Zuschläge die Feiertagsregelung.
Die Abgeltung dieser Zuschläge erfolgt in Geld.
2.7.
Für Dienste, die an einem Werktag beginnen und am darauffolgenden Feiertag spätestens um 2.00 Uhr enden, fällt kein Zuschlag gem. Ziffer 2.6. an.
Für Dienste, die an einem Feiertag frühestens ab 22.00 Uhr beginnen und am darauffolgenden Werktag enden, fällt kein Zuschlag gem. Ziffer 2.6. an.
2.9.
Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden mit einem Zuschlag in der Höhe von 100 Prozent des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohns vergütet. Als
Überstundenarbeit
an einem gesetzlichen Feiertag gilt jene
Arbeitszeit
, welche die normale an diesem Werktag sonst festgesetzte
Arbeitszeit
übersteigt.
1.
Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind 1. und 6. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
2.
Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen gebührt Portieren an Stelle der Wochenendruhe in jeder Woche eine ununterbrochene
Ruhezeit
von 36 Stunden, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe gemäß § 4
Arbeitsruhegesetz
). Nach
Tunlichkeit
ist jeder
zweite
, auf jeden Fall aber jeder
dritte
Sonntag dienstfrei zu halten.
3.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Arbeitsruhegesetzes
über die
Ruhezeiten
, soweit in diesem Kollektivvertrag keine besonderen Regelungen getroffen sind.
Art. X Dienstverhinderung
1.
Für die Fortzahlung des Lohnes bei Dienstverhinderung durch
Krankheit
(Unglücksfall),
Arbeitsunfall
oder
Berufskrankheit
gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
2.
Für die Fortzahlung des Lohnes bei sonstigen Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Bei
Eintritt
eines der nachstehend aufgezählten Verhinderungsgründe haben die Dienstnehmer Anspruch auf Freistellung von der
Arbeit
im nachstehendem Umfang und auf Fortzahlung des Lohnes:
a) |
bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne EPG (eingetragene Partnerschaft-Gesetz BGBI. Nr. 135/2009) |
3 Werktage, |
b) |
beim Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten bzw. der/des eingetragenen Partnerin/Partners und der eigenen Kinder |
2 Werktage |
c) |
bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, von Eltern, Schwiegereltern und Geschwister |
1 Werktag |
d) |
Niederkunft der Frau oder eingetragenen Partnerin bzw. Lebensgefährtin |
1 Werktag |
e) |
bei Tod der Eltern und Schwiegereltern |
1 Werktag |
f) |
zur Teilnahme an der Beerdigung der unter b) und e) genannten Angehörigen sowie der Geschwister und Großeltern |
1 Werktag |
g) |
bei Wohnungswechsel, wenn eigener Haushalt besteht, die notwendige
Zeit
, jedoch höchstens |
2 Werktage. |
h) |
bei
Eintritt
des leiblichen Kindes oder des Adoptivkindes in die Volksschule |
der erste Schultag |
i) |
beim erstmaligen
Antritt
zum letzten Teil der Führerscheinprüfung für die Klassen B oder C |
der Prüfungstag. |
Art. XI Urlaub
1.
Für den Urlaub des Dienstnehmers gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Behinderte gem. § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von drei Tagen.
Art. XII Lösung des Dienstverhältnisses und Verfall von Ansprüchen
gültig ab 1.10.2021
1.
Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat (Probemonat) sowie im
beiderseitigen
Einverständnis kann das Dienstverhältnis
jederzeit
gelöst werden.
2.
Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder Dienstnehmerkündigung nur nach den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen des § 1159 ABGB aufgelöst werden.
3.
Für Kündigungen, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden, gilt gemäß § 1159 Absatz 3 ABGB als vereinbart, dass das unbefristete Dienstverhältnis nach Ablauf des Probemonats vom
Arbeitgeber
unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
4.
Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist im Einvernehmen mit dem Dienstgeber gemäß § 1160 ABGB eine
Freizeit
zum Aufsuchen einer anderen
Arbeitsstelle
zu gewähren. Diese
Freizeit
beträgt pro Kündigungswoche entweder viermal 2 oder zweimal 4 oder einmal 8 Stunden wöchentlich.
5.
Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind verfallen, wenn sie vom Dienstnehmer nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach
Fälligkeit
schriftlich bei der
Betriebsleitung
geltend gemacht werden. Als
Fälligkeitstag
gilt der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei
rechtzeitiger
Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
6.
Ansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer wegen von diesem verursachte Schäden müssen vom Dienstgeber binnen 3 Monaten nach
Fälligkeit
schriftlich gegen den Dienstnehmer geltend gemacht werden, widrigenfalls verfällt der Anspruch. Als
Fälligkeitstag
gilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem
erlittenen
Schaden Kenntnis erhielt. Bei
rechtzeitiger
Geltendmachung bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen gewahrt.
1.
Die erste Elternkarenz im Dienstverhältnis im Sinne des MSchG/VKG, die nach dem 31.3.2013 beginnt, wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß im Ausmaß von insgesamt 12 Monaten angerechnet.
2.
Karenzzeiten
im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG/VKG werden für Geburten ab dem 1.4.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Lohnvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) angerechnet.
Karenzzeiten
, die
bereits
vor dem 1.4.2019 im laufenden
Arbeitsverhältnis
angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.
3.
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von
Karenzzeiten
im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
Pflegekarenz,
Sterbebegleitung
und
Begleitung
schwersterkrankter Kinder
1.
Zeiten
von Pflegekarenzen gem. § 14c AVRAG, die ab dem 1.4.2019 entstehen, werden im Ausmaß von insgesamt höchstens 3 Monaten auf Lohnvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) angerechnet.
Pflegekarenzzeiten
, die
bereits
vor dem 1.4.2019 im laufenden
Arbeitsverhältnis
angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 3 Monaten zu berücksichtigen und steht eine Anrechnung dieser
Zeiten
daher nicht zusätzlich zu.
2.
Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgelts
bei
Sterbebegleitung
und
Begleitung
schwersterkrankter Kinder gem. §§ 14a, 14b AVRAG, die ab dem 1.4.2019 vereinbart wird, werden diese
Zeiten
im Ausmaß von insgesamt 6 Monaten auf Lohnvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) angerechnet.
Art. XIII Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
1.
Alle Dienstnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Dieser beträgt einen kollektivvertraglichen Monatslohn, erhöht um 24 %.
2.
Alle Dienstnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration, die spätestens am 30. November fällig ist. Diese beträgt einen kollektivvertraglichen Monatslohn, erhöht um 24 %.
3.
Im Kalenderjahr, in dem der Dienstnehmer
eintritt
, gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom
Eintritt
bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Bei
Eintritt
nach dem 30. Juni gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses spätestens am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Bei
Eintritt
nach dem 30. November gebührt auch der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration spätestens am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
4.
Im Kalenderjahr, in dem der Dienstnehmer
austritt
, gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bis zum
Austritt
.
5.
Erfolgen sowohl der
Eintritt
als auch der
Austritt
des Dienstnehmers während desselben Kalenderjahres, gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom
Eintritt
bis zum
Austritt
.
6.
Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
gebührt der aliquote Teil von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gemäß Ziffer 3, 4 und 5 nur dann, wenn das
Arbeitsverhältnis
zwei Monate gedauert hat.
8.
Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses oder der Weihnachtsremuneration noch vor Ende des Kalenderjahres endet, haben den verhältnismäßig zu viel ausbezahlten Teil des Urlaubszuschusses oder der Weihnachtsremuneration bei Ende des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Die Rückzahlung kann auch durch Abzug von der Endabrechnung erfolgen.
9.
Ist ein Dienstnehmer durch
Krankheit
(Unglücksfall) an der
Arbeitsleistung
verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, sind entgeltfreie
Zeiten
der
Arbeitsverhinderung
bei der Berechnung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).
Art. XIIIa Jubiläumsgeld
1.
Als Anerkennung für langjährige Dienste hat der Dienstnehmer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Jubiläumsgeld.
Nach der folgend angeführten ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit
wird eine einmalige Anerkennungszahlung gewährt:
25 Jahre |
2 kollektivvertragliche Monatslöhne |
30 Jahre |
2 kollektivvertragliche Monatslöhne |
35 Jahre |
2,5 kollektivvertragliche Monatslöhne |
40 Jahre |
3,5 kollektivvertragliche Monatslöhne |
Der Berechnung dieser Beträge werden die am Tage der Vollendung des 25., 30., 35. bzw. 40. Dienstjahres geltenden kollektivvertraglichen Monatslöhne zugrunde gelegt. Der sich jeweils ergebende Betrag ist dem Dienstnehmer bei Vollendung seiner 25-, 30-, 35- bzw. 40-jährigen
Dienstzeit
auszubezahlen.
2.
Wird der Dienstnehmer vor Erreichung seiner 25-, 30-, 35- bzw. 40–jährigen
Dienstzeit
vom Dienstgeber gekündigt, hat er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Auszahlung eines aliquoten Teiles des Jubiläumsgeldes. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, geht dieser Anspruch auf jene gesetzlichen Erben über, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war. Der aliquote Teil beträgt:
a)
Bei einem Dienstverhältnis in der ununterbrochenen Dauer von 15 Dienstjahren, für jedes
weitere
vollendete Dienstjahr bzw. wenn die Kündigung in das 25. Dienstjahr fällt, für dieses angefangene Dienstjahr ein Zehntel des Betrages von 2 kollektivvertraglichen Monatslöhnen.
b)
Bei einem Dienstverhältnis in der ununterbrochenen Dauer von 25 Dienstjahren, für jedes
weitere
vollendete Dienstjahr bzw. wenn die Kündigung in das 30. Dienstjahr fällt, für dieses angefangene Dienstjahr ein Fünftel des Betrages von 2 kollektivvertraglichen Monatslöhnen.
c)
Bei einem Dienstverhältnis in der ununterbrochenen Dauer von 30 Dienstjahren, für jedes
weitere
vollendete Dienstjahr bzw. wenn die Kündigung in das 35. Dienstjahr fällt, für dieses angefangene Dienstjahr ein Fünftel des Betrages von 2,5 kollektivvertraglichen Monatslöhnen.
d)
Bei einem Dienstverhältnis in der ununterbrochenen Dauer von 35 Dienstjahren, für jedes
weitere
vollendete Dienstjahr bzw. wenn die Kündigung in das 40. Dienstjahr fällt, für dieses angefangene Dienstjahr ein Fünftel des Betrages von 3,5 kollektivvertraglichen Monatslöhnen.
Als Berechnungsgrundlage gelten die zur
Zeit
der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden kollektivvertraglichen Monatslöhne.
3.
Endet das Dienstverhältnis durch den
Eintritt
des Dienstnehmers in seinen Pensionsbezug, so gilt die Regelung gem. Ziffer 2 über die aliquote Auszahlung auch bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer.
4.
Anerkennung für langjährige Dienste:
Der Dienstnehmer wird an seinem Ehrentag ohne Schmälerung seines Entgeltes vom Dienst
befreit
, sollte dieser auf einen sonstigen freien Tag fallen, ist dem Dienstnehmer ein anderer mit ihm zu vereinbarender
Arbeitstag
freizugeben.
Art. XIV Abfertigung
Nachfolgende Bestimmungen, ausgenommen die Ziffer 2 und 3, gelten nicht für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben und soweit ein
Übertritt
gemäß § 47 BMVG vereinbart wird (wurde).
1.
Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit dieser Kollektivvertrag keine günstigere Regelung enthält, die Bestimmungen des
Arbeiterabfertigungsgesetzes
, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Im Falle des Todes eines Dienstnehmers, der länger als ein Monat im Betrieb tätig war, ist der Lohn für das Sterbemonat
weiterzuzahlen
. Besteht Anspruch auf gesetzliche Abfertigung, gebührt in diesem Fall den gesetzlichen Erben die volle Abfertigung.
3.
Wenn ein Dienstnehmer, der länger als ein Monat im Betrieb tätig war, in Ausübung des Dienstes tödlich verunglückt und kein Anspruch auf gesetzliche Abfertigung besteht, gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, ein kollektivvertraglicher Monatslohn. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, fällt der Betrag von 1 KV-Monatslohn in die Verlassenschaft.
4.
Artikel 1 § 2 Abs. 1 des
Arbeiterabfertigungsgesetzes
gilt hinsichtlich des § 23a Abs. 1. Zif. 1 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Abfertigung schon dann besteht, wenn das Dienstverhältnis mindestens 7 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
Art. XV Bestimmungen über die Entlohnung
1.
Die Lohn- und Zulagenordnung ist ein Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die Lohnordnung kann bezüglich der Lohn- und Zulagensätze im Sinne des Artikels III separat gekündigt werden.
2.
Die ausgewiesenen Kollektivvertragslöhne und -zulagen sind kollektivvertragliche Mindestlöhne und gliedern sich in der Lohnordnung in Monatslöhne.
3.
Wenn innerhalb einer Lohnkategorie/ Berufsgruppe eine ununterbrochene
Betriebszugehörigkeit
erreicht wird, welche eine Vorrückung gem. Lohnordnung Pkt. A) auslöst, so wird die Vorrückung mit dem der Erfüllung folgenden Monatsersten wirksam.
4.
Überstunden müssen spätestens im auf die Leistung darauf folgenden Monat ausbezahlt werden.
5.
Dem Dienstnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Überstundenzuschläge, Zulagen und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.
6.
Raumpfleger, die weniger als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, können auch nach Stunden entlohnt werden. Der Grundstundenlohn beträgt 1/166,705 des Monatslohnes. Werden Raumpfleger zweimal täglich zur
Arbeitsleistung
verpflichtet und beträgt die
Arbeitspause
jeweils mehr als 3 Stunden, so haben sie Anspruch auf eine Wegstunde pro Tag. Der Berechnung des Urlaubsgeldes, des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration sowie des Entgeltes bei
Arbeitsverhinderung
wird der
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen zugrunde gelegt.
7.
Bei längerer dienstlich bedingter
Abwesenheit
vom Betrieb (Überlandfahrten, Reisen) werden Löhne und Zulagen sowie alle Barauslagen für das Unternehmen an dem der Rückkehr folgenden Zahltag beglichen. Bei voraussichtlich längerer
Abwesenheit
vom Betrieb ist dem Dienstnehmer ein angemessener Vorschuss zu gewähren.
Art. XVa
Beiträge
an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen
Gemäß § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 kann der/die
Arbeitgeber
/in im Einvernehmen mit dem/der
Arbeiter
/in
Beiträge
für
Arbeiter
/innen an eine betriebliche Kollektivversicherung oder Pensionskasse – anstelle eines Teiles des bisher gezahlten Lohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht – leisten.
Darüber ist in Betrieben mit Betriebsrat nach § 97 Abs. 1 Z 18a bzw. 18b ArbVG eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die den Hinweis auf
Freiwilligkeit
einer Teilnahme der/des
Arbeiter
/s/in enthalten muss.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine ausdrückliche schriftliche Einzelvereinbarung getroffen werden.
Art. XVI Sonderbestimmungen für Lagereibetriebe, ausgenommen
Speditions-
und Möbellager
In Ergänzung aller vorhergehenden Artikel gelten folgende Bestimmungen:
1.
Wird auf Anordnung des Unternehmers oder dessen Bevollmächtigten in Schichten
gearbeitet
, gelten für die Festsetzung der
Arbeitszeit
und hinsichtlich der Pausen die Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes
. Bei
Schichtarbeit
gebührt eine Schichtzulage nach der Lohnordnung.
2.
Bei Verwendung im Raume des Hafengeländes Albern und der Freudenau gebührt eine Entfernungszulage, in Kühlhäusern eine Erschwerniszulage, die in der Lohnordnung ausgewiesen sind.
Art. XVII Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
1.
Führerscheinentzug
Für den Fall, dass einem Kraftfahrer wegen bestimmter in Ausübung seines Dienstes begangener Verstöße gegen das Führerscheingesetz (FSG) der Führerschein entzogen wird, ist er, sofern ihm dies das erste Mal widerfahren ist, nach
Möglichkeit
an seiner Dienststelle anderwärtig zu beschäftigen. Ist dies nicht möglich, so ist ihm der gemäß Urlaubsgesetz zustehende Urlaub zu gewähren. Unter diesen Verstößen sind zu verstehen: der § 7 Abs. 3, Zi 4 (
Überschreitung
der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
im Ortsgebiet und außerhalb des Ortsgebietes) und Zi 5 (Gefährdung der
Verkehrssicherheit
durch technischen Zustand des Fahrzeuges) des FSG. In diesem Fall ist eine Entlassung nicht berechtigt.
2.
Arbeitszeit
Die
Arbeitszeit
für Lenker umfasst die
Lenkzeiten
, die
Zeiten
für sonstige
Arbeitsleistungen
und die
Zeiten
der
Arbeitsbereitschaft
ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen
Ruhezeit
oder bei Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue
Tagesarbeitszeit
nach Ablauf der gesamten
Ruhezeit
.
Der Kollektivvertrag setzt das europäische
Arbeitszeitrecht
(Richtlinie 2002/15/EG und Verordnung (EG) 561/2006) sowie das österreichische
Arbeitszeitrecht
um.
B.
Lenkzeit
a)
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die
Lenkzeiten
für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.
C.
Lenkpause
a)
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.
b)
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Nach einer
Lenkzeit
von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
Zeiten
, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere
Arbeiten
dürfen nicht ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche
Ruhezeit
angerechnet werden.
D.
Ruhepause für Lenker von Kraftfahrzeugen
Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt
-
•
bei einer
Tagesarbeitszeit
von sechs bis neun Stunden mindestens 30 Minuten,
-
•
bei einer
Tagesarbeitszeit
von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten und ist spätestens nach fünf Stunden einzuhalten.
Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt für Wien höchstens eine Stunde, für das übrige Gebiet Österreichs höchstens eineinhalb Stunden. Alle anderen Unterbrechungen der
Arbeitszeit
sind unzulässig.
Die tägliche unbezahlte Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
E.
Tägliche
Ruhezeit
a)
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die tägliche
Ruhezeit
für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.
b)
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Die tägliche
Ruhezeit
nach Beendigung der
Tagesarbeitszeit
beträgt grundsätzlich 11 Stunden, kann aber auf mindestens 10 Stunden verkürzt werden (
Verkürzungsmöglichkeit
von 1 Stunde). Jede Verkürzung (maximal 1 Stunde) ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
auszugleichen.
F.
Wöchentliche
Ruhezeit
a)
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die wöchentliche
Ruhezeit
für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.
b)
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Die wöchentliche
Ruhezeit
für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den § 2 bis 5
Arbeitsruhegesetz
.
G.
Kombinierte Beförderung – Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
Zeiten
, in denen ein Lenker ein Fahrzeug
begleitet
, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, sind mit 50 % des vereinbarten Stundenlohnes zu vergüten.
a)
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.
b)
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Zeiten
, in denen ein Lenker ein Fahrzeug
begleitet
, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als Ruhepausen oder als
Ruhezeiten
.
Eine
Ruhezeit
liegt dann vor, wenn
Die tägliche
Ruhezeit
kann zweimal unterbrochen werden, wenn
-
•
sie teilweise an Land und auf dem Fährschiff/oder der Eisenbahn verbracht wird,
-
•
die Unterbrechung maximal 1 Stunde beträgt, und
-
•
dem Lenker während der gesamten täglichen
Ruhezeit
ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
I.
Halteplatz
a)
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die
Zulässigkeit
von Abweichungen von den Bestimmungen über
Lenkzeit
, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher
Ruhezeit
, Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.
b)
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Wenn es mit der
Sicherheit
im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreichen eines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungen abweichen:
-
•
-
•
Lenkpause,
-
•
Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung.
Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur
Sicherheit
der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlich sind.
Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken:
J.
Nachtarbeit
für Lenker von Kraftfahrzeugen
a)
Als Nacht gilt die
Zeit
zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr.
K.
Pflichten des Lenkers
Analoges Kontrollgerät
a)
Der Lenker verpflichtet sich, die Vorschriften der EU-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie der EU-Verordnung 561/2006 einzuhalten.
b)
Der Lenker sorgt dafür, dass die vom Unternehmer ausgehändigten Schaublätter in angemessener Weise geschützt werden. Der Lenker darf keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden. Wird ein Schaublatt beschädigt, welches Aufzeichnungen enthält, hat der Lenker das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
c)
Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
-
1.
Bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen.
-
2.
Bei Beginn und am Ende der Nutzung des Blattes: den
Zeitpunkt
und den Ort.
-
3.
Das Kennzeichen des Fahrzeuges.
-
4.
Den Stand des Kilometerzählers.
d)
Falls im Zuge einer Kontrolle ein Schaublatt an das Kontrollorgan ausgehändigt wird, verlangt der Lenker eine Bestätigung gemäß § 102 Abs. 1a KFG.
f)
Während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Kontrollgerätes hat der Lenker auf dem Schaublatt oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt die Angaben über die
Zeitgruppen
zu vermerken, sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.
g)
Bei 2-Fahrerbesetzung nehmen die Lenker auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass Wegstrecke,
Geschwindigkeit
und
Lenkzeit
auf dem Schaublatt des Lenkers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
h)
Beim Lenken eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät muss der Lenker folgende Dokumente
mitführen
und bei einer Kontrolle vorweisen: Für den
Zeitraum
des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,
-
•
alle Schaublätter
-
•
alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),
-
•
alle in der EU-VO 3821/85 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem
digitalen
Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch
digitalem
Kontrollgerät)
-
•
die Fahrerkarte (soweit vorhanden)
Gegebenenfalls hat der Lenker eine Bestätigung über jene Tage, an denen er nicht gelenkt hat,
mitzuführen
(z.B. EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter sind unverzüglich dem
Arbeitgeber
auszuhändigen.
Digitales
Kontrollgerät
a)
Der Lenker verpflichtet sich die Vorschriften der EU-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie der EU-Verordnung 561/2006 einzuhalten.
b)
Der Lenker sorgt dafür, dass er Inhaber einer Fahrerkarte ist, wenn das von ihm gelenkte Fahrzeug der EU-Verordnung 561/2006 unterliegt.
c)
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte hat der Lenker vor Fahrtbeginn die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und am Ausdruck mit seiner Unterschrift Folgendes zu vermerken:
Der Lenker muss am Ende der Fahrt die vom Kontrollgerät aufgezeichneten
Zeiten
ausdrucken, die seit Fahrtbeginn nicht erfassten anderen
Arbeiten
,
Bereitschaftszeiten
oder Ruhepausen vermerken und auf diesem von ihm unterschriebenen Dokument Folgendes eintragen:
Der Lenker hat den Verlust der Fahrerkarte bei der zuständigen Behörde seines
Wohnsitzstaates
zu melden und innerhalb von 7 Kalendertagen einen Antrag auf Ersatz der Fahrerkarte zu stellen.
Die Fortsetzung einer
bereits
begonnenen Fahrt ist ohne Fahrerkarte höchstens für eine Dauer von 15 Kalendertagen zulässig. Der
Zeitraum
von 15 Kalendertagen darf nur dann verlängert werden, wenn der Lenker nachweisen kann, dass ihm eine Vorlage oder Benutzung der Fahrerkarte auch für den längeren
Zeitraum
unmöglich war.
d)
Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes muss der Lenker auf einem separaten Beiblatt zur Fahrerkarte die nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben der
Zeitgruppen
händisch vermerken. Dieser Vermerk ist vom Lenker zu unterschreiben und hat folgende
weitere
Angaben zu enthalten:
f)
Beim Lenken eines Fahrzeuges mit
digitalem
Kontrollgerät muss der Lenker folgende Dokumente
mitführen
und bei einer Kontrolle vorweisen: Für den
Zeitraum
des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,
-
•
alle in der EU-VO 3821/85 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),
-
•
alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch
digitalem
Kontrollgerät)
-
•
die Fahrerkarte
Der Lenker hat gegebenenfalls eine Bestätigung über jene Tage, an denen er nicht gelenkt hat,
mitzuführen
(EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter hat der Lenker unverzüglich dem
Arbeitgeber
auszufolgen.
