Rahmenkollektivvertrag
gültig ab 1. Juni 2016
Der fachliche Geltungsbereich bzw dessen Ausnahmen sind im § 2 aufgelistet.
Redaktionelle Anmerkungen
Die Lohntabellen befinden sich in den folgenden Bereichen der Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe
:
-
•
Essig-, Essenzen-,
Spirituosen-
, Wermut-, Dessertweinerzeugung
-
•
Obst-, Gemüseveredelungs- u. Tiefkühlgewerbe
-
•
Teigwarenerzeuger
-
•
Kohlensäuregetränkegewerbe
-
•
Fisch- / Feinkosterzeugung
§ 1 Kollektivvertragspartner
Dieser Rahmenkollektivvertrag wird zwischen der Bundesinnung der
Lebensmittelgewerbe
, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,
andererseits
abgeschlossen.
§ 2 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)
fachlich:
Für alle der Bundesinnung der
Lebensmittelgewerbe
, Bundesverband der Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe
(Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) angehörenden
Mitgliedsbetriebe
,
ausgenommen
Mitgliedsbetriebe
in den
Ausgenommen sind
weiters
die
Mitglieder
des Bundesverbandes der Bäcker, Fleischer,
Konditoren
und Müller und Mischfuttererzeuger, für die eigene Kollektivverträge abgeschossen wurden.
Für
Mitgliedsbetriebe
, die innerhalb der Bundesinnung der
Lebensmittelgewerbe
, Bundesverband der Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe
, mehreren Berufszweigen angehören, ist in Zweifelsfällen einvernehmlich zwischen den Kollektivvertragspartnern festzustellen, welche fachliche
Zugehörigkeit
gegeben ist.
2.
Das
Arbeitsverhältnis
kann eingegangen werden
a)
auf Probe bis höchstens einen Monat;
b)
auf bestimmte oder durch besondere Merkmale bestimmbare
Zeit
;
Wird keine Vereinbarung gemäß
lit
. a) oder b) getroffen, so liegt ein
Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte
Zeit
vor.
3.
Das für eine bestimmte oder bestimmbare
Zeit
eingegangene
Arbeitsverhältnis
kann in der Regel nur einmal verlängert werden.
5.
Spätestens nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten
Probezeit
sind die
ArbeitnehmerInnen
unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und nach der Art der ihnen übertragenen
Arbeit
in die entsprechende Lohngruppe des jeweiligen Lohnvertrages einzustufen.
2.
Die
Arbeitswoche
beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Berufszweige einvernehmlich festgelegt werden.
3.
Die Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit
auf die einzelnen
Arbeitstage
erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat (§ 97 ArbVG).
4.
Eine Teilung der so vereinbarten täglichen
Arbeitszeit
, soweit sie nicht durch die gemäß § 5 festgelegten Pausen bedingt ist, ist
einseitig
unzulässig.
5.
Für das Fahrpersonal gilt grundsätzlich die in Ziffer 1 festgelegte wöchentliche
Normalarbeitszeit
. Diese kann, den betrieblichen Erfordernissen entsprechend, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat (§ 97 ArbVG) so verteilt werden, dass innerhalb eines
Zeitraumes
von zwei aufeinander folgenden Wochen 80 Stunden nicht
überschritten
werden. Die so verteilte
Arbeitszeit
darf neun Stunden an einem Tag bzw. 44 Stunden in der Woche nicht
überschreiten
.
6.
Die wöchentliche
Arbeitszeit
kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat (§ 97 ArbVG).
8.
Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche
Arbeitszeit
nach Ableistung von 4
Arbeitsstunden
, jedoch spätestens um 12 Uhr, ohne Lohnausfall für diese Tage. Für die nach 4
Arbeitsstunden
bzw. nach 12 Uhr erbrachte
Arbeitsleistung
gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).
10.
Allen
ArbeitnehmerInnen
, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese
Zeit
in die
Arbeitszeit
eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden
Arbeitszeit
nachgeholt werden kann.
*) Abweichend davon beträgt die wöchentliche
Normarbeitszeit
38,5 Stunden für die
-
1.
Hersteller von kohlesäurehaltigen Getränken, siehe Anhang 2 – Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5 Stunden-Woche vom 28.11.1990 und
-
2.
Erzeuger von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen und sonstige Arten der Feinkosterzeugung, siehe Anhang 3 – Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 10.02.2003
§ 5 Pausen
1.
Soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen bestehen, gelten
Arbeitspausen
nicht als
Arbeitszeit
.
2.
Die
Arbeitspausen
, ihre
zeitliche
Lage und Dauer, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen der
Betriebsleitung
und dem Betriebsrat zu regeln (§ 97 ArbVG).
4.
Die
ArbeitnehmerInnen
haben für die im Sinne der Z. 2 verlangte und geleistete
Überstundenarbeit
Anspruch auf Vergütung, die aus dem ihnen gebührenden Stundenlohn (Grundlohn) und dem Überstundenzuschlag nach Art und Umfang gem. § 9 zu berechnen ist.
5.
Wird
Zeitausgleich
anstelle von Überstundenzahlungen vereinbart gilt folgendes:
Überstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent sind im Verhältnis 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100 Prozent im Verhältnis 1 : 2 abzugelten.
Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1 : 1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Endet das
Arbeitsverhältnis
vor Konsumation der vereinbarten
Freizeit
, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.
1.
Als Sonntags- bzw.
