Dienst- und Besoldungsordnung für Bedienstete im Sozial- und
Gesundheitsverein
Gratkorn und Umgebung
Krankenpflegefachdienst
Pflegehelfer und Heimhilfen
(Hauskrankenpflege)
Gültig ab: 1.1.1995
Dienst- und Besoldungsordnung
abgeschlossen zwischen dem Sozial- und
Gesundheitsverein
Gratkorn und Umgebung,
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7,
andererseits
nach § 881 ABGB für die nachstehend bezeichneten Dienstnehmer des Sozial- und
Gesundheitsvereines
Gratkorn und Umgebung.
I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich
Diese Dienst- und Besoldungsordnung findet auf das beim Sozial- und
Gesundheitsverein
Gratkorn und Umgebung, im Rahmen der Hauskrankenpflege bzw. im sozialmedizinischen Pflegebereich beschäftigten Diplomkrankepflegepersonal und auf die Pflegehelfer(innen), sowie Heimhilfen Anwendung.
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Diese Dienst- und Besoldungsordnung
tritt
mit 1.1.1995 in Kraft. Die dienstrechtlichen Bestimmungen dieses Vertrages können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Vierteljahres, die besoldungsrechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, jeweils zum Letzten des laufenden Monates
mittels
eingeschriebenen Briefes von jeder vertragsschließenden Partei gekündigt werden.
Die Bestimmungen über die Nachwirkung (§ 13 ArbVG) finden sinngemäß Anwendung.
§ 3 Erlöschen bisheriger Vereinbarungen
Alle bisherigen schriftlichen oder mündlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vereinbarungen verlieren mit Inkrafttreten dieses Vertrages ihre
Rechtswirksamkeit
.
II. Personelle und dienstliche Bestimmungen § 4 Dienstpflichten
a)
Jeder Bedienstete hat die mit seiner
Tätigkeit
verbundenen dienstlichen Verpflichtungen fleißig, gewissenhaft und sorgfältig, bei voller Wahrnehmung der Interessen und des Ansehens des Sozial- und
Gesundheitsvereines
Gratkorn und Umgebung, auszuführen.
b)
Der Bedienstete hat sich mit seinen dienstlichen
Obliegenheiten
und mit den diesen zugrunde liegenden Vorschriften vertraut zu machen und dieselben zu befolgen.
c)
Der Bedienstete ist ferner verpflichtet, durch untadeliges Benehmen in und außer Dienst das Ansehen des Sozial- und
Gesundheitsvereines
Gratkorn und Umgebung zu wahren. Den Anordnungen des Vorgesetzten hat er unverzüglich Folge zu leisten, den Vorgesetzten und
Mitarbeitern
, sowie den Patienten/Klienten mit Anstand und Achtung zu begegnen.
d)
Jedem Bediensteten ist im Interesse der Hilfsbedürftigen, sowie des Sozial- und
Gesundheitsvereines
Gratkorn und Umgebung und der
Allgemeinheit
die rascheste und wirksamste Durchführung seiner
Obliegenheiten
, unter Beachtung der Dienstvorschriften, zur Pflicht gemacht.
e)
Jeder Bedienstete ist verpflichtet, Vorkommnisse und Wahrnehmungen inner- und außerhalb des Dienstes, die mit dem Sozial- und
Gesundheitsverein
Gratkorn und Umgebung im Zusammenhang stehen, unverzüglich im Dienstweg zu melden.
f)
Neben jenen dienstlichen Verrichtungen, zu deren Durchführung der Bedienstete aufgrund seines Dienstvertrages verpflichtet ist, kann er nach Maßgabe seiner Eignung auch zur Verrichtung anderer zumutbarer Dienste herangezogen werden. Falls erforderlich, ist die entsprechende Schutzbekleidung im Sinne des
Arbeitnehmerschutzgesetzes
vom Dienstgeber beizustellen.
g)
Jeder Bedienstete hat über dienstliche
Angelegenheiten
gegenüber
Dritten
strengste Schweigepflicht zu wahren. Jede Verletzung der Schweigepflicht ist ein Dienstvergehen und wird disziplinär geahndet.
Die Pflicht der dienstlichen
Verschwiegenheit
besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
h)
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist vor Aufnahme derselben im Dienstwege zu melden und bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Sozial- und
Gesundheitsvereines
Gratkorn und Umgebung, sofern dienstliche Interessen dadurch berührt werden.
i)
Jeder Bedienstete, der durch grobe
Fahrlässigkeit
einen Schaden verursacht, kann durch den Sozial- und
Gesundheitsverein
Gratkorn und Umgebung, zur Schadensgutmachung im Rahmen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes herangezogen werden.
§ 5 Rechte
b)
Jeder Bedienstete hat Anspruch auf die in dieser Dienst- und Besoldungsordnung enthaltenen Rechte, Vorteile und Begünstigungen.
§ 7 Aufnahmebedingungen
1.Die zur Erfüllung der Dienstverrichtung notwendigen geistigen, körperlichen und charakterlichen Eigenschaften.
2.Ein schriftliches Ansuchen, dem beizuschließen sind:
3.
Weiters
Nachweise (Zeugnisse etc.) über Schul- und Berufsausbildung, sowie über die bisherige
Tätigkeit
, Führerschein B.
Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat.
Das Dienstverhältnis kann während dieser
Zeit
beiderseits
täglich gekündigt bzw. gelöst werden.
§ 9 Dienstvertrag
mit dem Bediensteten wird bei Aufnahme in das Dienstverhältnis ein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen, welcher insbesondere
-
a)
den Beginn des Dienstverhältnisses,
-
b)
die Beschäftigungsart,
-
c)
das Ausmaß der Beschäftigung,
-
d)
die Einstufung in das Besoldungsschema (angerechnete
Vordienstzeiten
)
zu enthalten hat.
Anerkannt werden 3 Jahre Krankenpflegeschule bzw. 2 Jahre Altenhilfeschule inkl. SHD-Kurs oder eine 1-jährige Pflegehelfer- bzw. Pflegedienstausbildung und alle einschlägig im Krankenpflegedienst bei anderen Dienstgebern zugebrachten
Dienstzeiten
(ohne Obergrenze), wenn das Dienstausmaß bei anderen Dienstgebern 100% betragen hat. Hat das Dienstausmaß nicht 100% betragen, so wird die tatsächlich erbrachte
Dienstzeit
aliquot angerechnet.
1.Die normale
Arbeitszeit
beträgt 40 Stunden pro Woche. Sie ändert sich jeweils nach dem
Arbeitszeitgesetz
. Die dienstplanmäßig festgelegten Ruhepausen zählen nicht als
Arbeitszeit
.
2.Die regelmäßige wöchentliche
Normalarbeitszeit
für den Schichtturnus (§ 4
Arbeitszeitgesetz
Abs. 8) kann im Rahmen der Diensteinteilung auf 48 Wochenstunden ausgedehnt werden, darf jedoch innerhalb des Schichtturnusses von längstens einem Kalendervierteljahr, die
durchschnittliche
Arbeitszeit
von wöchentlich 40 Stunden und pro Tag 9 Stunden (Höchstgrenze) nicht
überschreiten
.
3.Dienstleistungen nach § 20 AZG sind vorübergehende
Arbeiten
in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (z.B. Katastrophenfällen), die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten.
4.Der 24. und 31. Dezember wird dienstfrei gestellt. Der
Karfreitag
und der Faschingsdienstag wird ab 12.00 Uhr dienstfrei gestellt.
Für notwendige Dienstleistungen, die an den genannten Tagen erbracht werden müssen, wird die entsprechende
Freizeit
(1:1) einvernehmlich an einem anderen
Arbeitstag
gewährt.
5.Im übrigen gelten die Vorschriften des
Arbeitsruhegesetzes
(BGBl. Nr. 144/1983) mit allen Novellierungen.
§ 12 Ruhetage
Die Bediensteten haben Anspruch auf eine ununterbrochene
Ruhezeit
von einmal aufeinanderfolgenden 42 Stunden wöchentlich. Sie kann zur Ermöglichung des Schichtturnusses im Dienstplan ausnahmsweise auf 24 Stunden verkürzt werden.
Der Ruhetag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen und muß mindestens einmal im Monat ein Sonntag sein.
§ 13 Dienstversäumnis
Die vorgeschriebene
Dienstzeit
ist von allen Bediensteten genauestens einzuhalten. Unentschuldigtes Zuspätkommen zum Dienst bzw. ungerechtfertigtes oder unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst ist ein Dienstvergehen und wird disziplinät geahndet.
Bei Dienstverhinderung ist unverzüglich die Dienststelle zu verständigen. Bei Erkrankung von mehr als drei Tagen ist eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse bzw. eines Amts- oder Gemeindearztes über die Ursache und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit
vorzulegen. Der Dienstgeber ist ermächtigt, auch bei Erkrankung bis zu drei Tagen, eine diesbezügliche Bestätigung zu verlangen.
§ 14 Dienstreisen
Für Dienstreisen gebühren Entschädigungen nach der Reisegebührenordnung analog der steirischen Gemeinden.
§ 15 Dienstbekleidung
Der Sozial- und
Gesundheitsverein
Gratkorn und Umgebung stellt die entsprechende Dienstkleidung zur Verfügung, deren Austausch bei
Notwendigkeit
vorzunehmen ist. Der Dienstgeber übernimmt die Kosten der Reinigung der Dienstkleidung (Dienstkleidung ist: Hose, Oberteil,
Arbeitsmantel
, Parka).
§ 16 Gebührenurlaub und Pflegefreistellung
Für den Urlaub der Bediensteten gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesgesetzes, betreffend die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl Nr. 390/76) in der jeweiligen Fassung.
Als URLAUBSJAHR GILT DAS KALENDERJAHR gemäß der beiliegenden Betriebsvereinbarung als vereinbart.
Bei angezeigtem und nachweisbarem
Eintritt
von nachstehenden Ereignissen ist jedem Bediensteten ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, ohne Schmälerung seiner Bezüge, insbesondere in NACHSTEHENDEN FÄLLEN, IN FOLGENDEM AUSMAß ZU GEWÄHREN:
a) bei eigener Eheschließung |
3
Arbeitstage
|
b) bei Tod des Ehegatten (-gattin), |
des Lebensgefährten (-gefährtin), |
wenn gemeinsamer Haushalt besteht |
3
Arbeitstage
|
c) beim Tod der Eltern oder Pflegeeltern |
2
Arbeitstage
|
d) beim Tod eines Kindes (Adoptivkindes) |
oder eines Pflegekindes |
2
Arbeitstage
|
e) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt |
2
Arbeitstage
|
f) bei Eheschließung von Geschwistern, |
Kindern (Adoptivkindern) oder Pflegekindern |
1
Arbeitstag
|
g) bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin |
1
Arbeitstag
|
h) beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder |
Großeltern |
1
Arbeitstag
|
i) bei Elementarereignissen, um die Habe des |
Bediensteten sicherzustellen |
2
Arbeitstage
|
j) bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird |
die nachgewiesen notwendige
Freizeit
gewährt. |
§ 18 Entgelt bei sonstiger Dienstverhinderung
Es gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
§ 19 Sonderzahlungen
1.Jedem Dienstnehmer gebührt im März, Juni, September und Dezember je ein halber Bruttomonatsbezug als Sonderzahlung.
2.Dem während des Kalenderquartals ein- oder austretendem Dienstnehmer gebührt der aliquote Teil dieser Sonderzahlungen, entsprechend seiner
Dienstzeit
.
3.Die Gefahren-, sowie die Sonn- und Feiertagszulagen werden zur Bemessung der Sonderzahlung nicht herangezogen.
§ 20 Dienstjubiläum
Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (ununterbrochene hauptberufliche
Dienstzeit
im Sozial- und
Gesundheitsverein
Gratkorn und Umgebung) gebührt dem Bediensteten ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 1/2 Bruttmonatsbezüge.
Außerdem wird der Bedienstete an diesen Ehrentagen vom Dienst - unter Fortzahlung des Entgeltes -
befreit
.
§ 21 Gehaltsvorschuß
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann zur Behebung eines augenblicklichen Notstandes einem Bediensteten auf schriftliches Ansuchen ein Gehaltsvorschuß bis zum Höchstbetrag von drei Monatsbruttobezügen, rückzahlbar in 12 bis 24 Monatsraten, durch den Sozial- und
Gesundheitsverein
Gratkorn und Umgebung, bewilligt werden.
