Kollektivvertrag
Stand 1. Mai 2022
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
§ 1 Vertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz,
andererseits
.
§ 2 Geltungsbereich
1.
Räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich.
3.
Persönlich:
für alle in den Betrieben beschäftigten
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
§ 3 Geltungsdauer
1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
in der vorliegenden Fassung am 1. Mai 2019
in Kraft und gilt auf unbestimmte
Zeit
. Er ist eine Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages vom 20. März 1948, wirksam ab 1. Mai 1948, hinterlegt beim Einigungsamt Wien am 11. Juni 1948 unter der Nr. KE 13/48, und seiner Ergänzungen.
2.
Jede einzelne der im § 1 genannten vertragschließenden Organisationen kann die Lohnordnung mit vierwöchiger Kündigungsfrist, die Rahmenbestimmungen mit dreimonatiger Kündigungsfrist,
mittels
eingeschriebenen Briefes zum Letzten eines Kalendermonates
jederzeit
kündigen. Während der Kündigungsfrist sind die Verhandlungen wegen Erneuerung der Lohnordnung bzw. des Rahmenvertrages aufzunehmen.
*) Ausgabe der Gewerkschaft Bau-Holz des Kollektivvertrages für die
holzverarbeitende
Industrie mit Stand 1. Mai 2022
2.
Die
Wochenarbeitszeit
der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen
Arbeitszeiteinteilung
gemäß § 11 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden.
3.
Die
Arbeitszeit
der Wächter und Portiere beträgt in der Regel 46,5 Stunden in der Woche. Sie haben nach 6 aufeinander folgenden
Arbeitstagen
einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige
Arbeitsruhe
. Jeder
dritte
Ruhetag muss ein Sonntag sein.
Eine Ausdehnung auf eine regelmäßige 48-stündige
Arbeitszeit
ist ab 1.7.1993
weiterhin
möglich, wobei, wenn keine andere Verteilung der
Arbeitszeit
nach § 4A vorliegt, auf die Abgeltung der Differenz zwischen 48 und 46,5 Stunden pro Woche § 4A Ziffer 8 anzuwenden ist.
Gemäß § 5 Absatz 2 AZG kann durch Betriebsvereinbarung für Wächter und Portiere bei Vorliegen von
Arbeitsbereitschaft
die wöchentliche
Normalarbeitszeit
auf bis zu 60 Stunden und die tägliche
Normalarbeitszeit
auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
4.
a)
Für Lenker von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 16 Abs. 3 Zif. 1 AZG darf die
Einsatzzeit
auf 14 Stunden täglich verlängert werden. Befinden sich 2 Lenker im Fahrzeug, darf die
Einsatzzeit
bis zu 16 Stunden täglich betragen.
b)
Für die Lenker von KFZ gemäß
lit
. a) kann zwischen zwei wöchentlichen
Ruhezeiten
die tägliche
Ruhezeit
von 11 Stunden höchstens dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Wird eine tägliche
Ruhezeit
von mindestens 12 Stunden eingehalten, kann diese
Ruhezeit
in zwei
Abschnitten
genommen werden, wobei ein Teil mindestens 9 zusammenhängende Stunden, der andere Teil mindestens 3 Stunden betragen muss. Die tägliche
Ruhezeit
kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
d)
Nach einer
Lenkzeit
von höchstens viereinhalb Stunden ist eine Lenkpause von 45 Minuten einzulegen; diese kann geteilt konsumiert werden, wobei der erste Teil mindestens 15 Minuten und der 2. Teil mindestens 30 Minuten zu betragen hat. Bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause darf die
Lenkzeit
von 4,5 Stunden noch nicht
überschritten
sein.
5.
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die
Arbeitszeit
an Werktagen aus, um den
Arbeitnehmern
eine längere zusammenhängende
Freizeit
zu ermöglichen, so kann die ausfallende
Arbeitszeit
innerhalb von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen
eingearbeitet
werden. Die tägliche
Gesamtarbeitszeit
darf hierdurch nicht über 10 Stunden verlängert werden.
6.
Die Dauer der Ruhepausen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Arbeitszeit
. Die Pausen sind so zu bemessen, dass sie zur Einnahme der
Mahlzeiten
und zur Erholung ausreichen. Bei
Arbeiten
, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, ist den in Wechselschichten beschäftigten
Arbeitnehmern
eine Pause von mindestens einer halben Stunde ohne Lohnabzug zu gewähren.
1.
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
gemäß § 4 von 38,5 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
unter Anwendung der jeweiligen
Mitwirkungsrechte
und Zustimmungserfordernisse möglich.
Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz ist eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auch für
Arbeitnehmer
und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
1a.
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die
Arbeitszeit
an Werktagen aus, um den
Arbeitnehmern
eine längere zusammenhängende
Freizeit
zu ermöglichen, so kann, sofern ein
Einarbeitungszeitraum
von 13 Wochen
überschritten
werden soll, durch Betriebsvereinbarung bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung die Verteilung der ausfallenden
Normalarbeitszeit
auf die Werktage von höchstens 52 die Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt werden.
Durch
Einarbeiten
im Sinne dieser Bestimmung darf die wöchentliche
Normalarbeitszeit
einschließlich
Mehrarbeit
im Sinne des § 4A Ziffer 8 um höchstens 3 Stunden pro Woche verlängert werden.
Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der
eingearbeiteten
Zeit
(
Freizeit
), so gebührt für die nicht konsumierten
Einarbeitungsstunden
die entsprechende Überstundenvergütung.
Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Regelung des § 4A unberührt.
2.
Verteilung innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes
und einer
Bandbreite
2.2
Bandbreite
2.2.5
Ein
Unterschreiten
der Untergrenze ist nur in jenen Wochen möglich, in denen
Zeitausgleich
gemäß Ziffer 5 in ganzen
Arbeitstagen
vereinbart wird.
Die Einhaltung der Obergrenze und der Untergrenze kann im Fall des
Einarbeitens
in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3
Arbeitszeitgesetz
in Verbindung mit Ziffer 1a und in Schichtbetrieben mit mehrschichtiger
Arbeitsweise
aufgrund von Schichtplänen entfallen.
Jedoch darf auch in diesem Fall die so festgelegte
Normalarbeitszeit
48 Stunden pro Woche nicht
überschreiten
, ausgenommen sind davon Regelungen mit teil- oder vollkontinuierlicher
Arbeitsweise
mit mehr als 3 Schichten gemäß Ziffer 6, 4. Absatz.
2.3
Durchrechnungszeitraum
und
Mitbestimmung
2.3.1
Ein
Durchrechnungszeitraum
bis zu 13 Wochen ist durch Betriebsvereinbarung oder, sofern kein Betriebsrat im Betrieb existiert, durch Einzelvereinbarung festzulegen.
2.3.2
Ein
Durchrechnungszeitraum
von über 13 Wochen bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner festzulegen. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verständigung der Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Betriebsvereinbarung den einschlägigen Rechtsvorschriften (AZG und Kollektivvertrag) entspricht.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist ein solcher
Durchrechnungszeitraum
schriftlich mit jedem einzelnen
Arbeitnehmer
zu vereinbaren. Diese schriftliche Vereinbarung bedarf für
Arbeiter
in Betrieben gemäß § 40 ArbVG der Zustimmung der Kollektivvertragspartner. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verständigung der Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung den einschlägigen Rechtsvorschriften (AZG und Kollektivvertrag) entspricht.
5.
