-
•
Erhöhung der KV-Löhne um
durchschnittlich
9,3 %.
-
•
Erhöhung der Nachtzulage auf 2,20 € pro Stunde.
-
•
Erhöhung des Taggeld 19,30 €.
Geltungsbeginn: 1.1.2024
(
Laufzeit
: 12 Monate)
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
abgeschlossen am 11. Jänner 2024 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
I. Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
2.
Fachlich:
Für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich, dem Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten
oder dem Fachverband Buch- und Medienwirtschaft angehörenden Betriebe mit folgenden Ausnahmen:
a)
- AGIP Austria Aktiengesellschaft,
Favoritenstraße
7, 1040 Wien,
- BP Austria Aktiengesellschaft, Schwarzenbergplatz 13, 1040 Wien,
- ESSO Austria Aktiengesellschaft, Argentinierstr. 23, 1040 Wien,
- MOBIL OIL Austria Aktiengesellschaft, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien,
- SHELL Austria Aktiengesellschaft, Rennweg 12, 1030 Wien,
- TOTAL Austria Ges.m.b.H., Rotenturmstraße 5–9, 1010 Wien,
b)
VOEST-ALPINE Rohstoffhandels-Ges.m.b.H. Wien (VAR),
c)
OMV-Aktiengesellschaft,
3.
Persönlich:
Für alle nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegenden
Arbeitnehmer
:innen im Handel, mit Ausnahme der dem Kollektivvertrag für "Betreuer:innen" der Firma Donauland unterliegenden
Arbeitnehmer
:innen.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am 1.1.2024 in Kraft.
Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:
1. Teil:
Allgemeine Bestimmungen,
Abschnitte
I. bis XVI., XVIII. bis XIX.
2. Teil:
Lohnordnung,
Abschnitt
XVII.
2.
Der erste Teil des Vertrages "Allgemeine Bestimmungen" kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
3.
Der
zweite
Teil des Vertrages "Lohnordnung" kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist
jederzeit
gelöst werden. Die Kündigung muss zu ihrer
Rechtswirksamkeit
gegenüber der anderen vertragschließenden Partei
mittels
eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
4.
Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.
III. Gleichbehandlung
Im Zusammenhang mit einem
Arbeitsverhältnis
darf niemand aufgrund seines Geschlechtes oder von Merkmalen nach § 17 Gleichbehandlungsgesetz
unmittelbar
oder
mittelbar
diskriminiert werden, insbesondere nicht:
-
1.
bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses
,
-
2.
bei der Festsetzung des Entgelts,
-
3.
bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
-
4.
bei Maßnahmen der Aus- und
Weiterbildung
auf betrieblicher Ebene,
-
5.
beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
-
6.
bei den sonstigen
Arbeitsbedingungen
und
-
7.
bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
.
Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz).
1.
Die
Arbeitnehmer
:innen sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen
Arbeitsleistungen
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2.
Den
Arbeitnehmer
:innen ist nicht gestattet, eine Entlohnung oder Provision von Kund:innen oder sonstigen geschäftlichen
Kommittent
:innen zu verlangen.
3.
Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher
Angelegenheiten
gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses
gemäß § 82 GewO.
1.
Allgemeine Bestimmungen
1.2.
Verteilung der
Normalarbeitszeit
1.2.1.
Die Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen
Arbeitszeit
sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Bei wechselnder Lage der
Normalarbeitszeit
ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs. 3 AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung (im Sinne des § 97 ArbVG) erfolgen.
1.2.2.
Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht
gearbeitet
, kann die entfallende
Arbeitszeit
auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche
Normalarbeitszeit
in diesem Fall 9 Stunden nicht
überschreiten
.
1.5.
Einarbeiten
in Verbindung mit Feiertagen
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die
Arbeitszeit
an Werktagen aus, um der
Arbeitnehmer
:in eine längere zusammenhängende
Freizeit
zu ermöglichen, kann die ausfallende
Normalarbeitszeit
auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.
1.6.
Zustelltätigkeiten
am
Samstagnachmittag
Entsprechend § 12a ARG wird die Beschäftigung für Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Onlinehandel von der Letztverbraucher:in bestellt oder gekauft wurden, am
Samstagnachmittag
, sofern dieser ein Werktag ist, bis 18:00 Uhr zugelassen. Für die
Zeit
von 13:00 bis 18:00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die
Normalarbeitszeit
von 50%.
