Privatklinik Graz
Ragnitz
ein Haus der HUMANOMED Gruppe
KOLLEKTIVVERTRAG
für
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppe der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe, und dem ÖGB, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst.
1. Geltungsbereich
1.1
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle in der Privatklinik Graz
Ragnitz
beschäftigten
Arbeiter
.
Persönlich umfasst dieser Kollektivvertrag DienstnehmerInnen in den nachstehenden Bereichen, sofern sie nicht dem Kollektivvertrag für Angestellte der Privatklinik Graz
Ragnitz
unterliegen:
1.1.1
Küche, Service, Cafe
1.1.2
Haustechniker, Handwerker, Hausbesorger
1.1.3
Hol- und Bringdienste
1.1.6
Alle
weiteren
DienstnehmerInnen, die nicht dem Kollektivvertrag für Angestellte der Privatklinik Graz
Ragnitz
unterliegen, soweit deren Dienstverhältnisse nicht aus dessen persönlichem Geltungsbereich ausgenommen und durch Sondervereinbarung geregelt sind (insbesondere die
Mitglieder
der kollegialen Führung).
1.2.
Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
1.3.
Soweit in diesem Kollektivvertrag der Begriff “Dienstgeber” verwendet wird, erstreckt sich dieser auch auf seine Bevollmächtigten.
1.4.
Für jugendliche Beschäftigte (Lehrlinge) gelten abweichend von diesem Kollektivvertrag die einschlägigen Bestimmungen.
2. Dienstverhältnis
2.1.
Dem Dienstnehmer ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses ein Dienstzettel nach § 2 AVRAG, BGBl Nr. 459/1993, in geltender Fassung auszuhändigen. Dieser hat insbesondere die entsprechende Verwendungsgruppe, Entlohnungsschema und die Nebengebühren nach den Anhängen Teil A, B, C und D zu enthalten.
2.2.
Dem Dienstnehmer werden für die Einreihung in die Lohnstufe nach vollendeter
Probezeit
, falls eine solche vereinbart wurde, frühere einschlägige
Dienstzeiten
bis zu 5 Dienstjahren angerechnet, sofern sie mindestens 6 Monate bei einem Dienstgeber gedauert haben und im EWR-Raum geleistet wurden. Nachgewiesene
Karenzurlaubszeiten
nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979, und dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr. 103/2001, in geltender Fassung bleiben außer Betracht. Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehr
Vordienstzeiten
anzurechnen.
2.3.
Abweichend von der allgemeinen Anrechnungsbestimmung in 2.2. erfolgt bei Küchenhilfen die Einstufung bzw. Anrechnung von
Vordienstzeiten
anhand der innerhalb der
Probezeit
nachgewiesenen tatsächlichen Kenntnisse, wobei in Summe ebenfalls nur bis zu 5 Dienstjahren angerechnet werden. Ansonsten gilt 2.2. sinngemäß. Die näheren Regelungen zur Vorgehensweise finden sich im Anhang D zu diesem Kollektivvertrag.
3. Aufnahme
3.2.
Das Dienstverhältnis kann auch für bestimmte
Zeit
abgeschlossen werden.
4. Entgelt, Sonderzahlungen
4.1.
Das Entgelt bemisst sich nach den Anhängen A-D des Kollektivvertrages und wird im Nachhinein ausbezahlt.
4.2.
Die erste Vorrückung erfolgt, wenn das Dienstverhältnis zwei Jahre gedauert hat, an dem dem
Diensteintritt
vorangehenden/folgenden 1. Jänner oder 1. Juli (wobei das dem
Eintrittsdatum
näherliegende Datum maßgeblich ist).
4.3.
Dem Dienstnehmer gebührt jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in Höhe des laufenden Monatslohnes gemäß Anhang B zuzüglich der fixen Zulagen, soweit diese nach der Nebengebührenordnung 14-mal jährlich zur Auszahlung gelangen. Als Bemessungsgrundlage werden die letzten 13 vollen Wochen herangezogen, wobei diese Frist nur für allfällige Änderungen im Beschäftigungsausmaß wirksam ist.
4.4.
Der Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration gebührt anteilsmäßig, wenn der Dienstnehmer schuldhaft entlassen wird oder ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
.
4.5.
Ein über den aliquoten Teil des Urlaubsgeldes hinausgehendes,
bereits
empfangenes Urlaubsgeld, kann mit dem Anspruch auf das aliquote Weihnachtsgeld gegenverrechnet werden und umgekehrt.
4.7.
Das Urlaubsgeld ist dem Dienstnehmer spätestens am 30. Juni, das Weihnachtsgeld spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
6.1.
Vor Beginn eines Kalenderjahres hat der
Arbeitgeber
einen Jahres-Sollstundenplan zu erstellen und diesen dem Betriebsrat sowie den dienstplanführenden
MitarbeiterInnen
auszuhändigen. Der Soll-Stundenplan enthält die von den Dienstnehmern monatlich zu leistenden
Arbeitsstunden
anhand der
Arbeitstage
(abzüglich Feiertage) der jeweiligen Periode zu je acht
Arbeitsstunden
.
6.2.
Die Diensteinteilungen werden nach Beratung mit dem zuständigen Betriebsrat erstellt und spätestens zehn Kalendertage vor Monatsbeginn an betriebsüblicher Stelle kundgemacht. Kurzfristige und notwendige Änderungen des Dienstplanes, welche sich aus dem täglichen Betriebsablauf ergeben, können nur einvernehmlich mit dem Dienstnehmer vereinbart werden. Diensttausch unter den Dienstnehmern ist von dieser Regelung ausgenommen. Der geänderte Dienstplan ist dem Betriebsrat zu
übermitteln
.
7. Überstundenentlohnung
7.3.
Überstunden bzw.
Zeitausgleich
für Mehrleistungen werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf das auf die Normalstunde entfallende Stundenentgelt vergütet. Wird die Mehrleistung als
Zeitausgleich
abgegolten, wird diese im Verhältnis 1:1,5 gewährt, wobei tunlichst die
Freizeit
in ganzen Tagen gewährt werden soll. Über die Inanspruchnahme von
Zeitausgleich
ist Einvernehmen herzustellen.
7.4.
Überstunden bzw.
Zeitausgleich
für Mehrleistungen, die von Dienstnehmern nach Pkt. 6.3. und 6.4. dieses Kollektivvertrages durch Vertretungseinsätze außerhalb des Dienstplanes erbracht werden, werden am Ende des betreffenden Kalendermonates abgerechnet. Wird diese Mehrleistung im Nachtdienst, an Sonn- und Feiertagen erbracht, erfolgt die Abgeltung mit einem Zuschlag von 100 Prozent, in allen anderen Fällen mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn pro Stunde. In den Fällen einer Überstundenzuschlagsvergütung von 100 Prozent entfällt die sonst zu leistende Nachtdienst-, Sonn- und Feiertagsvergütung. In den Fällen eines 100%igen Zuschlages wird der
Zeitausgleich
im Verhältnis 1:2 gewährt.
7.5.
Bei der Berechnung der Überstunden ist von einem Divisor von 173 auszugehen.
9.1.
Der Anspruch des Dienstnehmers bei Dienstverhinderung durch
Krankheit
richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
9.2.
Ist der Dienstnehmer durch
Krankheit
verhindert seinen Dienst zu versehen, so hat er dies dem Dienstgeber ohne Verzug anzuzeigen.
10. Urlaub, Pflegefreistellung
10.1.
Dem Dienstnehmer gebührt nach dem Bundesgesetz über die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und Einführung der Pflegefreistellung, BGBl Nr. 390/1976 in der jeweils geltenden Fassung ein Urlaub im Ausmaß von 25
Arbeitstagen
bei einer
Dienstzeit
von bis zu 25 Dienstjahren und 30
Arbeitstagen
bei einer
Dienstzeit
von mehr als 25 Dienstjahren. Es gelten die Anrechnungsbestimmungen des § 3 Urlaubsgesetz.
Der Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2.
Der jährliche Urlaubsanspruch, ausgenommen Sonderurlaube gemäß Pkt. 11., errechnet sich aus der Anzahl der Urlaubstage x 8 Stunden je Urlaubstag. Dieses so errechnete Guthaben wird als Ausgleich für allfällige auf Samstage fallende Feiertage um 8 Stunden erhöht. Bei
Teilzeitbeschäftigten
wird der Urlaubstag aliquot der vereinbarten
Wochenarbeitszeit
berechnet.
Von dem daraus resultierenden jährlichen Urlaubsanspruch in Stunden wird jeweils die im Dienstplan vorgesehene
Soll-Arbeitszeit
für den konsumierten Urlaubstag abgezogen.
Bei wochenweise konsumierten Urlauben ist die Diensteinteilung derart zu treffen, dass jeweils der Samstag und Sonntag vor
Antritt
und nach Beendigung des Urlaubes frei zu halten sind.
Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11. Sonderurlaub
11.1.
In nachstehend angeführten Fällen gebührt dem Dienstnehmer insbesonders die Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des Entgeltes:
a) Bei Wohnungswechsel |
1
Arbeitstag
|
b) bei eigener Eheschließung |
3
Arbeitstage
|
c) bei Niederkunft der Ehefrau, Lebensgefährtin |
2
Arbeitstage
|
d) bei Tod des Ehegatten, Lebensgefährten oder Kinder |
3
Arbeitstage
|
e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern |
2
Arbeitstage
|
f) bei Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern |
1
Arbeitstag
|
g) bei Tod der Großeltern |
1
Arbeitstag
|
Sofern
bereits
ein gültiger Dienstplan besteht, bemisst sich der
Arbeitstag
nach dem Ausfallsprinzip.
Die Gewährung dieser
Freizeiten
im o.a. Ausmaß erfolgt erst nach Ablauf der
Probezeit
. Ausgenommen davon ist ein Ereignis im Sinne des Pkt. 11.1.d).
11.2.
Der Sonderurlaub verfällt, wenn er nicht im
zeitlichen
Zusammenhang an das auslösende Ereignis beansprucht wird. Der
Eintritt
des Ereignisses ist dem Dienstgeber unverzüglich
mitzuteilen
und vom Dienstnehmer in geeigneter Form nachzuweisen.
11.3.
Für Dienstnehmer mit evangelischem Bekenntnis AB, HB gilt der
Karfreitag
als Feiertag.
12. Karenzurlaub
Für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubes gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
13. Jubiläumsgeld
Nach Vollendung einer
Dienstzeit
von 25 Jahren und 40 Jahren, erhält der Dienstnehmer je einen Bruttomonatslohn. Als Berechnungsbasis wird Pkt. 4.3. herangezogen.
14. Dienstkleidung und Reinigung
14.1.
Dem Dienstnehmer wird die erforderliche
Arbeitskleidung
(inkl.
Arbeitsschuhe
) zur Verfügung gestellt. Diese geht nicht in das Eigentum des Dienstnehmers über. Für Wechsel und Reinigung sorgt der Dienstgeber.
14.2.
Soweit darüber hinaus durch gesetzliche Bestimmungen das Tragen besonderer Schutzkleidung angeordnet wird, hat diese der Dienstgeber unentgeltlich beizustellen.
15. Reisekosten und Aufwandsentschädigung
15.1.
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der aufgewendeten Fahrtkosten, wobei grundsätzlich öffentliche
Verkehrsmittel
zu benützen sind. Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Fahrtkostenersatz für die 2. Klasse.
15.2.
Die Anerkennung von
Reisezeiten
für den Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist im Einzelfall mit dem Dienstgeber im vorhinein zu vereinbaren. Wird eine solche Einzelvereinbarung nicht geschlossen, wird die
Reisezeit
nicht als
Arbeitszeit
gewertet, sofern nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
15.3.
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer eine Mehraufwandsentschädigung in Form von Tagesdiäten. Die Höhe der Tagesdiäten-Inland, der Tagesdiäten-Ausland und des Kilometergeldes bestimmt sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen des Einkommenssteuergesetzes. Nächtigungskosten und andere notwendige Auslagen werden vom Dienstgeber in Höhe der nachgewiesenen Kosten vergütet.
16. Außerordentliche Belohnung
Für tatsächlich umgesetzte betriebliche Verbesserungsvorschläge kann der Dienstgeber eine einmalige Prämie nach eigenem Ermessen gewähren.
17. Verpflegung
Dienstnehmer, die Verpflegung beanspruchen, haben eine mit dem Betriebsrat gesondert zu vereinbarende Vergütung zu entrichten.
18. Auflösung des Dienstverhältnisses, Abfertigung
18.1.
Bei Kündigung bedarf es
beiderseits
der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen. Die Kündigung ist für beide Teile nur zum 15. oder letzten Tag eines jeden Monats zulässig.
18.2.
Bei Kündigung durch den Dienstgeber steht dem Dienstnehmer auf sein Verlangen bis zu einem Fünftel der vereinbarten wöchentlichen
Arbeitszeit
als bezahlte
Freizeit
zur Postensuche zu.
18.3.
Die Entlassung erfolgt nach den im § 82 GewO taxativ aufgezählten Gründen.
18.4.
Der Betriebsrat ist von jeder beabsichtigten Kündigung gemäß § 105 ArbVG oder von jeder Entlassung gemäß § 106 ArbVG zu verständigen.
Bei einvernehmlicher Auflösung ist der Dienstnehmer berechtigt, den Betriebsrat gemäß § 104a ArbVG beizuziehen.
18.5.
Für Abfertigungsansprüche gelten die Bestimmungen des
Arbeiter-Abfertigungsgesetzes
, des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes in jeweils geltender Fassung.
19. Nebenbeschäftigung
Jeder erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist vor deren Aufnahme schriftlich dem Dienstgeber
mitzuteilen
. Der Dienstgeber ist berechtigt, die Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn dadurch die Ausführung der dienstlichen
Obliegenheiten
gefährdet erscheint oder diese mit der Erfüllung der dienstlichen
Obliegenheiten
nicht vereinbar ist. Dies gilt auch dann, wenn er der Nebenbeschäftigung zunächst zugestimmt hat.
20. Trinkgeld- und Geschenkannahme
Im Interesse einer objektiven Patientenbetreuung ist jede Trinkgeldannahme (ausgenommen Service und Cafeteria) oder höherwertige Geschenkannahme untersagt.
21. Schweigepflicht
Sämtliche Dienstnehmer nach Pkt. 1. dieses Kollektivvertrages sind zur strengsten
Verschwiegenheit
sowie Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Diese Verpflichtung erstreckt sich, neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf alle die
Krankheit
betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse von Patienten und Belegärzten, die den Dienstnehmern in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind.
22. Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Dienstnehmers oder des Dienstgebers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach
Fälligkeit
schriftlich geltend zu machen. Bei
rechtzeitiger
Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
23. Schlussbestimmungen
23.1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am 1. Jänner 2003 in Kraft. Alle bisherigen die bestehenden Dienstverhältnisse betreffenden Vereinbarungen und wie immer Namen habende oder betrieblich auch langjährig geübte andere Bestimmungen und insbesondere die Freie Betriebsvereinbarung vom 1.1.1971 samt Ergänzungen, gelten ab diesem
Zeitpunkt
als erloschen.
23.2.
Bestandteil dieses Kollektivvertrages sind die in den Anhängen definierten Verwendungsgruppenzuordnungen, Gehaltsschemata, Nebengebührenordnung, Umreihungsbestimmungen und Erläuterungen.
23.3.
Für jene Dienstverhältnisse, die zum 31. Dezember 2002 bestanden haben, wird folgendes klarstellend festgehalten: Mit der Einmalzahlung von € 1.126,43 brutto (für die Jahre 2001 und 2002) sind alle Ansprüche der betroffenen Dienstnehmer bis zum 31. Dezember 2002 abgegolten.
Graz, 01.01.2003
Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppe der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe |
Dr. Franz Gmeindl |
Michael Wiesler |
Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe und Persönlicher Dienst |
Rudolf Kaske |
Renate Lehner |
Vorsitzender
|
Zentralsekretärin |
Anhang Kollektivvertrag
Arbeiter
Teil A): |
Verwendungsgruppen |
Teil B): |
Lohnschema |
Teil C): |
Nebengebührenordnung |
Teil D): |
Erläuterungen |
Teil A): Verwendungsgruppen
Verwendungsgruppe 1:
Stellvertreter Küchenchef
Leiter
Cafeteria
oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 2:
Facharbeiter
, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, mit mehr als vier Berufsjahren, wie
Köche
oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 3:
Facharbeiter
, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, mit bis zu vier Berufsjahren, wie
Verwendungsgruppe 4:
Küchengehilfen mit mehr als vier Berufsjahren im Unternehmen
oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 5:
Küchengehilfen mit bis zu vier Berufsjahren im Unternehmen
Reinigungskräfte
Abwäscher
oder andere vergleichbare Stellen
Teil C): Nebengebührenordnung
Kunsttext
Änderung gültig ab 01.01.2011
Nebengebührenordnung für die
Arbeiter
ab 1.1.2011
Nachtdienstzulage |
€ 24,75 |
je Dienst |
Nachtdienstzulage (1 Nachtdienst = 12 Nachtstunden) |
€ 2,06 |
1/12 je Stunde |
Rufbereitschaft
Nacht*) |
€ 14,53 |
je Dienst (16:00 bis 7:00 Uhr) |
Rufbereitschaft
Samstag, Sonn- u. Feiertag*) |
€ 25,44 |
je Dienst (7:00 bis 7:00 Uhr) |
Sonntagsvergütung |
€ 3,16 |
je Stunde |
Vertretungszulagen: |
Küchenchef u. Stellvertreter d. Küchenchefs |
€ 1,12 |
je Stunde |
*) Gleichbleibende Zulagen! Erhöhung nur nach Beschluss der Geschäftsführung!
Ende
Teil D): Erläuterungen
A)
Rufbereitschaft
Als
Rufbereitschaft
gilt jene
Zeit
nach Ende des Dienstes an Wochentagen bei Dienstbeginn nächster Tag (
Nachtruhebereitschaft
) und 24 Stunden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, beginnend mit Dienstbeginn wie an Werktagen bis Dienstbeginn am nächsten Tag.
B) Nachtdienstzulage
Eine Nachtdienstzulage wird für die
Zeit
von 18:30 bis 06:30 Uhr gewährt.
C) Sonntagsvergütung
Bei Dienstnehmern, die an Sonntagen Dienst leisten, gilt der Dienst am Sonntag als Werktagsdienst.
Für jede Stunde einer solchen Dienstleistung gebührt ein Sonntagszuschlag gem. Nebengebührenordnung Teil C, soweit für diese
Zeit
keine Überstundenentlohnung nach Pkt. 7 des Kollektivvertrages erfolgt.
D) Feiertagsvergütung
Diese wird mit dem Zuschlag von 100% des jeweiligen Grundlohnes abgegolten.
E) Vertretungszulage
1. Vertretungszulage für Küchenchef und Stellvertreter(in) Küchenchef:
Wird ein Küchenchef nicht durch den Stellvertreter des Küchenchefs vertreten, gebührt dem jeweiligen Vertreter eine Vertretungszulage pro Vertretungsstunde.
2. Die Höhe der Vertretungszulagen bestimmt sich gemäß Nebengebührenordnung Teil C.
F) Überreihungsbestimmungen
Köche (mit abgeschlossener Lehre) werden nach vier bei der Dienstgeberin geleisteten Dienstjahren (wobei entgeltfreie
Zeiten
außer Betracht bleiben) von der Verwendungsgruppe 3 in die Verwendungsgruppe 2 in derselben Lohnstufe umgereiht.
Küchenhilfen werden nach vier bei der Dienstgeberin geleisteten Dienstjahren (wobei entgeltfreie
Zeiten
außer Betracht bleiben) von der Verwendungsgruppe 5 in die Verwendungsgruppe 4 in derselben Lohnstufe umgereiht.
G) Einstufung von Küchenhilfen
Ergänzende Regelungen zu § 2.3. des Kollektivvertrages für
Arbeiter
der Privatklinik Graz
Ragnitz
Die
Realität
in der Gastronomie zeigt, dass Küchenhilfen über eine sehr hohe
Bandbreite
an Qualifikationen verfügen. Dies liegt daran, dass sie zu einem sehr unterschiedlichen Spektrum an
Tätigkeiten
herangezogen werden. Während in der Systemgastronomie (“Fast-Food-Restaurants”) Küchenhilfen nur sehr einfache
Tätigkeiten
ausüben, kann das Berufsbild der Küchenhilfe in der gehobenen Gastronomie durchaus mit anspruchsvolleren
Tätigkeiten
verbunden sein.
Aus diesem Grunde erscheint für Küchenhilfen eine pauschale Anrechnung von Vordienstjahren, die auf die konkreten
Fähigkeiten
und Kenntnisse im Einzelfall keinen Bezug nimmt, als sachlich nicht gerechtfertigt.
Deshalb haben sich die Kollektivvertragspartner des Kollektivvertrages für
Arbeiter
der Privatklinik Graz
Ragnitz
bezüglich der Anrechnung von Vordienstjahren für Küchenhilfen auf folgende Vorgangsweise geeinigt:
1. In einem ersten
Schritt
werden anhand der vorliegenden Unterlagen die gemäß § 2.2 maximal anrechenbaren Vordienstjahre bestimmt.
2. In einem
zweiten
Schritt
wird am Ende der
Probezeit
anhand der vom konkreten Dienstnehmer gezeigten
Fähigkeiten
und Kenntnisse der Grad der Anrechnung der Vordienstjahre einvernehmlich zwischen der Dienstgeberin, vertreten durch den Küchenchef, sowie durch den
Vorsitzenden
des Betriebsrates der
Arbeiter
einvernehmlich festgelegt.
Eine vollständige Anrechnung der im ersten
Schritt
ermittelten
maximal anrechenbaren Vordienstjahre kommt dann in Betracht, wenn der betroffene Dienstnehmer folgende
Tätigkeiten
zur vollen
Zufriedenheit
selbständig ausüben kann: