IX. URLAUB
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Kalenderjahr des
Arbeitsbeginns
beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des
Arbeitsverhältnisses
1/12 des jährlichen Ausmaßes; hat das
Arbeitsverhältnis
in diesem Kalenderjahr ununterbrochen 6 Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
Im Sinne des § 2 Abs. 4 UrlG gebührt ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des
Arbeitsjahres
fällt.
Für den Urlaub gilt gemäß § 17 AngG das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/76, betreffend die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung.
Vordienstzeiten
, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei
Wiedereintritt
in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des
Arbeitsverhältnisses
durch den/die
Arbeitgeber
/in erfolgt ist, sofort angerechnet.
Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf einem
Arbeitsunfall
oder einer
Berufskrankheit
beruht, mit einer mindestens 50%igen Minderung der
Erwerbsfähigkeit
, gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.
I. GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
1.
Die
Mitarbeiter
/innen haben alle ihnen übertragenen
Arbeiten
mit der erforderlichen Sorgfalt zu verrichten, übernommenes Gut, Fahrzeuge und Werkzeuge sorgsam zu betreuen und in allen Belangen das Interesse ihres Dienstgebers/ihrer Dienstgeberin wahrzunehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen vereinbar ist.
2.
Allenfalls eingetretene Verluste oder Beschädigungen von Gegenständen, welche im Eigentum des
Arbeitgebers
/der
Arbeitgeberin
stehen bzw. dem/der
Mitarbeiter
/in anvertraut wurden, sowie Verkehrsunfälle sind dem/der
Arbeitgeber
/in unverzüglich zu melden und erforderlichenfalls dem nächsten
Sicherheitsorgan
(Polizeistation) anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965 in der jeweils geltenden Fassung.
5.
Den
Mitarbeitern
/
Mitarbeiterinnen
ist am Beginn ihres Dienstverhältnisses eine
Arbeitskleidung
zur Verfügung zu stellen. Sie ist nach Ablauf von 2 Jahren zu erneuern, früher nur dann, wenn sie durch
arbeitsbedingten
Verschleiß unbrauchbar geworden ist.
Jene
Mitarbeiter
/innen, die mit Gütern hantieren müssen, die ihrer Art und
Beschaffenheit
nach leicht Verletzungen verursachen können, sind entsprechend dem ASchG, BGBl. Nr. 234/1972 in der jeweils geltenden Fassung, mit geeigneten Schutzbekleidungsstücken, wie zum Beispiel Schürzen, feste Handleder oder Handschuhe oder Pulsschützer auszustatten. Diese Kleidungsstücke bleiben Eigentum des
Arbeitgebers
/der
Arbeitgeberin
und sind diesem/dieser nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
vom
Mitarbeiter
/von der
Mitarbeiterin
zurückzugeben. Im Falle des Verlustes gelten die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965 in der jeweils geltenden Fassung.
6.
Die Bestimmungen über den Dienstzettel gem. § 2 AVRAG, BGBl. 459/1993 sowie § 17c (1) AZG und § 22d ARG sind einzuhalten.
Im Dienstzettel bzw. schriftlichen
Arbeitsvertrag
muss zusätzlich zu den gemäß § 2 AVRAG vorgeschriebenen Mindestangaben auch ein Hinweis auf folgende Rechtsvorschriften samt
Einsichtsmöglichkeiten
enthalten sein:
7.
Bei Entziehung der Lenkerberechtigung ausschließlich oder überwiegend wegen des technischen Zustandes des in Ausübung des Dienstes gelenkten Fahrzeuges im Sinne des § 30a Abs. 2 Z 12 erster Fall des Führerscheingesetzes (FSG) ist eine Entlassung unzulässig, wenn dem/der
Mitarbeiter
/in nach
Möglichkeit
und
Zumutbarkeit
eine andere
Tätigkeit
zugewiesen werden kann und der/die
Mitarbeiter
/in zu deren Leistung auch
bereit
ist.
Ist dem/der
Arbeitgeber
/in die Zuweisung einer anderen
Tätigkeit
weder möglich noch zumutbar, ist eine Entlassung bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen (Vereinbarung) oder bei deren Kombination unzulässig:
a)
Abschluss einer Urlaubsvereinbarung über den Urlaub gemäß Urlaubsgesetz für den gesamten
Zeitraum
der Entziehung der Lenkerberechtigung,
b)
Abschluss einer Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubes für den gesamten
Zeitraum
der Entziehung der Lenkerberechtigung.
1a.
Begriffsbestimmung: Wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung (EG) 561/2006 bezieht, dann sind damit Lkw gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. Diese Fahrzeuge werden in der Folge „VO-Fahrzeuge“ genannt. Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind im Anhang zu diesem Kollektivvertrag zusammengefasst.
3.
Lenkzeit
a)
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG
Die
Lenkzeiten
für das Lenken von VO-Fahrzeugen (Lkw, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
4.
Lenkpause
a)
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG
Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (Lkw, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b)
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 3 AZG
Nach einer
Lenkzeit
von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
Zeiten
, die der/die Lenker/in im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere
Arbeiten
dürfen nicht ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche
Ruhezeit
angerechnet werden.
5.
Tägliche
Ruhezeit
a)
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG
Die tägliche
Ruhezeit
für das Lenken von VO-Fahrzeugen (Lkw, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b)
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 3 AZG
Nach Beendigung der
Tagesarbeitszeit
ist dem/der Lenker/in eine ununterbrochene
Ruhezeit
von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
6.
Wöchentliche
Ruhezeit
a)
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG
Die wöchentliche
Ruhezeit
für das Lenken von VO-Fahrzeugen (Lkw, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b)
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 3 AZG
Die wöchentliche
Ruhezeit
für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den §§ 2 bis 5
Arbeitsruhegesetz
.
7.
Kombinierte Beförderung – Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
a)
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG
Die kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (Lkw, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b)
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 3 AZG
Zeiten
, in denen ein/e Lenker/in ein Fahrzeug
begleitet
, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als Ruhepausen oder als
Ruhezeiten
.
Eine
Ruhezeit
liegt dann vor, wenn
Die tägliche
Ruhezeit
kann zweimal unterbrochen werden, wenn
-
•
sie teilweise an Land und auf dem Fährschiff/der Eisenbahn verbracht wird,
-
•
die Unterbrechung maximal 1 Stunde beträgt, und
-
•
dem/der Lenker/in während der gesamten täglichen
Ruhezeit
ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
8.
Einsatzzeit
Als
Einsatzzeit
gilt die
Zeit
vom Beginn bis zum Ende der
Arbeit
einschließlich aller Pausen. Bei Teilung der täglichen
Ruhezeit
oder bei Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue
Einsatzzeit
nach Ablauf der gesamten
Ruhezeit
. Die tägliche
Ruhezeit
kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
a)
Die gesamte
Einsatzzeit
, mit Ausnahme einer Ruhepause von mindestens 60 und maximal 90 Minuten und der in
lit
. b genannten Teile der
Einsatzzeit
, wird wie
Arbeitszeit
bezahlt.
Die
Einsatzzeit
darf (soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird) 12 Stunden nicht
überschreiten
.
a)
Fahrzeuge im Sinne von § 16 Abs. 3 Z 1 AZG (VO-Fahrzeuge)
Gemäß § 16 Abs. 3 AZG kann die
Einsatzzeit
über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb eines
Zeitraumes
von 24 Stunden, bei 2-Fahrer/innen-Besetzung innerhalb eines
Zeitraumes
von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche
Ruhezeit
eingehalten wird.
b)
Fahrzeuge im Sinne von § 16 Abs. 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge)
Die
Einsatzzeit
beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von § 16 Abs. 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge) beträgt maximal 14 Stunden.
9.
Halteplatz
a)
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG
Die
Zulässigkeit
von Abweichungen von den Bestimmungen über
Lenkzeit
, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher
Ruhezeit
, Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (Lkw, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b)
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 3 AZG
Wenn es mit der
Sicherheit
im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der/die Lenker/in eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreichen eines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungen abweichen:
-
•
-
•
Lenkpause,
-
•
Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung.
Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur
Sicherheit
der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlich sind.
Der/die Lenker/in hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken:
10.
Pflichten des Lenkers/der Lenkerin
Analoges Kontrollgerät
a)
Der/die Lenker/in verpflichtet sich, die Vorschriften der EWG-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr einzuhalten.
b)
Der/die Lenker/in sorgt dafür, dass die vom
Arbeitgeber
/von der
Arbeitgeberin
ausgehändigten Schaublätter in angemessener Weise geschützt werden. Der Lenker darf keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden.
Wird ein Schaublatt beschädigt, welches Aufzeichnungen enthält, hat der/die Lenker/in das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
c)
Der/die Fahrer/in hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
-
1.
bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen/ihren Namen und Vornamen
-
2.
bei Beginn und am Ende der Nutzung des Blattes: den
Zeitpunkt
und den Ort
-
3.
das Kennzeichen des Fahrzeuges
-
4.
den Stand des Kilometerzählers
d)
Falls im Zuge einer Kontrolle ein Schaublatt an das Kontrollorgan ausgehändigt wird, verlangt der/die Lenker/in eine Bestätigung gemäß § 102 Abs. 1a KFG.
f)
Während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Kontrollgerätes hat der/die Lenker/in auf dem Schaublatt oder auf einem besonderen dem Schaublatt beizufügendem Blatt die Angaben über die
Zeitgruppen
zu vermerken, sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.
g)
Bei 2-Fahrer/innen-Besetzung nehmen die Lenker/innen auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass Wegstrecke,
Geschwindigkeit
und
Lenkzeit
auf dem Schaublatt des Lenkers/der Lenkerin, der/die tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
h)
Beim Lenken eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät muss der/die Lenker/in folgende Dokumente
mitführen
und bei einer Kontrolle vorweisen:
-
•
alle Schaublätter
-
•
alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Gerätes, Fahrer/in hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),
-
•
alle in der Verordnung (EWG) 3821/85 und der Verordnung (EG) 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem
digitalen
Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch
digitalem
Kontrollgerät) für den
Zeitraum
des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage
-
•
die Fahrerkarte (soweit vorhanden)
Gegebenenfalls hat der/die Lenker/in eine Bestätigung über jene Tage, an denen er nicht gelenkt hat,
mitzuführen
(EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter hat der/die Lenker/in unverzüglich dem/der
Arbeitgeber
/in auszufolgen.
Digitales
Kontrollgerät
a)
Der/die Lenker/in verpflichtet sich, die Vorschriften der EWG-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr einzuhalten.
b)
Der/die Lenker/in muss Inhaber/in einer Fahrerkarte sein, wenn das von ihm/ihr gelenkte Fahrzeug der Verordnung (EG) 561/2006 unterliegt.
c)
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte hat der/die Lenker/in vor Fahrtbeginn die Angaben zu dem von ihm/ihr verwendeten Fahrzeug auszudrucken und am Ausdruck mit seiner/ihrer Unterschrift Folgendes zu vermerken:
Der/die Lenker/in muss am Ende der Fahrt die vom Kontrollgerät aufgezeichneten
Zeiten
ausdrucken, die seit Fahrtbeginn nicht erfassten anderen
Arbeiten
,
Bereitschaftszeiten
oder Ruhepausen vermerken und auf diesem von ihm/ihr unterschriebenen Dokument Folgendes eintragen:
Der/die Lenker/in hat den Verlust der Fahrerkarte bei der zuständigen Behörde seines/ihres
Wohnsitzstaates
zu melden und innerhalb von 7 Kalendertagen einen Antrag auf Ersatz der Fahrerkarte zu stellen.
Die Fortsetzung einer
bereits
begonnenen Fahrt ist ohne Fahrerkarte höchstens für eine Dauer von 15 Kalendertagen zulässig. Der
Zeitraum
von 15 Kalendertagen darf nur dann verlängert werden, wenn der/die Lenker/in nachweisen kann, dass ihm/ihr eine Vorlage oder Benutzung der Fahrerkarte auch für den längeren
Zeitraum
unmöglich war.
d)
Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes muss der/die Lenker/in auf einem separaten Beiblatt zur Fahrerkarte die nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben der
Zeitgruppen
händisch vermerken. Dieser Vermerk ist vom Lenker/von der Lenkerin zu unterschreiben und hat folgende
weitere
Angaben zu enthalten:
f)
Beim Lenken eines Fahrzeuges mit
digitalem
Kontrollgerät muss der/die Lenker/in folgende Dokumente
mitführen
und bei einer Kontrolle vorweisen:
-
•
alle in der Verordnung (EWG) 3821/85 und der Verordnung (EG) 561/ 2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem
digitalen
Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Gerätes, Fahrer/in hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),
-
•
alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch
digitalem
Kontrollgerät) für den
Zeitraum
des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,
-
•
die Fahrerkarte
g)
Gegebenenfalls hat der/die Lenker/in eine Bestätigung über jene Tage, an denen er/sie nicht gelenkt hat,
mitzuführen
(EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter hat der/die Lenker/in unverzüglich dem/der
Arbeitgeber
/in auszufolgen.
ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN DER VO 561/2006
Geltungsbereich der Verordnung (EG) 561/2006
Fachlicher Geltungsbereich
Erfasst wird jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines leeren oder beladenen Fahrzeuges (Beförderung im Straßenverkehr) mit Verwendung zur
Güterbeförderung, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5 t übersteigt (VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG),
Personenbeförderung, wenn das Fahrzeug für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Lenkers konstruiert und bestimmt ist.
Örtlicher Geltungsbereich
Die VO gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges für Beförderungen im Straßenverkehr grundsätzlich,
ausschließlich innerhalb der EU, oder
zwischen der EU, der Schweiz und den Vertragsstaaten des EWR.
Lenkzeiten
Tägliche
Lenkzeit
Die gesamte tägliche
Lenkzeit
zwischen zwei
Ruhezeiten
(
Tagesruhezeiten
oder einer täglichen und einer wöchentlichen
Ruhezeit
) darf 9 Stunden nicht
überschreiten
. Zweimal pro Woche darf die
Tageslenkzeit
auf 10 Stunden verlängert werden.
Wöchentliche
Lenkzeit
Innerhalb einer Woche darf die gesamte
Lenkzeit
56 Stunden, innerhalb eines
Zeitraumes
von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht
überschreiten
.
Lenkpause (Fahrtunterbrechung)
Nach einer
Lenkzeit
von höchstens 4 1/2 Stunden ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung (Lenkpause) von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Lenker nicht eine
Ruhezeit
oder eine Ruhepause nimmt. Lenkpausen können durch Ruhepausen ersetzt werden.
Die Lenkpause von 45 Minuten kann folgendermaßen geteilt werden:
- Teil mindestens 15 Minuten,
- Teil mindestens 30 Minuten
Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die
Lenkzeit
von 4 1/2 Stunden noch nicht
überschritten
ist. In der Lenkpause darf der Fahrer keine
Fahrtätigkeit
ausüben und keine anderen
Arbeiten
ausführen.
Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche
Ruhezeit
angerechnet werden.
Tägliche
Ruhezeit
Regelmäßige tägliche
Ruhezeit
Innerhalb jedes
Zeitraumes
von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche
Ruhezeit
von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Reduzierte tägliche
Ruhezeit
Die tägliche
Ruhezeit
kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Geteilte
Ruhezeit
Wenn eine tägliche
Ruhezeit
von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die tägliche
Ruhezeit
auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen
Zeitraum
von 3 Stunden und der
zweite
Teil einen ununterbrochenen
Zeitraum
von 9 Stunden umfassen muss.
2-Fahrer-Besetzung
Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkern ist innerhalb jedes
Zeitraumes
von 30 Stunden jedem Lenker nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
eine ununterbrochene tägliche
Ruhezeit
von mindestens 9 Stunden zu gewähren.
Abhaltung der täglichen
Ruhezeit
im Fahrzeug
Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche
Ruhezeiten
im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete
Schlafmöglichkeit
für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
Wöchentliche
Ruhezeit
Regelmäßige wöchentliche
Ruhezeit
Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche
Ruhezeit
von mindestens 45 Stunden.
Reduzierte wöchentliche
Ruhezeit
Die wöchentliche
Ruhezeit
kann auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Doppelwoche
In zwei aufeinander folgenden Wochen sind dem Lenker folgende
Ruhezeiten
zu gewähren:
Jede Reduzierung ist bis zum Ende der
dritten
Woche nach der verkürzten Woche im Anschluss an eine andere, mindestens 9-stündige
Ruhezeit
auszugleichen.
Beginn der wöchentlichen
Ruhezeit
Die wöchentliche
Ruhezeit
beginnt spätestens am Ende von sechs
24-Stunden-Zeiträumen
nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen
Ruhezeit
.
Eine wöchentliche
Ruhezeit
, die in einer Woche beginnt und in die darauf folgende Woche reicht, kann der ersten oder der
zweiten
Woche zugerechnet werden.
Abhaltung der reduzierten wöchentlichen
Ruhezeit
im Fahrzeug
Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte reduzierte wöchentliche
Ruhezeiten
im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete
Schlafmöglichkeit
für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
Kombinierte Beförderung
Wenn der Lenker ein Fahrzeug
begleitet
, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, kann die tägliche
Ruhezeit
höchstens zweimal durch andere
Tätigkeiten
unterbrochen werden.
Die Unterbrechung darf insgesamt 1 Stunde nicht
überschreiten
. Dem Lenker muss während dieser täglichen
Ruhezeit
ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.
Die Anfahrts- oder
Rückreisezeit
zu einem außerhalb des
Wohnsitzes
des Lenkers oder der Betriebsstätte des
Arbeitgebers
befindlichen VO-Fahrzeug gilt nur dann als Ruhepause oder
Ruhezeit
, wenn sich der Lenker in einem Zug oder Fährschiff mit Zugang zu einer Koje bzw. einem Liegewagen befindet. Wird diese Anfahrts- oder
Rückreisezeit
mit einem sonstigen Fahrzeug (§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG) zurückgelegt, gilt sie als
Arbeitszeit
.
Halteplatz
Wenn es mit der
Sicherheit
im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über
Lenkzeit
, Lenkpause, tägliche und wöchentliche
Ruhezeit
, Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die
Sicherheit
der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten.
Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes handschriftlich zu vermerken:
- auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit ananlogem Kontrollgerät), oder
- auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit
digitalem
Kontrollgerät.