1.7.
Durchrechenbare
Arbeitszeit
1.7.2.
Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvertrag – kann der
Durchrechnungszeitraum
auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.
1.7.4.
Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der
Arbeitnehmer
:innen ergeben, sind
rechtzeitig
vorher zu vereinbaren.
1.7.6.
(gilt für flexible
Arbeitszeiten
) Abweichend von § 19e Abs. 2
Arbeitszeitgesetz
kann durch schriftliche Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mit schriftlicher Einzelvereinbarung vereinbart werden, dass für
Zeitguthaben
am Ende des Dienstverhältnisses der Normalstundenlohn gebührt, wenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden der
Arbeitnehmer
:in, Kündigung durch die
Arbeitnehmer
:in oder
Austritt
der
Arbeitnehmer
:in ohne wichtigen Grund endet.
1.8.
Arbeitszeit
am 24. und 31. Dezember
1.8.1.
Im Großhandel endet die
Arbeitszeit
an diesen beiden Tagen um 13 Uhr, fallen diese Tage auf einen Samstag, um 12 Uhr.
1.8.2.
Im Einzelhandel endet die
Arbeitszeit
am 24. und 31. Dezember mit der durch das
Öffnungszeitengesetz
oder eine Verordnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes festgesetzten Ende der
Öffnungszeit
.
b)
Die
Normalarbeitszeit
endet am 31. Dezember um 17:00 Uhr wenn durch die Landeshauptfrau:mann keine oder späteren
Ladenschlusszeiten
festgesetzt sind.
Für
Normalarbeitszeit
am 31. Dezember zwischen 13:00 und 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent, nach 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
Danach sind nur unbedingt notwendige
Abschlussarbeiten
zulässig, diese gelten als Überstunden.
2.
Einzelhandel
2.1.
Verkaufsstellen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offengehalten werden
2.1.1.
Arbeitnehmer
:innen in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden
Öffnungszeitenvorschriften
das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur Gänze
arbeitsfrei
zu bleiben, außer in folgenden Fällen:
Wenn die
Arbeitnehmer
:in nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit
a)
Verkaufstätigkeiten
, die nach den §§ 17 und 18 ARG oder einer Verordnung gemäß § 12 ARG zulässig sind,
2.1.2.
In folgenden
weiteren
Fällen dürfen
Arbeitnehmer
:innen, die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt werden:
b)
Arbeitnehmer
:innen in Verkaufsstellen, die – mit Ausnahme der vier Samstage vor dem 24. Dezember – lediglich an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden, gem. Punkt 2.2.,
c)
Verkaufstätigkeiten
, die aufgrund einer Verordnung gem. § 12 und/oder § 13 ARG während der Wochenendruhe zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen sind.
2.1.3.
Allgemeine Durchrechnungsbestimmung
In Betrieben mit Betriebsrat kann durch Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung, die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb eines
Zeitraumes
von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses
Zeitraumes
arbeitsfrei
zu bleiben.
Jene Wochen, in denen eine
Samstagnachmittagsbeschäftigung
aufgrund dieses
Abschnittes
zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des
Durchrechnungszeitraumes
außer Betracht (Fortlaufhemmung).
2.1.4.
Durchrechnungsbestimmung für Einzelhandelsunternehmen mit geringer Beschäftigtenzahl
In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinbarung oder – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist – durch schriftliche Einzelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart werden:
2.1.5.
In jener Woche, in der der Samstag
arbeitsfrei
ist, ist die wöchentliche
Normalarbeitszeit
auf die Werktage Montag bis
Freitag
zu verteilen. In jener Woche, in der gem. einer Vereinbarung nach Punkt 2.1.4. der Montag
arbeitsfrei
ist, ist die wöchentliche
Normalarbeitszeit
auf die Werktage Dienstag bis Samstag zu verteilen.
2.2.
Verkaufsstellen, die mit Ausnahme der 4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offengehalten werden
In Verkaufsstellen, die mit Ausnahme der 4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden, ist die Beschäftigung einer
Arbeitnehmer
:in an Samstagen nach 13.00 Uhr zulässig, auch wenn der folgende Samstag nicht
arbeitsfrei
bleibt.
