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Kelly Kartoffelverwertung / ZKV Teilung Weiterbildungskosten / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


über die Teilung der Kosten der Weiterbildung gem. § 19b Güterbeförderungsgesetz (BGBI l 2006/153)
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: WKÖ

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, für die Firmen
KELLY GesmbH, 1220 Wien, Hermann-Gebauer-Str. 1
FRISCH & FROST, NahrungsmittelgesmbH , 2020 Hollabrunn, Mühlenring 20,
SNACK & BACK GmbH Nfg & Co KG, 8330 Feldbach, Europastr. 26,

und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.


Gültig ab 1. Jänner 2011
Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen
1)  Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) entstehen, zu tragen. Die Auswahl des konkreten Anbieters ( Ausbildungseinheiten bzw. ermächtigte Ausbildungsstätten) hat im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erfolgen.
2)  Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 19b GütbefG ist vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Diese Zeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Arbeitnehmers dar.
3)  Die in Pkt. 1 geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 31. Jänner 2011
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Johann Marihart Dr. Michael Blass
Firma Kelly GesmbH
Firma Frisch & Frost NahrungsmittelgesmbH
Firma Snack & Back GmbH Nfg & Co KG
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer Wimmer Manfred Anderle
Sekretär
Erwin A. Kinslechner