Zeitausgleich
Ist nach den Ziffern 3 und 4 die Differenz zwischen der
durchschnittlichen
wöchentlichen
Normalarbeitszeit
und der kollektivvertraglichen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
(38,5 Stunden) durch
Zeitausgleich
in ganzen Tagen auszugleichen, gelten folgende Bestimmungen:
Steht die Lage des
Zeitausgleiches
nicht von vornherein durch Vereinbarung nach den Ziffern 3 und 4 fest, ist der
Zeitpunkt
der Konsumation im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der
Zeitausgleich
vor Ende des
Durchrechnungszeitraumes
oder
Ausgleichszeitraumes
zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter
Arbeitsverhinderung
vor Ende des
Durchrechnungszeitraumes
oder
Ausgleichszeitraumes
der
Zeitausgleich
unmittelbar
vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des
Zeitausgleiches
nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer
Arbeitszeitverteilung
gemäß Ziffer 3 für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf
Zeitausgleich
(d. h. keine
Zeitgutschrift
für
Zeitausgleich
); dies gilt nicht für eine
Arbeitszeitverteilung
in der
Bandbreite
(Ziffer 2 bis 4).
Kann der
Zeitausgleich
aus Gründen, die auf
Seiten
des
Arbeitgebers
liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten
Durchrechnungszeitraumes
und
Ausgleichszeitraumes
die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete
Zeit
als Überstunden zu werten und zu bezahlen, soweit nicht
seinerzeit
ausdrücklich
Mehrarbeit
im Sinne von Ziffer 8 angeordnet wurde. Dasselbe gilt auch bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
von
Seiten
des
Arbeitnehmers
unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen. Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß
Arbeitsruhegesetz
bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine
bereits
getroffene
zeitliche
Festlegung von
Zeitausgleich
aufrecht. Ein festgelegter
Zeitausgleich
gilt in diesen Fällen als konsumiert.
9.
Günstigkeitsklausel
9.1
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Artikels über die Neuregelung der
Arbeitszeit
vom 7.5.1992 gegenüber dem
Arbeitszeitgesetz
insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der
Normalarbeitszeit
auf 38,5 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
9.2
Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen, die aufgrund bestehender
Arbeitszeitvereinbarungen
günstigere Regelungen vorsehen, dürfen aus Anlass der Neuregelung der
Arbeitszeit
nicht geändert werden.
2.
a)
Der
Arbeitnehmer
hat bis zur
Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehaltsausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit
gebührenden Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend den Richtlinien des
Arbeitsmarktservice
) und dem der verringerten
Arbeitszeit
entsprechenden Entgelt.
c)
Eine bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der
Arbeitszeit
vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (z.B. Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der
Arbeitszeit
geleistet wurden.
e)
Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der
Arbeitszeit
vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit
vorzunehmen (gilt nur für die Berufsgruppe der Faser- und Spanplattenindustrie).
4.
Empfehlungen:
Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
a.
Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.
c.
Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der
Laufzeit
der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage z.B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den
Arbeitgeber
dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der
bereits
auf Grund der
Altersteilzeit
erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des § 4B aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend
Altersteilzeit
geändert werden sollten.
2.
Bei einer andauernden Überstundenleistung durch mehr als eine Woche ist die
Gesamtarbeitszeit
je
Arbeitstag
mit 10 Stunden zu begrenzen. Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen
Arbeitszeit
von 5 Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte
Arbeitspause
von 10 Minuten in die
Arbeitszeit
einzurechnen.
Bei
Arbeitsleistungen
über die 10. Stunde hinaus gebührt künftig eine
weitere
10-minütige bezahlte Pause, wenn voraussichtlich mehr als eine Stunde über die 10. Stunde hinaus
gearbeitet
werden wird.
3.
Bei Wochenlöhnern ohne Überstundenpauschale gelten erst die über 40 Wochenstunden hinausgehenden
Arbeitsstunden
als Überstunden. Bei Wochenlöhnern mit Überstundenpauschale findet eine gesonderte Vergütung der Überstunden erst dann statt, wenn die durch das Überstundenpauschale abgegoltene
Arbeitszeit
überschritten
wird.
4.
Überstunden an Werktagen, die in der
Zeit
von 6 bis 20 Uhr geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent entlohnt. Für zwischen 20 und 6 Uhr geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
4a.
Die 11. und 12.
Tagesarbeitsstunde
sowie jene Stunden ab der 51.
Wochenarbeitsstunde
werden mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei
Gleitzeit
, bei betrieblich vereinbarter 4-Tage-Woche, sowie bei
Schichtarbeit
, sofern es sich nicht um ausdrücklich angeordnete Überstunden außerhalb des Schichtplanes handelt und für Lenker gem. § 4 Abs 4a) bis 4e).
Wegen der Umsetzung der elektronischen
Zeitaufzeichnung
tritt
die Regelung des Zuschlags ab der 51.
Wochenarbeitsstunde
mit 1.1.2020 für alle Betriebe in Kraft. Durch Betriebsvereinbarung kann der Geltungsbeginn für die Regelung des Zuschlags für die 11. und 12.
Tagesarbeitsstunde
bis längstens 31.12.2019 aufgeschoben werden.
6.
Arbeit
an Sonntagen wird mit einem Zuschlag von 100 Prozent entlohnt.
7.
Für die an den gesetzlichen Feiertagen (1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember) ausfallende
Arbeitszeit
ist das regelmäßige Entgelt zu leisten. Der
Karfreitag
gilt im Sinne des
Arbeitsruhegesetzes
– ARG – BGBl. Nr. 144/83 in seiner geltenden Fassung als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem
Arbeitnehmer
für die
Arbeit
gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden
Arbeitszeiteinteilung
an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre. Bei
Akkordarbeitern
ist das regelmäßige Entgelt nach dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeit
zu bemessen.
8.
Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag
gearbeitet
, so gebührt dem
Arbeitnehmer
außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete
Arbeit
entfallende Entgelt ohne jeden Zuschlag. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete
Arbeit
die für den betreffenden Wochentag festgesetzte
Normalarbeitszeit
, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
10.
Muss wegen
Schwierigkeiten
in der Stromversorgung oder über behördliche Anordnung die
Normalarbeitszeit
in die Nacht verlegt werden, so gebührt für die in der
Zeit
von 20 bis 6 Uhr geleistete
Arbeit
ein Zuschlag von 25 Prozent.
11.
Grundlage für die Berechnung der hier genannten Zuschläge bildet der Stundenlohn einschließlich eines etwaigen Leistungszuschlages. Bei
Akkordarbeitern
ist der
Durchschnittsverdienst
der letzten abgerechneten 13 Wochen zugrunde zu legen.
12.
Für
Arbeiten
bei Holztrockenkammern oder Holztrockenkanälen gemäß
Abschnitt
IV Ziffer 3 der Ausnahmeverordnung zu § 12 ARG i.d. F. BGBl. 27/92 erhalten alle
Arbeitnehmer
, wenn diese
Arbeiten
in der
Zeit
zwischen Samstag 13 Uhr und Montag 1 Uhr beginnen, eine Zulage von 2 Stundenlöhnen, sofern die
Arbeiten
insgesamt (jeweils auch unter Berücksichtigung sonstiger am Wochenende zugelassener
Arbeiten
) nicht mehr als 2 Stunden dauern. Dauern diese
Arbeiten
nicht mehr als 3 Stunden, so gebührt eine Zulage von einem Stundenlohn. Diese Zulage entfällt, wenn die angeführten
Arbeiten
länger als 3 Stunden dauern. Bei mehrmaliger Leistung dieser
Arbeiten
an einem Wochenende gebühren insgesamt höchstens 3 Stundenlöhne.