3.
Fahrpersonal
Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die
Lenkzeiten
, Lenkpausen,
Einsatzzeiten
,
Tagesruhezeiten
und die wöchentliche
Ruhezeit
nach der Verordnung (EG) 561/2006 (siehe Anhang 3), den Rechtsvorschriften der
Arbeit
des Fahrpersonals des internationalen Straßenverkehrs (AETR) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem
Arbeitszeitgesetz
und dem
Arbeitsruhegesetz
.
Begriffsbestimmung: wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung (EG) 561/2006 bezieht, dann sind damit LKW gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. Diese Fahrzeuge werden in der Folge „VO-Fahrzeuge“ genannt. Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind im Anhang 3 zu diesem Kollektivvertrag zusammengefasst.
3.1.
Arbeitszeit
(für VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG und sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 3 AZG)
3.1.2.
Die regelmäßige wöchentliche
Normalarbeitszeit
des Fahrpersonals beträgt 38 ½ Stunden. Soweit in den folgenden Punkten nicht abweichende Regelungen festgelegt sind, gelten die Regelungen aus
Abschnitt
V.
Arbeitszeit
/ 1. Allgemeine Bestimmungen / 1.1. bis 1.5. und 1.7.
3.2.
Lenkzeit
(für VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG und sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 3 AZG)
3.3.
Lenkpausen
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG
3.3.1.
Nach einer ununterbrochenen
Lenkzeit
von 4 ½ Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Die Lenkpause kann durch zwei Lenkpausen ersetzt werden, wobei die 1. Pause mindestens 15 Minuten und die 2. Pause mindestens 30 Minuten betragen muss. Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die
Lenkzeit
von 4 ½ Stunden noch nicht
überschritten
ist.
3.3.2.
Zeiten
, die die Lenker:in im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere
Arbeiten
dürfen nicht ausgeübt werden.
3.3.3.
Lenkpausen dürfen auf die tägliche
Ruhezeit
nicht angerechnet werden.
3.3.4.
Sonstige Fahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 AZG
Nach einer
Lenkzeit
von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
Zeiten
, die die Lenker:in im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere
Arbeiten
dürfen nicht ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche
Ruhezeit
angerechnet werden.
3.4.
Tägliche
Ruhezeit
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG
3.4.1.
Regelmäßige tägliche
Ruhezeit
:
Innerhalb eines
Zeitraumes
von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
ist der Lenker:in eine ununterbrochene tägliche
Ruhezeit
von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
3.4.2.
Reduzierte tägliche
Ruhezeit
:
Die tägliche
Ruhezeit
kann 3-mal pro Woche auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Wird die tägliche
Ruhezeit
verkürzt, ist der Lenker:in bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche
Ruhezeit
im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren.
Diese als Ausgleich zustehende
Ruhezeit
ist zusammen mit einer anderen mindestens neunstündigen
Ruhezeit
zu gewähren und zwar über Verlangen der Lenker:in am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort der Lenker:in.
3.4.3.
Die tägliche
Ruhezeit
kann in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil mindestens 3 Stunden und der
zweite
Teil mindestens 9 Stunden umfassen muss.
3.4.4.
2-Fahrer:innenbesetzung:
Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenker:innen ist innerhalb eines
Zeitraumes
von 30 Stunden jeder Lenker:in nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
eine neue un-unterbrochene tägliche
Ruhezeit
von mindestens 9 Stunden zu gewähren.
Sonstige Fahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 AZG
3.4.5.
Innerhalb eines
Zeitraumes
von 24 Stunden ist der Lenker:in eine ununterbrochene tägliche
Ruhezeit
von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
3.4.6.
Reduzierte tägliche
Ruhezeit
:
Die tägliche
Ruhezeit
kann 3-mal pro Woche auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Wird die tägliche
Ruhezeit
verkürzt, ist der Lenker:in innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine zusätzliche
Ruhezeit
im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren.
3.5.
Wöchentliche
Ruhezeit
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG
3.5.1.
Die Lenker:in hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche
Ruhezeit
von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche
Ruhezeit
kann auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende
Ruhezeit
auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden
dritten
Woche zu nehmen ist. Diese als Ausgleich zu-stehende
Ruhezeit
ist zusammen mit einer anderen mindestens neunstündigen
Ruhezeit
zu gewähren und zwar über Verlangen der Lenker:in am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort der Lenker:in.