Lenkprotokoll
Für sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG entfällt gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 2 der Lenkprotokollverordnung die Aufzeichnung aller sonstigen
Arbeitszeiten
und der Gesamtdauer der
Lenkzeit
.
3.
Entlohnung
Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die
Sicherheit
im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen
Arbeitgebern
und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung alle in § 15f Ziffer 1 bis 3 AZG genannten Verstöße, es sei denn, dass diese Verstöße auf den
Eintritt
des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.
Lohnordnung
B.
Anrechnung von
Vordienstzeiten
Bei
Arbeitnehmern
der Kategorie/Berufsgruppe 1 und 2 sind für die Einstufung
Vordienstzeiten
beim selben
Arbeitgeber
oder bei anderen
Arbeitgebern
mit max. 6 Jahren anzurechnen, sofern es sich bei diesen
Vordienstzeiten
um
Tätigkeiten
dieser Berufsgruppen handelt, die dem Kollektivvertrag für
Arbeiter
der
Speditions-
und Lagereibetriebe unterlegen sind.
Diese Bestimmung findet auf Dienstverhältnisse, die nach dem 31.5.2020 beginnen, Anwendung.
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der
Arbeitnehmer
diese
Zeiten
dem
Arbeitgeber
schon beim
Eintritt
bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige
Arbeitspapiere
nachweist.
Bei
Arbeitnehmern
der Kategorie/Berufsgruppe 7 sind für die Einstufung
Vordienstzeiten
beim selben
Arbeitgeber
oder bei anderen
Arbeitgebern
mit max. 6 Jahren anzurechnen, sofern es sich bei diesen
Vordienstzeiten
um
Tätigkeiten
handelt, die inhaltlich jenen der Kategorie/Berufsgruppe 7 entsprechen.
Diese Bestimmung findet auf Dienstverhältnisse, die nach dem 31.3.2018 beginnen, Anwendung.
Kategorie/Berufsgruppe |
|
Brutto Monatslohn/€ |
1. |
Packmeister im Möbel- und Schwergewichtstransport sowie Kranfahrer; Dienstnehmer, die ausschließlich mit der Lenkung und Bedienung motorisierter Hubstaplerfahrzeuge mit mehr als 20t Eigengewicht beschäftigt sind |
a) |
2.360,25 |
b) |
2.360,25 |
c) |
2.380,86 |
d) |
2.420,09 |
e) |
2.488,50 |
f) |
2.552,34 |
2. |
LKW-Fahrer und Magazinmeister;
Teamleiter
(früher: Partieführer) |
a) |
2.316,42 |
b) |
2.316,42 |
c) |
2.339,36 |
d) |
2.380,86 |
e) |
2.438,51 |
f) |
2.506,15 |
3. |
PKW-Fahrer und Dienstnehmer, die überwiegend mit der Lenkung und Bedienung motorisierter Hubstaplerfahrzeuge mit bis zu 20t Eigengewicht beschäftigt sind, sowie Platzmeister, kundenbezogene Kommissionäre und Hochregalfahrer |
a) |
2.271,11 |
b) |
2.271,11 |
c) |
2.288,77 |
d) |
2.328,04 |
e) |
2.391,02 |
f) |
2.454,69 |
4. |
Speditionsarbeiter
, Transport- und
Logistikarbeiter
allgemein sowie Elektrokarrenfahrer |
a) |
2.097,42 |
b) |
2.097,42 |
c) |
2.114,38 |
d) |
2.149,06 |
e) |
2.202,72 |
f) |
2.259,50 |
5. |
Einfache
Lagerarbeiten
, Ver- und
Umpackungstätigkeiten
bis 12 kg pro Packstück, ohne Elektrokarren bzw. motorisierte Hubstapler,
weiters
Bürohilfskräfte,
Förderbandarbeiter
und Be- und Entlader im Paketdienst, sowie Copacker, Portiere und RaumpflegerInnen |
a) |
2.037,58 |
b) |
2.037,58 |
c) |
2.057,58 |
d) |
2.085,98 |
e) |
2.138,91 |
f) |
2.202,72 |
6. |
Möbelarbeiter
|
a) |
2.199,32 |
b) |
2.199,32 |
c) |
2.216,27 |
d) |
2.250,95 |
e) |
2.304,62 |
f) |
2.361,39 |
7. |
Professionisten mit Lehrabschlussprüfung (
Facharbeiter
mit Verwendung im erlernten Beruf) und LKW-Fahrer mit Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer; Kraftfahrer mit Lenkerausbildung, die überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden |
a) |
2.400,27 |
b) |
2.400,27 |
c) |
2.420,09 |
d) |
2.459,22 |
e) |
2.530,59 |
f) |
2.598,94 |
B.
Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen für den Lehrberuf Berufskraftfahrer beträgt
im 1. Lehrjahr |
760,00 |
im 2. Lehrjahr |
1.070,00 |
im 3. Lehrjahr |
1.410,00 |
im 4. Lehrjahr (Doppellehre) |
1.610,00 |
haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe des jeweils geltenden Lehrlingseinkommens für das
dritte
Lehrjahr.
C.
Überzahlungen
Die Ist-Löhne der
Arbeiter
sind am 1. April 2023 um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Lohnsatz am 1. April 2023 angehoben wird (für
Teilzeitbeschäftigte
aliquot).
D.