Im Falle geringerer Beschäftigung kann die
Arbeitszeit
nach Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber
und Betriebsrat bis auf 32 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Der Lohn wird nur für die vereinbarte
Kurzarbeit
bezahlt. Bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Kollektivvertragspartnern kann die
Arbeitszeit
bis auf weniger als 32 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Zwischen der Bekanntgabe und der Einführung der
Kurzarbeit
muss eine Frist von mindestens 6
Arbeitstagen
liegen.
1.
Die Akkordsätze (Stücklöhne, Prämiensätze usw.) sind so festzulegen, dass der
Akkordarbeiter
bei
durchschnittlicher
Arbeitsleistung
20 Prozent über seinen
Zeitlohn
verdient. Die Festlegung der Akkordsätze und der sonstigen Akkordbedingungen erfolgt im Sinne der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1 Z. 4 und 100 des ArbVG.
2.
Bei Gruppenakkord wird zur Errechnung des Akkordes der
durchschnittliche
Stundenlohn der beteiligten
Arbeitnehmer
zur Grundlage genommen. Die Verteilung des Akkordüberverdienstes erfolgt im Verhältnis der tatsächlichen Stundenlöhne der einzelnen
Akkordarbeiter
. Im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
und Betriebsrat kann auch eine
anderweitige
betriebliche Regelung vorgenommen werden.
3.
Die Akkord- und Prämiensätze werden bei gleicher
Arbeit
ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht der
Arbeitnehmer
gleich bemessen. Eine Herabsetzung der Akkordsätze ist nur zulässig, wenn dies durch Änderung des
Arbeitsganges
oder der Art des Materials, durch Einführung technischer Verbesserungen oder eine wesentliche Änderung der Stückzahl oder durch eine Änderung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes begründet ist. In diesen Fällen sind die Akkorde zu überprüfen und neu festzusetzen.
4.
Wenn der
Arbeitnehmer
nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch falsch errechneten Akkordsatzes durch persönlichen Fleiß oder erworbene
Geschicklichkeit
seine
Arbeitsleistung
steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleich bleibender
Arbeitsmethode
dieser Umstand nicht zur Herabsetzung des Akkordsatzes führen.
5.
Tritt
durch Umstände, die nicht auf
Seiten
des
Akkordarbeiters
liegen (Mangel an Maschinen, Werkzeugen usw.), eine Minderung des Akkordverdienstes ein, so wird dem
Akkordarbeiter
, wenn er diese Mängel sofort nach ihrem Auftreten dem zuständigen Vorgesetzten meldet, der entgangene Akkordverdienst vergütet.
6.
Alle Akkord- und Prämiensätze sowie die sonstigen Akkordbedingungen sind vor ihrem In-Kraft-Treten schriftlich niederzulegen.
7.
Bei neuen, unerprobten Akkorden wird allen
Akkordarbeitern
ein 10-prozentiger Überverdienst über den Stundenlohn garantiert, ansonsten nur der Stundenlohn.
8.
Bei längere
Zeit
andauernden Akkorden ist je
Lohnabrechnungszeitraum
eine angemessene Akontozahlung auf den Akkordüberverdienst zur Auszahlung zu bringen. Bei
Waldarbeitern
gilt dieselbe Regelung, soweit der Akkordüberverdienst abschätzbar ist.
10.
Jugendliche beiderlei Geschlechts bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind nicht im Akkord zu beschäftigen.
2.
Die Rahmenbestimmungen dieses Kollektivvertrages finden lediglich auf jene
Heimarbeiter
Anwendung, die als gewerbliche
Hilfsarbeiter
im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind. Als solche gelten
Heimarbeiter
dann, wenn sie bei einem Gewerbeinhaber gegen Stücklohn in regelmäßiger Beschäftigung stehen, weder befugt noch unbefugt ein eigenes Gewerbe betreiben und zur Herstellung der Erzeugnisse lediglich ihre eigene
Arbeitskraft
einsetzen.
3.
Die Bestimmungen der Lohnordnung finden auch auf alle übrigen
Heimarbeiter
Anwendung.
4.
Die Stücklöhne für
Heimarbeiter
sind im Betrieb in sinngemäßer Anwendung des § 7 des Kollektivvertrages zu errechnen. Die im § 7 vorgesehene Garantie eines bestimmten Stundenlohnes,
Akkorddurchschnittsverdienstes
oder Überverdienstes findet auf
Heimarbeiter
keine Anwendung. Auf die so errechneten Stücklöhne kommt ein Zuschlag von 10 Prozent zur Abgeltung der Regieauslagen (Beleuchtung, Beheizung usw.). Dieser Zuschlag erhöht sich auf 20 Prozent, wenn der
Heimarbeiter
Maschinen beistellt.
5.
Kommt eine Einigung über den Stücklohn nicht zustande, so können beide Teile die Festsetzung des Stücklohnes bei einer Schiedsstelle beantragen. Diese Schiedsstelle wird bei jeder zuständigen Landeskammer errichtet und besteht
paritätisch
aus Vertretern der
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
. Die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung und Geschäftsführung der Schiedsstellen werden durch eine Sondervereinbarung der beteiligten
Arbeitgeber-
und
Arbeitnehmerorganisationen
festgelegt. Die Schiedsstelle hat zunächst eine Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber
und
Heimarbeiter
anzubahnen. Falls dies nicht gelingt, hat die Schiedsstelle einen Schiedsspruch zu fällen. Der Schiedsspruch ist für beide Teile verbindlich, sofern sie nicht binnen 3 Tagen eine gegenteilige Erklärung abgeben.
6.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 finden auch Anwendung, wenn bei der Schiedsstelle eine Anzeige wegen Unterentlohnung einlangt.
§ 9 Allgemeine Lohnbestimmungen
1.
Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der
Lohnzahlungszeitraum
ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des
Arbeitnehmers
. Die Auszahlung des Grundlohns für den
Lohnzahlungszeitraum
hat so zu erfolgen, dass dieser längstens bis zum 15. des Folgemonats für den
Arbeitnehmer
verfügbar ist. Die sonstigen laufenden Entgelte müssen für den
Arbeitnehmer
bis längstens Letzten des Folgemonats verfügbar sein.
3.
Arbeitnehmer
im
Zeitlohn
, die vorübergehend mit
Arbeiten
einer niedriger entlohnten
Tätigkeit
beschäftigt werden, sind bis zur Höchstdauer von 4 Wochen mit ihrem bisherigen Stundenlohn zu entlohnen, wenn nicht
bereits
vorher im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ihre dauernde Einstufung in eine andere Lohnkategorie erfolgt.
4.
Arbeitnehmer
, die vorübergehend bis zum Höchstausmaß von 5 Stunden je Woche mit
Arbeiten
einer höher entlohnten
Tätigkeit
beschäftigt werden, erhalten für diese
Zeit
ihren bisherigen Stundenlohn
weiter
. Übersteigt die vorübergehende Beschäftigung in der höher entlohnten
Tätigkeitsgruppe
5 Stunden pro Woche, so erhalten sie von der ersten Stunde an den Stundenlohn der höheren Kategorie.
5.