3.5.2.
Eine wöchentliche
Ruhezeit
, die in einer Woche beginnt und in die darauf folgende Woche reicht, kann auch der
zweiten
Woche zugerechnet werden.
3.5.3.
Sonstige Fahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 AZG
Die wöchentliche
Ruhezeit
nach den §§ 2 und 3 ARG gilt. Die Lenker:in hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche
Ruhezeit
von mindestens 36 Stunden, in die der Sonntag fällt.
3.6.
Einsatzzeit
3.6.3.
Die
Einsatzzeit
darf, sofern nicht im Folgenden anders bestimmt ist, grundsätzlich 12 Stunden nicht
überschreiten
.
3.6.4.
Gemäß § 16 Abs. 3 AZG darf die
Einsatzzeit
über 12 Stunden hinaus so weit verlängert wer-den, dass die innerhalb eines
Zeitraumes
von 24 Stunden, bei 2-Fahrer:innenbesetzung inner-halb eines
Zeitraumes
von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche
Ruhezeit
eingehalten wird.
3.6.5.
Bei Teilung der
Tagesruhezeit
im Sinne des § 16 Abs. 1 AZG darf die
Einsatzzeit
durch
Ruhe-zeit
unterbrochen werden. Bei der Teilung der
Tagesruhezeit
beginnt eine neue
Einsatzzeit
nach Ablauf des mindestens neunstündigen (9stündigen) Teiles der
Ruhezeit
Die tägliche
Ruhezeit
kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
3.6.6.
Sonstige Fahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 AZG
Die
Einsatzzeit
beträgt maximal 12 Stunden.
3.7.
Halteplatz
Wenn es mit der
Sicherheit
im Straßenverkehr vereinbar ist, kann die Lenker:in, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über
Lenkzeit
, Lenkpause, täglicher
Ruhezeit
und wö-chentlicher
Ruhezeit
abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die
Sicherheit
der Personen, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten.
Die Lenker:in hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes hand-schriftlich zu vermerken:
3.8.
Digitales
Kontrollgerät
a)
Die Lenker:in verpflichtet sich, die Vorschriften der EU-Verordnung 165/2014 über das Kon-trollgerät im Straßenverkehr sowie der EU-Verordnung 561/2006 einzuhalten.
b)
Die Lenker:in hat dafür zu sorgen, dass sie Inhaber:in einer Fahrerkarte ist, wenn das von ihr gelenkte Fahrzeug der EU-Verordnung 561/2006 unterliegt.
c)
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte hat die Lenker:in vor Fahrtbeginn die Angaben zu dem von ihrem verwendeten Fahrzeug auszudrucken und am Ausdruck mit seiner Unterschrift Folgendes zu vermerken:
Die Lenker:in muss am Ende der Fahrt die vom Kontrollgerät aufgezeichneten
Zeiten
ausdrucken, die seit Fahrtbeginn nicht erfassten anderen
Arbeiten
,
Bereitschaftszeiten
oder Ruhe-pausen vermerken und auf diesem von ihr unterschriebenen Dokument Folgendes eintragen:
Die Lenker:in hat den Verlust der Fahrerkarte bei der zuständigen Behörde ihres
Wohnsitzstaa-tes
zu melden und innerhalb von 7 Kalendertagen einen Antrag auf Ersatz der Fahrerkarte zu stellen. Die Fortsetzung einer
bereits
begonnenen Fahrt ist ohne Fahrerkarte höchstens für ei-ne Dauer von 15 Kalendertagen zulässig. Der
Zeitraum
von 15 Kalendertagen darf nur dann verlängert werden, wenn die Lenker:in nachweisen kann, dass ihr eine Vorlage oder Benutzung der Fahrerkarte auch für den längeren
Zeitraum
unmöglich war.
d)
Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes muss die Lenker:in auf einem separaten Beiblatt zur Fahrerkarte die nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben der
Zeitgruppen
händisch vermerken. Dieser Vermerk ist von der Lenker:in zu unterschreiben und hat folgende
weitere
Angaben zu enthalten:
-
•
Name der Lenkerin/des Lenkers und Führerscheinnummer oder,
-
•
Name der Lenkerin/des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte.
f)
f) Beim Lenken eines Fahrzeuges mit
digitalem
Kontrollgerät muss die Lenker:in folgende Dokumente
mitführen
und bei einer Kontrolle vorweisen:
Für den
Zeitraum
des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,
-
•
alle in der EU-VO 165/2014 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Gerätes, Fahrer:in hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),
-
•
alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch
digitalem
Kontrollgerät),
-
•
die Fahrerkarte.
