Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der
Laufzeit
der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage z.B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den
Arbeitgeber
dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der
bereits
auf Grund der
Altersteilzeit
erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.