Feiertagsarbeit
gilt die an Sonntagen bzw. Feiertagen in der
Zeit
von 0 Uhr bis 24 Uhr geleistete
Arbeit
. Sie kann jedoch für einzelne Berufszweige im Einvernehmen abweichend festgelegt werden.
Für durchlaufend (kontinuierlich)
arbeitende
Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen kann der Beginn und das Ende der Sonntags
arbeit
bzw. der
Feiertagsarbeit
im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat abweichend festgelegt werden.
2.
Arbeiten
an Sonntagen und Feiertagen sind nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
4.
Feiertage sind gemäß § 7
Arbeitsruhegesetz
:
Der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember und der
Karfreitag
für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche. Für die Angehörigen der
israelitischen
Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als Feiertag.
5.
Alle in Z 3 nicht angeführten Feiertage gelten als gewöhnliche
Arbeitstage
(Werktage). Sie sind jedoch, wenn von der
Betriebsleitung
für den Betrieb oder von öffentlichen Stellen allgemein
Arbeitsruhe
angeordnet wurde, wie gesetzliche Feiertage voll zu entlohnen.
6.
Feiertage, die auf einen Sonntag oder in der 5-Tage-Woche bzw. durch eine anders geartete Verteilung der
Arbeitszeit
auf
arbeitsfreie
Werktage fallen, bleiben ohne Vergütung.
8.
ArbeitnehmerInnen
, deren normale
Arbeitszeit
den Sonntag einschließt, erhalten hiefür einen Ersatzruhetag. Dieser Ersatzruhetag ist wie ein Sonntag zu behandeln, kann jedoch nicht mit einem gesetzlichen Feiertag abgegolten werden.
2.
Nachtarbeit
ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die in diesem
Zeitraum
geleistete
Arbeit
ist gemäß den Bestimmungen des § 9 zuschlagspflichtig.
1.
Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete
Arbeit
gilt 1/165 des Monatsgrundlohnes.
Für die übrigen Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen gilt der Grundlohn.
2.
Für die
zu a) an Werktagen:
für Überstunden |
50 % |
für Nachtstunden |
50 % |
für Nachtüberstunden |
100 % |
zu b) an Sonntagen:
für die ersten 7 Sonntagstunden während der
Tageszeit
|
100 % |
für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden |
150 % |
zu c) für die
Nachtzeit
lt. § 8 Z 1 fallende Schicht- bzw. durchlaufende (kontinuierliche)
Arbeit
von 21–6 Uhr |
30 % |
3.
Für die an Feiertagen erbrachten
Arbeitsleistungen
sind folgende Zahlungen zu leisten, worin das Entgelt für die geleistete
Arbeit
gemäß § 9
Arbeitsruhegesetz
enthalten ist.
Für Normalstunden:
Neben dem ungekürzten Monatslohn für jede geleistete
Arbeitsstunde
150 % Zuschlag, das ist der 1 1/2 fache Stundenlohn.
Für Nachtstunden:
Neben dem ungekürzten Monatslohn für jede geleistete
Arbeitsstunde
200 % Zuschlag, das ist der 2 fache Stundenlohn.
Für Überstunden:
Der Stundengrundlohn + 100 % Zuschlag, das ist der doppelte Stundenlohn.
Für Nachtüberstunden:
Der Stundengrundlohn + 150 % Zuschlag, das ist der 2 1/2fache Stundenlohn.
Als Normalstunden an Feiertagen gelten jene
Arbeitsstunden
, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.
4.
Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.
§ 10 Lohnzahlung
2.
Die Lohnsätze werden in Lohnverträgen für die einzelnen Berufszweige festgelegt. Die Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Rahmenkollektivvertrages.
3.
Der
Lohnzahlungszeitraum
kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der
Lohnabrechnungszeitraum
kann eine Woche, ein Mehrfaches von Wochen oder einen Monat umfassen. Abschlagszahlungen (Akontierungen) sind einvernehmlich zu regeln.
7.
Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist bei Bestehen eines Betriebsrates eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 ArbVG zu schließen.
8.
Hinsichtlich der
Gleichheit
des Entgelts für männliche und weibliche
Arbeitskräfte
für gleichwertige
Arbeit
, wird auf das von Österreich ratifizierte internationale Übereinkommen Nr. 100, BGBI. Nr. 39/1954, und das Gleichbehandlungsgesetz BGBI. I Nr. 66/2004, hingewiesen.
9.
Die Lehrlingsentschädigung beträgt
im 1. Lehrjahr mindestens |
30 %, |
im 2. Lehrjahr mindestens |
40 % und |
ab dem 3. Lehrjahr mindestens |
60 % des niedrigsten
FacharbeiterInnenlohnes
des jeweiligen Lohnvertrages. |
10.
Den
ArbeitnehmerInnen
sind spätestens nach dem ersten Dienstmonat jedenfalls die Einstufung und allenfalls die Anrechnung von
Vordienstzeiten
mittels
Dienstzettel bekanntzugeben. Die
Mitteilung
über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls
mittels
Dienstzettel. (Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 5).
§ 11 Zulagen
1.
Für
ArbeitnehmerInnen
, die ihre
Arbeiten
unter besonderem, das übliche Maß überragendem Schmutz, unter besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen, kann eine Zulage gewährt werden (gern. § 68 EStG).
2.
Innerbetrieblich oder für einen Berufszweig nach Art und Umfang einvernehmlich festgelegte SEG-Zulagen bilden einen Bestandteil dieses Rahmenkollektivvertrages.
§ 12 Taggelder und Übernachtungskosten
1.
Für KraftfahrerInnen und
MitfahrerInnen
sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse für die durch Ausfahrten von längerer Dauer und größerer Entfernung entstehenden Mehraufwendungen bei Bestehen eines Betriebsrates zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat Taggelder festzulegen.
2.
Für alle übrigen
ArbeitnehmerInnen
, die zu einer auswärtigen Beschäftigung entsandt werden, sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse für die entstehenden Mehraufwendungen Taggelder im Sinne der Z 3 festzulegen.
3.
Zeitdauer
und Entfernung gem. Z 1 und 2 sind für die einzelnen Berufszweige in den jeweiligen Lohnverträgen festzulegen.
4.
Die tatsächlichen Barauslagen für eine angemessene Übernachtung und eine allfällig notwendig gewordene Einstellung des Fahrzeuges werden gegen Vorlage der
quittierten
Rechnung vergütet.
§ 13 Urlaub
Der Urlaubsanspruch und die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die
Vereinheitlichung
des Urlaubs-rechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. Nr. 390/76) und des Generalkollektivvertrages vom 22. Februar 1978 über den Begriff des Entgelts gem. § 6 UrIG. Überstunden gelten im Sinne des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes dann als regelmäßig, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. 3 Monaten oder Kalendervierteljahr) vor
Urlaubsantritt
durch mindestens 7 Wochen geleistet wurden.
§ 14 Urlaubszuschuss
1.
Neben dem gesetzlich geregelten Urlaubsentgelt gebührt den
ArbeitnehmerInnen
ein Urlaubszuschuss.
2.
Der Urlaubszuschuss wird bei
Urlaubsantritt
ausbezahlt. Wird der Urlaub in zwei Teilen genommen, kann der Urlaubszuschuss anteilmäßig entrichtet werden.
3.
Der Urlaubszuschuss beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Dienstjahr.
4.
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für die
ArbeitnehmerInnen
geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ergibt, unter Ausschluss aller Zuschläge (z. B. Überstunden, Sonn- und Feiertags- und SEG-Zuschläge). Für Lehrlinge wird der Berechnung die Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Bei Akkord- und Stücklöhnen wird der Urlaubszuschuss nach dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten
bemessen.
5.
Bei
Eintritt
während des Jahres sowie bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
gebührt der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses.
ArbeitnehmerInnen
, die
bereits
den Urlaubszuschuss erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
ArbeitnehmerInnen
, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszubezahlen.
6.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses und Übernahme in den
ArbeiterInnenstand
während des Jahres ist der Urlaubszuschuss je mit dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung und des
ArbeiternehmerInnenlohnes
zu berechnen.
7.
Ein Anspruch auf Urlaubszuschuss besteht nicht für die Dauer der Wehrdienst-leistung, des Bezuges von Wochengeld gern. § 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gern. dem Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Der Tod von
ArbeitnehmerInnen
beseitigt
nicht den Anspruch auf jenen Teil des Urlaubszuschusses, der der/dem Verstorbenen gebührt hätte.
§ 15 Weihnachtsremuneration
1.
Den
ArbeitnehmerInnen
, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration.
2.
Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten vollen Dezemberwoche ausbezahlt.
3.
Die Weihnachtsremuneration beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Kalenderjahr.
4.
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für die
ArbeitnehmerInnen
geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ergibt, unter Ausschluss aller Zuschläge (z. B. Überstunden, Sonn- und Feiertags- und SEG-Zuschläge). Für Lehrlinge wird der Berechnung die Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Bei Akkord- und Stücklöhnen wird die Weihnachts-remuneration nach dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten
bemessen.
5.
Bei
Eintritt
während des Jahres und bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
vor
Fälligkeit
der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil bezahlt.
ArbeitnehmerInnen
, die
bereits
die Weihnachtsremuneration erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
6.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses und Übernahme in den
ArbeiterInnenstand
während des Jahres ist die Weihnachtsremuneration je mit dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung und des
ArbeiterIinnenlohnes
zu berechnen.
7.
Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung, des Bezuges von Wochengeld gem. § 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. dem Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Der Tod von
ArbeitnehmerInnen
beseitigt
nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der der/dem Verstorbenen gebührt hätte.
A)
Arbeitsunfall
1.
Über die Anspruchsdauer hinaus und unter den Anspruchsvoraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBI. Nr. 399/1974 in der jeweils geltenden Fassung) erhalten
ArbeitnehmerInnen
ohne Rücksicht auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit
das Entgelt für die Dauer als ob sie länger als 15 Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen wären.
2.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall
eintritt
und die Erkrankung nicht auf einem vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit
verschuldeten
Arbeitsunfall
beruht.
4.
Bei jedem
Arbeitsunfall
beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Höchstausmaß, ohne Rücksicht auf frühere Erkrankungen und
Arbeitsunfälle
, neu zu laufen.
3.
Bei den nachstehend aufgezählten einzelnen wichtigen Gründen im Sinne der Z. 1 a) gebührt die jeweils angeführte
Freizeit
. Diese
Freizeit
gebührt bei
lit
. a), b), c), d), e) und f) auch dann, wenn das Ereignis keine
Arbeitsverhinderung
zur Folge hat. Die
Freizeit
muss im Zusammenhang mit dem Ereignis konsumiert werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
a) |
Eigene Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG |
3
Arbeitstage
; |
b) |
Teilnahme an der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder, der Geschwister, ferner eines Elternteiles |
1
Arbeitstag
; |
c) |
Niederkunft der Ehegattin, der Lebensgefährtin oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG |
1
Arbeitstag
; |
d) |
Tod der Kinder, Eltern, Zieheltern, Zieh-, Stief- und Wahlkinder |
3
Arbeitstage
; |
e) |
Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, der eingetragenen Partnerin, des eigetragenen Partners im Sinn des EPG |
3
Arbeitstage
; |
f) |
Tod der Schwiegereltern und Eltern der eingetragenen Partnerin und des eingetragenen Partners im Sinne des EPG, der Großeltern, Geschwister und Enkelkinder |
2
Arbeitstage
; |
Übernehmen die
ArbeitnehmerInnen
die mit dem Ableben verbundenen Besorgungen |
1
weiterer
Arbeits
tag; |
g) |
Tod eines Kindes des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG und der Schwiegergroßeltern, die erforderliche
Zeit
zur Teilnahme am Begräbnis im Höchstausmaß von |
1
Arbeitstag
; |
h) |
Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht oder gegründet wird |
2
Arbeitstage
; |
i) |
Ambulatorische Behandlung außerhalb des Betriebes: Die
ArbeitnehmerInnen
haben Anspruch auf bezahlte
Freizeit
für ambulatorische Behandlung, sofern dies nicht außerhalb der
Arbeitszeit
vorgenommen werden kann. Muss bei ambulator-ischer Behandlung die
Arbeitszeit
herangezogen werden, wird den
ArbeitnehmerInnen
das Entgelt im Sinne der Z. 2 für die tatsächlich versäumte
Zeit
bis zum Höchstausmaß der im § 4 Z. 1 festgelegten
Wochenarbeitszeit
in einem Dienstjahr
weiterbezahlt
. |
j) |
Plötzlich eingetretene
Krankheit
oder Unfall der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern nachgewiesen wird, dass die persönliche
Anwesenheit
der betreffenden
ArbeitnehmerInnen
unbedingt notwendig war |
1
Arbeitstag
; |
k) |
Bei Vorladung vor Behörden, Ämter und Gerichte: die nachweislich notwendige
Zeit
. Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn die
ArbeitnehmerInnen
den Verdienstausfall von der vorladenden Stelle erhalten, ebenso bei Ladung als Beschuldigte/r in einem Strafverfahren oder als Partei in einem Zivilprozess. |
l) |
Musterung zum Präsenzdienst die notwendige
Zeit
, mindestens jedoch |
1
Arbeitstag
; |
m) |
Bei
Arbeitsausfällen
infolge Betriebsstörungen und höherer Gewalt behalten die
ArbeitnehmerInnen
, falls sie zur Leistung der Dienste
bereit
waren, auch wenn sie nicht zu anderen
Arbeiten
im Betrieb herangezogen werden können, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist. |
Dauert der durch die Betriebsstörung verursachte
Arbeitsausfall
länger, dann gebührt den
ArbeitnehmerInnen
für diese
Zeit
, sofern sie nicht im Betrieb anwesend waren, der halbe Lohn bis zu einem Höchstausmaß von zwei Wochen. |
n) |
Verkehrsstörungen öffentlicher
Verkehrsmittel
, sofern dies nachgewiesen werden und der Weg zur
Arbeitsstätte
nicht zu Fuß zurückgelegt werden konnte |
die jeweils ausfallende
Zeit
; |
o) |
Elementarereignisse, die das Aufsuchen des
Arbeitsplatzes
verhindern, |
die versäumte
Arbeitszeit
; |
p) |
Die von der
Sanitätsbehörde
angeordnete Gebiets- bzw. Ausgehbe-schränkung bei Auftreten von Seuchen und ansteckenden
Krankheiten
die tatsächlich ausfallende
Arbeitszeit
abzüglich der den
ArbeitnehmerInnen
von Amts wegen zustehenden Vergütungssätze; |
q) |
Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen,
insoweit
sie im Einverständnis mit der
Betriebsleitung
erfolgt ist |
die versäumte
Arbeitszeit
; |
r) |
Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes |
die versäumte
Arbeitszeit
; |
s) |
Die
Begleitung
des Kindes am ersten Schultag der 1. Volksschulklasse von einem Elternteil |
1
Arbeitstag
; |
t) |
Einbringung des Pensionsantrages |
die notwendige
Zeit
. |
1.
Schutzausrüstung und Schutzkleidung
5.
Im Falle einer angemessenen Akontierung innerhalb 3-Tage-Frist kann die Endabrechnung bzw. die Auszahlung eines noch fälligen Entgeltrestes und die Übersendung des ausgefüllten Beiblattes zur Lohnsteuerkarte bis zu einer Woche nach Beendigung der jeweils vereinbarten Abrechnungsperiode erfolgen.
§ 21 Verfall von Ansprüchen
1.
Die
ArbeitnehmerInnen
sind verpflichtet, bei der Auszahlung des
Arbeitsentgeltes
den ausbezahlt Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.
2.
Alle
gegenseitigen
Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis
müssen binnen dreier Monate nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
3.
Bei
rechtzeitiger
Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
4.
Ein Verzicht auf die Ansprüche der
ArbeitnehmerInnen
bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
kann von den
ArbeitnehmerInnen
innerhalb von sechs
Arbeitstagen
, gerechnet vom
Zeitpunkt
der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden. Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung
tritt
.
5.
Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die
Zeit
der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz gehemmt.
Mit der Beilegung von
Gesamtstreitigkeiten
, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein
paritätisch
aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen
Mitglieder
tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
§ 23 Vertragsdauer
1.
Dieser Rahmenkollektivvertrag samt Anhang
tritt
am 01.06.2016 in Kraft.
2.
Die Kündigung dieses Rahmenkollektivvertrages kann
mittels
eingeschriebenen Briefes, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, erfolgen.
3.
Die Lohnverträge für die einzelnen Berufszweige können unabhängig von der
Laufzeit
dieses Rahmenkollektivvertrages
jederzeit
von den jeweiligen Kollektivvertragspartnern abgeändert werden.
4.
Während der Kündigungsfrist gemäß Ziffer 2 sind Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Rahmenkollektivvertrages aufzunehmen.
5.
Gleichzeitig
tritt
am 01.06.2016 der Rahmenkollektivvertrag der Bundesinnung der Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe
Österreichs angehörenden Erzeugungszweige vom 20. Dezember 1985, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe
, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 14 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und
Genussmittelarbeiter
, 1080 Wien, Albertgasse 35, außer Kraft.
Wien, am 24.05.2016
BUNDESINNUNG DER
LEBENSMITTELGEWERBE
|
Bundesinnungsmeister: |
Bundesinnungsgeschäftsführerin: |
KommR Prof. Dr. Paulus Stuller |
DI Anka Lorencz |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT PRO-GE |
Bundesvorsitzender
: |
Bundessekretär: |
Rainer Wimmer |
Peter Schleinbach |
Branchensekretäre |
Sekretär |
Sekretär |
Erwin A. Kinslechner |
Gerhard Riess |
Sekretär |
Franz Rigler |
Anhang 1 Zuordnung der Produkte (Produktgruppen) zu den Berufszweigen und Lohnverträgen des Rahmenkollektivvertrages für
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
im Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe
Österreichs (I.–V.)
I. Lohnvertrag für den Berufszweig Erzeuger alkoholfreier Getränke einschließlich gewerblicher Mineralwasser- und Tafelwassererzeuger (auch Abfüll- und Versandbetriebe)
Tätigkeiten
des Betriebes:
Erzeugung, Gewinnung, Herstellung, Abfüllung und Versand (Vertrieb) von alkoholfreien Getränken, Mineralwasser und Tafelwasser.
Produkte (Produktgruppen):
-
•
Drinks, sofern diese alkoholfrei und keine Fruchtsäfte oder Gemüsegetränke sind, wie z.B.
-
•
Softdrinks,
-
•
-
•
Wellnessdrinks,
-
•
Energydrinks.
-
•
-
•
Limonaden
-
•
Sirupe
-
•
Wasser:
-
•
Mineralwasser,
-
•
Quellwasser,
-
•
Sodawasser,
-
•
Tafelwasser.
II. Lohnvertrag für den Berufszweig
Verarbeiter
von Obst- und Gemüse einschließlich Obst- und Gemüsekonservierer, Marmelade-, Fruchtsaft-, Süßmost- und Tiefkühlwarenhersteller
Tätigkeiten
des Betriebes:
Sämtliche
Tätigkeiten
der Be- und
Verarbeitung
von Obst und Gemüse (einschließlich der Abfüllung, Verpackung und des Vertriebs), wie z.B. Abfüllung,
Aufbereitung
, Erzeugung, Mosterei (auch Lohnmosterei), Pressen (auch Lohnpressen), Rösten und Braten, Trocknen, Mischen, Schneiden, Mahlen, Sieben, Windsichten, Rebeln, Einfrieren,
Verarbeitung
, Veredelung, Verpacken, Verwertung, Waschen, Schälen, Schneiden, Einlegen, Entsaften, Eindosen und Abfüllen.
Wenn ein
Lebensmittel
tiefgekühlt ist, fällt es unter diesen Lohnvertrag.
Produkte (Produktgruppen):
Obst/Gemüse:
-
•
Apfelräder, gebacken
-
•
Chutney
-
•
Frucht/Früchte, wie z.B.
-
•
Fruchtaufstriche,
-
•
Fruchtgelees,
-
•
kandierte Früchte
-
•
Fruchtkonserven,
-
•
Fruchtsaft,
-
•
Fruchtsalat,
-
•
Trockenfrüchte.
-
•
Gemüse, wie z.B.
-
•
Gemüseaspik
-
•
Essiggemüse,
-
•
Gemüsegelees,
-
•
Gemüsegetränke,
-
•
Sauergemüse,
-
•
-
•
Sterilgemüse,
-
•
Gemüsesulz.
-
•
Gewürze
-
•
Gurken, wie z.B.
-
•
Essiggurken,
-
•
Senfgurken.
-
•
Kaffee (nicht mit Wasser
zubereitet
)
-
•
Kartoffeln, wie z.B.
-
•
Kartoffelchips,
-
•
Kartoffeln geschält,
-
•
-
•
Kartoffeln gekocht,
-
•
Kartoffelsalat.
-
•
Ketchup
-
•
Knoblauch in Öl
-
•
Kompotte
-
•
-
•
-
•
Kürbiskerne, sofern nicht die Berechtigung eines Ölpressers vorliegt, wie z.Bsp.
-
•
-
•
Marmelade
-
•
-
•
Müsli
-
•
Nüsse
-
•
Obst, wie z.B.
-
•
gedörrtes Obst,
-
•
Obstkonserven,
-
•
Obstmark.
-
•
Pesto
-
•
Pilze
-
•
Puddingpulver
-
•
Relish
-
•
Salate
-
•
Sauerkraut
-
•
Sojaprodukte
-
•
Sugo
-
•
Tee (nicht mit Wasser
zubereitet
)
-
•
Tomatenmark
III. Lohnvertrag für den Berufszweig Erzeuger von Sekt und
Spirituosen
einschließlich Essig-, Essenzen-, Wermut-, Dessertwein- und Schaumweinerzeuger
Tätigkeiten
des Betriebes:
Erzeugung alkoholhaltiger Getränke wie Sekt und
Spirituosen
, von Essig, Essenzen und Zusatzstoffen. Ausgenommen sind die Erzeugung von Bier, Wein (sofern dieser nicht
weiterverarbeitet
wird) sowie unvergorenem Most.
Produkte (Produktgruppen):
-
•
Aromen
-
•
-
•
Essig
-
•
Gärmost
-
•
Met
-
•
Senf
-
•
Sekt
-
•
Spirituosen
, wie z.B.
-
•
Spirituosen
auf Kräuterbasis
-
•
Brände
-
•
Geiste
-
•
Liköre
-
•
Rum
-
•
Schnaps
-
•
Whisky
-
•
Wein
weiterverarbeitet
, wie z.B.
-
•
Beerenwein,
-
•
Dessertwein,
-
•
Honigwein,
-
•
Perlwein,
-
•
Schaumwein,
-
•
Süßwein.
-
•
Wermut
-
•
Zusatzstoffe
IV. Lohnvertrag für den Berufszweig Erzeuger von Teigwaren
Tätigkeiten
des Betriebes:
Erzeugung, auch der Verkauf, sämtlicher Teigwaren.
Produkte (Produktgruppen):
-
•
Teigwaren
-
•
Teigwaren mit Fülle, die noch einer
weiteren
Zubereitung
(z.B. Kochen,
Erhitzen
in der Mikrowelle,
Frittieren
, Versetzen mit einer
Flüssigkeit
) bedürfen
-
•
Teigwaren bei fleischhaltiger Fülle nur dann, wenn das zerkleinerte Fleisch zugekauft wurde
-
•
Frühlingsrollen, sofern nicht tiefgekühlt
-
•
Knödel, sofern nicht tiefgekühlt
-
•
Pizzen, sofern nicht tiefgekühlt
V. Lohnvertrag für den Berufszweig Erzeuger von Fisch- und Feinkostprodukten einschließlich Fischmarinaden-, Fischkonserven-, Gabelbissen-, Sandwicherzeuger und Erzeuger sonstiger Arten von Feinkostprodukten
Tätigkeiten
des Betriebes:
Sämtliche
Tätigkeiten
der Be- und
Verarbeitung
von Fisch (einschließlich des Abfüllens, Verpackens und des Vertriebes) sind diesem Lohnvertrag zuzuordnen.
Alle
Lebensmittel
, bei denen ein Verzehr ohne
weiteren
Zubereitungsschritt
möglich ist (essfertige
Lebensmittel
) und die nicht einem anderen Lohnvertrag zuordenbar sind, fallen unter diesen Lohnvertrag.
Produkte (Produktgruppen):
-
•
Aspik, ausgenommen Gemüse- und Fleischaspik
-
•
Aufstriche
-
•
Dressing
-
•
Feinkost
-
•
Fisch,
-
•
filetiert,
-
•
frisch,
-
•
gebeizt,
-
•
gefrostet,
-
•
geräuchert,
-
•
Fischkonserven,
-
•
küchenfertig,
-
•
Fischmarinaden,
-
•
Fischsalat,
-
•
Steckerlfisch,
-
•
-
•
Gabelbissen
-
•
Gelees, ausgenommen Frucht- oder Gemüsegelees
-
•
Marinaden
-
•
-
•
-
•
-
•
Sandwiches (belegte Brote)
-
•
Saucen
-
•
Schinkenröllchen
-
•
Snacks
-
•
Sülze
-
•
Suppen
betreffend der Einführung der 38,5-Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs,
VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE
1030 Wien, Zaunergasse 1–3, sowie der
BUNDESINNUNG DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELGEWERBE
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63,
einerseits
,
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
GEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND
GENUSSMITTELARBEITER
1080 Wien, Albertgasse 35,
andererseits
.
I. Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark, ferner die Industriebetriebe in Oberösterreich, Salzburg und Tirol und die Gewerbebetriebe in Vorarlberg.
b.
Fachlich:
Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
und der Bundesinnung der Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe
angehörenden Betriebe in den unter a. genannten Bundesländern, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist die Lohnordnung nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt.
c.
Persönlich:
Für alle in den unter Punkt b. genannten Betrieben beschäftigten
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
.
A. Wöchentliche und tägliche
Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden.
2.
Die Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4 RKV der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
v. 29. März 1963 idgF v. 1.1.1990.
B. Durchrechenbare
Arbeitszeit
2.
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
außerhalb der
Saisonzeiträume
beträgt jene Stundenzahl, die sich nach Maßgabe der Dauer der
Saisonzeiträume
im
Durchrechnungszeitraum
aus der Anwendung von Pkt. 1, erster Satz, ergibt, wobei das wöchentliche Ausmaß der Verkürzung auf die einzelnen
Arbeitstage
aufzuteilen ist, sofern betrieblich keine andere Aufteilung vereinbart wird. Die wöchentliche
Arbeitszeit
(
Normalarbeitszeit
+
Mehrarbeit
) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Diese
Mehrarbeitsstunden
sind mit der Normalstundenvergütung und einen Zuschlag von 30 %, wobei Grundlage für die Berechnung dieses Zuschlages 1/154 des Monatslohnes ist, zu vergüten. Wird anstelle einer Bezahlung
Zeitausgleich
vereinbart, gebührt dieser im Verhältnis 1 : 1,3.