Die Lenker:in hat gegebenenfalls eine Bestätigung über jene Tage, an denen sie nicht gelenkt hat,
mitzuführen
(EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter hat die Lenker:in unverzüglich der
Arbeitgeber
:in auszufolgen.
3.9.
Analoges Kontrollgerät
a)
Die Lenker:in verpflichtet sich die Vorschriften der EU-Verordnung 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie der EU-Verordnung 561/2006 einzuhalten.
b)
Die Lenker:in sorgt dafür, dass die vom Unternehmer ausgehändigten Schaublätter in angemessener Weise geschützt werden. Die Lenker:in darf keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden. Wird ein Schaublatt beschädigt, welches Aufzeichnungen enthält, hat die Lenker:in das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt bei-zufügen.
c)
Die Fahrer:in hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
-
1.
Bei Beginn der Benutzung des Blattes ihren Namen und Vornamen,
-
2.
Bei Beginn und am Ende der Nutzung des Blattes den
Zeitpunkt
und den Ort.
-
3.
Das Kennzeichen des Fahrzeuges.
-
4.
Den Stand des Kilometerzählers.
d)
Falls im Zuge einer Kontrolle ein Schaublatt an das Kontrollorgan ausgehändigt wird, verlangt die Lenker:in eine Bestätigung gemäß § 102 Abs. 1a KFG.
f)
Während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Kontrollgerätes hat die Lenker:in auf dem Schaublatt oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt die Angaben über die
Zeitgruppen
zu vermerken, sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.
g)
Bei 2-Fahrer:innenbesetzung nehmen die Lenker:innen auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass Wegstrecke,
Geschwindigkeit
und
Lenkzeit
auf dem Schaublatt der Lenker:in, die tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
h)
Beim Lenken eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät muss die Lenker:in folgende Dokumente
mitführen
und bei einer Kontrolle vorweisen:
-
•
alle Schaublätter,
-
•
alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z. B. bei Störung des Gerätes, Fahrerin/Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),
-
•
alle in der EU-VO 3821/85 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem
digitalen
Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch
digitalem
Kontrollgerät) für den
Zeitraum
des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,
-
•
die Fahrerkarte.
Gegebenenfalls hat die Lenker:in eine Bestätigung über jene Tage, an denen sie nicht gelenkt hat,
mitzuführen
(z. B EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter sind unverzüglich der
Arbeitgeber
:in auszuhändigen.
3.10.
Weiterbildung
gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz
3.10.3.
Die in 3.10.1. geregelten Kosten von
Weiterbildungsmaßnahmen
stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen
Arbeitgeber
:innen und
Arbeitnehmer
:innen kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine Rückerstattung innerhalb von 4 Jahren ab Erwerb der Kenntnisse und
Fähigkeiten
der
Weiterbildung
vereinbart werden.
4.
Altersteilzeit
4.3.
Soll der Antrag gemäß 1. geändert, verschoben oder abgelehnt werden, ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein
Vermittlungsgespräch
zu führen.
4.4.
Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen
Altersteilzeit
tritt
diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die
bereits
beschlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Regelung zum 1. Jänner 2019. Die Sozialpartner:innen nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.
5.
Jugendliche
5.1.
Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag ausnahmslos
arbeitsfrei
zu halten. Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem Sonntag nicht zusammenhängen muss,
arbeitsfrei
zu bleiben. Jedenfalls muss der
Zeitraum
von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr
arbeitsfrei
bleiben.
5.3.
Für Jugendliche in Verkaufsstellen gem.
Öffnungszeitengesetz
, die in einer Kalenderwoche einen ganzen oder halben Werktag geschlossen werden, kann die
Arbeitgeber
:in den Ruhetag, der nicht auf den Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.
5.4.
Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gelten die Bestimmungen des KJBG sowie die Punkte 1.1. bis 1.7.
2.
Arbeitsleistungen
des Fahrpersonals im Ausmaß von 3 Stunden innerhalb von zwei
Arbeitswochen
sind
Mehrarbeit
, die zuschlagsfrei zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird.
3.
Arbeitszeiten
, für die gem.
Abschnitt
VIII. ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als
Mehrarbeit
im Sinne des Punktes 1, sondern als Überstunden.
5.
Zur Berechnung der Vergütung für
Mehrarbeit
ist der Bruttomonatslohn durch 167 zu teilen.
6.
Anstelle der Bezahlung von
Mehrarbeit
kann eine Abgeltung derselben durch
Zeitausgleich
im Ausmaß 1:1 vereinbart werden.
3.
Die
Möglichkeit
der Abgeltung nach den folgenden Punkten 4 und 5 setzt eine Betriebsvereinbarung oder – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist – eine schriftliche Einzelvereinbarung voraus. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Einzelvereinbarung zur Festlegung der Form der Abgeltung ermächtigen.
6.
Können vereinbarte
Zeitgutschriften
gem. den Punkten 4 und 5 wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
nicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Höhe der jeweiligen
Zeitgutschriften
zu bezahlen. Zur Berechnung ist der Bruttomonatslohn durch 167 zu teilen.
8.
Wird die Abgeltung der
Zeitgutschriften
gemäß Punkt 7 durch Bezahlung vereinbart, erfolgt diese in der Höhe der jeweiligen Zuschläge bzw.
Zeitgutschriften
. Zur Berechnung ist der Bruttomonatslohn durch 167 zu teilen.
11.
Die Punkte 1. bis 9. gelten nicht für
Arbeitnehmer
:innen, mit denen eine
Arbeitsleistung
ausschließlich an Samstagen vereinbart ist. Wird mit diesen
Arbeitnehmer
:innen eine Vereinbarung über eine Abweichung des Ausmaßes und der Lage der
Arbeitszeit
, die neben dem Samstag auch
Arbeitsleistung
an anderen Tagen zulässt, abgeschlossen, gelten die Zuschlagsregelungen gemäß dieses Absatzes nur für den festgelegten
Zeitraum
, jedenfalls immer für den gesamten Kalendermonat.
Weiters
wird festgelegt, dass
Zeiten
, welche von Montag bis
Freitag
geleistet werden, als
Mehrarbeitsstunden
zu bewerten sind. Diese
Möglichkeit
besteht in einem Kalenderjahr für maxi-mal 6 Monate.
VIII. Überstunden
1.
Überstunden
1.2.
Die Anordnung von Überstunden erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen
Arbeitszeitüberschreitung
.
1.3.
Für
Arbeitnehmer
:innen, die im Einzelhandel beschäftigt sind, endet die
Arbeitszeit
an Samstagen mit der durch Gesetz oder Verordnung festgesetzten
Ladenschlusszeit
. An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem 24. Dezember endet die
Normalarbeitszeit
von
Arbeitnehmer
:innen des Einzelhandels, die an den übrigen Samstagen öfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, um spätestens 13.00 Uhr.
2.
Überstundenentlohnung
2.1.
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt bei vereinbarter wöchentlicher Entlohnung 1/38,5 des Bruttowochenlohnes und bei monatlicher Entlohnung 1/167 des Bruttomonatslohnes.
2.2.
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen. Überstunden in der
Zeit
von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
2.4.
Überstunden, die am 31. Dezember zwischen 13:00 und 15:00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten, Überstunden ab 15:00 Uhr mit einem Zuschlag von 100 %.
2.5.
Überstunden, die an Samstagen nach 13.00 Uhr im Rahmen von
Inventurarbeiten
geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
2.6.
Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Lohnperiode zu bezahlen.
2.7.
Pauschalabfindung: Durch Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber
:in und
Arbeitnehmer
:in kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im
Durchschnitt
der Geltungsdauer die
Arbeitnehmer
:in nicht ungünstiger stellen als die Überstundenvergütung.
2.8.
Abgeltung in
Freizeit
: Anstelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in
Freizeit
vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis 1:1,5, Überstunden mit einem Zuschlag von 70 % sind im Verhältnis 1:1,7 und solche mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis 1:2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Verhältnis 1:1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag bestehen.
