b)
Fachlich:
Für alle der Bundesinnung der
Lebensmittelgewerbe
, Bundesverband der Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe
(Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) angehörenden
Mitgliedsbetriebe
, ausgenommen
Mitgliedsbetriebe
in den Berufszweigen der Molker und Käsereien, sonstiger Be- und
Verarbeiter
von Milch, Milchprodukten und Milchinhaltsstoffen sowie Erzeuger von Fisch- und Feinkostprodukten einschließlich Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen, Sandwicherzeuger und Erzeuger sonstiger Arten von Feinkostprodukten
Ausgenommen sind
weiters
die
Mitglieder
des Bundesverbandes der Bäcker, Fleischer,
Konditoren
und Müller und Mischfuttererzeuger, für die eigene Kollektivverträge abgeschossen wurden.
Für
Mitgliedsbetriebe
, die innerhalb der Bundesinnung der
Lebensmittelgewerbe
, Bundesverband der Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe
, mehreren Berufszweigen angehören, ist in Zweifelsfällen einvernehmlich zwischen den Kollektivvertragspartnern festzustellen, welche fachliche
Zugehörigkeit
gegeben ist.