Hotel- Gastgewerbe W / Fahrtkosten
Nachtarbeit
/ Zusatz
Zusatzkollektivvertrag Fahrtkosten bei
Nachtarbeit
- WIEN
KOLLEKTIVVERTRAG (Fachgruppe Gastronomie Wien) § 1 Vertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Gastronomie in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Fremdenverkehr
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst
andererseits
.
§ 2 Geltungsbereich (Fachgruppe Gastronomie Wien)
Räumlich:
Für das Gebiet des Bundeslandes Wien.
Fachlich:
Für alle jene
Mitglieder
der Fachgruppe Gastronomie der Sektion Fremdenverkehr in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, deren Konzession für die Ausübung eines Gastgewerbes (§ 189 GewO 1973) auf die Betriebsart Restaurant (§ 192 GewO 1973) lautet und die von der generellen Sperrstundenregelung für die Betriebsart Restaurant gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 18.5.1982, mit der die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes festgelegt werden (
Sperrzeitenverordnung
1982), LGBl. Nr. 15/1982, Gebrauch machen (Sperrstunde nach 24 Uhr).
Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten
Arbeitnehmer
einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, soferne der Betrieb wegen einer generellen Sperrstundenverlängerung erst nach 24 Uhr schließt und die Heimfahrt des Dienstnehmers aus diesem Grunde erst nach 24 Uhr möglich ist.
§ 3 Geltungsdauer (Fachgruppe Gastronomie Wien)
1.
Der Vertrag
tritt
am 1.8.1982 in Kraft.
2.
Die Rahmenbestimmungen können von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
3.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages oder seiner Bestandteile zu führen.
§ 4 Ersatz der Fahrtkosten (Fachgruppe Gastronomie Wien)
2.
Der
Arbeitnehmer
hat die kürzeste Fahrtstrecke und das billigst-mögliche
Verkehrsmittel
zu wählen; über die tatsächlichen Fahrtkosten hat er einen Rechnungsbeleg (z.B. Taxirechnung) zu erbringen.
4.
Der Ersatz der Fahrtkosten (§ 4) darf nicht den Umsatzprozenten entnommen werden.
5.
Der Anspruch auf Fahrtkostenersatz (§ 4) gebührt unabhängig von allen anderen kollektivvertraglichen Ansprüchen.
6.
Der
Arbeitnehmer
ist verpflichtet, ohne Verzug den gemäß § 4 Punkt 2 geforderten Rechnungsbeleg vorzulegen. Bei Rechnungslegung sind die Kosten sofort in bar abzugelten oder die Übernahme der Rechnungsbelege schriftlich dem
Arbeitnehmer
zu bestätigen. Legt der
Arbeitnehmer
diese Rechnungsbelege nicht innerhalb eines Monats ab Enstehen der Kosten vor, so verfällt dieser Anspruch.
§ 5 Ununterbrochene
Arbeitszeit
(Fachgruppe Gastronomie Wien)
2.
Sollte die
Arbeitszeit
aus einem betrieblich unabwendbaren Ereignis dennoch unterbrochen und eine
Arbeitszeit
über den
Zeitpunkt
von 0.30 Uhr hinaus erbracht werden, so ist für jeweils drei unterbrochene
Arbeitszeiten
im Kalendermonat eine zusätzlich ununterbrochene
Ruhezeit
im Anschluß an den wöchentlichen Ruhetag im Ausmaß von vierundzwanzig Stunden zu gewähren; Bruchteile von drei Unterbrechungen werden ab der vierten Unterbrechung für den Anspruch auf
Ruhezeit
als
Einheit
gezählt.
§ 6 Schlichtungskommission (Fachgruppe Gastronomie Wien)
Mit der Beilegung von
Auslegungsstreitigkeiten
hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Kollektivvertrages hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes ein
paritätisch
aus je zwei Vertretern der vertragsschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuß zu beschäftigen, dessen
Mitglieder
tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
Bestehende, für die
Arbeitnehmer
günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese
Günstigkeitsklausel
ist so anzuwenden, daß nur die betriebliche Regelung auf
Günstigkeit
geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese
Günstigkeitsklausel
ist nicht gestattet.
Wien, am 15.Juli 1982