1.
Inventurarbeiten
sind
Arbeiten
zur Erstellung und Überprüfung von
-
a)
Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres
-
b)
Übergabe bzw. Übernahmeinventuren einmal im Kalender(Wirtschafts)jahr
-
c)
Inventuren aufgrund behördlicher Anordnung
-
d)
Inventuren in
unmittelbarem
zeitlichem
Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse)
an Samstagen bis 20.00 Uhr.
4.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse sollen
Arbeitnehmerinnen
/
Arbeitnehmer
zu
Inventurarbeiten
im Sinne von Punkt 1 dann nicht herangezogen werden, wenn sie in einem Kalendermonat
bereits
an einem verkaufsoffenen Samstag nach 13 Uhr – ausgenommen die verkaufsoffenen Samstage vor Weihnachten –
Arbeit
geleistet haben. Dies gilt nicht, wenn die Inventur in
unmittelbarem
zeitlichem
Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse) erforderlich ist.
X. Ruhetage
1.
Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind
derzeit
: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember (mit Ausnahme § 13a ARG und § 18a KJBG), 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der
Karfreitag
als gesetzlicher Feiertag.
1.3.
Die im
Abschnitt
V Punkt 4.3 bezeichneten
Arbeitnehmer
:innen (Tankstellenpersonal) können, soweit ein betrieblicher Bedarf besteht, an Sonntagen und Feiertagen zur
Arbeit
herangezogen werden.
2.
Sonderbestimmungen für
Arbeitsleistungen
am 8. Dezember
2.1.
Gemäß § 13a ARG und § 18a KJBG können
Arbeitnehmer
:innen am 8. Dezember, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt, in der
Zeit
von 10 Uhr bis 18 Uhr mit folgenden
Tätigkeiten
beschäftigt werden
2.2.
Vor- und
Abschlussarbeiten
sind über den im Punkt 2.1. genannten
Zeitraum
hinaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
2.6.
Punkt 2. gilt nicht für Beschäftigungen, die aufgrund von
arbeitsrechtlichen
Vorschriften, die
bereits
vor dem 6.11.1995 bestanden haben, zulässig sind.
2.7.
Im Zusammenhang mit der
Arbeitsleistung
am 8. Dezember können im Rahmen von Punkt 2. Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
XI. Urlaub
1.
Für den Urlaub gilt das Bundesgesetz, BGBl. 390/1976, betreffend die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung.
2.
Begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
XIa. Anrechnung des Karenzurlaubes nach dem MSchG und VKG sowie Hospizkarenzen nach § 14a und b AVRAG und Pflegekarenz nach § 14c AVRAG
1.
Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem 1. Jänner 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall), das Urlaubsausmaß, das Jubiläumsgeld und die
Betriebszugehörigkeit
im Sinne der Lohntafeln bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes angerechnet.
2.
Sterbebegleitung
für nahe Angehörige oder
Begleitung
von schwersterkrankten Kindern nach den § 14a und b AVRAG, die ab dem 1. Jänner 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
3.
Die
Zeiten
von Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG, die ab dem 1. Jänner 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
4.
Der erste Karenzurlaub im
Arbeitsverhältnis
sowie
Sterbebegleitung
für nahe Angehörige und
Begleitung
von schwer kranken Kindern (§ 14a und b AVRAG), die vor dem 1. Jänner 2019 angetreten wurden, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten angerechnet. Diese Bestimmung gilt für
Arbeitsverhältnisse
, die vor dem 1. Jänner 2019
bereits
bestanden haben und aus welchen Ansprüche entstanden sind.
5.
Karenzurlaube, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 10 Monaten zu den Jahren der
Betriebszugehörigkeit
gezählt. Dies gilt für Karenzurlaube, die im
Zeitraum
von 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2018 begonnen haben. Die Höchstgrenze gilt auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten. Diese Bestimmung gilt für
Arbeitsverhältnisse
, die vor dem 1. Jänner 2019
bereits
bestanden haben und aus welchen Ansprüche entstanden sind.
XIb. Bildungskarenz
2.
2. Die
Arbeitgeber
:in kann diesen Antrag ablehnen, wenn
3.
Eine
Arbeitgeber
:inkündigung darf nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.
