KOLLEKTIVVERTRAG
(Stand 29. Mai 1989)
über die Einführung von integrierten Texterfassungssystemen bei Tages- und
Wochenzeitungen
(
ITS-Vertrag
).
Abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der graphischen Unternehmungen Österreichs und dem Verband Österreichischer
Zeitungsherausgeber
und
Zeitungsverleger
einerseits
; der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Journalisten, und der Gewerkschaft Druck und Papier
andererseits
.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
Räumlich:für das Staatsgebiet der Republik Österreich.
Fachlich:für alle mit der Herstellung von
Tageszeitungen
(
Abschnitt
I) und
Wochenzeitungen
(
Abschnitt
II) befaßten Betriebe der graphischen Gewerbe und Verlage, sofern in diesen Betrieben und Verlagen ein integriertes Texterfassungssystem eingeführt bzw. verwendet wird (§ 2 Punkt 1).
Persönlich:für alle in den oben erwähnten Betrieben und Verlagen beschäftigten Dienstnehmer, sofern sie vom integrierten Texterfassungssystem im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen betroffen sind.
Die §§ 5 bis 9, § 10 Punkt 1 und § 11 gelten für Dienstnehmer, die zum
Zeitpunkt
der Inbetriebnahme von integrierten Texterfassungssystemen mindestens ein Jahr (
Lehrzeiten
zählen auf diese Dauer nicht mit) im Betrieb bzw. Unternehmen (§ 2 Punkt 1,
zweiter
Satz) beschäftigt sind, es sei denn, es sind in den jeweiligen Bestimmungen längere Fristen vorgesehen.
Interpretation der Vertragspartner vom 11. Mai 1981:
Die Unternehmerverbände erklären, daß die Übernahme von Dienstnehmern "mit allen Rechten und Pflichten" so zu interpretieren ist, daß die Anrechnung der
Vordienstzeiten
so auszulegen wäre, daß diese als im gleichen Betrieb zugebracht gelten.
1.Unter integrierten
Textverarbeitungssystemen
(
ITS
) im Sinne dieser Vereinbarung wird die direkte Eingabe und
Bearbeitung
von Texten verstanden, sofern dies die Zusammenfassung von bisher zwischen Redaktion, Verwaltung oder sonstigen
Dritten
einerseits
und Druckereien
anderseits
getrennten Stufen der Produktion bedeuten. Dabei ist es gleichgültig, ob die Integration innerhalb eines Betriebes oder im Rahmen mehrerer Betriebe bzw. Unternehmen stattfindet.
2.Direkte Eingabe von Texten ist Texterfassung zur immateriellen Übernahme von Daten oder die
Verarbeitung
von Datenträgern jeder Art, einschließlich maschinlesegerechter Manuskripte zur Satzherstellung. Von dieser Vereinbarung wird nur solche direkte Eingabe erfaßt, die nicht zu den Bedingungen des Kollektivvertrages für
Arbeiter
im graphischen Gewerbe stattfindet.
3.Der direkten Eingabe von Text ist die Übernahme von Datenträgern gleichzuhalten.
Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
Klargestellt wird, daß schon vom Geltungsbeginn des
ITS-Kollektivvertrages
an unter die Begriffsbestimmung "Integrierte Texterfassungssysteme (
ITS
)" nach diesem Paragraphen auch die integrierte Bildherstellung, sofern die übrigen Umstände dieses Paragraphen vorliegen, fiel. Dies bedeutet, daß unter den Begriff "Texte" dieses Paragraphen auch Bilder subsumiert waren und sind.
Die direkte Eingabe von Texten von
dritter
Seite
(Annoncengesellschaften, Nachrichtenagenturen oder sonstigen, nicht integrierten Unternehmungen - unter sonstigen nicht integrierten Unternehmungen sind auch sonstige nicht integrierte
Zeitungsverlage
und sonstige nicht integrierte Druckereiunternehmungen zu verstehen) darf nur nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen stattfinden:
1.Die direkte Eingabe von Texten von
dritter
Seite
darf für die Dauer von fünf Jahren, berechnet ab dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages, nicht stattfinden.
2.Aus dem Grund der Umstellung auf direkte Eingabe von Texten von
dritter
Seite
nach Ablauf von fünf Jahren, berechnet ab dem Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages, sind die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 9 dieses Kollektivvertrages auf Dienstnehmer, deren
Behaltezeit
nach § 7 nur zwei Jahre beträgt, bis zum Ablauf von
weiteren
drei Jahren anzuwenden.
