§ 1 Geltungsbereich
a)
RÄUMLICH:
für das Bundesgebiet Österreich.
b)
FACHLICH:
für die Herstellung oder
Bearbeitung
von kunstgewerblichen Artikeln
-
1.
QUALIFIZIERTER ART, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,
-
2.
NICHT QUALIFIZIERTER ART,
soweit ihre Herstellung oder
Bearbeitung
nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer
Heimarbeitskommissionen
fällt und nicht
bereits
in einem
Heimarbeitsgesamtvertrag
oder
Heimarbeitstarif
geregelt ist.
c)
PERSÖNLICH:
Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten
Arbeiten
Heimarbeiter
beschäftigen.