Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) T / Lohn-/Gehaltsordnung
LANDESKOLLEKTIVVERTRAG
TIROL
für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Tirol, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW, 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits gem. Teil 2s, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundes-Kollektivvertrages zur Regelung von Tagesgeldern gem. § 3 Abs. 1 Z. 16 b EStG
Gültig ab 1. Jänner 20157
Redaktionelle Anmerkungen
Die einzelnen Bundesländer können mit
Landeskollektivvertrag
die Mindestlöhne im jeweiligen
Bundesland
selbstständig festlegen (Lohnübereinkommen).
In jenen Bundesländern, für die kein gemäß Artikel XVI fortbestehendes Lohnübereinkommen auf
Landesebene
existiert und in denen von der Möglichkeit eines Lohnübereinkommens mit
Landeskollektivvertrag
nicht Gebrauch gemacht wird, gilt ab 1.1.2009 jedenfalls ein monatlicher Mindestlohn von 1.000 Euro brutto (Grundsatzvereinbarung der Sozialpartner). Der Mindestlohn von 1.000 Euro brutto gebührt für die gemäß Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegte Normalarbeitszeit. Arbeitnehmern mit einer geringeren als in Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegten Normalarbeitszeit gebührt der Mindestlohn im aliquoten Ausmaß.
Die einzelnen Bundesländer können mit
Landeskollektivvertrag
Tagesgelder im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 16b EStG festlegen. Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages treten alle bisherigen, auf
Landesebene
bestehenden Regelungen über Tagesgelder außer Kraft.
Allgemeine Lohnbestimmungen
I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2017 in Kraft.
Dieser Kollektivvertrag gilt:
2)
Fachlich:
für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels PKW das Mietwagengewerbe oder das Taxigewerbe ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit PKW sind.
3)
Persönlich:
Für alle Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.
II. Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.
III. Tagesgelder
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.
a.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von 10,00 Euro pro Kalendertag.
b.
Dauert die Fahrtätigkeiten oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als 3 Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
c.
Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
d.
Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.
Für die
|
Wirtschaftskammer Tirol
|
Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
|
Friedrich Jäger |
MMag. Gabriel Klammer |
Obmann |
Geschäftsführer |
Für den
|
Österreichischen Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft vida
|
Gottfried Winkler |
Bernd Brandstetter |
Bundesvorsitzender |
Bundesgeschäftsführer |
Karl Delfs |
Der Fachbereichssekretär |