Die Übernahme von gestalteten Anzeigen in Form von Filmen, Klischees, Matern oder Reinzeichnungen wird durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
§ 4 Informationspflicht
Betriebe bzw. Unternehmen (siehe § 2 Punkt 1), die
ITS
einführen, sind verpflichtet, alle zuständigen Betriebsräte von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich in Kenntnis zu sezten und mit ihnen darüber zu beraten.
Wenn eine der vertragschließenden Parteien ("Fünfer-Runde") von einer geplanten Einführung integrierter Texterfassungssysteme Kenntnis erlangt, wird sie die anderen Parteien mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens informieren. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die informierende Partei eine Gewerkschaft ist. Unternehmen, welche die Einführung integrierter Texterfassungssysteme planen, wird
hiermit
empfohlen, dies zu melden.
Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
Klargestellt wird, daß von der Informationspflicht diesen Paragraphen auch künftige Änderungen bzw.
Erweiterungen
eines integrierten Texterfassungssystems im Sinne des
ITS-KV
erfaßt sind.
Hierbei sind die Bestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 16
ITS-KV
(Schiedsinstanz) verwiesen.
1.Auf
Arbeitsplätzen
, die von der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines
ITS
betroffen sind, verbleiben jene Dienstnehmer, die den betreffenden
Arbeitsplatz
vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
innegehabt haben.
2.
Arbeitsplätze
im
ITS
, an denen
-
-
Texterfassung,
-
-
die Gestaltung von nicht standardisierten Anzeigen,
-
-
-
-
-
-
die Bildschirmkorrektur, jedoch mit Ausnahme der mit dem Redigieren verbundenen Korrekturvorgänge,
-
-
-
-
rein satztechnische oder bloß typographische Eingriffe getätigt werden,
sind für die Dauer der
Übergangszeit
von 8 Jahren ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
im Betrieb mit graphischen
Facharbeitern
des Betriebes bzw. Unternehmens (§ 2 Punkt 1), in dem
ITS
eingeführt wird, zu besetzen, es sei denn, der entsprechende
Arbeitsplatz
war vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines
ITS
von anderen als graphischen Dienstnehmern besetzt.
1.In Betrieben bzw. Unternehmen, die
ITS
einführen, sind alle innerhalb von 8 Jahren ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
im Betrieb freiwerdenden oder neuentstehenden
Arbeitsplätzen
in allen Betriebs- bzw. Unternehmensbereichen auszuschreiben.
Entscheidung der Schiedsinstanz vom 19. Februar 1987:
Die Ausschreibung von freiwerdenden oder neuentstehenden
Arbeitsplätzen
in allen Betriebs- bzw. Unternehmensbereichen, die
ITS
einführen, hat ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
nach § 6 Punkt 1
ITS-KV
in jedem Fall, ohne daß
weitere
Voraussetzungen als die Inbetriebnahme von
ITS
vorliegen, zu erfolgen. Insbesondere ist sie auch nicht davon abhängig, ob betroffene Dienstnehmer überhaupt vorhanden sind, ob sich solche bewerben werden und ob solche bei einem Betrieb bzw. Unternehmen, in dem
ITS
eingeführt wird, verfügbar sind.
2.Jeder Dienstnehmer, dessen
Arbeitsplatz
durch die Einführung von
ITS
wegfällt, hat bei gleicher Qualifikation gegenüber allen anderen Bewerbern den Vorrang. Der Vorrang gilt auch, wenn die nötige Qualifikation durch Um- und Einschulung im Sinne des § 11 zu erzielen ist.
3.Die
Mitwirkung
der jeweils zuständigen Betriebsräte gemäß § 101 ArbVG. ist unabhängig von der Dauer der Versetzung gegeben. Dies gilt für 8 Jahre ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
im Betrieb.
4.Externe Bewerber sind nur heranzuziehen, wenn durch Ausschreibungen gemäß Punkt 1 eine Besetzung mit Dienstnehmern aus dem Betrieb bzw. Unternehmen (§ 2 Punkt 1) nicht möglich ist.
Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
5.Bei der Besetzung von
leitenden
Funktionen im technischen Bereich der
Zeitungsproduktion
, die mit Systemführungsaufgaben betraut sind (EDV-Beauftragte, Systemmanager), sollen Personen mit typographischen Kenntnissen vorrangig herangezogen werden.