Gewährung einer Teuerungsprämie:
Als Abgeltung für die mit der Teuerung verbundenen Belastungen gebührt allen
Arbeitern
in den Monaten April, Mai, Juli und August jeweils eine monatliche Teuerungs-Prämie gemäß § 124b Z408 EStG in Höhe von 150,00 €.
Teilzeitbeschäftigte
mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu inklusive 50% der kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
erhalten 75,00 € monatlich als Teuerungs-Prämie.
Teilzeitbeschäftigte
mit einem Beschäftigungsausmaß über 50% der kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
erhalten 150,00 € monatlich als Teuerungs-Prämie.
Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr und 2. Lehrjahr eine monatliche Teuerungs-Prämie von 75,00 €, im 3. Lehrjahr und im 4. Lehrjahr 150,00 €.
Arbeiter
erhalten während entgeltfreier
Zeiten
(z.B Karenz oder Präsenz- bzw. Zivildienst oder fallweise Beschäftigte) keine Teuerungs-Prämie.
Vermindert oder erhöht sich das mit voll- und/oder
teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmern
vereinbarte
Arbeitszeitausmaß
untermonatlich, so richtet sich die Höhe der Einmalzahlung nach der
durchschnittlichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
in diesem Monat.
Ein Anspruch auf eine Teuerungsprämie besteht nur, wenn der
Arbeitnehmer
die volle Abrechnungsperiode beschäftigt war (Kalendermonat).
Zulagenordnung A für die Dienstnehmer der
Speditionsbetriebe
gem. Art. II
lit
. b) Zif. 1 des Kollektivvertrages
I. Erschwernis- und Gefahrenzulagen
II.
Kühlraumzulage
Für die Dauer seiner Beschäftigung in Kühlräumen eines Kühlhauses gebührt dem Dienstnehmer pro Stunde |
€ 2,24. |
Anmerkung:
Unter Kühlräumen werden jene Räume verstanden, deren Raumtemperatur durch Kühlaggregate oder klimasteuernde Geräte permanent zwischen + 8 und -30°C gehalten werden.
Zulagenordnung B für die Dienstnehmer der Lagereibetriebe (ausgenommen
Speditions-
u. Möbellager) gem. Art. II
lit
. b) Zif. 2 des Kollektivvertrages
I. Entfernungszulage
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand gebührt jedem Dienstnehmer, der in den Lagereibetrieben Albern und Freudenau Hafen beschäftigt ist, eine Zulage pro Tag von |
€ 2,41. |
Werden Dienstnehmer außerhalb des Standortes des Betriebes beschäftigt, gebührt ihnen eine Zulage pro Tag von |
€ 5,56. |
II. Erschwernis- und Gefahrenzulagen
1. |
Für die bei der Getreideentladung an den Motorschaufeln und an den Saugdüsen der pneumatischen Saugheber (maximal 2 Mann an der Motorschaufel bzw. Saugdüse) und beim manuellen Schaufeln auf den Schüttböden verwendeten Dienstnehmer gebührt eine Staubzulage für die Dauer dieser Verwendung |
je Stunde |
€ 0,55. |
2. |
Für die Dauer seiner Beschäftigung in Kühlräumen eines Kühllagerhauses gebührt dem Dienstnehmer |
pro Stunde |
€ 2,24. |
Anmerkung: Unter Kühlräumen werden jene Räume verstanden, deren Raumtemperatur durch Kühlaggregate oder klimasteuernde Geräte permanent zwischen + 8 und - 30° C gehalten werden. |
3. |
Für die Reinigung von Silozellen wird dem in der Silozelle tätigen Dienstnehmer |
je Zelle eine Zulage gewährt von |
€ 4,82. |
4. |
Bei
Schichtarbeit
für die 1. und 2. Schicht pro Schicht und Mann |
€ 1,44 |
für die 3. Schicht pro Schicht und Mann |
€ 3,75. |
5. |
Für
Reparaturarbeiten
an Kränen oder an pneumatischen Saughebern außerhalb der Führerkabine in einer Höhe ab 5,50 m vom Niveau derselben gebührt eine Gefahrenzulage |
pro Mann und Stunde von |
€ 1,02. |
Wien, am 18. April 2023
Wirtschaftskammer Österreich
|
|
Der Obmann: |
Die Geschäftsführerin: |
Mag. Alexander Winter |
Mag.
Gritta
Grabner |
Der
Verhandlungsleiter
: |
Mag. Wolfram Senger-Weiss |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft vida
|
Der
Vorsitzende
: |
Generalsekretärin: |
Roman
Hebenstreit
|
Mag.a Anna DAIMLER |
Der Fachbereichssekretär: |
Alfred Spiegl |
Anhang 1
Muster Einzelvereinbarung Samstags- und
Feiertagsarbeit
gem. Art. VIII Ziffer 2
Zwischen der |
Firma .............................................. |
(im Folgenden
Arbeitgeber
genannt) |
Herrn/Frau .............................................. |
(im Folgenden
Arbeitnehmer
genannt) |
wird folgende |
|
abgeschlossen: |
1. |
Gemäß Art. VIII Ziffer 2 des Kollektivvertrages für
Arbeiter
der
Speditionsund
Lagereibetriebe Österreichs sind beim
Arbeitgeber
Arbeitsleistungen
an Samstagen und Feiertagen zulässig. |
2. |
Zwischen dem
Arbeitgeber
und dem
Arbeitnehmer
wird vereinbart, dass an Samstagen und Feiertagen
Arbeitsleistungen
gemäß Art. VIII Ziffer 2 des Kollektivvertrages verrichtet werden dürfen. |
3. |
Arbeitsleistungen
an Samstagen und Feiertagen dürfen ausschließlich unter den Bedingungen und Voraussetzungen des Art. VIII Ziffer 2 des Kollektivvertrages erbracht werden. |
4. |
Diese Vereinbarung kommt nicht zur Anwendung, wenn in mehrschichtiger
Arbeitsweise
gemäß § 4a AZG
gearbeitet
wird. |
.............................................. |
, am .............................................. |
Ort |
Datum |
.............................................. |
.............................................. |
Arbeitgeber
|
gelesen und ausdrücklich verstanden
Arbeitnehmer
|
Anhang 2
Muster Betriebsvereinbarung Samstags- und
Feiertagsarbeit
gem. Art. VIII Ziffer 2
Zwischen der |
Firma .............................................. |
(im Folgenden
Arbeitgeber
genannt) |
Herrn/Frau .............................................. |
(im Folgenden
Arbeitnehmer
genannt) |
wird folgende |
|
abgeschlossen: |
1. |
Gemäß Art. VIII Ziffer 2 des Kollektivvertrages für
Arbeiter
der
Speditionsund
Lagereibetriebe Österreichs sind beim
Arbeitgeber
Arbeitsleistungen
an Samstagen und Feiertagen zulässig. |
2. |
Diese BV gilt für alle
Arbeiter
des
Arbeitgebers
, die an Samstagen und Feiertagen
Arbeitsleistungen
gemäß Art. VIII Ziffer 2 des Kollektivvertrages für
Arbeiter
der
Speditions-
und Lagereibetriebe Österreichs verrichten. |
3. |
Arbeitsleistungen
an Samstagen und Feiertagen dürfen ausschließlich unter den Bedingungen und Voraussetzungen des Art. VIII Ziffer 2 des Kollektivvertrages erbracht werden. |
4. |
Diese BV gilt nicht für
Arbeiter
, die in mehrschichtiger
Arbeitsweise
gemäß § 4a AZG beschäftigt sind. |
.............................................. |
, am .............................................. |
Ort |
Datum |
.............................................. |
.............................................. |
Arbeitgeber
|
Vorsitzender
des Betriebsrates |
Anhang 3
Gebührenstufe |
Land |
1 |
2a |
2b |
Tagesgebühr/Nächtigungsgebühr |
Euro |
Albanien |
17,7/13,3 |
21,4/15,9 |
24,2/18,1 |
Belarus |
23,3/19,6 |
28,1/23,5 |
32,0/26,8 |
Belgien |
22,5/14,4 |
27,0/17,2 |
30,7/19,6 |
Brüssel |
26,2/20,3 |
31,6/24,4 |
36,0/27,9 |
Bosnien-Herzegowina |
19,6/14,8 |
23,5/17,9 |
26,8/20,3 |
Bulgarien |
19,6/14,4 |
23,5/17,2 |
26,8/19,6 |
Dänemark |
26,2/26,2 |
31,6/31,6 |
36,0/36,0 |
Deutschland und österr. Zollausschlussgebiete |
22,5/17,7 |
27,0/21,4 |
30,7/24,2 |
Grenzorte |
18,5/11,6 |
21,1/14,0 |
24,0/15,7 |
Estland |
23,3/19,6 |
28,1/23,5 |
32,0/26,8 |
Finnland |
26,2/26,2 |
31,6/31,6 |
36,0/36,0 |
Frankreich |
20,7/15,0 |
24,9/18,3 |
28,3/20,9 |
Paris und Straßburg |
22,7/20,7 |
27,3/24,9 |
31,0/28,3 |
Griechenland |
18,1/14,8 |
21,8/17,9 |
24,9/20,3 |
Großbritannien
und Nordirland |
23,3/22,9 |
28,1/27,7 |
32,0/31,6 |
London |
26,2/26,2 |
31,6/31,6 |
36,0/36,0 |
Irland |
23,3/20,9 |
28,1/25,3 |
32,0/28,8 |
Island |
24,0/19,8 |
29,0/24,0 |
32,9/27,3 |
Italien
|
22,7/17,7 |
27,3/21,4 |
31,0/24,2 |
Rom und Mailand |
25,5/22,9 |
31,0/27,7 |
35,3/31,6 |
Grenzorte |
18,5/11,6 |
21,1/14,0 |
24,0/15,7 |
Jugoslawien |
19,6/14,8 |
23,5/17,9 |
26,8/20,3 |
Kroatien |
19,6/14,8 |
23,5/17,9 |
26,8/20,3 |
Lettland |
23,3/19,6 |
28,1/23,5 |
32,0/26,8 |
Liechtenstein |
18,5/11,6 |
21,1/14,0 |
24,0/15,7 |
Litauen
|
23,3/19,6 |
28,1/23,5 |
32,0/26,8 |
Luxemburg |
22,5/14,4 |
27,0/17,2 |
30,7/19,6 |
Malta |
19,0/19,0 |
22,9/22,9 |
26,2/26,2 |
Moldau |
23,3/19,6 |
28,1/23,5 |
32,0/26,8 |
Niederlande |
22,5/17,7 |
27,0/21,4 |
30,7/24,2 |
Norwegen |
27,0/26,2 |
32,7/31,6 |
37,3/36,0 |
Polen |
20,7/15,9 |
24,9/19,2 |
28,3/21,8 |
Portugal |
17,7/14,4 |
21,4/17,2 |
24,2/19,6 |
Rumänien |
23,3/17,2 |
28,1/20,7 |
32,0/23,8 |
Russische Föderation |
23,3/19,6 |
28,1/23,5 |
32,0/26,8 |
Moskau |
25,5/19,6 |
31,0/23,5 |
25,3/26,8 |
Schweden |
27,0/26,2 |
32,7/31,6 |
37,3/36,0 |
Schweiz |
23,3/20,7 |
28,1/24,9 |
32,0/28,3 |
Grenzorte |
18,5/11,6 |
21,1/14,0 |
24,0/15,7 |
Slowakei |
17,7/10,0 |
21,4/12,2 |
24,2/13,7 |
Pressburg |
19,6/15,5 |
23,5/18,5 |
26,8/21,1 |
Slowenien |
19,6/14,8 |
23,5/17,9 |
26,8/20,3 |
Grenzorte |
17,7/10,0 |
21,4/12,2 |
24,2/13,7 |
Spanien |
21,6/19,2 |
26,2/23,3 |
29,7/26,6 |
Tschechien |
19,6/15,5 |
23,5/18,5 |
26,8/21,1 |
Grenzorte |
17,7/10,0 |
21,4/12,2 |
24,2/13,7 |
Türkei |
19,6/22,9 |
23,5/27,7 |
26,8/31,6 |
Ukraine |
23,3/19,6 |
28,1/23,5 |
32,0/26,8 |
Ungarn |
16,8/16,8 |
20,3/20,3 |
23,1/23,1 |
Budapest |
19,6/16,8 |
23,5/20,3 |
26,8/23,1 |
Grenzorte |
16,8/11,3 |
20,3/13,7 |
23,1/15,7 |
Zypern |
18,1/19,2 |
21,8/23,3 |
24,9/26,6 |
Anhang 4
Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen der VO 561/2006
Geltungsbereich der EU-Verordnung 561/2006
Fachlicher Geltungsbereich
Erfasst wird jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines leeren oder beladenen Fahrzeuges (Beförderung im Straßenverkehr) mit Verwendung zur
-
•
Güterbeförderung, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5 t übersteigt (VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 a AZG),
-
•
Personenbeförderung, wenn das Fahrzeug für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Lenkers konstruiert und bestimmt ist.