Steuerliche Begünstigungen für vom
Arbeitnehmer
entrichtete
Beiträge
für die freiwillige
Mitgliedschaft
bei Berufsverbänden, für
Beiträge
an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und für sonstige Bezüge hat der
Arbeitgeber
, soweit es ihm möglich ist, über Verlangen des
Arbeitnehmers
durch Aufrollen der Lohnsteuer zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen.
6.
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte zu tragen.
7.
Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur
Gesamtlehrzeit
verlängert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein
Drittel
der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jener für das
zweite
Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein
weiteres
Drittel
dieser Differenz.
Anrechnung von integrativer Berufsausbildung
Wird die teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Die Punkte 6. und 8. gelten sinngemäß für
ArbeitnehmerInnen
, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren.
8.
Lehrlinge haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtkosten für das günstigste öffentliche
Verkehrsmittel
. Auf diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden. Auf Verlangen des
Arbeitgebers
/der
Arbeitgeberin
sind entsprechende Belege vorzulegen.
9.
Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur
Mitte
Lehrzeit
“ (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei
positiver
Bewertung erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit dem Lehrlingseinkommen auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
10.
Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden. Ferialpraktikanten gebührt bei erstmaliger Beschäftigung ohne Berufserfahrung, oder wenn vorher kein Pflichtpraktikum absolviert wurde, für längstens 1 Monat als monatlicher Bezug ein Betrag in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr, in allen anderen Fällen ein Betrag in der Höhe des Lehrlingseinkommens für das 3. Lehrjahr.
Kunsttext
Beilage vom 27.2.2023 / gültig ab 1.5.2023
10a.
10a.
Pflichtpraktikanten gemäß § 2 Z. 3., 2. und 3. Satz, gebührt für die
Zeit
ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Ende
11.
Personen, die ihr Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, erhalten mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
12.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt ein Lehrlingseinkommen wie bisher.
13.
Vorbereitungslehrgänge
für die Berufsreifeprüfung in der
Arbeitszeit
Für Lehrlinge sind
Zeiten
von
vorbereitenden
Kursen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung („Lehre mit Matura“) im Ausmaß von bis zu 8 Stunden pro Woche auf die wöchentliche
Normalarbeitszeit
anzurechnen. Besucht der Lehrling
Vorbereitungskurse
in einem geringeren Ausmaß, so sind nur die realen Stunden anzurechnen.
Kurszeiten
, die außerhalb der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
liegen, werden grundsätzlich nicht abgegolten. Wenn jedoch
Kurszeiten
außerhalb der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
stattfinden und gefördert werden, dann werden diese geförderten Stunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Aus der Anrechnung von
Zeiten
für
vorbereitende
Kurse zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung auf die wöchentlichen
Normalarbeitszeit
kann kein Anspruch auf Mehr- und Überstunden entstehen.
Der Anspruch auf Anrechnung auf die
Arbeitszeit
erlischt, wenn der Lehrling die vom Programm Lehre mit Matura geforderte
Mindestanwesenheit
von 75% pro Kurs zur
Vorbereitung
einer der 4 Teilprüfungen (Mathematik, Deutsch, Englisch, Fachgegenstand) unentschuldigt
unterschreitet
(
Krankheit
bzw. dringende
Anwesenheit
im Betrieb gelten in jedem Fall nicht als unentschuldigte
Abwesenheit
).
Auf Wunsch des Lehrbetriebes sind Bestätigungen über den Besuch der Lehre mit Matura Kurse vorzuweisen. Innerhalb von 2 Jahren ab
Eintritt
in das Lehre mit Matura Programm ist die
positive
Absolvierung mindestens einer der 4 Teilprüfungen vorzuweisen. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Lehrling glaubhaft nachweisen kann, dass die
positive
Ablegung nicht durch Handlungen in seinem Wirkungsbereich verzögert wurde (
Krankheit
bzw. kein durch die Trägerorganisation angebotener
zeitlich
entsprechender Termin). Sollte die Förderung des Lehrlingseinkommens für die aufgewendete
Zeit
wegfallen, endet auch dieser Anspruch. Günstigere betriebliche Übungen, bzw. betriebliche Vereinbarungen bleiben aufrecht.
§ 10
Beiträge
zur Betrieblichen Altersvorsorge (§ 26 Z 7 EStG)
1.
Gemäß § 26 Z 7 EStG (lohngestaltende Vorschrift) können
Arbeitgeber
im Einvernehmen mit den
Arbeitnehmern
Beiträge
für
Arbeitnehmer
zur Betrieblichen Altersvorsorge anstelle eines Teiles des bisher gezahlten Lohnes oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils Anspruch besteht, leisten.
2.
In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass die in diesem Kollektivvertrag bzw. im Anhang zu diesem Kollektivvertrag festgelegten Mindestlöhne (inkl. der jährlichen KV-Erhöhungen) jedenfalls zur Auszahlung gelangen müssen.
Beitragsleistungen
infolge von Lohnumwandlungen oder Lohnerhöhungen sind für den Anwartschaftsberechtigten sofort unverfallbar zu stellen.
3.
In Betrieben mit Betriebsrat ist nach § 97 Abs. 1 Z 18a ArbVG eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Diese Betriebsvereinbarung ersetzt nicht die Zustimmung des
Arbeitnehmers
. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der
Beitrag
durch eine schriftliche Einzelvereinbarung festgelegt werden.
§ 11 Stör-(Außerhaus-)Zulage
Kunsttext
Beilage vom 27.2.2023 / gültig ab 1.5.2023
1.
Bei
Arbeiten
außerhalb des ständigen
Arbeitsplatzes
bis zu 10 km kürzester Wegstrecke vom ständigen
Arbeitsplatz
– in den Städten Wien, Graz und Linz innerhalb der Stadtgrenze – erhält der
Arbeitnehmer
eine Stör-(Außerhaus-) Zulage von 9,5 Prozent; Lehrlinge erhalten € 1,23 je Stunde.
Ende
Kunsttext
Beilage vom 27.2.2023 / gültig ab 1.5.2023
3.
Für
Arbeiten
außerhalb der 10-km-Zone (in Wien, Graz und Linz außerhalb der Stadtgrenze) erhält der
Arbeitnehmer
, wenn diese
Arbeiten
auch nur einen Tag dauern, einen Zuschlag von 31,8 Prozent auf seinen Stundenlohn nebst Beistellung einer Schlafstelle; Lehrlinge erhalten € 1,23 je Stunde nebst Beistellung einer Schlafstelle.
Ende
4.
Das Gleiche gilt auch innerhalb der 10-km-Zone, wenn der
Arbeitnehmer
gezwungen ist, außerhalb seines Wohnortes zu übernachten.
5.
Boten, Kraftfahrer und Beifahrer erhalten keine Stör-(Außerhaus-) Zulage; Kraftfahrer und Beifahrer erhalten jedoch eine Stör-(Außerhaus-)Zulage in jenen Fällen, in denen sie
Montagearbeiten
durchführen.
5a
Dem
Arbeitnehmer
gebührt für
Außerhausarbeiten
eine Stör- (Außerhaus-)Zulage nach Maßgabe der folgenden Bedingungen:
Eine
Außerhausarbeit
liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer
zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages an eine
Arbeitsstelle
(ausgenommen hiervon sind
Arbeiten
in zum Betrieb gehörigen
Arbeitsstätten
) entsendet wird, um
Montagetätigkeiten
sowie alle damit verbundenen
Nebentätigkeiten
durchzuführen.