§ 7 Kündigungsschutz
1.Aus dem Grund der Umstellung auf
ITS
darf während der
Behaltezeit
nach Punkt 2 kein durch die Umstellung betroffener Dienstnehmer gekündigt werden.
Die durch
ITS
eintretende
Kapazitätsverminderung
in der Setzerei ist zu
ermitteln
und die dadurch entstehende Verminderung der
Arbeitsplätze
festzustellen. Die betroffenen Dienstnehmer sind spätestens bei Inbetriebnahme von
ITS
zu informieren.
Kündigungen aus anderen Gründen als der Umstellung aut
ITS
bleiben von dieser Regelung unberührt.
2.Die
Behaltezeit
für alle durch die Umstellung auf
ITS
betroffenen Dienstnehmer beträgt zwei Jahre ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines
ITS
.
Diese Frist beträgt für graphische
Facharbeiter
in allen Berufen der Druckformenherstellung, insbesondere für Setzer, Korrektoren, Stereotypeure, Chemigraphen, Reproduktionsphotographen,
Lithographen
, Montierer, Kopierer, Tiefdruckformenhersteller, Schriftgießer und Galvanoplastiker, die zum
Zeitpunkt
des Inkraftretens dieses Kollektivvertrages mindestens fünf Jahre im Betrieb beschäftigt sind, zehn Jahre. Die
Laufzeit
dieser Frist beginnt ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
.
Für Dienstnehmer, die zum
Zeitpunkt
der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre im Betrieb beschäftigt sind, gilt die
Behaltezeit
bis zum frühest möglichen Pensionsanspruch (siehe Punkt 3 und 4).
Für Dienstnehmer, die innerhalb der
Behaltezeit
auf zumutbare
Arbeitsplätze
versetzt werden, gilt der Kündigungsschutz für die Dauer der
Behaltezeit
.
Erfolgt die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) von
ITS
bei einer
Tageszeitung
nach Inbetriebnahme von
ITS
bei einer anderen
Tageszeitung
oder
Wochenzeitung
im selben Betrieb bzw. Unternehmen (§ 2 Punkt 1), so sind die
bereits
abgelaufenen Fristen der
Behaltezeiten
auf die Fristen, die nun für die Umstellung der
Tageszeitungen
gelten, anzurechnen.
Der Ausspruch der Kündigung durch den Dienstgeber ist im Falle einer
Behaltezeit
gemäß Punkt 2, 2. Absatz dieses Paragraphen auch vor dem Ablauf der
Behaltezeit
möglich, die Kündigungsfrist darf jedoch nicht vor dem Ende der
Behaltezeit
ablaufen. Bei einer
Behaltezeit
von zwei Jahren ist die Einrechnung der Kündigungsfrist in die
Behaltezeit
nicht zulässig.
Entscheidung der Schiedsinstanz vom 13. Juni 1988:
Die
Behaltezeit
nach § 7 Punkt 2
ITS-KV
beginnt für alle betroffenen Dienstnehmer mit dem ersten
Integrationsschritt
zu laufen, unabhängig davon, ab wann der Dienstnehmer durch einen allfälligen
Arbeitsplatzverlust
betroffen ist.
3.Der Kündigungsschutz nach diesem Paragraphen erlischt frühestens mit
Eintritt
des Versicherungsfalles des Alters, wenn zu diesem
Zeitpunkt
die allgemeinen und besonderen Anspruchvoraussetzungen (ausgenommen das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag) für die Gewährung einer Alterspension gemäß § 253, § 253a oder § 253b ASVG erfüllt sind, spätestens jedoch mit dem
Zeitpunkt
, zu dem erstmalig nach
Eintritt
des Versicherungsfalles des Alters die vorangeführten Voraussetzungen vorliegen.
Der Kündigungsschutz erlischt auch dann, wenn der Dienstnehmer trotz Erfüllung der im Absatz 1 dieses Punktes angeführten Voraussetzungen die Leistung nicht beantragt.
4.Der Kündigungsschutz erlischt auch im Falle der Zuerkennung einer
Invaliditäts-
bzw.
Berufsunfähigkeitspension
.
Wird die
Invaliditäts-
bzw.