§ 22 Besoldung der Bediensteten
a)
Grundlage für die Besoldung der Bediensteten ist der § 23 dieser Dienst- und Besoldungsordnung und das im Anhang befindliche Besoldungsschema.
b)
Jeder in ein Dienstverhältnis übernommene Bedienstete wird nach der Art seiner tatsächlichen
Arbeitsverwendung
in eine der Besoldungsgruppen eingereiht.
c)
Die Einreihung in das Besoldungsschema wird vom Vorstand des Sozial- und
Gesundheitsvereines
Gratkorn und Umgebung vorgenommen.
d)
Höherreihungen innerhalb des Besoldungsschemas der Bediensteten erfolgen grundsätzlich unter
Mitnahme
der erworbenen Biennien.
§ 23 Besoldungsgruppen und Zulagen
Die in den folgenden
Abschnitten
genannten Kenn.-Nummern sind der Nebengebührenordnung der Steirischen Landeskrankenanstalten entnommen.
a)DIPLOMKRANKENPFLEGEPERSONAL
1. DIPLOMKRANKENSCHWESTER und SII/3 plus |
DIPLOMKRANKENPFLEGER Erschwerniszulage, |
Kenn.-Nr. 5493 |
Gefahrenzulage, |
Kenn.-Nr. 5518 |
Sonn- und Feiertags- |
zulage, Kenn.-Nr. 7300 |
Nachtdienstzulage, |
Kenn.-Nr. 7451 |
(diese wird pro Stunde |
mit 1/12 gewährt. |
Nachtdienstzeit
ist |
von 19.00-0.700 Uhr) |
2.
PFLEGEDIENSTLEITUNG
SII/2 plus |
Erschwerniszulage, |
Kenn.-Nr. 5493 |
Gefahrenzulage, |
Kenn.-Nr. 5518 |
Sonn- und Feiertags- |
zulage, Kenn.-Nr. 7300 |
Nachtdienstzulage, |
Kenn.-Nr. 7451 |
(diese wird pro Stunde |
mit 1/12 gewährt. |
Nachtdienstzeit
ist |
von 19.00-0.700 Uhr) |
3.
Gem. ASVG "geringfügig" beschäftigtes Diplomkrankenpflegepersonal
Die Besoldung erfolgt auf Basis geleisteter Stunden. Für die
Stundensatzermittlung
dient der 173. Teil der Stufe 4 des Schemas SII/3 einschließlich dem Betrag in Höhe der Erschwernis- und Gefahrenzulage für das Pflegepersonal.
Für Stunden, die an Sonn- oder Feiertagen geleistet werden, gebührt der Zuschlag gem. Kenn.-Nr. 7300.
b)
PFLEGEHELFER(-INNEN) SII/4 plus
Erschwerniszulage, |
Kenn.-Nr. 5493 |
Gefahrenzulage, |
Kenn.-Nr. 5501 |
Sonn- und Feiertags- |
zulage, Kenn.-Nr. 7300 |
Nachtdienstzulage, |
Kenn.-Nr. 7451 |
(diese wird pro Stunde |
mit 1/12 gewährt. |
Nachtdienstzeit
ist |
von 19.00-0.700 Uhr) |
c)
HEIMHILFEN SII/5 plus
Erschwerniszulage, |
Kenn.-Nr. 5493 |
Sonn- und Feiertags- |
zulage, Kenn.-Nr. 7300 |
Nachtdienstzulage, |
Kenn.-Nr. 7451 |
(diese wird pro Stunde |
mit 1/12 gewährt. |
Nachtdienstzeit
ist |
von 19.00-0.700 Uhr) |
§ 24 Gehaltszahlung
Die Bediensteten erhalten am Letzten eines jeden Monats die Gehaltszahlung für den laufenden Monat.
§ 26 Abfertigung
Die Abfertigung richtet sich nach dem Angestelltengesetz in der jeweiligen Fassung. In
Erweiterung
desselben gebührt die Abfertigung auch dann, wenn der Dienstnehmer in den Genuß einer ASVG-Pension kommt.
Obmann Elmar FANDL |
Obmann-Stellvertreter Adolf EGGER |
Kassier Ing. Erich SPÖRK |
Schriftführer Dr. Herta HIRTENFELDER |
Für den ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft "Handel, Transport, Verkehr"
Walter DARMSTÄDTER |
Peter SCHNEIDER |
Zentralsekretär |
Vorsitzender
|
Erich VESZELOVICS |
Walter STASNY |
Landessekretär |
Fachsekretär |