Entlohnung gem. § 8
Vollwertige Arbeitskräfte haben gemäß ihrer beruflichen Fähigkeit und Ver-wendung Anspruch auf einen Mindestbruttolohn nach folgender Lohntafel:
Lohnstufe |
Bruttolohn in Euro ohne freie Station |
a) |
Meister(in) der
Landwirtschaft
bzw. der ländlichen Hauswirtschaft |
2.540,40 |
b) |
Facharbeiter(in) in der
Landwirtschaft
bzw. der ländlichen Hauswirtschaft |
2.146,34 |
c) |
Hilfsarbeiter(in) ab 2. Jahr, Saison- u. Erntearbeiter(innen) |
1.896,28 |
d) |
Hilfsarbeiter(in) im 1. Jahr |
1.809,35 |
e) |
Lehrlinge männlich und weiblich |
im 1. Lehrjahr |
870,40 |
im 2. Lehrjahr |
979,20 |
im 3. Lehrjahr |
1.095,79 |
Zusätzlich erhalten Lehrlinge bei erfolgreich abgeschlossener Lehre 200,00 Euro als einmalige Prämie. Diese Regelung gilt, solange die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG in Kraft ist.
Lohnstufe |
Bruttolohn in Euro ohne freie Station |
f) |
Greenkeeper, MRS-Arbeiter |
13,07 |
g) |
Taglöhner(innen) |
12,07 |
h) |
Entlohnung für Arbeiter(innen) in Fischerei und Fischzuchtbetrieben. |
Der Lohn der Arbeiter(innen) in Fischerei- und Fischzuchtbetrieben richtet sich nach dem Lohn für
Landarbeiter
in der jeweiligen Ausbildungskategorie. |
i) |
Praktikantenentschädigung inkl. freier Station. |
Praktikanten von Universitäten |
834,10 |
Praktikanten von höheren Lehranstalten |
662,72 |
Praktikanten von Fachschulen |
518,44 |
j) |
Alppersonal |
Senner und Melker |
2.033,22 |
Hirten ab 3. Alpsommer
|
1.900,02 |
Hirten im 1. und 2. Alpsommer
|
1.688,73 |
Köchin |
1.688,73 |
Praktikanten von Fachschulen |
518,44 |
Sonstige Praktikanten und Ferialer |
880,46 |
Darüber hinaus erhält das Alppersonal eine Schmutzzulage in der Höhe von 10 % und eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15 % des jeweiligen Grundlohnes.
Lohnstufe |
Bruttolohn in Euro ohne freie Station |
k) |
Hilfskräfte, ausgenommen Alppersonal, während ihrer Schulferien bei höchstens zweimonatiger Beschäftigungsdauer (Ferialarbeitskräfte) |
870,40 |
Wird freie Station an die Lohnempfänger gewährt, so gelten für Zwecke der Sozialversicherung die amtlich festgesetzten Sachbezugswerte.
Sonderfall der wöchentlichen Ruhezeit für das Alppersonal
Gemäß § 163 Abs. 3 LAG bzw. § 83b Abs. 1 LAG entfällt für Arbeitnehmer, die im Rahmen der Alpwirtschaft eingesetzt werden, die wöchentliche Ruhezeit zur Gänze, wenn es aus objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen notwendig und es dem Arbeitnehmer möglich ist, Ruhezeiten und Ruhepausen mit Rücksicht auf die zu erledigenden Arbeiten selbst einzuteilen.
Im Jahre 2024 werden die Überzahlungen beibehalten.
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Deputate, Naturalleistungen
Den Dienstnehmern sind die im Betrieb produzierten Produkte für den Eigenverbrauch zum Großhandelspreis zu überlassen.
Arbeitskleidung
Den in
landwirtschaftlichen
Betrieben tätigen Dienstnehmern ist vom Betrieb jährlich Arbeitskleidung im Werte von 129,77 Euro zu stellen. Außerdem haben Dienstnehmer, die Spezialarbeiten verrichten, Anspruch auf die entsprechende Kleidung. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Betriebes.
*) Unter Alpsommer sind sämtliche in einem Dienstverhältnis auf einer Alpe erbrachten Alpsaisonen zu verstehen.
**) Unter Alpsommer sind sämtliche in einem Dienstverhältnis auf einer Alpe erbrachten Alpsaisonen zu verstehen.
Reisegebührenregelung für Dienstnehmer in Fischzuchtbetrieben
Bei Außendienst außerhalb des Dienstortes gebührt folgendes Taggeld:
Bis zu 3 Stunden |
kein Taggeld |
Mehr als drei bis sechs Stunden |
⅓ des Taggeldes |
Mehr als sechs bis acht Stunden |
⅔ des Taggeldes |
Ab 8 Stunden |
das volle Taggeld |
Die Höhe des vollen Taggeldes liegt bei 26,40 Euro.
Sonderzahlungen gem. § 12
Für Praktikanten und Alppersonal sind die anteiligen Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen im monatlichen Entgelt enthalten.