Berufsunfähigkeitspension
wegen Wegfalls der
Invalidität
bzw. der
Berufsunfähigkeit
entzogen bzw. besteht nach Ablauf einer befristeten Zuerkennung kein Anspruch auf
Weitergewährung
, so hat der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer auf dessen Verlangen, sofern die
Behaltezeit
nocht nicht abgelaufen ist, für den Rest der
Behaltezeit
dieses Paragraphen ein neues Dienstverhältnis mit gleichen Rechten und Pflichten einzugehen.
Bereits
geleistete Abfertigungszahlungen sind in der Höhe des Anspruches auf eine künftig fällige Abfertigung anzurechnen.
Der
Zeitraum
, während dessen kein Dienstverhältnis bestand, wird für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, nicht
mitgerechnet
.
Die Einstellungsfrist ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem Dienstnehmer seine
Tätigkeit
vor dem Ausscheiden oder eine Beschäftigung nach Punkt 5 dieses Paragraphen auf Grund seines
Gesundheitszustandes
bzw. seiner
Arbeitsfähigkeit
zumutbar ist.
5.Eine zumutbare Beschäftigung im Sinne dieses Paragraphen ist gegeben bei:
Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
Klargestellt wird, daß unter "journalistischer
Tätigkeit
" eine
Tätigkeit
gemäß Journalistengesetz gemeint ist. Bei Angestellten ist eine Versetzung nur dann zumutbar, wenn sie im Geltungsbereich des Angestelltengesetzes verbleiben.
Journalisten ist eine Versetzung nur dann zumutbar, wenn sie dabei im Geltungsbereich des Journalistengesetzes bzw. eines Kollektivvertrages für Redakteure bleiben.
Bei Versetzung eines Angestellten oder
Arbeiters
muß die neue
Tätigkeit
, um zumutbar zu sein, so beschaffen sein, daß sie den Vorkenntnissen und der Schulung (Umschulung) des Dienstnehmers
weitgehend
entspricht, eine gewisse fachliche Durchdringung erfordert, nicht rein mechanischer Art ist und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden kann.
6.Stimmt ein Dienstnehmer einer Versetzung auf einen anderen zum
Zeitpunkt
der Versetzung freien
Arbeitplatz
mit zumutbarer Beschäftigung (siehe Punkt 5) im Betrieb bzw. Unternehmen, welches das
ITS
einführt, nicht zu, so erlischt der Kündigungsschutz dieses Paragraphen.
Ist ein
Arbeitsplatz
mit zumutbarer Beschäftigung nicht vorhanden, dann gilt in allen Fällen, in denen die in diesem Vertrag angeführten Voraussetzungen gegeben sind, der Kündigungsschutz.
7.Kein Dienstnehmer, der durch
ITS
betroffen ist, darf auf einen
Arbeitsplatz
versetzt werden, der durch Kündigung von
seiten
des
Arbeitgebers
erst für diese Versetzung frei gemacht wurde.
1.Dienstnehmer, die von der Einführung eines
ITS
betroffen sind und für die kein
Arbeitsplatz
mit zumutbarer Beschäftigung (§ 7 Punkt 5) vorhanden ist, erhalten bei Selbstkündigung vor dem Ende der
Behaltezeit
nach § 7 Punkt 2 für die
Zeit
vom Ende des Dienstverhältnisses bis zum Ende der
Behaltezeit
eine zusätzliche Abfertigung (
Mobilitätshilfe
).
Die
Mobilitätshilfe
beträgt jedoch für die gesamte
Behaltezeit
im Höchstausmaß das Äquivalent für einerhalb Jahresentgelte. Das Jahresentgelt wird zum
Zeitpunkt
der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
berechnet und erfährt keine Veränderung durch spätere kollektivvertragliche oder betriebliche Lohn- bzw. Gehaltsregulierungen.
2.Diese zusätzliche Abfertigung (
Mobilitätshilfe
) setzt sich pro Woche bzw. Monat wie folgt zusammen:
Diese zusätzliche Abfertigung (
Mobilitätshilfe
) wird zum
Zeitpunkt
der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
berechnet (bei wechselnder Höhe aus dem
Durchschnitt
der letzten drei abgerechneten
Beitragsperioden
der Sozialversicherung) und erfährt keine Veränderung durch spätere kollektivvertragliche oder betriebliche Lohn- bzw. Gehaltsregulierungen.
