Heimarbeitstarif
Spielwaren
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl. II Nr. 103/2023
Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Jahrgang 2023
Ausgegeben am 21. April 2023
Teil II
103. Verordnung:
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für
Arbeit
und Wirtschaft ist gemäß § 34 Abs. 1
Heimarbeitsgesetz
1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
Heimarbeitstarife
zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für
Arbeit
und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 20. April 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden
Heimarbeitstarif
erlassen: