Generalkollektivvertrag
zu Mitarbeiterprämien 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Landarbeiterkammer Vorarlberg
abgeschlossen zwischen der Vorarlberger Jägerschaft, Lustenau, Zur Feldrast 17 und der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg, Bregenz, Montfortstraße 9.
§ 1. Geltungsbereich
(1)
Der Kollektivvertrag gilt für das Bundesland Vorarlberg.
(2)
Er ist anzuwenden auf die den Jagdschutzdienst betreffenden Dienstverhältnisse zwischen den Jagdnutzungsberechtigten oder Jagdverfügungsberechtigten als Dienstgeber einerseits und den Jagdschutzorganen als Dienstnehmer andererseits. Soweit jagdwirtschaftliche Aufgaben von der Hegegemeinschaft besorgt werden, tritt diese an die Stelle der Jagdnutzungsberechtigten.
§ 2. Mitarbeiterprämie
(1)
Mittels Betriebsvereinbarung oder für den Fall, dass im Betrieb kein Betriebsrat besteht, mittels Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, können im Kalenderjahr 2024 Zulagen oder Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämien) nach § 49 Abs 3 Z 30 ASVG und § 124b Z 447 EStG 1988 steuer- und abgabenfrei gewährt werden.
(2)
Auf den jährlichen Freibetrag von € 3.000,00 für Mitarbeiterprämien wird hingewiesen.
(3)
Mitarbeiterprämien sind allen Dienstnehmern zu bezahlen. Differenzierungen sind zulässig, müssen aber sachlich gerechtfertigt sein.
(4)
Bei Mitarbeiterprämien handelt es sich um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gem. § 67 Abs. 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.