Anhang
in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
Der Kollektivvertrag über die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 22. Juli 1988 wird wie folgt geändert:
II.,3., 3. Abs wird wie folgt ergänzt:
”Durch Betriebsvereinbarung kann der
Zeitraum
für den
Freizeitausgleich
auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.”
Zu § 6 Pausen:
Abs. 2 erhält folgende Ergänzung:
Hinsichtlich der Ruhepausen gilt § 11 des
Arbeitszeitgesetzes
. Eine
weitere
Pause von 10 Minuten, die in die
Arbeitszeit
einzurechnen ist, wird nach fünf aufeinanderfolgenden
Arbeitsstunden
(was in der Regel bei Leistungen von Überstunden eintreten wird) gewährt.
Gemäß Abs. 1 wird festgelegt:
Als Sonn- bzw.
Feiertagsarbeit
gilt die an Sonn- bzw. Feiertagen in der
Zeit
von 6 Uhr bis zum
unmittelbar
nachfolgenden Tag 6 Uhr geleistete
Arbeit
.
In Änderung des Abs. 2 zu a) bleibt folgende Regelung in Geltung:
Wenn
ArbeitnehmerInnen
, die in durchlaufend (kontinuierlich)
arbeitenden
Betriebsabteilungen in der Nachtschicht eingeteilt sind, Überstunden leisten, so werden diese Überstunden, soferne sie an einen Werktag fallen, bis zu 2 Überstunden mit einem Zuschlag von 50% vergütet. Darüber hinausgehende Überstunden werden mit einem Zuschlag von 100% entlohnt.
In Ergänzung des Abs. 2 wird folgende Regelung getroffen:
Für die im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten
ArbeitnehmerInnen
wird für die
Zeit
von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Zuschlag mit 10% fixiert.
Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.
Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
Kunsttext
Zusatzkollektivvertrag vom 29.06.2018 / gültig ab 01.07.2018
A)
Krankheit
Nachfolgende Krankengeldzuschussregelung gilt soweit nicht das EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A, Z. 3 RKV idgF an seine Stelle
tritt
.
Die
Arbeitnehmerinnen
erhalten einen Krankengeldzuschuss vom 1. Tag der Erkrankung an. Der Zuschuss wird bei einer ununterbrochenen Dauer des
Arbeitsverhältnisses
gewährt.
Der Krankengeldzuschuss beträgt bei einer ununterbrochenen
Dienstzeit
unter 10 Jahren 30 %, ab 10 Jahren 40 % des
Durchschnittsverdienstes
der versäumten
Normalarbeitszeit
. Die Berechnung des
Durchschnittsverdienstes
erfolgt nach den letzten 4 Wochen bezügen.
Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall
eintritt
, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses bzw. Unfallentgeltes für die ersten 3 Tage
insoweit
beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen
Wochendurchschnittsverdienst
in einer Kalenderwoche nicht
überschreiten
dürfen.
(B)
Arbeitsunfall
Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus gebührt bei
Arbeitsunfall
, ohne Rücksicht auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit
, ein Krankengeldzuschuss im Ausmaß von 40 % des
Durchschnittsverdienstes
der versäumten
Normalarbeitszeit
, bei leichteren Fällen bis zur Wiederherstellung, bei schwereren Fällen, die eine Wiederherstellung unmöglich machen, bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu einem Jahr, wobei die gesetzliche Anspruchsdauer in diesen Höchstanspruch einzurechnen ist.
Ende
Abs. 3
lit
i)
“ambulatorische sowie ärztliche Behandlungen außerhalb des Betriebes” wird wie folgt geändert, dass den
ArbeitnehmerInnen
das Entgelt für die tatsächlich versäumte
Arbeitszeit
bis zum Höchstausmaß gem. § 4 Abs. 1
weiterbezahlt
wird; innerhalb von 6 Monaten, gerechnet vom letzten Tag der Teilbehandlung, wird das Entgelt in dem oben erwähnten Ausmaß nur einmal bezahlt.
Zu § 21 Abfertigung:
Abs. 6 wird wie folgt ergänzt:
Die Milderung von Härten in besonders gelagerten Fällen erfolgt durch innerbetriebliche Regelungen bis zum vollen Ausmaß der Entschädigung.
Geltungsbeginn
Der Anhang
tritt
mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführer |
GD KR DI MARIHART |
Dr. BLASS |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT METALL – TEXTIL – NAHRUNG |
Bundesvorsitzender
|
Bundessekretär |
FOGLAR |
HAAS |
Sekretär RIESS |