Örtlicher Geltungsbereich
Die VO gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges für Beförderungen im Straßenverkehr grundsätzlich
Lenkzeiten
Tägliche
Lenkzeit
Die gesamte tägliche
Lenkzeit
zwischen zwei
Ruhezeiten
(
Tagesruhezeiten
oder einer täglichen und einer wöchentlichen
Ruhezeit
) darf 9 Stunden nicht
überschreiten
. Zweimal pro Woche darf die
Tageslenkzeit
auf 10 Stunden verlängert werden.
Wöchentliche
Lenkzeit
Innerhalb einer Woche darf die gesamte
Lenkzeit
56 Stunden, innerhalb eines
Zeitraumes
von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht
überschreiten
.
Lenkpause (Fahrtunterbrechung)
Nach einer
Lenkzeit
von höchstens 4 ½ Stunden ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung (Lenkpause) von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Lenker nicht eine
Ruhezeit
oder eine Ruhepause nimmt. Lenkpausen können durch Ruhepausen ersetzt werden.
Die Lenkpause von 45 Minuten kann folgendermaßen geteilt werden:
1. Teil mindestens 15 Minuten,
2. Teil mindestens 30 Minuten.
Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die
Lenkzeit
von 4 ½ Stunden noch nicht
überschritten
ist.
In der Lenkpause darf der Fahrer keine
Fahrtätigkeit
ausüben und keine anderen
Arbeiten
ausführen.
Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche
Ruhezeit
angerechnet werden.
Tägliche
Ruhezeit
Regelmäßige tägliche
Ruhezeit
Innerhalb jedes
Zeitraumes
von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche
Ruhezeit
von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Reduzierte tägliche
Ruhezeit
Die tägliche
Ruhezeit
kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Geteilte
Ruhezeit
Wenn eine tägliche
Ruhezeit
von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die tägliche
Ruhezeit
auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen
Zeitraum
von 3 Stunden und der
zweite
Teil einen ununterbrochenen
Zeitraum
von 9 Stunden umfassen muss.
2-Fahrer-Besetzung
Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkern ist innerhalb jedes
Zeitraumes
von 30 Stunden jedem Lenker nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
eine ununterbrochene tägliche
Ruhezeit
von mindestens 9 Stunden zu gewähren.
Abhaltung der täglichen
Ruhezeit
im Fahrzeug
Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche
Ruhezeiten
im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete
Schlafmöglichkeit
für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
Wöchentliche
Ruhezeit
Regelmäßige wöchentliche
Ruhezeit
Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche
Ruhezeit
von mindestens 45 Stunden.
Reduzierte wöchentliche
Ruhezeit
Die wöchentliche
Ruhezeit
kann auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Doppelwoche
In zwei aufeinander folgenden Wochen sind dem Lenker folgende
Ruhezeiten
zu gewähren:
-
•
zwei regelmäßige wöchentliche
Ruhezeiten
oder
-
•
eine regelmäßige wöchentliche
Ruhezeit
und eine reduzierte wöchentliche
Ruhezeit
.
Jede Reduzierung ist bis zum Ende der
dritten
Woche nach der verkürzten Woche im Anschluss an eine andere, mindestens 9-stündige
Ruhezeit
auszugleichen.
Beginn der wöchentlichen
Ruhezeit
Die wöchentliche
Ruhezeit
beginnt spätestens am Ende von sechs
24-Stunden-Zeiträumen
nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen
Ruhezeit
.
Eine wöchentliche
Ruhezeit
, die in einer Woche beginnt und in die darauf folgende Woche reicht, kann der ersten oder der
zweiten
Woche zugerechnet werden.
Abhaltung der reduzierten wöchentlichen
Ruhezeit
im Fahrzeug
Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte reduzierte wöchentliche
Ruhezeiten
im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete
Schlafmöglichkeit
für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
Kombinierte Beförderung
Wenn der Lenker ein Fahrzeug
begleitet
, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, kann die tägliche
Ruhezeit
höchstens zweimal durch andere
Tätigkeiten
unterbrochen werden. Die Unterbrechung darf insgesamt 1 Stunde nicht
überschreiten
. Dem Lenker muss während dieser täglichen
Ruhezeit
ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.
Die Anfahrts- oder
Rückreisezeit
zu einem außerhalb des
Wohnsitzes
des Lenkers oder der Betriebsstätte des
Arbeitgebers
befindlichen VO-Fahrzeug gilt nur dann als Ruhepause oder
Ruhezeit
, wenn sich der Lenker in einem Zug oder Fährschiff mit Zugang zu einer Koje bzw. einem Liegewagen befindet. Wird diese Anfahrts- oder
Rückreisezeit
mit einem sonstigen Fahrzeug (§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG) zurückgelegt, gilt sie als
Arbeitszeit
.
Halteplatz
Wenn es mit der
Sicherheit
im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über
Lenkzeit
, Lenkpause, tägliche und wöchentliche
Ruhezeit
, Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die
Sicherheit
der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten.
Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes handschriftlich zu vermerken: