Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) / Rahmen
Bundeskollektivvertrag
für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW
Gültig ab 1. Jänner 2024
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
in der Bundessparte Transport Verkehr der Wirtschaftskammer Österreich, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63,
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Verkehr,
1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1
andererseits
am 23. November 2022 zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen über das
Arbeitsverhältnis
der im Geltungsbereich dieses Bundeskollektivvertrages beschäftigten
Arbeitnehmer
.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
Artikel I Vertragspartner
Dieser Kollektivvertrag wird zwischen dem Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen in der Bundessparte Transport Verkehr der Wirtschaftskammer Österreich, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63,
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Verkehr, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1
andererseits
– in den
weiteren
Ausführungen dieses Kollektivvertrages als Fachverband und Gewerkschaft bezeichnet – abgeschlossen.
Artikel II Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1)
Räumlich:
Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
2)
Fachlich:
Für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig
mittels
PKW das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) ausüben und
Mitglied
des Fachverbandes für das Beförderungsgewerbe mit PKW sind.
3)
Persönlich:
Für alle Angestellten sowie kaufmännischen Lehrlinge bzw Bürolehrlinge, die bei einem Dienstgeber nach Punkt 2 beschäftigt sind. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer, auf welche das Angestelltengesetz, BGBl Nr 292/1921 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Artikel III Geltungsdauer, Allgemeine Bestimmungen
1.
Der Kollektivvertrag
tritt
am
1. Jänner 2024
in Kraft.
2.
Dieser Kollektivvertrag gliedert sich in zwei Teile:
3.
Der
arbeitsrechtliche
Teil des Kollektivvertrages kann von jedem der vertragschließenden Partner
mittels
eingeschriebenen Briefes dreimonatig, jedoch nur zum Ende eines Kalendervierteljahres, gekündigt werden. Der gehaltsrechtliche Teil des Kollektivvertrages kann
beiderseits
dreimonatig zum Ende jedes Kalendermonates
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
4.
Entsprechend dem
Arbeitsverfassungsgesetz
, BGBl Nr 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sind Dienstverträge oder bestehende innerbetriebliche Vereinbarungen, die für den Angestellten ungünstiger sind als dieser Kollektivvertrag, ungültig.
Artikel IV Grundsätzliche Bestimmungen
1.
Die Angestellten haben alle ihnen aufgetragenen
Arbeiten
mit der erforderlichen Sorgfalt zu verrichten, übernommenes Gut und
Arbeitsbehelfe
sorgsam zu betreuen und in allen Belangen das Interesse ihres Dienstgebers wahrzunehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen vereinbar ist.
2.
Allenfalls eingetretene Verluste oder Beschädigungen von Gegenständen, welche im Eigentum des Dienstgebers stehen oder ihm anvertraut wurden sind dem Dienstgeber ohne Rücksicht auf den
Zeitverlust
anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl Nr 80/1965 in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Hinsichtlich der Einstellung von Angestellten gelten die Bestimmungen des § 99
Arbeitsverfassungsgesetz
, BGBl 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung.
5.
Die Bestimmungen über den Dienstzettel gem § 2 AVRAG BGBl 459/1993 sowie § 17c Absatz 1 AZG und § 22d ARG sind einzuhalten. Im Dienstzettel bzw schriftlichen
Arbeitsvertrag
muss zusätzlich zu den gemäß § 2 AVRAG vorgeschriebenen Mindestangaben auch ein Hinweis auf folgende Rechtsvorschriften samt
Einsichtsmöglichkeiten
enthalten sein:
5.
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG), BGBl Nr 599/1987 in der jeweils geltenden Fassung.
1.
Die tägliche
Ruhezeit
nach Beendigung der
Tagesarbeitszeit
beträgt grundsätzlich 11 Stunden, kann aber auf mindestens 10 Stunden verkürzt werden (
Verkürzungsmöglichkeit
von 1 Stunde). Jede Verkürzung (maximal 1 Stunde) ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
auszugleichen.
Artikel VII Überstunden
2.
Gemäß § 7 Absatz 2 AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 zulässigen Überstunden 10
weitere
Überstunden pro Woche zulässig. Pro Woche sind insgesamt 20 Überstunden zulässig.
3.
Bestimmung für Lenker: Gemäß § 13b Absatz 2 AZG darf durch Überstunden die
Tagesarbeitszeit
auf mehr als 10 Stunden, die
Wochenarbeitszeit
bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.
4.
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/165. Der Zuschlag beträgt an Werktagen zwischen 5:00 und 20:00 Uhr 50 % und zwischen 20:00 und 5:00 Uhr 100 %. An Sonn- und Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
5.
Überstundenentlohnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung schriftlich – bei sonstigem Verfall – geltend gemacht werden.
Für
Arbeiten
während der wöchentlichen
Ruhezeit
sowie an Feiertagen gelten die Bestimmungen des
Arbeitsruhegesetzes
, BGBl Nr 144/83.
Als Feiertage gelten:
1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der Evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der
Karfreitag
als gesetzlicher Feiertag.
Artikel IX Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung jedem Angestellten eine
Freizeit
ohne Schmälerung seines Entgeltes in folgendem Ausmaß gewährt:
a) |
bei eigener Eheschließung |
2 Tage |
b) |
bei eigener Ehescheidung |
1 Tag |
c) |
bei Niederkunft der Ehegattin oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin |
2 Tage |
d) |
bei Tod des Ehegatten oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten |
2 Tage |
e) |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der eigenen Kinder |
2 Tage |
f) |
bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar |
1 Tag |
g) |
Teilnahme an der Beerdigung von Geschwistern und Großeltern |
1 Tag |
h) |
Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister und Eltern |
1 Tag |
i) |
bei Ablegung der Lehrabschlussprüfung |
1 Tag |
j) |
bei
Eintritt
des leiblichen Kindes oder des Adoptivkindes in die Volksschule |
der erste Schultag |
(idF ab 1. Jänner 2020)
Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichzuhalten.
Artikel X Urlaub
Für den Urlaub des Angestellten gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung BGBl Nr 390/1976 i. d. jeweils geltenden Fassung.
Artikel XI Auflösung des Dienstverhältnisses
Für die Auflösung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung.
Für alle Angestellten gilt der erste Monat als Probemonat gemäß § 19 (2) des Angestelltengesetzes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der
Probezeit
die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das
Arbeitsverhältnis
den gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen.
Gemäß § 20 Absatz 3 AngG endet die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats.
Artikel XII Verfall von Ansprüchen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche des
Arbeitgebers
sowie des
Arbeitnehmers
bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach
Fälligkeit
schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei
rechtzeitiger
Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
Artikel XIII Abfertigung
Hinsichtlich der Abfertigung gelten für alle
Arbeitsverhältnisse
, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, sofern kein
Übertritt
gemäß § 47 BMSVG erfolgt. Für alle
Arbeitsverhältnisse
, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben, gilt das betriebliche
Mitarbeiter-
und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in der jeweiligen Fassung.
Artikel XIV Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
1.
Angestellte, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1. Juni fällig ist. Dieser beträgt einen kollektivvertraglichen Monatsgehalt. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den
Zeitraum
vom letzten
Fälligkeitstag
bis zum 1. Juni.
2.
Angestellte, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration, die am 1. Dezember fällig ist. Diese beträgt einen kollektivvertraglichen Monatsgehalt. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den
Zeitraum
vom letzten
Fälligkeitstag
bis zum 1. Dezember.
3.
Abweichend von Abs 1 und 2 ist eine quartalsweise Auszahlung in vier gleichen Teilen möglich. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der Lohnauszahlung zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. November. Diese Auszahlungsvariante muss schriftlich im
Arbeitsvertrag
vereinbart sein. Bei bestehenden
Arbeitsverhältnissen
ist die Änderung von Berechnung und Auszahlungsmodus durch schriftliche Vereinbarung mit den
Arbeitnehmerinnen
/
Arbeitnehmern
zu treffen.
(Gilt ab 1. Jänner 2017)
4.
Angestellte, die am 1. Juni oder am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den jeweiligen Anteil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom
Eintritt
bis zum jeweiligen Stichtag.
5.
Bei Ausscheiden des Angestellten gebührt der jeweilige Anteil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom
Eintritt
bis zum
Austritt
(wenn zwischen
Eintritt
und
Austritt
noch kein Urlaubszuschuss bzw. keine Weihnachtsremuneration fällig war), bzw vom letzten
Fälligkeitstag
bis zum
Austritt
.
6.
Bei Ausscheiden des Angestellten sind
bereits
zuviel ausbezahlte Sonderzahlungen anteilig rückzuverrechnen.
1.
Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt: im 1. Lehrjahr 35 % im 2. Lehrjahr 50 % im 3. Lehrjahr 70 % des kollektivvertraglichen Gehaltes der Beschäftigungsgruppe 1, Untergruppe a, der Gehaltstafel.
(idF ab 1. Jänner 2023)
2.
Die Prämie bei erfolgreich abgeschlossener Lehrabschlussprüfung beträgt 10 % des kollektivvertraglichen Gehaltes der Beschäftigungsgruppe 1, Untergruppe a, der Gehaltstafel.
3.
Hinsichtlich der
Weiterverwendung
von ausgelernten Lehrlingen gelten die Bestimmungen des § 18 Berufsausbildungsgesetz mit der Maßgabe, dass der Lehrberechtigte den Lehrling 3 Monate in seinem Betrieb in seinem erlernten Beruf
weiter
zu verwenden hat und diese
Weiterverwendung
, soweit sie nicht mit dem Letzten eines Monats endet, auf diesen zu erstrecken ist.
4.
Will der Dienstgeber das Dienstverhältnis nicht über die
Weiterverwendungszeit
hinaus fortsetzen, so hat er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende dieser
Weiterverwendungszeit
zu kündigen.
Artikel XVI Schlussbestimmungen
1.
Die Hinterlegung des Kollektivvertrages erfolgt gem § 14 Abs 1 ArbVG durch die vertragsschließende Gewerkschaft.
2.
Bestehende höhere Gehälter oder sonstige günstigere betriebliche Vereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
Artikel XVII Gehaltsregelung
A) Allgemeine Bestimmungen
1.
Den Angestellten ist ein monatliches Bruttogehalt nach den in der Gehaltstafel nach Beschäftigungsgruppen und Berufsjahren gestaffelten Gehaltssätzen zu bezahlen.
2.
Für die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner
Tätigkeit
maßgebend. Übt ein Angestellter mehrere
Tätigkeiten
, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind,
gleichzeitig
aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die dem überwiegenden Teil der
Tätigkeit
entspricht.
Als Berufsjahre für die Einstufung in Beschäftigungsgruppe 1 wird eine abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung im Ausmaß von 2 Jahren angerechnet.
(idf ab 1. Jänner 2022)
3.
Die Gehaltserhöhung durch
Eintritt
in eine höhere Berufsaltersgruppe
tritt
mit dem ersten Tage desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
4.
Aushilfsweise
Tätigkeit
in einer höheren Beschäftigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten in einer höheren Beschäftigungsgruppe, die nicht länger als 3 Monate dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser
Zeitraum
jedoch
überschritten
, so gebührt für die ganze
Zeit
der
Tätigkeit
das Entgelt dieser Gruppe. Eine aushilfsweise
Tätigkeit
oder vorübergehende Stellvertretung ist nur während des Urlaubs oder bei Erkrankung möglich.
5.
Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Jedem Angestellten und Lehrling ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
6a.
Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel gelten die Jahre der
Betriebszugehörigkeit
als Angestellter im laufenden Dienstverhältnis. Karenzurlaube, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Berufsjahre gewertet. Dies gilt für Karenzurlaube, die ab dem 1.1.2013 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten.
6b.
Karenzzeiten
im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG werden für Geburten ab dem 1.1.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Gehaltsvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie EFZ im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) angerechnet.
Karenzzeiten
, die
bereits
vor dem 1.1.2019 im laufenden
Arbeitsverhältnis
angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.
6c.
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von
Karenzzeiten
im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
(6a–6c gelten ab 1. Jänner 2020)
7.
Pflichtpraktika
Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund schulrechtlicher bzw studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren müssen, haben Anspruch auf ein Entgelt in Höhe des jeweils geltenden Lehrlingseinkommen für das
dritte
Lehrjahr.
B) Gehaltstafel 2024
Beschäftigungsgruppe 1:
Angestellte mit einfacher
Tätigkeit
a) |
2.016,90 |
b) |
2.083,40 |
c) |
2.163,30 |
Beschäftigungsgruppe 2:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien oder Weisungen schwierige
Arbeiten
selbständig erledigen
a) |
2.179,50 |
b) |
2.259,40 |
c) |
2.339,50 |
Beschäftigungsgruppe 3:
Angestellte mit schwieriger, selbständiger
Tätigkeit
a) |
2.508,50 |
b) |
2.615,00 |
c) |
2.708,20 |
Beschäftigungsgruppe 4:
Angestellte und Verantwortliche in
leitender
Stellung (wie zB. gewerberechtlicher Geschäftsführer)
a) |
2.926,50 |
b) |
3.060,10 |
c) |
3.326,20 |
C) Lehrlingsentschädigung (gemäß Artikel XV/1)
1. Lehrjahr |
705,90 |
2. Lehrjahr |
1.008,50 |
3. Lehrjahr |
1.411,80 |
Wien, 1. Dezember 2023
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH |
Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen |
KommRat Erwin
Leitner
|
Mag. Paul Blachnik |
Obmann |
Geschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Barbara Teiber, MA |
Karl Dürtscher |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
Wirtschaftsbereich Verkehr |
Thomas Schäffer |
Christina Höferl |
Vorsitzender
|
Wirtschaftsbereichssekretärin |