Bundeskollektivvertrag
für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Transport und Verkehr,
Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
(in der Folge kurz Fachverband genannt), Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 174, 1045 Wien,
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft vida, Bundesfachgruppe Straße
(in der Folge kurz Gewerkschaft genannt), Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
andererseits
zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen über das
Arbeitsverhältnis
der im Geltungsbereich dieses Bundeskollektivvertrages beschäftigten
Arbeitnehmer
.
Gültig ab 1. Jänner 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
I. Vertragspartner
Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Transport und Verkehr, Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen (in der Folge kurz Fachverband genannt), Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 174, 1045 Wien,
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Bundesfachgruppe Straße (in der Folge kurz Gewerkschaft genannt), Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
andererseits
zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen über das
Arbeitsverhältnis
der im Geltungsbereich dieses Bundeskollektivvertrages beschäftigten
Arbeitnehmer
am 07.12.2023 abgeschlossen.
II. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1.1.2024
in Kraft und gliedert sich in zwei Teile:
1. Teil Allgemeine
arbeitsrechtliche
Bestimmungen,
2. Teil Allgemeine Lohnbestimmungen.
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1)
Räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet Österreich
2)
Fachlich:
für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig
mittels
PKW das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausüben und
Mitglied
des Fachverbandes für das Beförderungsgewerbe mit PKW sind.
3)
Persönlich:
b)
Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist, und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind. Für diese
Arbeitnehmergruppe
gelten die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungen vorsehen.
III. Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte
Zeit
abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats,
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.
IV. Pflichten des Lenkers
1.
Bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges hat sich der Lenker zu überzeugen, ob sich das Fahrzeug in betriebsfähigem Zustand befindet. Dazu gehört insbesondere die Überprüfung der Bremsen, der Lichtanlage, des Ölstandes des Motors und des Kühlwasserstandes. Ferner ist beim Tanken regelmäßig der Luftdruck der Reifen sowie die Profiltiefe der Reifen zu kontrollieren. Mängel, die vom Lenker nicht sofort behoben werden können, sind dem Dienstgeber unverzüglich zu melden. In diesem Falle darf der Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er dazu vom Dienstgeber ausdrücklich schriftlich ermächtigt wurde.
Der Lenker hat vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges folgende Kontrollpflichten:
2.
Der Lenker ist verpflichtet, die Bestimmungen von StVO, KFG, der Bundes- und Landesbetriebsordnung sowie die jeweiligen gesetzlichen Funktionsbestimmungen korrekt einzuhalten.
3.
Während der
Dienstzeit
darf das Fahrzeug nur im Sinne des Betriebszweckes verwendet werden. Fahrten für andere Zwecke sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den
Arbeitgeber
gestattet.
4.
Der Lenker ist innerhalb der
Arbeitszeit
verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und in sauberem Zustand zu halten sowie die notwendigen Vor- und
Abschlussarbeiten
durchzuführen.
5.
Der Lenker ist verpflichtet, auftretende Mängel am Fahrzeug sofort dem
Arbeitgeber
zu melden. Nach einem eventuellen Abstellen in einer Werkstatt hat der Lenker dafür zu sorgen, dass
-
a)
das Funkgerät (soweit vorhanden) auch nicht irrtümlich in Betrieb genommen werden kann,
-
b)
der Telefonschlüssel (soweit vorhanden) sicher verwahrt wird,
-
c)
Papiere und sonstige Wertsachen des Fahrzeuges sichergestellt werden.
Bei Verkehrsunfällen müssen die Unfallmeldungen unabhängig von der Verpflichtung einer behördlichen Aufnahme sorgfältig und vollständig ausgefüllt dem
Arbeitgeber
unverzüglich (spätestens nach 48 Stunden) ausgehändigt werden. Die Übergabe der ausgefüllten Schadensmeldung ist dem
Arbeitnehmer
vom
Arbeitgeber
zu bestätigen.
7.
Der Lenker ist bei sonstiger Haftung verpflichtet, den Verlust, den Entzug bzw. die Abnahme der Lenkberechtigung, des Taxilenkerausweises oder des Schülerbeförderungsausweises dem
Arbeitgeber
unverzüglich zu melden.
8.
Beim Ausscheiden aus dem Betrieb hat der Lenker die ihm anvertrauten Gegenstände zurückzugeben. Trifft den Lenker ein Verschulden am Verlust von Eigentum des
Arbeitgebers
, haftet er dafür (unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertminderung) nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.
9.
Jeder Lenker ist zur regelmäßigen Säuberung des ihm übergebenen Kraftfahrzeuges verpflichtet. Er erhält die erforderlichen
Reinigungsmittel
vom
Arbeitgeber
kostenlos zur Verfügung gestellt.
10.
Lenker können erforderlichenfalls auch zu sonstigen, mit dem Personenbeförderungsgewerbe in Zusammenhang stehenden
Arbeitsleistungen
(z. B. vorübergehende
Mitarbeit
am Telefon oder in der Funkzentrale, Pflege von betriebseigenen Fahrzeugen und dgl.) herangezogen werden.
11.
Verbot der Installation/Betätigung von Abschaltvorrichtungen zur Umgehung von Assistenzsystemen: Lenkern ist es ausdrücklich verboten, Vorrichtungen zu betätigen oder eigenmächtig zu installieren, die vorhandene Assistenzsysteme außer Kraft setzen, bzw. deaktivieren oder diese so zu betätigen, dass deren ordnungsgemäße Wirkungsweise außer Kraft gesetzt und die
Verkehrssicherheit
gefährdet wird.
1.
Normalarbeitszeit
a)
Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – Allgemein
Unter Berücksichtigung der § 5 bzw. 13b Absatz 3 AZG (
Arbeitsbereitschaft
) beträgt für Lenker und Beifahrer die tägliche
Normalarbeitszeit
12 Stunden, die wöchentliche
Normalarbeitszeit
55 Stunden.
Der
Arbeitnehmer
ist verpflichtet, entsprechend der 55-Stunden-Woche unter Berücksichtigung des
Arbeitsruhegesetzes
mindestens zweimal pro Monat auch an Sonn- und Feiertagen seinen Dienst zu verrichten.
b)
Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – für Lenker und Beifahrer mit
Tätigkeiten
gem. § 14 BO (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994)
Abweichend von
lit
a) gilt:
Unter Berücksichtigung der § 5 bzw. 13b Absatz 3 AZG (
Arbeitsbereitschaft
) beträgt für Lenker und Beifahrer (ehemals Mietwagengewerbe)
-
•
die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
-
•
die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder
-
•
die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder
-
•
die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen
-
•
welche bis zum 31.12.2020 eine
Normalarbeitszeit
von 45 Stunden pro Wochen vereinbart hatten (insbesondere
Arbeitnehmer
, welche bis zum 31.12.2020 bei einem
Arbeitgeber
beschäftigt waren, welcher das Mietwagengewerbe ausgeübt hat und welche daher
bereits
bisher höchstens 45 Stunden
Normalarbeitszeit
vereinbaren konnten)
die tägliche
Normalarbeitszeit
12 Stunden, die wöchentliche
Normalarbeitszeit
45 Stunden.
4.
Lenkpause
Nach einer
Lenkzeit
von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
Zeiten
im fahrenden Fahrzeug können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere
Arbeiten
dürfen nicht ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche
Ruhezeit
angerechnet werden.
Die Lenkpause kann mit der Ruhepause bzw. mit Teilen der Ruhepause zusammenfallen.
5.
Ruhepause (Lenker)
Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt
und ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
Die tägliche unbezahlte Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Die tägliche unbezahlte Ruhepause bzw. Teile der Ruhepause können mit einer Lenkpause zusammenfallen. Eine Ruhepause liegt nur dann vor, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernen kann.
6.
Tägliche
Ruhezeit
Die tägliche
Ruhezeit
nach Beendigung der
Tagesarbeitszeit
beträgt grundsätzlich 11 Stunden, kann aber auf mindestens 10 Stunden verkürzt werden (
Verkürzungsmöglichkeit
von 1 Stunde). Jede Verkürzung (maximal 1 Stunde) ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
auszugleichen.
11.
Lenkprotokoll (Fahrtenbuch) – Eintragung von
Zeitangaben
Gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 2 der Lenkprotokoll-Verordnung entfällt die Aufzeichnung aller sonstigen
Arbeitszeiten
und der Gesamtsumme der
Lenkzeit
.
VI. Überstunden
2.
Gemäß § 7 Absatz 2 AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 zulässigen Überstunden 10
weitere
Überstunden pro Woche zulässig. Pro Woche sind insgesamt 20 Überstunden zulässig.
