Kollektivvertrag
1. Juni 1998
§ 1. Vertragschließende
Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Bundesinnung der
Kunststoffverarbeiter
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe,
andererseits
.
§ 2. Geltungsbereich
(1)
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich
c)
persönlich:
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.
(2)
Der Kollektivvertrag gilt nicht:
für Ferialpraktikanten und Volontäre;
Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.
§ 3. Geltungsdauer
(1)
Der Kollektivvertrag
tritt
am 1. Juni 1998 in Kraft und gilt auf unbestimmte
Zeit
.
(In der vorliegenden Fassung sind alle Änderungen bis 1. Mai 2017
eingearbeitet
)
(2)
Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)
Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.
(1)
Die normale
Arbeitszeit
beträgt
derzeit
40 Stunden wöchentlich. Für die
Arbeitszeit
der Angestellten unter 18 Jahren und Lehrlinge gelten die Vorschriften des Jugendbeschäftigungsgesetzes. In Betrieben mit Fünftagewoche kann die
Wochenarbeitszeit
der Jugendlichen gemäß § 11 Abs 2 des Jugendbeschäftigungsgesetzes abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses Gesetzes an die tägliche
Arbeitszeit
der Erwachsenen angepasst werden.
Kunsttext
Beilage vom 17.5.2021 / gültig ab 1.5.2021
(2)
Soweit nicht durch Schichteinteilung oder durch die Bestimmungen des Absatzes (3) eine andere
Arbeitszeit
erforderlich ist, hat die
Arbeitszeit
an Samstagen um 13 Uhr. Der 24. Dezember ist unter Fortzahlung des Gehaltes für die ausfallenden
Arbeitsstunden
arbeitsfrei
.
Am 31. Dezember hat die
Arbeitszeit
zu jenem
Zeitpunkt
zu enden, zu dem die
Arbeitszeit
der
Arbeiter
auf Grund des für den Betrieb geltenden Kollektivvertrages endet.
Ende
(4)
Die Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen
Arbeitszeit
sowie die Lage der Pausen sind auf Grund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen.
(1)
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die
Arbeitszeit
an Werktagen aus, um den
Arbeitnehmern
eine längere zusammenhängende
Freizeit
zu ermöglichen, so kann gemäß § 4 Abs. 3 AZG - sofern ein
Einarbeitungszeitraum
von 7 Wochen
überschritten
werden soll - durch Betriebsvereinbarung bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Verteilung der ausfallenden
Normalarbeitszeit
auf die Werktage von höchstens 52 Wochen die Ausfalltage einschließenden Wochen geregelt werden.
(5)
Im Sinne des § 11 Abs. 2 a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auch für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
1) im Kollektivvertrag seit 1.6.1998
(3)
Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis einschließlich der 45. Stunde gebührt ein
Zeit-
oder Geldzuschlag von 10 Prozent.
(6)
Besteht bei Ende des
Arbeitsverhältnisses
ein
Zeitguthaben
, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des
Arbeitnehmers
, der Selbstkündigung des
Arbeitnehmers
und bei
Austritt
ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst (1/173 des Monatsgehalts), in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung (1/150 des Monatsgehalts).
(8)
Die Vereinbarung gemäß Z 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige
Normalarbeitszeit
festgelegt wird und wie der
Zeitausgleich
in Anspruch genommen wird. Die
Arbeitszeiteinteilung
, die Lage und das Ausmaß der
Normalarbeitszeit
, muß jedem davon betroffenen
Arbeitnehmer
spätestens 1 Woche vor Beginn des
Durchrechnungszeitraumes
bekanntgegeben werden. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den
Arbeitnehmern
eine Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekanntzugeben.
1) im Kollektivvertrag seit 1.6.1998
(1)
Gemäß § 4 c des Bundesgesetzes über die
Nachtarbeit
der Frauen , BGBl. Nr. 237/1969 i.d.F. des BGBl. Nr. 5/1998 dürfen Frauen gleichermaßen wie Männer auch während der Nacht beschäftigt werden.
