Kollektivvertrag für Angestellte Privatklinik
Graz-Ragnitz
ein Haus der Humanomed Gruppe
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppe der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe, und dem ÖGB, Gewerkschaft der Bediensteten in Handel, Transport und Verkehr.
1. Geltungsbereich
Kunsttext
KV gültig ab 01.01.2005
1.1.
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Angestellten
Ausgenommen sind
Mitglieder
der kollegialen Führung.
Persönlich umfasst dieser Kollektivvertrag:
1.1.1.
Im medizinischen Bereich:
Die ärztliche
Leitung
(soweit Sonderverträge keine abweichenden Bestimmungen enthalten), Fachärzte und Ärzte der Allgemeinmedizin nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl Nr. 169/98 und der Ärzte - Ausbildungsverordnung BGBl Nr. 152/1994 in geltender Fassung.
Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für
Gesundheits-
und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und des
Sanitätshilfsdienstes
nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTGD), BGBl Nr. 460/1992, dem
Gesundheits-
und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl Nr. 108/1997 und dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste
(MTF-SHD-G), BGBl Nr. 108/1997, jeweils in geltender Fassung.
Psychotherapeuten nach dem Psychotherapiegesetz, BGBl Nr. 361/1990 in geltender Fassung.
Diplom-Hebammen nach dem Hebammengesetz (HebG), BGBl Nr. 310/1994 und der Hebammen-EWR-Verordnung, BGBl Nr. 571/1994, jeweils in geltender Fassung.
1.1.2.
Im nicht-medizinischen Bereich:
Verwaltungsangestellte.
1.1.3.
Jugendliche Beschäftigte (Lehrlinge) nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG), BGBl Nr. 599/1987, in geltender Fassung.
Vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommen sind
Arbeiter
,
Hospitanten
und Famulanten sowie Ferialpraktikanten,
Mitarbeiter
mit denen
Unentgeltlichkeit
vereinbart wurde und
leitende
Angestellte, für die die
Arbeitszeitbestimmungen
nicht gelten.
Ende
1.2.
Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
1.3.
Soweit in diesem Kollektivvertrag der Begriff "Dienstnehmer" verwendet wird, erstreckt sich dieser auch auf seine Bevollmächtigten.
1.4.
Für jugendliche Beschäftigte (Lehrlinge) gelten abweichend von diesem Kollektivvertrag die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Dienstverhältnis
2.1.
Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl Nr. 292/21 in geltender Fassung Anwendung.
2.2.
Die Anstellung erfolgt aufgrund der Diplome über die erfolgreiche Ablegung der Berufsberechtigung und sonstige, die Ausbildung nachweisende Urkunden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2.3.
Das Dienstverhältnis wird vorerst auf die Dauer von drei Monaten geschlossen, wovon der erste Monat als Probemonat gilt. Während des Probemonats kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsteilen
jederzeit
ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Dem Dienstnehmer ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses ein Dienstzettel/Dienstvertrag nach § 2 AVRAG, BGBl Nr. 459/1993, in geltender Fassung auszuhändigen. Dieser hat insbesondere die entsprechende Verwendungsgruppe, Gehaltsstufe und die Nebengebühren nach den Anhängen I, II und III zu enthalten.
2.4
Wird das Dienstverhältnis über die Dauer der Befristung hinaus fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte
Zeit
abgeschlossen.
2.5.
In besonderen Fällen kann der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer auch andere Befristungen vereinbaren.
2.6.
Berufszeit
nach diesem Kollektivvertrag ist jene
Zeit
, in der der Dienstnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses, das mindestens sechs Monate andauerte und im EWR verbracht wurde, im ausgebildeten Fachberuf nach den in Pkt. 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen einschlägig tätig war.
Ausbildungszeiten
, die nach den gesetzlichen Ausbildungsvorschriften verbracht wurden, werden, sofern sie über das 18. Lebensjahr hinausgehen, für die Einstufung in das anzuwendende Gehaltsschema bis zu den in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen
Mindestausbildungszeiten
voll angerechnet.
Für die
Ermittlung
der Einstufung bei neuen Dienstverhältnissen werden
Berufszeiten
nach Pkt. 2.6. bis zu höchstens fünf Jahren voll angerechnet. Nachgewiesene
Karenzurlaubszeiten
nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979, und dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl Nr. 651/1989, in geltender Fassung bleiben außer Betracht. Andere
Zeiten
bleiben unberücksichtigt, doch steht es dem Dienstgeber frei, auch mehr
Vordienstzeiten
anzurechnen.
Für Dienstnehmer, die nach AVRAG übernommen werden, gilt im Fall der Kündigung durch den
Arbeitgeber
und eine Wiedereinstellung die
Vordienstzeit
als im vollen Ausmaß angerechnet.
5. Einreihung
5.1.
Der Dienstnehmer ist nach seinem Aufgabenkreis und den
bereits
zurückgelegten
Dienstzeiten
nach den Pkt. 2.6, 3 und 4 dieses Kollektivvertrages in die entsprechende Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe der Anhänge I, II und III einzureihen. Daraus bestimmt sich ebenfalls der Vorrückungstermin.
5.2.
Wird ein Dienstnehmer vom
Arbeiter-
in ein Angestelltendienstverhältnis übernommen, ist Pkt. 6.1. analog anzuwenden.
5.3.
Die Vorrückung innerhalb des anzuwendenden Verwendungsgruppenschemas in die nächst höhere Gehaltsstufe erfolgt in Biennalsprüngen. Diese richten sich grundsätzlich nach dem Vorrückungsstichtag, der gemäß Pkt. 5.1. zu
ermitteln
ist.
Fällt der
ermittelte
Vorrückungsstichtag in den
Zeitraum
vom 1. April bis 30. September, so ist der Vorrückungstermin der 1. Juli; fällt der Vorrückungsstichtag in den
Zeitraum
vom 1. Oktober bis 31. März, so ergibt sich ein Vorrückungstermin mit 1. Jänner.
6. Überreihungsbestimmungen
6.1.
Wird ein Dienstnehmer von einer Verwendungsgruppe in eine andere übernommen, erfolgt die Einstufung innerhalb der neuen Verwendungsgruppe derart, daß die Höhe des neuen Monatsbezuges (Grundgehalt inkl. regelmäßig bezahlter Zulagen) unter Beibehaltung des zumindest gleich hohen Grundgehalt mindestens dem vorangegangenen Monatsbezug entspricht. Eine Berücksichtigung bisher erworbener Biennalsprünge erfolgt hierdurch nicht, doch bleibt der ursprüngliche Vorrückungstermin hiervon unberührt.
6.2.
Voraussetzung einer Überreihung oder Höherreihung ist jedenfalls, daß ein entsprechend zu besetzender
Arbeitsplatz
zur
Disposition
steht, welche Feststellung der Dienstgeber trifft. Die Überreihung erfolgt in solchen Fällen mit dem auf die Ernennung oder Ablegung der Prüfung folgenden Monatsersten.
7. Entgelt, Sonderzahlungen
7.1.
Das Entgelt bemißt sich nach den jeweiligen Verwendungsgruppenschemen, den Anhängen I, II und III samt Zulagen nach Maßgabe der Nebengebührenordnungen und den zugehörigen Erläuterungen. Das Gehalt wird im nachhinein ausbezahlt.
7.2.
Dem Dienstnehmer gebührt jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in Höhe des laufenden Monatsbezuges inklusive Zulagen, soweit diese nach den Nebengebührenordnungen der Anhänge I, II und III 14 mal jährlich zur Auszahlung gelangen.
7.3.
Der Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration gebührt anteilsmäßig, wenn der Dienstnehmer schuldhaft entlassen wird oder ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
. Der anteilsmäßige Anspruch gilt auch bei einer
Dienstzeit
von weniger als einem Jahr.
7.4.
Ein über den aliquoten Teil des Urlaubsgeldes hinausgehendes,
bereits
empfangenes Urlaubsgeld kann mit dem Anspruch auf das aliquote Weihnachtsgeld aufgerechnet werden und umgekehrt.
7.6.
Das Urlaubsgeld ist dem Dienstnehmer spätestens am 30. Juni, das Weihnachtsgeld spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
9.1.
Vor Beginn eines Kalenderjahres hat der
Arbeitgeber
einen Jahres-Sollstundenplan zu erstellen und diesen den Betriebsräten sowie den dienstplanführenden
MitarbeiterInnen
auszuhändigen. Der Soll-Stundenplan enthält die von den Dienstnehmern monatlich zu leistenden
Arbeitsstunden
anhand der Werktage der jeweiligen Periode zu je acht
Arbeitsstunden
.
10. Überstundenentlohnung
10.2.
Überstunden im Sinne des § 6
Arbeitszeitgesetz
und des § 5
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
sind in notwendigen und dringenden Fällen auf Anordnung des Dienstgebers zu leisten.
10.3.1.
Überstunden bzw.
Zeitausgleich
für Mehrleistungen, die von Dienstnehmern nach Pkt. 9.4. dieses Kollektivvertrages im Rahmen des Dienstplanes erbracht werden, werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf das auf die Normalstunde entfallende Gehalt pro Stunde vergütet.
10.3.2.
Überstunden bzw.
Zeitausgleich
für Mehrleistungen, die von Dienstnehmern nach Pkt. 9.4. dieses Kollektivvertrages durch Versteuerungseinsätze außerhalb des Dienstplanes erbracht werden, werden am Ende des betreffenden Kalendermonates abgerechnet. Wird diese Mehrleistung im Nachtdienst, an Sonn- und Feiertagen erbracht, erfolgt die Abgeltung mit einem Zuschlag von 100 Prozent, in allen anderen Fällen mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf das auf die Normalstunde entfallende Gehalt pro Stunde. In den Fällen einer Überstundenzuschlagsvergütung von 100 Prozent entfällt die sonst zu leistende Nachtdienst-, Sonn- und Feiertagsvergütung.
Wird die Mehrleistung als
Zeitausgleich
abgegolten, wird diese im Verhältnis 1:1,5 oder 1:2 gewährt. Über die Inanspruchnahme von
Zeitausgleich
entscheidet in solchen Fällen ausschließlich der Dienstgeber.
10.3.3
Wird hingegen der im Dienstplan vorgesehene Dienst getauscht, ohne daß sich hierdurch Mehrleistungen ergeben, entstehen keine Überstunden.
10.4.
Die Vergütung von Überstunden, die von Dienstnehmern nach Pkt. 9.3. dieses Kollektivvertrages erbracht werden, erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.
10.4.1.
Überstunden an Werktagen, die zwischen 06:30 Uhr und 18:30 Uhr erbracht werden, werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf das auf die Normalstunde entfallende Gehalt pro Stunde vergütet.
10.4.2.
Überstunden an Sonn- und an gesetzlichen Feiertagen und Überstunden an Werktagen, die in der
Zeit
von 18:30 Uhr bis 06:30 Uhr erbracht werden (Nachtdienst), werden mit einem Zuschlag von 100 Prozent auf das auf die Normalstunde entfallende Gehalt pro Stunde vergütet.
10.5.
Bei der Berechnung der Überstunden ist von einem Divisor von 173 auszugehen.
12. Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung
Der Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung bestimmt sich nach dem Angestelltengesetz in geltender Fassung.
13. Urlaub, Pflegefreistellung
13.1.
Dem Dienstnehmer gebührt nach dem Bundesgesetz über die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und Einführung der Pflegefreistellung, BGBl Nr. 390/1976 in geltender Fassung ein Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen bei einer
Dienstzeit
von bis zu 25 Dienstjahren und 36 Werktage bei einer
Dienstzeit
von mehr als 25 Dienstjahren.
Der Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach den gessetzlichen Bestimmungen.
13.2.
Dem Krankenpflegepersonal wird Zusatzurlaub von vier Werktagen gewährt. Bei
Teilzeitbeschäftigten
gebührt der anteilige Anspruch.
13.3.
Der jährliche Urlaubsanspruch, ausgenommen Sonderurlaube gemäß Pkt. 14., errechnet sich aus der Anzahl der Urlaubstage x 8 Stunden je Urlaubstag. Dieses so errechnete Guthaben wird als Ausgleich für allfällige auf Samstage fallende Feiertage um 8 Stunden erhöht. Bei
Teilzeitbeschäftigten
wird der Urlaubstag aliquot der vereinbarten
Wochenarbeitszeit
berechnet.
Von dem daraus resultierenden jährlichen Urlaubsanspruch in Stunden wird jeweils die im Dienstplan vorgesehene
Soll-Arbeitszeit
für den konsumierten Urlaubstag abgezogen.
Bei wochenweise konsumierten Urlauben ist die Diensteinteilung derart zu treffen, dass jeweils der Samstag und Sonntag vor
Antritt
und nach Beendigung des Urlaubes frei zu halten sind.
Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
14. Sonderurlaub
14.1.
In nachstehend angeführten Fällen gebührt dem Dienstnehmer insbesonders die Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des Entgeltes:
a) |
Bei Wohnungswechsel |
1
Arbeitstag
|
b) |
bei eigender Eheschließung |
3
Arbeitstage
|
c) |
bei Niederkunft der Ehefrau, Lebensgefährtin |
2
Arbeitstage
|
d) |
bei Tod des Ehegatten, Lebensgefährten |
3
Arbeitstage
|
e) |
bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder |
2
Arbeitstage
|
f) |
bei Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern |
1
Arbeitstag
|
Der
Arbeitstag
bemißt sich nach dem Ausfallsprinzip.
Die Gewährung dieser
Freizeiten
im o.a. Ausmaß erfolgt erst nach Ablauf des Probemonats. Ausgenommen davon ist ein Ereignis im Sinne des Pkt. 14.1.d). Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz.
14.2.
Der Sonderurlaub verfällt, wenn er nicht
unmittelbar
im Anschluß an das auslösende Ereignis beansprucht wird. Der
Eintritt
des Ereignisses ist dem Dienstgeber unverzüglich
mitzuteilen
und vom Dienstnehmer in geeigneter Form nachzuweisen.
14.3.
Für Dienstnehmer mit evangelischem Bekenntnis AB, HB gilt der
Karfreitag
als Feiertag.
15. Karenzurlaub
Für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubes gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in geltender Fassung.
Der Anspruch des Dienstnehmers bei Dienstverhinderung durch
Krankheit
richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in geltender Fassung.
17. Jubiläumsgeld
Nach Vollendung einer
Dienstzeit
von 25 Jahren und 40 Jahren, erhält der Dienstnehmer je ein Monatsgehalt samt Zulagen, soweit diese in die Berechnungsbasis für die Sonderzahlungen, Pkt. 7.2., einfließen.
18. Dienstkleidung und Reinigung
18.1.
Dem Dienstnehmer wird die erforderliche
Arbeitskleidung
zur Verfügung gestellt. Diese geht nicht in das Eigentum des Dienstnehmers über. Für Wechsel und Reinigung sorgt der Dienstgeber.
18.2.
Soweit durch gesetzliche Bestimmungen das Tragen besonderer Schutzbekleidung angeordnet wird, hat diese der Dienstgeber kostenlos beizustellen.
19. Reisekosten auf Aufwandsentschädigung
19.1.
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der aufgewendeten Fahrtkosten, wobei grundsätzlich öffentliche
Verkehrsmittel
zu benützen sind. Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Fahrtkostenersatz für die 2. Klasse. Ist die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel
nach dem Reiseanlaß oder dem Reiseziel nicht möglich und wird ein Dienstfahrzeug vom Dienstgeber nicht zur Verfügung gestellt, gebührt ein Kilometergeld für die dienstliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges in der in Pkt. 19.3. genannten Höhe.
19.2.
Die Anerkennung von
Reisezeiten
für den Besuch von Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen ist im Einzelfall mit dem Dienstgeber im vorhinein zu vereinbaren. Wird eine solche Einzelvereinbarung nicht geschlossen, wird die
Reisezeit
nicht als
Arbeitszeit
gewertet, sofern nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
19.3.
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer eine Mehraufwandsentschädigung in Form von Tagesdiäten. Die Höhe der Tagesdiäten-Inland und der Tagesdiäten-Ausland bestimmt sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen des Einkommenssteuergesetzes. Nächtigungskosten und andere Auslagen werden vom Dienstgeber in Höhe der nachgewiesenen Kosten vergütet. Das Kilometergeld wird mit einem Schilling unter dem amtlich veröffentlichten Kilometergeld je Kilometer festgesetzt.
20. Außerordentliche Belohnung
Für tatsächlich umgesetzte betriebliche Verbesserungsvorschläge kann der Dienstgeber eine einmalige Prämie nach eigenem Ermessen gewähren.
21. Verpflegung
Dienstnehmer, die Verpflegung beanspruchen, habe eine mit dem Betriebsrat gesondert zu vereinbarende Vergütung zu entrichten.
22. Auflösung des Dienstverhältnisses, Abfertigung
22.1.
Für die Auflösung des Dienstverhältnisses sowie für Abfertigungsansprüche gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in geltender Fassung.
22.2.
Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Abfertigung in voller gesetzlicher Höhe, wenn er infolge eines nach dem ASVG erworbenen Pensionsanspruches (Alters-, Früh- oder
Berufsunfähigkeitspension
) selbst kündigt und die vorgeschriebene Kündigungsfrist einhält.
22.3.
Weibliche Dienstnehmer haben nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Abfertigung nach § 23a Angestelltengesetz. Hat die Dienstnehmerin zum
Zeitpunkt
der Geburt eines Kindes
bereits
eine ununterbrochene
Dienstzeit
von mindestens fünf Jahren verbracht, bleibt der Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß des § 23 a Angestelltengesetz auch dann erhalten, wenn die betreffende Dienstnehmerin spätestens einen Monat vor Ablauf des Karenzurlaubes den
Austritt
aus dem Dienstverhältnis erklärt.
23. Nebenbeschäftigung
23.1.
Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist vor deren Aufnahme schriftlich dem Dienstgeber
mitzuteilen
. Der Dienstgeber ist berechtigt, die Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn dadurch die Ausführung der dienstlichen
Obliegenheiten
gefährdet erscheint oder diese mit der Erfüllung der dienstlichen
Obliegenheiten
nicht vereinbar ist.
23.2.
Die Bestimmungen des § 7 Angestelltengesetz finden sinngemäß Anwendung.
24. Trinkgeld- und Geschenkannahme
Im Interesse einer objektiven Patientenbetreuung ist jede Trinkgeldannahme oder höherwertige Geschenkannahme untersagt.
25. Schweigepflicht
Sämtliche Dienstnehmer nach Pkt. 1 dieses Kollektivvertrages sind zur strengsten
Verschwiegenheit
sowie Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Diese Verpflichtung erstreckt sich, neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf alle die
Krankheit
betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse von Patienten und Belegärzten, die den Dienstnehmern in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind.
26. Verfall von Ansprüchen
Anprüche des Dienstnehmers oder des Dienstgebers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach
Fälligkeit
schriftlich geltend zu machen. Bei
rechtzeitiger
Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
27. Schlußbestimmungen
27.1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am 1. Oktober 2000 in Kraft. Alle bisherigen die bestehenden Dienstverhältnisse betreffenden Vereinbarungen und wie immer Namen habende oder betrieblich auch langjährig geübte andere Bestimmungen und insbesondere die Freie Betriebsvereinbarung vom 1.1.1992 samt Ergänzungen, die bestehenden Dienstverhältnisse betreffend, gelten ab diesem
Zeitpunkt
als erloschen.
27.2.
Bestandteil dieses Kollektivvertrages sind die in den Anhängen definierten Verwendungsgruppenzuordnungen, Gehaltsschemata und Nebengebühren.
Unterzeichnungsprotokoll
Graz, 4. Juli 2000
Wirtschaftskammer Steiermark
|
Fachgruppe der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe
|
Dr. Franz Gmeindl |
Dr. Gerhard Kienzl |
Gewerkschaft der Bediensteten in Handel, Transport und Verkehr |
Peter Schneider |
Karl Lewisch |
Vorsitzender
|
Zentralsekretär |
Alfred Klair |
Erich Veszelovics |
Fachsekretär |
Landessekretär |
Anhänge Kollektivvertrag Angestellte Verwendungsgruppen, Gehaltsschemata, Nebengebühren
Anhang I - Ärztliches Personal
Teil A): Gehaltsschema
Teil B): Nebengebührenordnung
Anhang I Teil B): Nebengebührenordnung Nebengebührenordnung für Stationsärzte ab 1.1.2011
Nebengebührenordnung Stationsärzte
Kunsttext
Nebengebühren gelten ab 01.01.2011
Zulagen |
2011 |
Anmerkung |
Anästhesiezulage Fachärzte |
265,10 |
pro Monat |
Erschwerniszulage Ärzte |
369,21 |
pro Monat |
Nachtbereitschaftszulage
Stationsärzte* |
316,58 |
pro
Bereitschaft
|
Anästhesie-Einsatz pflichtig |
326,58 |
je Einsatz |
Anästhesie-Einsatz frei |
|
je Einsatz |
Rufbereitschaft
Nacht Ärzte |
34,50 |
pro
Rufbereitschaft
|
Rufbereitschaft
Samstag Ärzte |
30,21 |
pro
Rufbereitschaft
|
Rufbereitschaft
Sonn-/Feiertag Ärzte |
51,76 |
pro
Rufbereitschaft
|
Sonntagsvergütung |
3,30 |
pro Stunde |
Anästhesie o. Einsatz |
72,00 |
pro
Bereitschaft
|
Rufbereitsch
. Anästh. Mo - Fr. |
116,23 |
pro
Rufbereitschaft
|
Akutzulage Stationsärzte |
92,88 |
— |
Rufbereitsch
. Anästh. Sa So F |
232,47 |
pro
Rufbereitschaft
|
Ende
*) Gleichbleibende Zulagen! Erhöhung nur nach Beschluss der Geschäftsführung!
Anhang II - Pflegepersonal
Teil A): Verwendungsgruppen
Teil B): Gehaltsschema
Teil C): Nebengebührenordnung
Teil D): Erläuterungen
Anhang II Teil A): Verwendungsgruppen
Verwendungsgruppe 1:
Gehobener medizintechnischer Dienst, dies sind insbesondere
Assistenten für den psychotherapeutischen Dienst
Medizinisch-technische Assistenten
Radiologisch-technische Assistenten
Diätassistenten, Assistenten für den logopädischphoniatrischen Dienst und physiotherapeutische Assistenten
Verwendungsgruppe 2:
Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2003
Leitendes
Personal im Krankenpflege- und medizinischen Dienst (
Leitung
des Pflegedienstes mit einer Ausbildung nach GuKG ; Stationsschwester/-pfleger)
Ende
Verwendungsgruppe 3:
diplomierte Krankenschwester/-pfleger
diplomierte med.-technische Fachkräfte
diplomierte Hebammen
Verwendungsgruppe 4:
Pflegehelfer
Sanitätshilfsdienste
(nach § 51 MTF-SHD-G):
Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2003
Ende
Verwendungsgruppe 5:
Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2003
Pflegehelfer,
Sanitätshilfsdienste
, Medizinischer Masseur und Heilmasseur – ohne erfolgreich abgelegte Prüfung
Ende
Anhang II Teil C): Nebengebührenordnung Nebengebührenordnung für das Pflegepersonal ab 1.1.2011
Pflegepersonal
Kunsttext
Nebengebühren gelten ab 01.01.2011
Zulagen |
2011 |
Anmerkung |
Bereitschaftsdienstzulage
OP |
41,35 + 80% d. Grundstundenlohn f. 4,8 h |
pro
Bereitschaft
|
Erschwernis-Gefahrenzulagen: |
S II/1,2,3 (
Leitendes
Pflegepersonal) |
220,39 |
pro Monat |
S II/1,2,3 (MTA, MTF, HEB, DKS) |
220,39 |
pro Monat |
S II/4 (SHD geprüft) |
134,84 |
pro Monat |
S II/5 (SHD ungeprüft) |
— |
— |
Gefahrenzulage neu *
|
16,01 |
pro Monat |
Intensiv-Pflegeschw.Zulage |
221,39 |
pro Monat |
Intensiv-Pflegeschw. Zulage ohne Ausbildung |
152,96 |
pro Monat |
Nachtdienstzuschl. DKS-HEB-SHD |
3,44 |
pro Stunde |
Nachtschwerarbeitszulage
1/12 |
1,12 |
pro Stunde |
Oberschwestern-/Oberpflegerzulage |
260,99 |
pro Monat |
1. Operationsschwesternzulage 14 x |
202,85 |
pro Monat |
OP-Schwesternzulage/Sonderausb. |
172,44 |
pro Monat |
OP-Schwesternzulage/ohne Sonderausb. |
107,77 |
pro Monat |
Sonntagsvergütung |
3,30 |
pro Stunde |
Stationsschwestern-/Stationspflegerzulage 14x |
202,85 |
pro Monat |
Vertretungszulagen: |
Vertr.Oberschwester/-pfleger |
2,69 |
pro Stunde |
Vertr. Stationsschwester |
1,17 |
pro Stunde |
Apothekenzulage |
— |
— |
Rufbereitschaft
DKS Intensiv |
2,64 |
pro Stunde |
Ende
* Ergänzungszulage um Erhöhung kürzen
Anhang II Teil D): Pflegepersonal Erläuterungen
A)
Bereitschaftsdienstabgeltung
1.
Als
Bereitschaftsdienst
für das Operationssaal-Personal gilt jene
Dienstzeit
zwischen 18.30 Uhr und 6.30 Uhr, in der sich der Dienstnehmer innerhalb der Krankenanstalt aufzuhalten hat, auch wenn die
Möglichkeit
zum Ruhen besteht.
B) Erschwernis-Gefahrenzulage:
Eine Erschwernis-Gefahrenzulage gebührt nachstehend angeführten Berufsgruppen:
1.
dem diplomierten Krankenpflegefachpersonal, dem med. techn. Personal und Hebammen;
2.
dem Pflegehilfsdienst sowie dem
Sanitätshilfsdienst
nach zweijähriger einschlägiger Verwendung und Absolvierung des Kurses für den Pflegehilfsdienst (
Sanitätshilfsdienst
) mit abgelegter Prüfung;
3.
dem Pflegehilfsdienst sowie dem
Sanitätshilfsdienst
nach zweijähriger einschlägiger Verwendung und ohne abgelegte Prüfung;
C) Gefahrenzulage
1.
Die Gefahrenzulage gemäß Nebengebührenordnung - Anhang II, Teil C, gebührt jenen Dienstnehmern, die gemessen an ihrer monatlichen
Normalarbeitszeit
überwiegend in nachstehenden
Organisationseinheiten
eingebunden sind:
- Röngten- und Strahlenbereich
- OP-Bereich und
- Laborbereich (Blutuntersuchungen) sowie
- Kreißsälen
2.
Der Anspruch auf Gefahrenzulage besteht nur solange, als die
Tätigkeit
in einem Bereich ausgeübt wird, in dem die Gefahrenzulage zusteht.
Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2003
3.
Die Höhe richtet sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen EUR 73,40 (ATS 1.010,00) zum
Zeitpunkt
der Einführung der Erschwernis- Gefahrenzulage und dem jeweils in der Erschwernis-Gefahrenzulage ausgewiesenen Anteil für die Abgeltung der Gefahren.
Ende
D) Nachtdienstzulage
Eine Nachtdienstzulage gebührt
1.
Diplomkrankenschwestern, Hebammen und Dienstnehmern des Pflegehilfs- (
Sanitätshilfs
)dienstes, die Nachtdienst verrichten.
2.
Während des Nachtdienstes ist es dem Dienstnehmer nicht gestattet, sich zur Ruhe zu begeben.
Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2003
3.
Die Nachtdienstzulage wird bei
Arbeitszeit
in der Nacht von mehr als zwei Stunden bezahlt. Ausgenommen von der Grenze von zwei Stunden sind die
Mitarbeiter
des Aufwachzimmers.
Ende
E)
Nachtschwerarbeitszulage
Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2003
Diplom-Krankenschwestern/-pfleger und Pflegehelfer erhalten je geleistetem Nachtdienst, das ist die
Zeit
zwischen 18.30 Uhr und 6.30 Uhr eine Zulage gemäß Anhang II, Teil C, als Ausgleich für die nach dem NSchG zu gewährende
Zeitgutschrift
. Der Inhalt von D) 3. gilt gleichlautend.
Diese Zulage entfällt, wenn für den Nachtdienst eine Überstundenzahlung erfolgt.
Sollte der Betrieb des Dienstgebers künftig in den Anwendungsbereich des NSchG fallen, entfällt ab diesem
Zeitpunkt
die Zulage und kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Ende
F) Sonntagsvergütung
Bei Dienstnehmern, die an Sonntagen Dienst leisten, gilt der Dienst am Sonntag als Werktagsdienst.
Für jede Stunde einer solchen Dienstleistung gebührt eine Sonntagszulage gem. Nebengebührenordnung - Anhang II, Teil C, soweit für diese
Zeit
keine Überstundenentlohnung nach Pkt. 10 des Kollektivvertrages erfolgt.
G) Feiertagsvergütung
Diese wird mit dem bisherigen Zuschlag von 100% abgegolten.
H) Operationsschwestern-/-pflegerzulage
Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Dienstnehmer während eines Monats überwiegend als Operationsschwester/-pfleger eingesetzt wird.
I) Vertretungszulage
1.
Vertretungszulage für Oberschwestern/-pfleger:
Wird eine Oberschwester/-pfleger sieben Tage zusammenhängend vertreten, gebührt den Vertretern eine Vertretungszulage pro Vertretungstag in Höhe der Funktionszulage für Oberschwestern/-pfleger.
Bezieht die Vertretung
bereits
eine Stationsschwestern- /Stationspflegerzulage, ist diese um die Vertretungszulage anteilsmäßig zu kürzen.
2.
Vertretungszulage für Stationsschwestern/-pfleger:
Wird eine Stationsschwester/-pfleger vertreten, gebührt den Vertretern eine Vertretungszulage pro Vertretungstag der Funktionszulage der Stationsschwester/-pfleger.
3.
Die Höhe der Vertretungszulagen bestimmt sich gemäß Nebengebührenordnung - Anhang II, Teil C.
Anhang III - Verwaltungspersonal
Teil A): Verwendungsgruppen
Teil B): Gehaltsschema
Teil C): Nebengebührenordnung
Teil D): Erläuterungen
Anhang III Teil A): Verwendungsgruppen
Verwendungsgruppe 1:
Angestellte mit Gesamtverantwortung wie Verwaltungsdirektoren oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 2:
Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben oder ausgeprägten Spezialkenntnissen wie
Leiter
Rechnungswesen oder Controlling
EDV und Kommunikation
Leiter
Haus- und/oder Medizintechnik
Leiter
Küche
oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 3:
Angestellte mit selbständiger
Tätigkeit
wie
Sekretariat
Buchhaltung, Fakturierung, Einkauf, Controlling
Patientenadministration (u.a. Patientenanmeldung, -aufnahme, -entlassung)
Technischer Fachdienst oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 4:
Angestellte mit Hilfs- oder einfachen angelernten
Tätigkeiten
, soweit sie nicht als
Arbeiter
eingestuft sind, wie
einfache Sekretariats- oder
Kanzleiarbeiten
,
Telefon-, Portierdienst
oder andere vergleichbare Stellen
Anhang III Teil C): Zulagenordnung des Verwaltungspersonals
Verwaltungspersonal
Kunsttext
Nebengebühren gelten ab 01.01.2011
Zulagen |
2011 |
Anmerkung |
Kinderzulage |
102,69 |
auslaufend für bestehende DV/pro Monat |
Zulage Sonntagsdienst |
132,11 |
pro Dienst |
Zulage Feiertagsdienst |
220,18 |
pro Dienst |
Erschwernis-Gefahrenzulage |
36,22 |
pro Monat |
Ende
Kilometergeld
Kunsttext
Kilometergeld gilt seit 01.05.2010
alle Gruppen |
2010 |
km-Geld |
0,42 |
Ende