3.
Gemäß § 7 Absatz 3 AZG bzw. § 13b Absatz 2 AZG darf durch Überstunden die
Tagesarbeitszeit
bis auf 13 Stunden, die
Wochenarbeitszeit
bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.
4.
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn bei
Arbeitnehmern
in Betrieben gemäß Artikel V Ziffer 1a beträgt 1/238, bei
Arbeitnehmern
in Betrieben gemäß Artikel V Ziffer 1b beträgt der Grundstundenlohn 1/173. Der Zuschlag beträgt 50 %.
Für
Arbeiten
während der wöchentlichen
Ruhezeit
sowie an Feiertagen gelten die Bestimmungen des
Arbeitsruhegesetzes
, BGBl. Nr. 144/83.
Als Feiertage gelten:
1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der Evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der
Karfreitag
als gesetzlicher Feiertag.
VIII. Urlaub
Für den Urlaub gilt das Bundesgesetz, BGBl. 390/1976, betreffend die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
IX. Beendigung des Dienstverhältnisses
1.
Während des ersten Monats kann das Dienstverhältnis
jederzeit
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden (
Probezeit
).
Nach Ablauf der
Probezeit
kann das Dienstverhältnis vom
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
nur nach den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen des § 1159 idF BGBl I 153/2017 ABGB aufgelöst werden.
Für Kündigungen, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden, gilt gemäß § 1159 Absatz 3 sowie Absatz 4 ABGB als vereinbart, dass das unbefristete Dienstverhältnis nach Ablauf der
Probezeit
vom
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
2.
Bei Kündigung durch den
Arbeitgeber
ist dem
Arbeitnehmer
während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen ohne Schmälerung des Entgelts ausreichend
Zeit
zum Aufsuchen einer anderen
Arbeitsstelle
freizugeben.
3.
In Gemeinden, in denen die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers verpflichtend vorgeschrieben ist, wird das Nichteinschalten entgegen der Bestimmungen der jeweils gültigen Tarif-VO in der Regel einen Entlassungsgrund darstellen.
2.
Kommt der
Arbeitnehmer
einer seiner Verpflichtungen gemäß § 4 EFZG nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der
Arbeitnehmer
ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
3.
Für alle sonstigen
Arbeitsverhinderungen
gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Bei nachstehend genannten
Arbeitsverhinderungen
gebührt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts jedenfalls in folgendem Ausmaß:
a) |
bei eigener Eheschließung |
2 Tage |
b) |
bei Niederkunft der Ehegattin oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin |
2 Tage |
c) |
bei Tod des Ehegatten oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten |
2 Tage |
d) |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der eigenen Kinder |
2 Tage |
e) |
bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar |
1 Tag |
f) |
Teilnahme an der Beerdigung von Geschwistern und Großeltern |
1 Tag |
g) |
Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister und Eltern |
1 Tag |
XI. Schadenhaftung
1.
Der
Arbeitnehmer
haftet für Schäden, die er verursacht und verschuldet hat, nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.
2.
Eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den
Arbeitnehmer
ist nur zulässig, wenn diese schriftlich erfolgt und der
Arbeitnehmer
nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.
XIV. Dienstzettel
Die Bestimmungen über den Dienstzettel gem. § 2 AVRAG BGBL. 459/1993 sowie § 17c Absatz 1 AZG und § 22d ARG sind einzuhalten.
Im Dienstzettel bzw. schriftlichen
Arbeitsvertrag
muss zusätzlich zu den gemäß § 2 AVRAG vorgeschriebenen Mindestangaben auch ein Hinweis auf folgende Rechtsvorschriften samt
Einsichtsmöglichkeiten
enthalten sein:
XV. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
A.
Alle
Arbeitnehmer
, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1. Juni fällig ist. Dieser beträgt
1 Brutto-KV-Mindestmonatslohn
Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den
Zeitraum
vom letzten
Fälligkeitstag
bis zum 1. Juni.
Übergangsregelung Urlaubszuschuss
Für alle
Arbeitnehmer
, die nach dem 1. Juni 2023 und vor dem 1.1.2024 eingetreten sind, erfolgt die Berechnung des Urlaubszuschusses vom
Eintrittsdatum
bis zum 31.12.2023 auf Basis eines ¾ Brutto-KV Mindestmonatslohns und für den
Zeitraum
von 1.1.2024 bis 31. Mai 2024 auf Basis 1 Brutto-KV-Mindestmonatslohnes.
Für alle
Arbeitnehmer
, die nach dem 31.12.2023 eingetreten sind, erfolgt die Berechnung des Urlaubszuschusses auf Basis 1 Brutto-KV-Mindestmonatslohnes.
B.
Alle
Arbeitnehmer
, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration, die am 1. Dezember fällig ist. Diese beträgt
1 Brutto-KV-Mindestmonatslohn
Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den
Zeitraum
vom letzten
Fälligkeitstag
bis zum 1. Dezember.
Übergangsregelung Urlaubszuschuss
Für alle
Arbeitnehmer
, die nach dem 1. Dezember 2023 und vor dem 1.1.2024 eingetreten sind, erfolgt die Berechnung der Weihnachtsremuneration vom
Eintrittsdatum
bis zum 31.12.2023 auf Basis eines ¾ Brutto-KV Mindestmonatslohnes und für den
Zeitraum
von 1.1.2024 bis 30. November 2024 auf Basis 1 Brutto-KV-Mindestmonatslohn.
Für alle
Arbeitnehmer
, die nach dem 31.12.2023 eingetreten sind, erfolgt die Berechnung der Weihnachtsremuneration auf Basis 1 Brutto-KV-Mindestmonatslohnes.
C.
Der Brutto-KV-Mindestmonatslohn beträgt ab 1.1.2024 1.880,00 Euro, ab 1.1.2025 beträgt dieser 2.000,00 brutto.
D.
Arbeitnehmer
, die am 1. Juni oder am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den jeweiligen Anteil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom
Eintritt
bis zum jeweiligen Stichtag.
E.
Bei Ausscheiden des
Arbeitnehmers
gebührt der jeweilige Anteil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom
Eintritt
bis zum
Austritt
(wenn zwischen
Eintritt
und
Austritt
noch kein Urlaubszuschuss bzw. keine Weihnachtsremuneration fällig war) bzw. vom letzten
Fälligkeitstag
bis zum
Austritt
. Der anteilige Urlaubszuschuss und die anteilige Weihnachtsremuneration gebühren bei Ausscheiden des
Arbeitnehmers
nur dann, wenn das
Arbeitsverhältnis
zwei Monate gedauert hat.
G.
Bei Ausscheiden eines
Arbeitnehmers
sind
bereits
zu viel ausbezahlte Sonderzahlungen anteilig rückzuverrechnen.
H.
Vereinbarungen mit dem Inhalt, dass Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration durch eine Überzahlung des kollektivvertraglichen Brutto-Mindestmonatslohnes abgegolten werden, sind unzulässig.
XVI. Schlussbestimmungen
1.
Bestehende höhere Löhne oder günstigere sonstige
arbeitsrechtliche
Vereinbarungen dürfen durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht herabgesetzt oder aufgehoben werden.
2.
Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher in Geltung gewesenen Kollektivvertrages für den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich ihre
Gültigkeit
.
2. Teil: Allgemeine Lohnbestimmungen
1)
Die einzelnen Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag die Mindestlöhne im jeweiligen Bundesland selbstständig festlegen (Lohnübereinkommen).
Sowohl in jenen Bundesländern, in denen Mindestlöhne mit Landeskollektivvertrag selbständig festgelegt sind, als auch in allen anderen Bundesländern beträgt der monatliche Mindestlohn ab 1.1.2024 1.880,00 Euro, ab 1.1.2025 beträgt dieser 2.000,00 brutto.
2)
Der Mindestlohn ab 1.1.2024 von 1.880,00 brutto (ab 1.1.2025 von 2.000,00 brutto) gebührt für die gemäß Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegte
Normalarbeitszeit
.
Arbeitnehmern
mit einer geringeren als in Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegten
Normalarbeitszeit
gebührt der Mindestlohn im aliquoten Ausmaß.
3)
Die einzelnen Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag Tagesgelder im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 16b EStG festlegen.
F.d. |
Wirtschaftskammer Österreich |
Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
Komm.Rat Erwin
Leitner
|
Mag. Paul Blachnik |
F.d. |
Österreichischen Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft vida |
Der
Vorsitzende
: |
Die Generalsekretärin: |
Roman
Hebenstreit
|
Mag. a Anna Daimler, BA |
Der Fachbereichssekretär: |
Alfred Spiegl |