Die
Außerhausarbeit
beginnt,
Sie endet mit der Rückkehr zum ständigen
Arbeitsplatz
bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in den Wohnort (Wohnung).
Die Höhe der Stör-(Außerhaus-)Zulage bemisst sich nach den Bestimmungen der Z 1 bis 5, wobei als ständiger
Arbeitsplatz
, je nach den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb, nur der Standort des Betriebes, die Betriebsstätte, das Werksgelände, das Lager, das Büro, der Ort, an dem
Vorbereitungs-
oder
Abschlussarbeiten
verrichtet oder dienstliche
Obliegenheiten
angeordnet werden, in Betracht kommen. Bei
Arbeitnehmern
, die ihre
Außerhausarbeit
vom Wohnort aus antreten,
tritt
an die Stelle des ständigen
Arbeitsplatzes
der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt,
Familienwohnsitz
).
Ob die
Außerhausarbeit
vom Wohnort (Wohnung) oder vom ständigen
Arbeitsplatz
aus anzutreten ist bzw. ob sie mit der Rückkehr zum ständigen
Arbeitsplatz
oder mit der reisenotwendigen Rückkehr in den Wohnort (Wohnung) zu beenden ist, legt im Einzelfall der
Arbeitgeber
fest.
Kunsttext
Beilage vom 27.2.2023 / gültig ab 1.5.2023
6.
Lenker und Beifahrer werden als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt € 34,55 pro Tag. Dauert die
Abwesenheit
vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden
Abwesenheit
vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 16,46. Sofern dem Dienstnehmer eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung steht, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.
Ende
2.
Die
Wegzeit
kann durch Bezahlung der Fahrtspesen oder durch Beistellung einer
Fahrgelegenheit
entsprechend herabgemindert werden.
§ 13 Urlaub
1.
Für den Urlaub der
Arbeitnehmer
gelten die Bestimmungen des
Urlaubsgesetzes 1977
(BGBl. Nr. 390/76), in der geltenden Fassung.
Kunsttext
Beilage vom 27.2.2023 / gültig ab 1.5.2023
2.
Begünstigte behinderte
Arbeitnehmer
mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit
ab 50 Prozent erhalten zu dem im Urlaubsgesetz 1977 festgelegten Urlaubsausmaß zusätzlich 3 bezahlte Urlaubstage.
Ende
3.
Für das Parkettbodenlegergewerbe gelten die jeweiligen Bestimmungen des
Für die Betriebe der
holzverarbeitenden
Industrie in Wien, Niederösterreich und Burgenland gilt zum
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz das Zusatzübereinkommen vom 29. September 1969 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14 Urlaubszuschuss
1.
Die Bestimmung gilt für die dem Urlaubsgesetz 1977 unterliegenden
Arbeitnehmer
.
2.
Alle
Arbeitnehmer
(Lehrlinge) erhalten einmal in jedem Kalenderjahr zu ihrem gemäß Urlaubsgesetz 1977 gebührenden Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.
3.
Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4,33 Wochenlöhne.
4.
Der Urlaubszuschuss ist bei
Antritt
des Urlaubs fällig. Wird der Urlaub in Teilen gewährt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses.
5.
Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres fällig.
6.
Die Berechnung des Urlaubszuschusses (Wochenlohn) erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
7.
Zwischen der
Firmenleitung
und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem
Arbeitnehmer
) kann vereinbart werden, dass die Auszahlung des Urlaubszuschusses zu einem anderen
Zeitpunkt
erfolgt, wenn aus innerbetrieblichen Gründen bei
Urlaubsantritt
die Auszahlung nicht möglich ist. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit der Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
8.
Arbeitnehmer
(Lehrlinge), die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden
Dienstzeit
. Dieser aliquote Teil ist entweder bei
Antritt
eines Urlaubs oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.
9.
Arbeitnehmer
(Lehrlinge), deren Dienstverhältnis während des Kalenderjahres vor Erhalt des Urlaubszuschusses (durch Kündigung durch den Dienstgeber, durch Selbstkündigung durch den Dienstnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch einvernehmliche Lösung) endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer im Kalenderjahr zurückgelegten
Dienstzeit
. Dieser Anspruch entfällt, wenn der
Arbeitnehmer
gemäß § 82 GewO (ausgenommen
lit
. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO
vorzeitig
austritt
.
10.
Arbeitnehmer
(Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr
bereits
erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurückzuzahlen.
11.
Bestehen in den Betrieben
bereits
Urlaubszuschüsse oder werden sonstige einmalige Bezüge gewährt, so können sie von der
Firmenleitung
auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden.
12.
Von der Anrechnung sind ausgenommen: Die Weihnachtsremuneration,
unmittelbar
leistungsabhängige Zahlungen (Prämien) und die Ablösen für Sachbezüge.
§ 15 Weihnachtsremuneration
1.
Am ersten
Arbeitstag
im Dezember ist allen in den Betrieben Beschäftigten eine Weihnachtsremuneration für das Kalenderjahr auszubezahlen.
2.
Die Weihnachtsremuneration beträgt 4,33 Wochenlöhne.
3.
Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes. Bei
Akkordarbeitern
wird die Weihnachtsremuneration aus dem
Durchschnittsverdienst
der letzten 13 Wochen errechnet.
4.
Arbeitnehmer
, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil.
5.
Ein Anspruch auf diesen aliquoten Teil besteht jedoch nicht, wenn die Beschäftigung weniger als 4 Wochen gedauert hat. Desgleichen entfällt der Anspruch auf den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration, wenn der
Arbeitnehmer
gemäß § 82 GewO (ausgenommen
lit
. h) nachgewiesenermaßen aus seinem Verschulden entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82 a GewO
vorzeitig
austritt
.
6.
Bestehen in den Betrieben
bereits
höhere Weihnachtsremunerationen, so können sie von der
Firmenleitung
auf die kollektivvertragliche Weihnachtsremuneration angerechnet werden.
§ 16 Kündigungsfristen und Kündigungstermine
2.
Bei Lehrlingen kann das Lehrverhältnis gemäß § 15 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz innerhalb der ersten zwei Monate ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
3.
entfällt per 1.10.2021
3a.
Ab dem 1.10.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei
Arbeitgeberkündigung
und
Arbeitnehmerkündigung
folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB für
Arbeitgeber
und gem. § 1159 Abs. 4 für
Arbeitnehmer
(idF BGBl. Nr. 153/2017) der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als
bereits
vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt auf unbestimmte
Zeit
und daher über den
Zeitpunkt
des Inkrafttretens von § 1159 Abs. 3 und Abs. 4 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) per 1.10.2021 hinaus. Davon ausgenommen ist der KV Faser- und Spanplattenindustrie betreffend Kündigungstermin bei
Arbeitgeberkündigung
.
7.
Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBI I Nr. 103/2001).
Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das
zweite
bzw. folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet (gilt für alle Elternkarenzen, die bis zum 1.5.2017 enden).
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen
Dienstzeit
gem. § 23a Abs. 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet (gilt für alle Elternkarenzen, die bis zum 1.5.2017 enden).
Diese Regelung gilt für Karenzurlaube, welche nach dem 1. Mai 2011 beginnen.
Elternkarenzen, die nach dem 1.5.2017 enden, werden auf
dienstzeitabhänge
Ansprüche zur Gänze angerechnet.
Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.
§ 17 Abfertigung
II.
