II. Schmutz- und Erschwerniszulage
Dienstnehmer in Futtertrocknungsgenossenschaften erhalten eine Schmutz- und Erschwerniszulage von je 15% des jeweiligen Grundlohnes.
III. Sonderzahlungen gem. § 12
1)
Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt je einen Monatslohn des jeweiligen Monatsbruttolohnes.
2)
Dienstnehmer, die nicht das ganze Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten die aliquote Abfindung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, wenn mindestens eine zweimonatige Beschäftigungszeit vorliegt.
3)
Der Monatsbruttolohn errechnet sich auf der Grundlage von 174 Normalarbeitsstunden.