3.Die Auszahlung dieser zusätzlichen Abfertigung (
Mobilitätshilfe
) erfolgt auf einmal oder unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 23 Abs. 4 AngG. in Teilbeträgen, und zwar in der Form, daß die
Mobilitätshilfe
bis zu drei Monaten der
Behaltezeit
(bei
Arbeitern
bis zu 13 Wochen) zum Ende des Dienstverhältnisses fällig ist; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbeträgen bezahlt werden.
4.Keinen Anspruch auf
Mobilitätshilfe
haben jene Dienstnehmer, bei denen während der
Zeiträume
, für die sie nach Punkt 1
Mobilitätshilfe
beziehen könnten, Umstände des § 7 Punkte 3 und 4 eintreten.
§ 9 Abfertigung
1.Kündigt ein Dienstnehmer, der vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines
ITS
betroffen ist und für den kein
Arbeitsplatz
mit zumutbarer Beschäftigung vorhanden ist, vor Ablauf der
Behaltezeit
das Dienstverhältnis, so hat er, sofern er im
Zeitpunkt
der (auch bloß teilweisen) Inbetriebnahme des
ITS
mindestens fünf Jahre im Betrieb bzw. Unternehmen beschäftigt ist, Anspruch auf Abfertigung in jener Höhe, wie sie Angestellten nach § 23 AngG. bei Kündigung durch den Dienstgeber zusteht.
Für die Berechnung der Abfertigung im Sinne dieses Punktes wird die
Behaltezeit
auf die Dauer des Dienstverhältnisses nur mit maximal zwei Jahren angerechnet.
2.Kündigt der Dienstgeber einen
Arbeiter
, der durch die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) eines
ITS
betroffen war, nach Ablauf der
Behaltezeit
, so hat dieser, sofern er mindestens ununterbrochen zehn Jahre im Betrieb beschäftigt war, Anspruch auf Abfertigung in jener Höhe, wie sie Angestellten nach § 23 AngG. bei Kündigung durch den Dienstgeber zusteht.
3.Für
Arbeiter
wird das monatliche Entgelt in der Form
ermittelt
, daß der wöchentliche
Durchschnitt
der letzten drei
Sozialversicherungs-Beitragsperioden
vor (auch bloß teilweiser) Inbetriebnahme von
ITS
mit 13 multipliziert und durch drei dividiert wird.
4.Die Abfertigung nach diesem Paragraphen ist auf alle anderen Abfertigungsansprüche, die aus dem Grund der Beendigung eines Dienstverhältnisses bestehen, voll anzurechnen; von dieser Anrechnung ausgenommen ist die zusätzliche Abfertigung (
Mobilitätshilfe
) nach § 8.
§ 10 Entgelt
1.Bei Versetzung gemäß den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages wird dem Dienstnehmer auf sein Verlangen, das er innerhalb von drei Monaten ab Versetzung zu stellen hat, eine allfällige Differenz im Entgelt und im
Arbeitsrecht
finanziell bewertet und abgegolten.
Bei der Bewertung sind alle Ansprüche des für den Dienstnehmer bisher geltenden
Arbeitsrechtes
mit den Ansprüchen aus dem neugeltenden
Arbeitsrecht
abzuwägen.
Hiebei ist die nachweisliche
Mitwirkung
des Betriebsrates erforderlich.
Kommt es zu keiner Einigung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, so entscheidet die Schiedsinstanz im Sinne des § 16.
Entscheidung der Schiedsinstanz vom 13. Juni 1988:
Die gemäß § 8 Punkt 1, letzter Satz, Sonderbestimmungen für
Tageszeitungen
vorgesehene bezahlte tägliche Pause von einer Viertelstunde ist bei der Bewertung der Ansprüche nach § 10 Punkt 1
ITS-KV
heranzuziehen.
Die gemäß § 8 Punkt 2 Sonderbestimmungen für
Tageszeitungen
bzw. § 10 Sonderbestimmungen Druckvorbereich vorgesehenen Bildschirmpausen sind bei der Bewertung der Ansprüche nach § 10 Punkt 1
ITS-KV
nicht heranzuziehen.