Bestimmungen für Betriebe und
Arbeitnehmer
(Parkettleger), die dem
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz – BUAG – unterliegen:
Für die Betriebe und Betriebsabteilungen, deren Inhaber
Mitglieder
des Fachverbandes der
holzverarbeitenden
Industrie Österreichs sind und dem BUAG unterliegen
(Parkettlegerbetriebe)
, gilt der Zusatzkollektivvertrag vom 6.5.1988, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
holzverarbeitenden
Industrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz,
andererseits
(siehe Anhang II).
A. Wegen
Arbeitsunfall
2.
Hat der
Arbeitnehmer
infolge
Karenzzeit
, Krankenhausbehandlung, Aussteuerung oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf Krankengeld, so ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags jenes Krankengeld zugrunde zu legen, das gebühren würde, wenn die Hinderungsgründe nicht vorlägen.
3.
Als Nettolohn im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt der
durchschnittliche
Nettotagesverdienst der letzten vier mit der Krankenkasse abgerechneten Lohnwochen. Allfällige vom Krankengeldzuschuss zu berechnende gesetzliche Abzüge gehen zu Lasten des
Arbeitnehmers
.
4.
Der
Arbeitnehmer
hat den
Arbeitgeber
von der Erkrankung/
Arbeitsunfall
unverzüglich zu verständigen. Ein Anspruch auf Bezahlung des Krankengeldzuschusses besteht nur dann, wenn über die
Arbeitsunfähigkeit
eine Bestätigung des zuständigen Krankenkassenarztes beigebracht wird.
5.
Die Auszahlung des Zuschusses zum Krankengeld hat an den im Betrieb üblichen Lohnzahlungstagen gegen Vorweisung der Krankenkassenbestätigung zu erfolgen.
B. Aus anderen, die Person des
Arbeitnehmers
betreffenden Gründen
Unbeschadet von § 1154b Abs. 5 ABGB gilt:
1.
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf drei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes, bei Todesfällen der Eltern (Stief- oder Pflegeeltern), des Ehegatten (Lebensgefährten) und der Kinder (Stief- oder Pflegekinder).
2.
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf zwei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes bei eigener Eheschließung, sofern es sich um die erste Eheschließung handelt, beträgt der Anspruch drei Tage unter Fortzahlung des Lohnes.
2a.
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf zwei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, einmal im Kalenderjahr.
3.
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf einen freien Tag unter Fortzahlung des Lohnes:
a)
Zur Teilnahme an der Beerdigung der Geschwister, Großeltern und Schwiegereltern, Eltern von LebensgefährtInnen, wenn die Lebensgemeinschaft
bereits
länger als sechs Monate bestanden hat und die Partner im gemeinsamen Haushalt leben.
b)
Zur Teilnahme an der Beerdigung sonstiger
Familienmitglieder
(ausgenommen die in Ziff. 1 genannten), die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten.
c)
Bei Entbindung der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin.
4.
Der
Arbeitnehmer
hat jährlich Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes bei Durchführung einer Gesundenuntersuchung gem. § 132b ASVG für die erforderliche nachgewiesene Dauer dieser Untersuchung.
5.
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf
Weiterzahlung
seines Lohnes für die tatsächlich zur Erledigung seiner
Angelegenheiten
benötigte
Zeit
, im Einzelfall jedoch höchstens bis zur Dauer der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit
am Tage der Verhinderung:
a)
Bei Besuch des Arztes (ambulatorische Behandlung), sofern die Behandlung nachweislich nur während der
Arbeitszeit
erfolgen kann, jedenfalls bis zu einer Gesamtdauer von 38,5 Stunden innerhalb eines Jahres, gerechnet vom ersten Tag der Inanspruchnahme.
b)
Bei Vorladungen zu Gerichten oder sonstigen Behörden, bei Vorladung zur Musterung, möglichst gegen vorherige Beibringung der Ladung, sofern keine Entschädigung vom Gericht bezahlt wird und der
Arbeitnehmer
nicht als Beschuldigter oder als Partei in einem Zivilprozess geladen ist.
c)
Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen,
insoweit
sie im Einverständnis mit dem
Arbeitgeber
erfolgt.
7.
Lehrlinge erhalten für den ersten
Antritt
zur Führerscheinprüfung der Klasse B einen
Arbeitstag
bezahlte
Freizeit
gewährt.
8.
Sofern Berufsreifeprüfungstermine (Nachmatura) auf einen
Arbeitstag
fallen, sind diese unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.
C. Aus Gründen, die nicht die Person des
Arbeitnehmers
betreffen
1.
Ist der
Arbeitnehmer
zur Leistung der Dienste
bereit
, so behält er bei
Arbeitsausfällen
infolge Betriebsstörungen (Maschinenschaden und Ähnlichem), auch wenn er nicht zu anderen
Arbeiten
im Betrieb herangezogen werden kann, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist, und für die beiden darauffolgenden
Arbeitstage
.
§ 19 Verwirkung von Ansprüchen
1.
Der
Arbeitnehmer
ist zu sofortiger Nachprüfung des ausgezahlten Lohnbetrages verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Lohnnachweis nicht überein, so hat der
Arbeitnehmer
dies unverzüglich dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen müssen nicht berücksichtigt werden.
2.
Alle Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis
mit Ausnahme des reinen Lohnanspruches im Sinne des § 5 Ziffer 11 müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 4 Monaten nach
Fälligkeit
geltend gemacht werden. Als
Fälligkeitstag
gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in der die den Anspruch begründenden
Arbeiten
geleistet wurden.
3.
Ansprüche auf den vertraglichen Lohn (§ 5 Ziffer 11) müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
beim
Arbeitgeber
schriftlich oder mündlich geltend gemacht werden.
4.
Werden die Ansprüche innerhalb der genannten Fristen
rechtzeitig
, aber erfolglos geltend gemacht, so sind sie innerhalb von 18 Monaten seit der ersten Geltendmachung gerichtlich anhängig zu machen, widrigenfalls sie verwirkt sind.
§ 20 Betriebsräte
1.
Die Organe der
Arbeitnehmerschaft
können zu ihrer Beratung in allen
Angelegenheiten
die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der
Arbeitnehmer
beiziehen.
Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der
Arbeitnehmer
ist in diesen Fällen oder, soweit dies zur Ausübung der ihnen durch das
Arbeitsverfassungsgesetz
eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. § 39 Abs. 3 und § 115 Abs. 4 des
Arbeitsverfassungsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
Arbeitsausfälle
, die durch eine Betriebsversammlung im Sinne des § 47 des
Arbeitsverfassungsgesetzes
entstehen, werden den
Arbeitnehmern
bis zu einem Höchstausmaß von 2 Stunden einmal im Kalenderjahr bezahlt.
§ 21 Lohnordnung
Die Lohnordnung bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages und ist im Anhang zu diesem Kollektivvertrag enthalten.
Mit der Beilegung von
Gesamtstreitigkeiten
, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein
paritätisch
aus Vertretern der
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
zusammengesetzter Schlichtungsausschuss zu befassen. Die
Tätigkeit
dieses Ausschusses erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, seine Zusammensetzung wird fallweise unter Bedachtnahme auf die Art des
Streitfalles
vorgenommen.
§ 23 Schlussbestimmungen
1.
Mit
Wirksamkeitsbeginn
dieses Kollektivvertrages treten sämtliche für den Bereich der vertragschließenden
Arbeitgeberorganisation
geltenden Kollektivverträge außer Kraft, ausgenommen
-
a)
der Kollektivvertrag für alle Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie Österreichs vom 19. März 2019 und der Kollektivvertrag für alle Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie Österreichs vom 28. Jänner 1998.
-
b)
der Kollektivvertrag für alle
schilfverarbeitenden
Betriebe im Burgenland vom 29. Juli 1982 in der jeweils geltenden Fassung,
-
c)
das Zusatzübereinkommen vom 29. September 1969 für die
holzverarbeitende
Industrie und das
holzverarbeitende
Gewerbe Österreichs, betreffend Zuschlag zum
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz für die Betriebe der
holzverarbeitenden
Industrie in Wien, Niederösterreich und Burgenland in der jeweils geltenden Fassung,
-
d)
Kollektivvertrag vom 6.5.1988 betreffend Betriebe und Betriebsabteilungen, deren Inhaber
Mitglieder
des Fachverbandes der
holzverarbeitenden
Industrie Österreichs sind und dem
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz unterliegen (Parkettlegerbetriebe, siehe Anhang).
-
e)
die in diesem Kollektivvertrag angeführten Anhänge
-
f)
der Kollektivvertrag vom 19. März 2019 (Beilage) – Anhang I
2.
Bestehende, für
Arbeitnehmer
günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt.
Wien, am 1. Mai 1994
Wien, 19. März 2019
Fachverband der Holzindustrie Österreichs
|
Dr. Erich Wiesner
|
Dr. Claudius Kollmann
|
Fachverbandsobmann |
Geschäftsführer |
Österreichischen Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Bau–Holz
|
Abg.z.NR Josef
|
Mag. Herbert Aufner
|
Bundesvorsitzender
|
Bundesgeschäftsführer |
Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
(1)
Räumlich:
Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2)
Fachlich:
Für alle
Mitgliedsbetriebe
des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs. Von Artikel II und IV sind ausgenommen die Schilfrohrindustrie im Burgenland und die Firma Gottfried Mayer GmbH. & Co. KG. (vormals Brüder Musenbichler), Niederanna a.d. Donau, ferner die Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie, für die der Zusatzkollektivvertrag für die Faser- und Spanplattenindustrie Anwendung findet.
(3)
Persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II Erhöhung der Löhne
(1)
Mit
Wirksamkeit
ab
1. Mai 2022
werden die geltenden
Kollektivvertragslöhne
und
Lehrlingseinkommen
um
4,11 Prozent
erhöht und in Abs. (5) neu festgesetzt.
(2)
Die
Ist-Löhne
werden mit Wirkung ab
1. Mai 2022
um
4,01 Prozent
erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
(3)
Die
Akkordlöhne, Prämienverdienste
und sonstigen
Leistungslöhne
werden mit Wirkung ab
1. Mai 2022
um
4,01 Prozent
erhöht.
Auf Entlohnungssysteme, bei denen sich der Verdienst aus Grundlohn und variablen leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen (z.B. Prämien) zusammensetzt, findet Absatz 2 keine Anwendung.
Abs. (2) und (3) gelten nicht für die Sägeindustrie.
(4)
In den Betrieben der Sägeindustrie werden die vor dem 30. April 2022 tatsächlich bezahlten Stunden-, Akkord- und Prämienlöhne usw. mit
Wirksamkeit
1. Mai 2022
um
4,01 Prozent
erhöht.
In den einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und
Arbeitsbedingungen
bleiben
weiterhin
aufrecht.
(5)
Lohnschema
(5a)
Holzverarbeitende
Industrie
Lehrlingseinkommen
im 1. Lehrjahr |
40% |
im 2. Lehrjahr |
60% |
im 3. Lehrjahr |
80% |
im 4. Lehrjahr |
90% |
des Lohnes der Lohngruppe III.
(5b)
Sägeindustrie
Lohngruppen
|
|
ab 1.5.2022
Stundenlohn in € |
I. |
|
14,61 |
II. |
|
13,80 |
III. |
|
12,88 |
IV. |
|
12,39 |
V. |
|
12,08 |
VI. a |
|
13,80 |
VI. b |
|
13,01 |
Lehrlingseinkommen
Es kommt das Lehrlingseinkommen des Absatzes (5a) zur Anwendung.
|
ab 1.5.2022
in € |
Bei Fahrten und
Arbeiten
, die Kraftfahrer und deren
Mitfahrer
bis 14.00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von
|
8,01 |
wenn das
Mittagessen
vom Betrieb weder zugeführt noch
bereitgestellt
wird. |
Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine
weitere
Zulage von
|
9,60 |
Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren
|
12,67 |
Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet. Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die
rechtzeitige
Rückkehr hinausgezogen hat. |
Kraftfahrer, die vom
Arbeitgeber
oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder
Entladearbeiten
mitzuarbeiten
, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von
|
1,06 |
für jeden vollen
Arbeitstag
. |
Artikel III Rahmenrechtliche Änderungen für den Kollektivvertrag der Sägeindustrie und den Kollektivvertrag der
holzverarbeitenden
Industrie
Der § 4 Z. 7 Rahmenkollektivvertrag der
holzverarbeitenden
Industrie sowie der § 4 Z. 7 Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie wird wie folgt geändert:
Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie wird im § 8 Abs. 13 neu, im Rahmenkollektivvertrag der
holzverarbeitenden
Industrie im § 9 Abs. 13 neu eingefügt wie folgt:
Vorbereitungslehrgänge
für die Berufsreifeprüfung in der
Arbeitszeit
Für Lehrlinge sind
Zeiten
von
vorbereitenden
Kursen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung („Lehre mit Matura“) im Ausmaß von bis zu 8 Stunden pro Woche auf die wöchentliche
Normalarbeitszeit
anzurechnen. Besucht der Lehrling
Vorbereitungskurse
in einem geringeren Ausmaß, so sind nur die realen Stunden anzurechnen.
Kurszeiten
, die außerhalb der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
liegen, werden grundsätzlich nicht abgegolten. Wenn jedoch
Kurszeiten
außerhalb der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
stattfinden und gefördert werden, dann werden diese geförderten Stunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Aus der Anrechnung von
Zeiten
für
vorbereitende
Kurse zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung auf die wöchentlichen
Normalarbeitszeit
kann kein Anspruch auf Mehr- und Überstunden entstehen.
Der Anspruch auf Anrechnung auf die
Arbeitszeit
erlischt, wenn der Lehrling die vom Programm Lehre mit Matura geforderte
Mindestanwesenheit
von 75 % pro Kurs zur
Vorbereitung
einer der 4 Teilprüfungen (Mathematik, Deutsch, Englisch, Fachgegenstand) unentschuldigt
unterschreitet
(
Krankheit
bzw. dringende
Anwesenheit
im Betrieb gelten in jedem Fall nicht als unentschuldigte
Abwesenheit
). Auf Wunsch des Lehrbetriebes sind Bestätigungen über den Besuch der Lehre mit Matura Kurse vorzuweisen. Innerhalb von 2 Jahren ab
Eintritt
in das Lehre mit Matura Programm ist die
positive
Absolvierung mindestens einer der 4 Teilprüfungen vorzuweisen. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Lehrling glaubhaft nachweisen kann, dass die
positive
Ablegung nicht durch Handlungen in seinem Wirkungsbereich verzögert wurde (
Krankheit
bzw. kein durch die Trägerorganisation angebotener
zeitlich
entsprechender Termin). Sollte die Förderung des Lehrlingseinkommens für die aufgewendete
Zeit
wegfallen, endet auch dieser Anspruch. Günstigere betriebliche Übungen, bzw. betriebliche Vereinbarungen bleiben aufrecht.
Im Rahmenkollektivvertrag der
Holzverarbeitenden
Industrie wird § 11 Z. 6 geändert wie folgt:
6.
Lenker und Beifahrer werden als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt € 31,47 pro Tag. Dauert die
Abwesenheit
vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden
Abwesenheit
vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 14,99. Sofern dem Dienstnehmer eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung steht, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.
Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie und der
holzverarbeitenden
Industrie lautet zu § 16 die Überschrift wie folgt:
§ 16 Kündigungsfristen und Kündigungstermine
Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie entfällt infolge Angleichung der Kündigungsfristen
Arbeiter
und Angestellte in § 16 Z. (2) per 1.10.2021 und lautet Z. (2a) wie folgt:
(2)
entfällt per 1.10.2021
(2a)
Ab dem 1.10.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei
Arbeitgeberkündigung
und
Arbeitnehmerkündigung
folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB für
Arbeitgeber
und gem. § 1159 Abs. 4 für
Arbeitnehmer
(idF BGBl. Nr. 153/2017) der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als
bereits
vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt auf unbestimmte
Zeit
und daher über den
Zeitpunkt
des Inkrafttretens von § 1159 Abs. 3 und Abs. 4 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) per 1.10.2021 hinaus.
Im Rahmenkollektivvertrag der
holzverarbeitenden
Industrie entfällt infolge Angleichung der Kündigungsfristen
Arbeiter
und Angestellte in § 16 Z. 3 per 1.10.2021 und lautet Z. 3a wie folgt
3.
entfällt per 1.10.2021
3a.
Ab dem 1.10.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei
Arbeitgeberkündigung
und
Arbeitnehmerkündigung
folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB für
Arbeitgeber
und gem. § 1159 Abs. 4 für
Arbeitnehmer
(idF BGBl. Nr. 153/2017) der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als
bereits
vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt auf unbestimmte
Zeit
und daher über den
Zeitpunkt
des Inkrafttretens von § 1159 Abs. 3 und Abs. 4 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) per 1.10.2021 hinaus. Davon ausgenommen ist der KV Faser- und Spanplattenindustrie betreffend Kündigungstermin bei
Arbeitgeberkündigung
.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am
1. Mai 2022
in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis zum
30. April 2023
.
Nach dem 31. Jänner 2023 sollen Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufgenommen werden, sofern die
Paritätische
Kommission dem zustimmt.
Wien, am 8. April 2022
Fachverband der Holzindustrie Österreichs
|
Mag. Herbert Jöbstl
Fachverbandsobmann |
Mag. Heinrich Sigmund , MSc Geschäftsführer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
|
Abg.z.NR Josef
Bundesvorsitzender
|
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer |
Anhang II
Lohnordnung
A. Lohngruppen
II.
Facharbeiter
nach dem 3. Jahr nach der Auslehre
sind
Facharbeiter
mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 3 Jahre Praxis nachweisen können, wobei
Zeiten
einer Karenz nach dem Mutterschutz- bzw. Elternkarenzurlaubsgesetz nicht angerechnet werden.
Zeiten
eines Präsenz-/ Zivildienstes, während derer das
Arbeitsverhältnis
bestanden hat, werden hingegen angerechnet.
III.
Facharbeiter
nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II., mit einem Jahr Praxis.
IV.
Facharbeiter
im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II., ohne Nachweis einer Praxis.
Selbständige
Maschinenarbeiter
Das sind
Arbeitnehmer
, die nachweisbar ein Jahr an
Holzbearbeitungsmaschinen
beschäftigt waren und die Schneidewerkzeuge schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instand halten, kleine Fehler beheben und in angemessener
Zeit
nach fachlichen Regeln die an den Maschinen vorkommenden
Arbeiten
selbständig ausführen können, werden je nach Qualifikation in die Lohngruppe I. bis III. eingestuft.
Für
Maschinenarbeiter
findet die
Zeitfestsetzung
der Kategorie II. und III. keine Anwendung.
Lehrlinge:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr
Lehrlinge im 2. Lehrjahr
Lehrlinge im 3. Lehrjahr
Lehrlinge im 4. Lehrjahr
Kleiderpauschale für Lehrlinge:
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese
weiterhin
aufrecht.
B. Lohnschema
(Siehe Beilage)
C. Werkzeugentschädigung, Zulagen, Kleiderpauschale
1.
Werkzeugentschädigung für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Bauanschläger mit eigenem Werkzeug erhalten neben der Außerhauszulage eine Zulage für Werkzeugabnützung von 10 Prozent in der Stunde.
2.
Leistungszulagen für Oberösterreich:
Leistungszulagen werden im Tischlergewerbe und in den fabriksmäßig betriebenen Tischlereien im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
, Betriebsrat und dem
Arbeitnehmer
geregelt. Sie sind mit 20 Prozent begrenzt.
3.
Zulagen für Salzburg:
Vorarbeiter
erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent zum Lohn des
Vollarbeiters
der entsprechenden Gruppe.
Kleiderpauschale für Lehrlinge für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
In Tischlereibetrieben erhalten Lehrlinge, wenn sie mehr als 3 Tage in der Woche außerhalb des Betriebes
arbeiten
, zu ihrem Lehrlingseinkommen € 0,22 wöchentlich als Vergütung für Kleiderabnützung.
§ 1 Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Für alle Betriebe und Betriebsabteilungen, deren Inhaber
Mitglieder
des
.
3.
Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
einschließlich der Lehrlinge, die dem BUAG unterliegen, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
§ 2 Abfertigung
Der
Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung
richten sich
(BUAG) 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgrund des § 13d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
kollektivvertraglicher Stundenlohn x 1,34 x 3,5 x 52,18 |
= anteiliges Weihnachtsgeld |
———————————————————————— |
12 |
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.
Bei
Teilzeitarbeit
ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten
Arbeitszeit
zu aliquotieren.
Als Basis für die Berechnung des Monatsentgeltes im Sinne des § 13d BUAG gilt der
Spezialfacharbeiterlohn
der Lohngruppe I des Kollektivvertrages für die
holzverarbeitende
Industrie Österreichs in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich eines Zuschlages ab 1.10.1987 von 25 % gemäß Art. V – Abs. 11 und ab 1.1.1990 zuzüglich eines Zuschlages von 20 % gemäß
Abschnitt
III – § 13d, Abs. 2 – BUAG.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für
Arbeit
und Soziales vom 15. April 1988, BGBl. Nr. 221/1988, d. i. der 6. Mai 1988, in Kraft.
Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages
tritt
für die in § 1 Ziff. 2 angeführten Parkettlegerbetriebe § 17 des Rahmenkollektivvertrages vom 20.3.1948 i.d. Fassung vom 11.5.1987, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
holzverarbeitenden
Industrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
, außer Kraft.
Wien, am 6. Mai 1988
|
Komm.Rat Hanno Weiss
Fachverbandsvorsteher |
Dr. Georg Penka
Geschäftsführer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
|
Abg.z.NR Josef Hesoun
Vorsitzender
|
Johann Driemer
Zentralsekretär |
Anhang VI
Protokollanmerkung
Die KV-Parteien vereinbaren, dass für Kündigungen, die ab dem 1.1.2021 ausgesprochen werden, der 15. und der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als Kündigungstermin gilt. Ausgenommen davon sind etwaige Saisonbranchen und der Kollektivvertrag der Faser- und Spanplattenindustrie.