Für Nichtsaisonbetriebe bzw. Betriebsabteilungen kann die wöchentliche
Arbeitszeit
ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die
Differenzzeit
von 38,5 bis 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die
Differenzzeit
von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche
Freizeitausgleich
im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen. Der
Zeitraum
für den
Freizeitausgleich
beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender
26-wochen-Zeitraum
vereinbart werden.
Mehrarbeitsstunden
bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende
Mehrarbeitsstunden
sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw.Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des
Ausgleichszeitraumes
, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.
Durch die
Mehrarbeitsstunden
im obigen Sinn, darf eine tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden, ausgenommen jene Fälle in denen nach dem AZG eine längere tägliche
Normalarbeitszeit
zulässig ist (zB § 4 Abs. 3 AZG), nicht
überschritten
werden.
4.
Die Bestimmung der §§ 4 und 7 RKV für die Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
v. 29. März 1963 idgF vom 1.1.1990 sind sinngemäß anzuwenden.
6.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund oder bei berechtigter Entlassung gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
zu viel geleisteten nicht ausgleichbaren Stunden Normalstundenentlohnung. In allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie
Mehrarbeitsstunden
zu bezahlen.
Den im Verhältnis zu der geleisteten
Arbeit
bis zum Ausscheiden gegenüber der
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
zuviel bezahlten Verdienst hat der
Arbeitnehmer
dann zurückzuzahlen, wenn er, ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
oder aus seinem Verschulden entlassen wird. Saisonbeschäftigte mit befristeten Dienstverhältnis erhalten die über 38,5 Stunden bis 40 Stunden hinausgehende
Mehrarbeitsleistung
als Normalstundenentlohnung abgegolten.
Arbeitsleistung
über 40 Stunden hinaus wird als Überstundenleistung bezahlt.
D.
Überstunden
Als Überstunde gilt jede
Arbeitszeit
, die über eine wöchentliche
Arbeitszeit
von 40 Stunden (ausgenommen im Schichtbetrieb und Fälle der
Einarbeitung
gem. § 4 Abs. 3 AZG) und eine tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere
Normalarbeitszeit
zulässig ist, hinaus geht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen des § 7 RKV.
III. Einführungsbestimmungen
A. Lohnausgleich, Teilungsfaktor
1.
Die Monats- und Wochenlöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben zum
Zeitpunkt
des Inkrafttretens der
Arbeitszeitverkürzung
unverändert. Auf Stunden bezogene in S-Beträgen ausgedrückte Zulagen werden um 3,9 % aufgewertet.
3.
Der Divisor für die
Ermittlung
der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und
Feiertagsarbeit
154, bei Wochenlöhnen beträgt dieser Divisor 38,5 bzw. 35,6.
B.
Pausenanrechnung
Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30 % auf die
Arbeitszeitverkürzung
angerechnet, ausgenommen davon sind jene Pausen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind und solche die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom
Arbeitsinspektorat
angeordnet werden. Dies gilt nicht für
Arbeitnehmer
, die bei der Flaschen-, Fass-, oder Dosenabfüllung beschäftigt sind.
IV. Geltungstermin und Schlussbestimmungen
1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit 1. Juli 1991 in Kraft. Bei mehrschichtiger
Arbeitsweise
kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden (zB Beginn des nächsten Schichtturnusses). Für die der Bundesinnung der Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe
angehörenden Betriebe erfolgt das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages 12 Monate später.
2.
Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen Regelungen, die eine
Arbeitszeitverkürzung
vorsehen, anrechenbar.
3.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages und ihre Anhänge, soweit sie nicht durch diesen Kollektivvertrag abgeändert bzw. ergänzt werden, aufrecht.
Wien, 28. November 1990
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführer |
Komm.Rat Ing. PECHER |
Dr. SMOLKA |
VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKE |
Obmann |
Geschäftsführer |
Komm.Rat Dipl.-Ing. GANTNER |
Dr. BAUER |
BUNDESINNUNG DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELGEWERBE
|
Bundesinnungsmeister |
Geschäftsführer |
HAAS |
Dr. CHRISTALON |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft der Lebens- und
Genussmittelarbeiter
|
Vorsitzender
|
Zentralsekretär |
Dr. SIMPERL |
GÖBL |
(über die
Arbeitszeitverkürzung
bei der Erzeugung von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen und sonstigen Arten der Feinkosterzeugung) betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen der
Bundesinnung des Nahrungs- und
Genussmittelgewerbes
,
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Agrar – Nahrung – Genuss,
1041 Wien, Plößlgasse 15.
I. Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol
b.
Fachlich:
Für die
Mitgliedsfirmen
der Bundesinnung des Nahrungs- und
Genussmittelgewerbes
, die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen und sonstigen Arten der Feinkosterzeugung in den Bundesländern befassen.
Wöchentliche und tägliche
Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden.
Die Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4 RKV des Nahrungs- und
Genussmittelgewerbes
vom 1. Jänner 1986.
Die wöchentliche
Arbeitszeit
(
Normalarbeitszeit
+
Mehrarbeit
) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Für diese
Mehrarbeitsstunden
wird grundsätzlich ein
Zeitausgleich
im Verhältnis 1 : 1 gewährt. Kommt es innerhalb von 52 Wochen zu keinem
Zeitausgleich
oder wird das Dienstverhältnis innerhalb des
Durchrechnungszeitraumes
beendigt, ist das vorhandene Stundenguthaben mit dem Normalstundensatz zu vergüten. Durch die
Mehrarbeitsstunden
im obigen Sinn darf eine tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden, ausgenommen jene Fälle, in denen nach dem AZG eine längere
Arbeitszeit
zulässig ist, nicht
überschritten
werden.
Wird ein
Zeitausgleich
vereinbart ist die Lage des
Zeitausgleiches
im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
festzulegen, kommt keine Einigung zustande, ist der Betriebsrat beizuziehen.
Die Bestimmungen der §§ 4 u. 6 RKV für das Nahrungs- u.
Genussmittelgewerbe
vom 1. Jänner 1986 sind sinngemäß anzuwenden.
Überstunden
Als Überstunde gilt jede
Arbeitszeit
, die über eine wöchentliche
Arbeitszeit
von 40 Stunden (ausgenommen Fälle der
Einarbeitung
gemäß § 4 Abs. 3 AZG) und eine tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere
Normalarbeitszeit
zulässig ist, hinausgeht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 9 RKV.
III. Einführungsbestimmungen
Lohnausgleich, Teilungsfaktor
Bei
Arbeitnehmern
, mit denen eine
Teilzeitbeschäftigung
vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche
Arbeitszeit
oder der IST-Lohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten
Arbeitnehmer
angepasst, kommt eine Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine aliquote Verkürzung der
Arbeitszeit
.
IV. Geltungstermin und Schlussbestimmungen
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit 1. März 2003 in Kraft.
Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen Regelungen, die eine
Arbeitszeitverkürzung
vorsehen, anrechenbar.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages, soweit sie nicht durch diesen Kollektivvertrag abgeändert bzw. ergänzt werden, aufrecht.
BUNDESINNUNG DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELGEWERBE
|
Der Bundesinnungsmeister: |
Der BI-Geschäftsführer: |
Komm.Rat Leopold Radl |
Dr. Reinhard Kainz |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuss |
Der
Vorsitzende
: |
Der Zentralsekretär: |
Dr.Leopold Simperl |
Manfred Felix |
Empfehlung über die Gewährung von Jubiläumsgeldern
Die Bundesinnung der
Lebensmittelgewerbe
, Bundesverband der Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe
(Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), empfiehlt den
Mitgliedsbetrieben
bei Dienstjubiläen folgende Zuwendungen:
Beim 25-jährigen Dienstjubiläum |
1 Monatsgrundlohn |
Beim 35-jährigen Dienstjubiläum |
2 Monatsgrundlöhne |
Beim 45-jährigen Dienstjubiläum |
3 Monatsgrundlöhne |
Steuerfreiheit
besteht laut den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes für Zuwendungen aus Anlass eines
Arbeitnehmerjubiläums
bis zu einer bestimmten Höhe, wobei diese Begünstigung jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Muster eines Dienstzettels
Name und Anschrift des
Arbeitgebers
................. |
ArbeitnehmerIn
: Herr/Frau: ................. Anschrift: ................. |
Auf Grund der
Zugehörigkeit
des Unternehmens/des Betriebes* zur Bundesinnung der
Lebensmittelgewerbe
gilt der Rahmenkollektivvertrag für
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
im Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe
Österreichs (RKV). |
Beginn des
Arbeitsverhältnisses
: ................. |
Die
Probezeit
beträgt ................. *. |
Das Dienstverhältnis ist bis ................. befristet*. |
Kündigungsfrist und Kündigungstermin richten sich nach dem RKV. |
Gewöhnlicher
Arbeits
(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf
wechselndeArbeits
(Einsatz)orte: ................. |
Einstufung in kollektivvertragliche Lohnordnung: |
Vorgesehene Verwendung: ................. |
Anfangsbezug/Einstell-Lohn (Grundlohn,
weitere
Entgeltsbestandteile) *: ................. |
Sonderzahlungen werden nach Maßgabe des RKV gewährt. |
Fälligkeit
der Auszahlung, soweit nicht kollektivvertraglich geregelt: ................. |
Die Bezüge werden bargeldlos auf ein von der/dem
ArbeitnehmerIn
bekanntgegebenes Konto überwiesen. |
Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes bzw. nach dem RKV. |
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
richtet sich nach dem RKV und beträgt ................. Stunden. |
Die
Normalarbeitszeit
beträgt ................. Stunden.* (Wenn eine längere als die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
gesetzlichmöglich ist.) |
Bei
Teilzeitbeschäftigung
: Die wöchentliche
Arbeitszeit
beträgt ................. Stunden.* |
Weiters
gelten nach Maßgabe Ihres Geltungsbereiches die zwischen Betriebsinhaber und den jeweils zuständigen Organen der gesetzlichen
Arbeitnehmervertretung
auf Betriebs- bzw.
Unternehmerseite
abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes
. Diese sind gemäß
Arbeitsverfassungsgesetz
in ................. zur Einsichtnahme aufgelegt. |
Name und Anschrift der
Mitarbeiter-Vorsorgekasse
der/des
ArbeitnehmerIn
: ................. |
................. , am |
................. |
Ort |
Datum |
* Falls nicht zutreffend,
bitte
streichen!