Dies ist dann zulässig, wenn in einer Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Einzelvereinbarung geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die
Nachtarbeit
vorgesehen sind. Diese Maßnahmen müssen für die im betreffenden Betriebsteil in der Nacht ab 1. Mai 1998 beschäftigten Frauen und Männer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleich sein.
(2)
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für jene Betriebsteile, für die ab dem 1.5.1998
Frauennachtarbeit
eingeführt wird.
(a)
Nachtarbeit
ist nur zulässig, soweit eine freiwillig abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt. Lehnen
Arbeitnehmer
eine solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das
Arbeitsverhältnis
nicht beendet werden und ihnen daraus keine sonstigen Nachteile im
Arbeitsverhältnis
erwachsen.
(b)
Der
Arbeitgeber
ist nach Maßgabe der betrieblichen
Möglichkeiten
verpflichtet, den
Arbeitnehmer
auf dessen Verlangen auf einem geeigneten
Tagesarbeitsplatz
für die Dauer nachfolgender Hinderungsgründe zu verwenden:
-
–
-
–
bei unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren. Diese Begründung kann nicht herangezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- und Sorgepflichten durchführen kann.
Umstände, die beim Abschluß der Vereinbarung
bereits
vorgelegen sind, können nicht herangezogen werden. Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten
Tagesarbeitsplatz
aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, steht dem
Arbeitnehmer
die
Möglichkeit
des berechtigten
vorzeitigen
Austrittes
offen.
(c)
Wird im Betrieb ein
Tagesarbeitsplatz
frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben.
Arbeitnehmer
, die
Nachtarbeit
leisten und die freiwerdende
Arbeit
- allenfalls nach zumutbarer Umschulung - verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.
1) im Kollektivvertrag seit 1.6.1998
(2)
Für Überstunden, die nicht in die
Zeit
von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die
Zeit
von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Soweit der
Arbeiterkollektivvertrag
einen anderen
Zeitpunkt
für das Einsetzen des erhöhten Überstundenzuschlages von 100 Prozent vorsieht, hat diese Regelung auch auf die Angestellten Anwendung zu finden.
(3)
Arbeit
an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(4)
Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.
(5)
Für
Feiertagsarbeit
und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des
Arbeitsruhegesetzes
1983, BGBl. Nr. 144.
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete
Arbeit
die für den betreffenden Wochentag festgesetzte
Normalarbeitszeit
, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
(6)
Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und
Feiertagsarbeit
ist 1/150 des Monatsgehalts. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage erscheinen alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.
(7)
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(8)
Wird aus
Zweckmäßigkeitsgründen
ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der Grundsatz zu gelten, daß sie der
durchschnittlich
geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
(9)
Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils vereinbart werden, daß der Angestellte an Stelle des Überstundenentgelts für jede geleistete Überstunde bezahlte
Freizeit
in der Dauer von 1 1/2 Stunden und für jede geleistete Nachtüberstunde und Sonntagsüberstunde bezahlte
Freizeit
im Ausmaß von 2 Stunden erhält.
(10)
Die Entlohnungen gemäß (1) und (8) bzw. deren Abgeltung in bezahlter
Freizeit
gemäß (9) müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
(11)
Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs. 2, 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgelts bei Bemessung des Urlaubsentgelts mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor
Urlaubsantritt
geleistet worden sind. Für die
Ermittlung
des
Durchschnittes
sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.
Fällt die normale
Arbeitszeit
auf Grund der im Betrieb festgelegten
Arbeitszeiteinteilung
regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die
Nachtzeit
, so gebührt den zu dieser
Arbeit
herangezogenen Angestellten eine Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derartige Sondervergütung auch der
Arbeiterschaft
des betreffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sondervergütung gebührt für jede in die
Zeit
zwischen 22 und 6 Uhr bzw. in die betriebsübliche
dritte
Schicht (Nachtschicht) fallende
Arbeitsstunde
; ihre Höhe bestimmt sich nach der für die
Arbeiter
des betreffenden Betriebes geltenden Regelung.
Bei
Arbeiten
, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, daß innerhalb des Schichtturnusses die wöchentliche
Normalarbeitszeit
40 Stunden
durchschnittlich
nicht
überschreitet
. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über
Sonntagsarbeit
bleiben unberührt.
Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes not- wendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem
Eintritt
nachstehender
Familienangelegenheiten
ist jedem Angestellten eine
Freizeit
ohne Schmälerung seine monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
a) |
beim Tod des Ehegatten(gattin) |
3
Arbeitstage
|
b) |
beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte |
3
Arbeitstage
|
c) |
beim Tod eines Elternteiles |
3
Arbeitstage
|
d) |
beim Tod eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte |
2
Arbeitstage
|
e) |
beim Tod von Kindern, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern |
1
Arbeitstag
|
f) |
bei eigener Eheschließung |
3
Arbeitstage
|
g) |
bei Wohnungswechsel im Falle eines
bereits
bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushalts |
2
Arbeitstage
|
h) |
bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern |
1
Arbeitstag
|
i) |
bei Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin |
1
Arbeitstag
|
k) |
die notwendige
Zeit
für das Aufsuchen des Artzes bzw. Zahnarztes, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird. |
Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem Angestellten, der Studien an einer
Mittelschule
bzw. nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraussetzung ist, daß diese Studien nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.
§ 8b. Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG
Die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes im Dienstverhältnis in Anspruch genommene Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten angerechnet.
Dies gilt für Karenzen, die ab 1.5.2015 oder später begonnen haben. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses zum
Zeitpunkt
des
Antrittes
der Karenz.
Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird, für die Dauer dieser Beschäftigung.
Kunsttext
Beilage vom 17.5.2021 / gültig ab 1.5.2021
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von
Karenzzeiten
im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
Ende
§ 9. Krankenurlaube und Heimaufenthalte
Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind als
Krankheitsfälle
zu behandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung der Krankenkasse über seine
Arbeitsunfähigkeit
für diese
Zeit
erbringt. Solche
Zeiten
dürfen nicht auf den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub angerechnet werden.
§ 9a. Kündigungstermine
Kunsttext
Beilage vom 17.5.2021 / gültig ab 1.5.2021
Es gilt als vereinbart, dass das unbefristete Dienstverhältnis vom Dienstgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann, sofern im Dienstvertrag nichts Abweichendes geregelt ist oder geregelt wird.
Ende
§ 9b Abfertigung
(1)
Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes
in der jeweils geltenden Fassung.
Für Angestellte, die bezüglich der Abfertigung den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegen (Abfertigung Alt), gilt ergänzend Folgendes: Endet das
Arbeitsverhältnis
durch den Tod des/der Angestellten, gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/die verstorbene Angestellte zur
Zeit
des Ablebens gesetzlich verpflichtet war, die Abfertigung zur Gänze.
Kriegsversehrte beider Weltkriege und
Arbeitsinvalide
mit 50 Prozent oder mehr
Arbeitsbehinderung
erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.
§ 11. 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß
(1)
Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß).
Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß je einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung.
Bei Provisionsbeziehern, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnung des 13. und 14. Monatsgehalts das Fixum zugrunde gelegt.
Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben nur
insoweit
Anspruch, als ihr Jahresbezug geringer ist als das Vierzehnfache des ihnen gebührenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalts.
(2)
Der Berechnung des 13. Monatsgehalts ist das im November gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen.
Der Berechnung des 14. Monatsgehalts ist das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen.
Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre
Lehrzeit
vollendet haben, setzt sich das 13. und 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltenbezugs zusammen.
(3)
Das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) ist zwischen dem 1. und 15. Dezember eines jeden Kalenderjahrs auszubezahlen.
Das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuß) wird bei
Antritt
eines Urlaubs fällig.
Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird es bei
Antritt
des längeren Urlaubsteils, bei gleichen Urlaubsteilen mit
Antritt
des ersten Urlaubsteils, fällig. Wird ein Urlaub, auf den
bereits
Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuß mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.
(4)
Den während des Kalenderjahrs eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehalts entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten
Dienstzeit
.
Angestellte, die das 13. oder 14. Monatsgehalt
bereits
erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
(5)
Soweit einzelne Betriebe
bereits
ein 14. Monatsgehalt oder unter welchem
Titel
immer eine sonstige über das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzuwendung leisten, können diese auf den Urlaubszuschuß angerechnet werden.
(6)
Auf der Monatsproduktion beruhende Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehrmals jährlich ausbezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Angestellte für die
Mitarbeit
bei der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als anrechenbare Sonderzuwendungen.
§ 12. Diensterfindung
Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Angestellten während des Bestands des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 (3) des österreichischen Patentgesetzes. Es muß dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Dientgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Fall der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers muß der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint. Im übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.
§ 13. Sondervereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen
Arbeitgebern
und Angestellten regeln, durch Betriebsvereinbarung oder
Arbeitsvertrag
weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Angestellten günstiger sind oder
Angelegenheiten
betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind (§ 3
Arbeitsverfassungsgesetz
).
§ 14. Einstellungsbeschränkungen
(1)
Personen, die das 16. Lebensjahr nocht nicht vollendet haben, dürfen nicht als Angestellte beschäftigt werden.
(2)
Die vertragschließenden Teile empfehlen, nur Angestellte mit einer mindestens zweijährigen Fach- schulausbildung oder mindestens sechs Klassen
Mittelschule
bzw. abgeschlossener
Lehrzeit
neu einzu- stellen. Ausgenommen hievon sind Dienstnehmer mit Spezialkenntnissen oder besonderen Fachkenntnissen auf Grund langjähriger Berufserfahrung.
Mit der Beilegung von
Gesamtstreitigkeiten
, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Obereinigungsamtes ein
paritätisch
aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuß zu befassen, dessen
Mitglieder
tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
§ 16. Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter
(1)
Die bei den Verwendungsgruppen angeführten
Tätigkeitsbezeichnungen
gelten nur als Beispiel und stellen keine erschöpfende Aufzählung dar.
(2)
Bei
Eintritt
und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monats ist zur
Ermittlung
des aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu multiplizieren.
(3)
Angestellte unter 18 Jahren sind, solange sie nicht eine 1 Monate dauernde
Praxiszeit
zurückgelegt haben, ungeachtet der Art der ausgeübten
Tätigkeit
in die Verwendungsgruppe I einzureihen.
(4)
Alle über 18 Jahre alten Angestellten sowie jene Angestellten unter 18 Jahren, die 1 Monat Praxis zurückgelegt haben, werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten
Tätigkeit
in die Verwendungs- gruppe I bis VI eingereiht.
(5)
Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der
Firmenleitung
vorgenommen. Falls in dem betreffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat gewählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner
Mitwirkung
vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwendungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehalts sowie alle
weiterhin
eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten
mittels
Dienstzettels bekanntzugeben.
(6)
Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppe in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vorzurücken hat,
tritt
die Gehaltserhöhung des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht.
(7)
Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht
unterschreiten
, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch
Zeitvorrückung
erreichen würde.
(8)
Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Fall von Leistungssteigerung nach
weiterer
Tätigkeit
in der glei- chen Verwendungsgruppe eine angemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden.
(9)
Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Praxis- bzw. Verwendungsgruppenjahre bestimmt.
Als Praxisjahre gelten jene
Zeiten
, die ein Dienstnehmer als "Angestellter" im Sinne des Angestelltengesetzes gleichgültig, mit welcher Art der Verwendung verbracht hat.
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene
Zeiten
, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. vor
Wirksamkeitsbeginn
dieses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden
Tätigkeit
als Angestellter verbracht hat.
Für die Anrechnung von Praxis- sowie Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, daß der Angestellte diese
Zeiten
der
Firmenleitung
schon beim
Eintritt
bekanntgibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige
Arbeitspapiere
nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Angestellten auf dem in Abs. 5 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen; wird ein solcher nicht ausgestellt, so
tritt
die Präklusivfrist nicht ein.
Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten
Vordienstzeiten
als
Vorarbeiter
sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrechnung der
Vorarbeiterjahre
ist der 4. Absatz der Ziffer 9 nicht anzuwenden.
(10)
Zeiten
des Wehrdienstes oder der Kriegsgefangenschaft sind als Praxisjahre anzurechnen, wenn die Einberufung zum Wehrdienst aus einem Angestelltendienstverhältnis und nach dem 1. Juni 1939 erfolgte. Das gleiche gilt für
Zeiten
, die ein Angestellter zwischen März 1938 und April 1945 aus
politischen
oder rassischen Gründen in Haft oder Emigration verbracht hat, wenn er dies urkundlich nachweist. Es wird den
Mitgliedsfirmen
empfohlen, solche
Zeiten
auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, wenn der Angestellte mindestens drei Angestelltendienstjahre mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden
Tätigkeit
vor oder zwischen den
Militär-
(Haft-, Emigrations-)
Zeiten
nachweisen kann.
(11)
Sollte ein Angestellter bei seiner Einreihung in eine Verwendungsgruppe noch nicht die vorgeschriebene Praxis aufweisen, so hat er bis zur Erreichung dieser
Zeit
80 Prozent des Mindestgrundgehaltes der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zu erhalten, jedoch nicht weniger als das Mindestgrundgehalt, das ihm in der nächstniedrigeren Verwendungsgruppe auf Grund der dort anzurechnenden Praxis- bzw. Verwendungsgruppenjahre zustehen würde. In diesem Fall beginnen die Verwendungsgruppenjahre
gleichzeitig
mit den Praxisjahren zu laufen.
Durch das Schulorganisationsgesetz 1962 wurde die Dauer der Schulausbildung neu festgesetzt und eine Gliederung der Schulen nach ihrer Bildungshöhe durchgeführt. Die Handelsschulen, gewerblichen und technischen Fachschulen wurden nebst einigen anderen Schultypen unter der Bezeichnung "berufsbildende
mittlere
Schulen" zusammengefaßt.
Die
Mittelschulen
, Handelsakademien und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden als "höhere Schulen" bezeichnet und gliedern sich in allgemeinbildende höhere Schulen (bisher
Mittelschulen
) und berufsbildende höhere Schulen (zum Beispiel höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Handelsakademien). Außerdem wurde die Ausbildungsdauer nahezu aller
mittlerer
und höherer Schulen verlängert. Die ehemals dreijährige technische Fachschule wurde in einen vierjährigen Bildungsgang, die zweijährige Handelsschule in einen dreijährigen Bildungsgang umgewandelt.
Die allgemeinbildenden höheren Schulen (bisher
Mittelschulen
) umfassen an Stelle eines achtjährigen einen neunjährigen, die Handelsakademien an Stelle eines vierjährigen einen fünfjährigen Bildungsgang. Die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten behielten ihren fünfjährigen Bildungsgang bei. Die "bei Schulausbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetz 1962" vorgesehenen
Praxiszeiten
gelten also für jene Angestellten, die einen verlängerten Bildungsgang im Sinne dieses Gesetzes zurückgelegt haben (d.h. eine vierjährige technische Fachschulausbildung an Stelle einer bisher dreijährigen und eine fünfjährige höhere Schulausbildung nach der achtjährigen
Pflichtschulzeiten
an Stelle einer bisher vierjährigen). Die
Praxiszeiten
für Absolventen einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt bleiben gleich, weil hier in der Ausbildungsdauer keine Änderung eingetreten ist.
Die Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 (längere Ausbildungsdauer) ergibt sich jeweils ab Ende folgender Schuljahre:
für dreijährige Handelsschulen |
1965/66 |
für vierjährige technische Fachschulen |
1966/67 |
für Handelsakademien |
1967/68 |
für allgemeinbildende höhere Schulen |
1971/72 |
Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder Privatlehranstalten mit
Öffentlichkeitsrecht
anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen ordnungsgemäßen Abschluß nachzuweisen; die Schulen sind nachstehend beispielsweise angeführt:
A. Vor Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
-
a)
Schulen mit zweijähriger
Studienzeit
: Zweijährige Handelsschulen, kaufmännische oder technische Fachschulen und Werkmeisterschulen (nicht aber Kurse an solchen Schulen).
Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschule im Sinne der Meistergruppe II:
Es muß sich um Werkmeisterkurse der
Arbeiterkammern
oder der
Wirtschaftsförderungsinstitute
der Wirtschaftskammern handeln, sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens acht Wochenstunden im
Durchschnitt
der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen.
-
b)
Schulen mit dreijähriger
Studienzeit
:
Dreijährige technische Fachschulen.
-
c)
Schulen mit vier- oder mehrjähriger
Studienzeit
:
Handelsakademie mit Reifeprüfung (Matura) höhere technische Lehranstalten mit Reifeprüfung, wie höhere Gewerbeschulen, Technologisches Gewerbemuseum, höhere technische Bundeslehranstalt und andere technische Lehranstalten mit
Öffentlichkeitsrecht
und Abschlußprüfung, sofern sie eine mindestens vierjährige
Studienzeit
erfordern;
Mittelschulen
mit Reifeprüfung.
B. Nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
(12)
Bezüge der Aufsichtsorgane:
Die Bezüge der Angestellten, deren
Tätigkeit
vorwiegend und regelmäßig in der Beaufsichtigung, Führung und Anweisung von
Arbeitergruppen
besteht, wie Aufseher, Werkmeister,
Montageleiter
und dergleichen (nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müssen den kollektivvertraglichen oder tariflichen
Spitzenlohn
(nicht Akkordlohn) der höchsten ihnen unterstellten
Arbeiterkategorie
, wie folgt, übersteigen:
Aufsehener um |
15%, |
Meister und
Montageleiter
um |
20%, |
Obermeister um |
25%. |
Der Bezug der Meister,
Montageleiter
und Obermeister muß mindestens den Akkordrichtsatz bzw. Gedingerichtlohn der unterstellten
Arbeiter
erreichen.
§ 17. Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt
(1)
Sozialzulagen:
Familien-, Hausstands-, Frauen- und Kinderzulagen können bei
Ermittlung
des Mindestgrundgehalts angerechnet werden, so daß das Mindestgrundgehalt als erreicht gilt, wenn es einschließlich dieser Zulagen die vorgesehene Höhe erreicht.
(2)
Provisionen:
Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüglich der
jahresdurchschnittlichen
Provision das Mindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht.
(3)
Remunerationen:
Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remunerationen die Höhe von zwei Monatsgehältern übersteigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Mindestgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahresbezugs das Mindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht.
§ 18. Mindestgehälter und Lehrlingsentschädigungen
Die Mindestgehälter und Lehrlingsentschädigungen sind ebenso wie die Verwendungsgruppenbeispiele und die
Praxiszeiten
in einem eigenen Kollektivvertrag geregelt.
§ 18a Ausbildungsprämie
Erhält der
Arbeitgeber
für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der „Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG“, in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie. Die Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 200,-- und bei ausgezeichnetem Erfolg € 250,--. Eine Änderung dieser Förderung für den
Arbeitgeber
gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem
Zeitpunkt
.
(§ 18a gilt ab 01.05.2011)
§ 18b Internatskosten
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufspflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den
Zeitraum
, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens ein
Drittel
seiner Lehrlingsentschädigung verbleibt.
Hat der Lehrling eine Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen und legt er das Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe dem
Arbeitgeber
unverzüglich vor, so hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die im betreffenden Schuljahr angefallenen Internatskosten zur Gänze zu ersetzen.
(§ 18b gilt ab 01.05.2013)
Bei
teilzeitbeschäftigten
Dienstnehmern, soweit sie diesem Rahmenkollektivvertrag unterliegen, ist das bei voller kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
zustehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt durch 173 zu teilen und dann der so
ermittelte
Wert mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochenstunden x 4,33) ergibt.
§ 20 Reiseaufwandsentschädigung
1.
Die nachfolgenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung Reiseaufwandsentschädigungen geregelt oder mit einem vereinbarten Pauschalsatz oder Entgelt Reiseaufwand abgegolten wird.
2.
Begriff der Dienstreise:
a)
Kunsttext
Beilage vom 17.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort verlässt.
Ende
b)
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von mien ein
Tätigkeitsbereich
im Umkreis von 10 Straßenkilometern von der Betriebsstätte als
Mittelpunkt
gerechnet, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Dies gilt insbesondere auch für Graz und Linz.
c)
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der
Arbeitsstätte
aus angetreten wird, mit dem Verlassen der
Arbeitsstätte
. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur
Arbeitsstätte
bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
3.
Reiseaufwandsentschädigungen:
Bei Dienstreisen im Sinne der Ziff. 2 ist dem Angestellten der durch die Dienstreise verursachte Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entschädigen.
Kunsttext
Beilage vom 17.5.2021 / gültig ab 1.5.2021
a)
Für die
Bestreitung
des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese gilt jeweils – mit Ausnahme des Hin- und Rückreisetages – für 24 Stunden in der
Zeit
von 0 bis 24 Uhr.
b)
Bei einer ununterbrochenen
Abwesenheit
von mehr als 6 Stunden gebührt eine Aufwandsentschädigung von € 6,66.
c)
Bei einer
Abwesenheit
von mehr als 11 Stunden – einschließlich
Wegzeit
, ausschließlich
Mittagspause
– gebührt eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 13,32.
d)
Bei einer
Abwesenheit
von mehr als 11 Stunden – einschließlich
Wegzeit
, ausschließlich
Mittagspause
– und wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert, gebührt täglich eine Reiseaufwandsentschädigung in der Höhe von € 26,40.
e)
Eine Reiseaufwandsentschädigung ist erstmalig für den Tag der Hinreise zu bezahlen, und zwar in der Höhe von € 26,40, wenn die Abreise vom Betriebsort fahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Aufwandsentschädigung von € 13,32, wenn die Abreise nach 12 Uhr erfolgt. Für den Tag der Rückreise wird eine Aufwandsentschädigung von € 13,32 bezahlt, wenn der
Arbeitnehmer
am Betriebsort fahrplanmäßig vor 17 Uhr ankommt, eine Aufwandsentschädigung von € 26,40, wenn die Ankunft nach 17 Uhr erfolgt.
f)
Nächtigungsgeld:
Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebs - einschließlich Reisen - eine Nächtigung außer Haus erfordert, hat der
Arbeitnehmer
Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom
Arbeitgeber
nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 14,79.
Ist der
Arbeitnehmer
nicht in der Lage, um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hier zu vermeiden.
g)
Ist aus Anlaß einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt in einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung gemäß
lit
. d) um 25 Prozent.
Ende
4.
Dienstreisen in das Ausland:
Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des
Arbeitgebers
. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor
Antritt
der Dienstreise besonders zu vereinbaren.
5.
Dienstreisen außerhalb der normalen
Arbeitszeit
:
Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des
Arbeitgebers
das Kraftfahrzeug selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der
Normalarbeitszeit
anfallenden
Lenkzeit
folgende Regelung:
Für
Fahrzeit
außerhalb der täglichen bzw. wöchentlichen
Normalarbeitszeit
gebührt der der
Normalarbeitszeit
entsprechende aliquote Teil (1/173) des Monatsgehaltes pro Stunde, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden.
Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung entspricht der Einstufung, ist aber ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe III nach 18 Verwendungsgruppenjahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer
Tätigkeit
vorwiegend zu reisen haben, wie z.B. Vertreter, Angestellte mit ständiger
Reisetätigkeit
und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen
Arbeitsablaufes
ungebunden sind.
6.
Verfall von Ansprüchen.
Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigungen müssen spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung der Dienstreise, bei sonstigem Verfall, beim
Arbeitgeber
geltend gemacht werden.
(1)
Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2)
Wenn ein bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bestehendes Monatsgehalt das in Betracht kommende Mindestgrundgehalt nach § 16 dieses Vertrages
bereits
erreicht hat, so kann aus dem Inkrafttreten der neuen Mindestgrundgehälter kein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung
abgeleitet
werden.
Wien, 12. Juni 2017
BUNDESINNUNG DER
KUNSTSTOFFVERARBEITER
|
Der Bundesinnungsmeister: |
Der Geschäftsführer: |
Komm. Rat Hans Prihoda |
Mag. Erwin Czesany |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Der
Vorsitzende
: |
Der Zentralsekretär: |
Wolfgang Katzian |
Karl Dürtscher |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE |
Der
Vorsitzende
: |
Der Sekretär: |
Günther Gallisti |
Bernhard Hirnschrodt |
Anhang
MUSTER für DIENSTZETTEL
|
GEBÜHRENFREI |
(Name und Anschrift des
Arbeitgebers
, Stampiglie) |
DIENSTZETTEL
I.
|
Herr/Frau ............................................................................. |
|
wohnhaft in ........................................................................... |
|
geboren am .................... , Staatsbürgerschaft ......................................... |
II.
|
Beginn des Dienstverhältnisses ........................................................... |
|
Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ........................... befristet.*) |
III.
|
Für das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte es
Kunststoffverarbeitenden
Gewerbes, in seiner jeweils geltenden Fassung, Anwendung, sowie alle zwischen
Firmenleitung
und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung. |
IV.
|
Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. |
V.
|
Dienstort: ................................................ |
VI.
|
Tätigkeitsinhalt
(Dienstverwendung): .................................. |
VII.
|
Einstufung: .............................................. |
|
Verwendungsgruppe: ..................................... |
|
Verwendungsgruppenjahre: ................................... |
|
Kollektivvertragliches Monatsbruttogehalt: ................................... |
|
Die nächste Vorrückung erfolgt am: ......................................... |
|
Das tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttomonatsgehalt beträgt
derzeit
öS .................. ............... mal jährlich zahlbar. |
|
Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltsbestandteile: |
1. |
Zulagen (pro Monat ............. mal jährlich zahlbar): ....................................... |
2. |
Überstundenpauschale: öS ....................... (pro Monat ....................... mal jährlich zahlbar für ................... Überstunden) |
3. |
Provision/Prämie*): ........................... |
|
Der/die*) Angestellte hat Anspruch auf Einbeziehung dieser Provision/Prämie*) in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen. |
|
Die Zahlung der monatlichen Entgeltsansprüche erfolgt gemäß § 15 AngG. Die
Fälligkeit
der Sonderzahlungen richtet sich nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen. |
VIII.
|
Urlaub |
|
Für den Urlaub werden folgende
Zeiten
berücksichtigt: ....................... |
|
Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .................... Werktage/
Arbeitstage*
), |
|
ab dem ............... Dienstjahr ............... Werktage/
Arbeitstage*
). |
IX.
|
Arbeitszeit
|
|
Die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit
beträgt .................. Stunden. |
X.
|
Der/die Angestellte*) hat Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie aller für ihn/sie*) geltenden Betriebsvereinbarungen. |
|
Diese liegen ........................... zur Einsichtnahme auf. |
XI.
|
Folgende Zeugnisse wurden zwecks Anrechnung von
Vordienstzeiten
im Sinne § 16 des Kollektivvertrages fristgerecht vorgelegt: |
|
................................................. |
|
................................................. |
*) Nichtzutreffendes streichen!