2.Ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
im Betrieb erhalten Dienstnehmer der Satz- und Druckformenherstellung, die dem Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreichs unterliegen und im Sinne des § 8 Punkt 6 Sonderbestimmungen für
Tageszeitungen
und Montagfrühblätter des
zitierten
Kollektivvertrages außerhalb der betrieblich festgesetzen
Zeitungsarbeitszeit
arbeiten
, für jede zwischen 7 und 18 Uhr geleistete
Arbeitsstunde
, für die zum
Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages (für erst nach dem Kollektivvertragsabschluß bei einer
Tageszeitung
Beschäftigte gilt der
Zeitpunkt
der Inbetriebnahme von
ITS
zur Feststellung des Anspruches) jeweils Nachtzuschlag zu bezahlen war, an dessen Stelle einen Zuschlag von 30 Prozent ihres kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Dienstnehmer der Satz- und Druckformenherstellung (§ 7 Punkt 2, 2. Abs.), die den oben genannten Sonderbestimmungen unterliegen und bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages oder zum
Zeitpunkt
der Inbetriebnahme von
ITS
innerhalb der betrieblich festgesetzten
Zeitungsarbeitszeit
arbeiten
, nach Inbetriebnahme von
ITS
(auch teilweiser Inbetriebnahme) jedoch außerhalb der betrieblich festgesetzten
Zeitungsarbeitszeit
arbeiten
, erhalten den 30prozentigen Zuschlag analog zu den Dienstnehmern, die zum
Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages in ihrer Sparte außerhalb der betrieblich festgesetzten
Zeitungsarbeitszeit
arbeiten
.
Ebenso ist mit Dienstnehmern der Satz- und Druckformenherstellung zu verfahren, die erst nach Inbetriebnahme von
ITS
bei dieser Produktion verwendet werden, sofern sie im
Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages zehn Berufsjahre im graphischen Gewerbe hatten.
Die anderslautenden Bestimmungen der Sonderbestimmungen für
Tageszeitungen
und Montagfrühblätter des Kollektivvertrages für das graphische Gewerbe Österreichs (§ 8 Punkt 6,
zweiter
Absatz) treten für den Bereich der Satz- und Druckformenherstellung für
Tageszeitungen
bei der Verwendung von
ITS
außer Kraft.
3.Kaufmännische Angestellte, die im
ITS
beschäftigt sind, werden mindestens in die Verwendungsgruppe III der Gehaltstabelle für kaufmännische Angestellte eingestuft.
Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
Kaufmännische Angestellte, die selbständige, frei zu gestaltende, nicht nur gelegentliche inhaltliche
Bearbeitung
von Anzeigen als Raumanzeigen (nicht Wortanzeigen) oder gemischtgestalteten Teilen der
Zeitung
wahrnehmen, wobei die kaufmännische / technisch-gestalterische
Tätigkeit
überwiegt, werden in die Verwendungsgruppe IV der Gehaltstabelle für kfm. Angestellte eingestuft. Bei diesbezüglichen Umstufungen sind Überzahlungen auf die neue Einstufung voll anzurechnen.
§ 11 Umschulung
1.Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Ein- und Umschulung vorzunehmen.
2.Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich auf eine nach § 7 Punkt 5 zumutbare Beschäftigung ein- oder umschulen zu lassen.
3.Für die Dauer der entsprechenden Ein- und Umschulung hat der Dienstnehmer Anspruch auf sein bisheriges Entgelt.
4.Die Verwendung an Texterfassungsgeräten mit Schreibmaschinentastatur setzt voraus, daß der Dienstnehmer vier Wochen nach abgeschlossener Umschulung einen ausreichenden Umschulungserfolg nachweist. Hierüber ist zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat Einvernehmen zu erzielen. Kommt dieses nicht zustande, ist die im Kollektivvertrag vorgesehene Schiedsinstanz anzurufen.
5.Bleibt der Umschulungserfolg nach maximal zwei Umschulungen nach Meinung des Unternehmens aus, so ist die Schiedsinstanz (§ 16) zu befassen.
§ 12
Arbeiten
in der Redaktion - journalistische Verantwortung
1.Redaktioneller Text darf nicht unter Umgehung der Redaktion und nicht unter Ausschaltung der redaktionellen Eigenverantwortung direkt der technischen Herstellung
übermittelt
werden.
2.Die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) von
ITS
darf die journalistische Eigenverantwortung nicht beeinträchtigen.
ITS
darf nicht als
Hilfsmittel
zur individuellen Leistungsbeurteilung von Journalisten verwendet werden.
3.Die
Arbeit
mit Bildschirmgeräten darf von Journalisten nur zum Lesen, Redigieren und Korrigieren (sofern mit dem Redigieren verbunden) verlangt werden. Die Eingabe eigener Texte kann von ihnen nur
insoweit
verlangt werden, als es sich um deren erstmalige Niederschrift (Eingabe) handelt und eine entsprechende
Tätigkeit
vor Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
vom einzelnen Journalisten gemacht wurde oder redaktionsüblich war oder dienstvertraglich vereinbart ist. Zum Redigieren gehört auch die entsprechende elektronische Umsetzung von bisher schriftlich vorgenommenen Satzangaben.
4.Jeder Journalist kann für die Dauer von acht Jahren ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
die
Arbeit
am Bildschirm verweigern. Hieraus dürfen ihm keine
arbeitsrechtlichen
Nachteile erwachsen.
5.Für Journalisten, die bei Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von
ITS
im Unternehmen das 50. Lebensjahr erreicht haben, besteht das Verweigerungsrecht nach Punkt 4 dieses Paragraphen auch nach Ablauf obiger Frist.
Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
6.Bei immaterieller Eingabe von redaktionellen Texten soll der
Qualitätsstandard
dieser Texte durch eine entsprechende Kontrolle gewährleistet sein. Im Rahmen der
Qualitätskontrolle
dürfen keine Veränderungen von Inhalt und Aussage der von Redakteuren verfaßten Texte durch hiezu Nichtbefugte vorgenommen werden. Dem Redakteur obliegen die Pflichten gemäß § 7 des Journalistenkollektivvertrages für Tages- und
Wochenzeitungen
. Die
Qualitätskontrolle
obliegt dem Verlag. Für das Herstellen von Layouts und das Lesen von Korrekturen sollen unter Maßgabe der bisherigen Redaktionsübung geeignete Fachkräfte herangezogen werden. Falls im Betrieb graphische
Facharbeiter
vorhanden sind, deren
Arbeitsplatz
durch
ITS
wegfiele, sind diese vorrangig dafür heranzuziehen.
Für diese Fragen gilt der jeweilige Kollektivvertrag des entsprechenden Bereiches.
1.Unter
Wochenzeitungen
im Sinne dieses Kollektivvertrages werden
Wochenzeitungen
verstanden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
a)
sie müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der
politische
, allgemeinen wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder
Kundenzeitschriften
noch Presseorgane von Interessensvertretungen sein;
-
b)
sie dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen zumindest eine
bundeslandweite
Verbreitung
und Bedeutung aufweisen;
-
c)
sie müssen in Österreich verlegt und hergestellt werden;
-
d)
sie müssen zumindest 50mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
-
e)
sie müssen eine nachprüfbare verkaufte Auflage von mindestens 5.000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.
2.Wenn im Bereich von solchen
Wochenzeitungen
auf
ITS
umgestellt wird, so stellt dies für jene Betriebe, die die
Wochenzeitungen
im
ITS
produzieren, eine Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 Z. 5 ArbVG. dar. Auf den Abschluß von Betriebsvereinbarungen findet § 109 Abs. 3 ArbVG. in Verbindung mit § 97 ArbVG. Anwendung.
§ 15 Einschlägige Bestimmungen
1.Für die Herstellung von
Wochenzeitungen
gelten die §§ 4 (Informationspflicht) und 13 (Pausen bei
Bildschirmarbeit
,
gesundheitliche
Maßnahmen).
Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
§ 12 gilt auch für
Wochenzeitungen
.
2.Wird eine
Wochenzeitung
, die im Kalenderjahr, das der Umstellung vorausgeht, den Bedingungen für die bundesgesetzliche Presseförderung entsprach, auf
ITS
umgestellt, so finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzes für graphische
Facharbeiter
der Satz- und Druckformenherstellung nach § 7 Anwendung, wenn
-
a)
durch die Umstellung alle oder erhebliche Teile der graphischen
Facharbeiter
des Betriebes, die bisher in der Satz- und Druckformenherstellung beschäftigt waren,
unmittelbar
betroffen sind und
-
b)
der Druck der
Wochenzeitung
nach der Umstellung in jenem Betrieb bzw. Unternehmen (§ 2 Punkt 1) erfolgt, in dem er vor der Umstellung durchgeführt wurde.
3.Wird eine
Wochenzeitung
, die im Kalenderjahr, das der Umstellung vorausgeht, den Bedingungen für die bundesgesetzliche Presseförderung entsprach, auf
ITS
umgestellt, so finden für Dienstnehmer des Verlages die Bestimmungen des Kündigungsschutzes des § 7 Anwendung.
4.Erfolgt die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) von
ITS
bei einer
Wochenzeitung
nach Inbetriebnahme von
ITS
bei einer anderen
Wochenzeitung
oder
Tageszeitung
, so sind die
bereits
abgelaufenen Fristen des Kündigungsschutzes auf die Fristen des § 7 Punkt 2, 2. Absatz, die nun für die Umstellung der
Wochenzeitung
gelten, anzurechnen.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 16. Schiedsinstanz
1.Die vertragschließenden Organisationen (Hauptverband der graphischen Unternehmungen Österreichs, Verband Österreichischer
Zeitungsherausgeber
und
Zeitungsverleger
, Gewerkschaft der Privatangestellten, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe sowie Gewerkschaft Druck und Papier) errichten eine Schiedsinstanz.
2.Diese Schiedsinstanz ist zuständig
-
a)
für die Entscheidung von
strittigen
Fragen aus der Auslegung des Kollektivvertrages über die Einführung integrierter Texterfassungssysteme vom 11. Mai 1981;
-
b)
für Erstellung von
Vermittlungsvorschlägen
in Härtefällen bei Anwendung des Kollektivvertrages über die Einführung integrierter Texterfassungssysteme vom 11. Mai 1981.
3.Die Sprüche der Schiedsinstanz nach Punkt 2 werden einstimmig gefaßt. Im Falle des Punktes 2a) hat die Entscheidung der Wirkung eines Kollektivvertrages, im Falle des Punktes 2b) hat der Spruch die Wirkung einer Empfehlung.
4.Die Schiedsinstanz kann im Falle des Punktes 2a) von jeder vertragschließenden Organisation und im Falle des Punktes 2b) auch vom Betriebsinhaber und/oder vom Betriebsrat mit schriftlicher Begründung angerufen werden, sofern innerbetrieblich keine Einigung erzielt werden kann.
Die Schiedsinstanz muß innerhalb einer Woche nach Anrufung zusammentreten und binnen
weiteren
sieben Wochen zu eienm Beschluß kommen.
Kommt die Schiedsinstanz innerhalb von acht Wochen ab Anrufung zu keiner Entscheidung in der Sache, so steht der ordentliche Rechtsweg offen.
Empfehlungen der Schiedsinstanz können die Aufhebung bzw. den Widerruf getroffener Maßnahmen zum Gegenstand haben.
5.Jede der fünf vertragschließenden Organisationen entsendet in die Schiedsinstanz zwei Vertreter.
6.Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich, sich für die Annahme der Empfehlungen (Punkt 2b) der Schiedsinstanz bei ihren
Mitgliedern
zu verwenden.
7.Die Geschäfte der Schiedsinstanz werden beim Hauptverband der graphischen Unternehmungen Österreichs geführt.
8.Der
Vorsitzende
wird abwechselnd von
Arbeitgeber-
und
Arbeitnehmerseite
nominiert, der Wechsel erfolgt bei jedem anhängigen Fall.
§ 17 Geltungsdauer
1.Dieser Kollektivvertrag gilt für die Dauer von acht Jahren. 2. Innerbetriebliche Vereinbarungen, die die Ansprüche im Zusammenhang mit
ITS
günstiger regeln, bleiben
insoweit
unberührt. Allfällige innerbetriebliche Regelungen, die Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag vorwegnehmen, sind anrechenbar.
Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
Die Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages, die nach vereinbarter Verlängerung mit 30. Juni 1989 abläuft, wird auf unbestimmte
Zeit
verlängert. Der
ITS-Kollektivvertrag
kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Quartals gekündigt werden, wobei jedoch die früheste Kündigung erst am 31. Dezember 1991 möglich ist. Die Vertragspartner kommen überein, nach einer allfälligen Kündigung des Vetrags in Verhandlungen einzutreten.
HAUPTVERBAND DER GRAPHISCHEN UNTERNEHMUNGEN ÖSTERREICHS
VERBAND ÖSTERREICHISCHER
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Sektion Industrie und Gewerbe
GEWERKSCHAFT KUNST, MEDIEN, FREIE BERUFE
Sektion Journalisten
GEWERKSCHAFT DRUCK UND PAPIER