1.
Bei Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit
gemäß V 1.2., ist als ein berücksichtigungswürdiges Interesse der
Arbeiternehmer
:in die Teilnahme an einer Aus- und
Weiterbildung
zu werten, auch wenn diese von der
Arbeitnehmer
:in selbst finanziert wird, sofern die
Arbeitnehmerin
dieses Interesse mindestens 2 Monate vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich unter Nennung des
Kurstitels
, der Kursdauer sowie der
Kurszeiten
bekannt gibt und die
zeitliche
Lage der Bildungsmaßnahme am Beginn oder Ende der üblichen
Arbeitszeit
liegt. Die Ermöglichung der Teilnahme umfasst auch jene
Zeit
, die die
Arbeitnehmer
:in braucht, um von der
Arbeit
zur Bildungsmaßnahme bzw. von der Bildungsmaßnahme zur
Arbeit
zu kommen.
3.
Die Zustimmung der
Arbeitgeber
:in bezieht sich auf die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme, d.h. es ist die
Teilnahmemöglichkeit
für die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme zu gewährleisten. In besonderen und nicht vorhersehbaren Ausnahmefällen kann von der Ermöglichung der Teilnahme abgesehen werden, wenn eine Mindestteilnahme bei der Bildungsmaßnahme bzw. der Erfolg der Bildungsmaßnahme nicht gefährdet wird.
5.
Die
Arbeitnehmer
:in hat am Ende der Bildungsmaßnahme bzw. am Ende des Semesters eine Teilnahmebestätigung vorzulegen.
7.
Die gesamte Regelung kann ab einer
Mindestbetriebszugehörigkeit
von 6 Monaten ab Beginn einer Bildungsmaßnahme in Anspruch genommen werden.
1.
Bei
Arbeitsverhinderung
der
Arbeitnehmer
:in durch
Krankheit
(Unglücksfall),
Arbeitsunfall
oder Berufserkrankung gelten das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. 153/2017, und der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz vom 2. August 1974.
Ist das Entgelt der
Arbeitnehmer
:in im Sinne des § 2 Abs. 3 des genannten Generalkollektivvertrages nicht feststellbar, ist bei wöchentlicher Entlohnung der
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen und bei monatlicher Entlohnung der
Durchschnitt
der letzten 3 Monate zu Grunde zu legen.
2.
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem
Eintritt
nachstehender
Familienangelegenheiten
besteht Anspruch auf
Freizeit
bei Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß:
a) |
bei Eheschließung und bei Eintragung der Partnerschaft gemäß dem „Eingetragene Partnerschaft-Gesetz“ in der jeweils geltenden Fassung (3
Arbeitstage
), |
b) |
bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder oder Geschwister (1
Arbeitstag
), |
c) |
bei Tod der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten und bei Tod der eingetragenen Partner:in gemäß dem „Eingetragene Partnerschaft-Gesetz“ in der jeweils geltenden Fassung (2
Arbeitstage
), |
d) |
bei Teilnahme an der Beerdigung der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten bzw. der eingetragenen Partner:in gemäß dem „Eingetragene Partnerschaft-Gesetz“ in der jeweils geltenden Fassung (1
Arbeitstag
), |
e) |
bei Tod der Eltern, Schwiegereltern, Kinder bzw. der Eltern der eingetragenen Partner:in gemäß dem „Eingetragene Partnerschaft-Gesetz“ in der jeweils geltenden Fassung oder des Mündels (1
Arbeitstag
), |
f) |
bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder oder des Mündels, der Geschwister oder Großeltern (1
Arbeitstag
), |
g) |
bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin und bei Niederkunft der eingetragenen Partnerin gemäß dem „Eingetragene Partnerschaft-Gesetz“ in der jeweils geltenden Fassung (1
Arbeitstag
), |
h) |
bei Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht, die notwendige
Zeit
, jedoch höchstens 2
Arbeitstage
innerhalb eines halben Jahres. |
3.
Bei
Eintritt
eines Großschadensereignisses steht der
Arbeitnehmer
:in eine bezahlte Dienstfreistellung zu, wenn sie im Rahmen einer ehrenamtlichen Funktion innerhalb einer Blaulichtorganisation in diesem Kontext im Einsatz ist. Dies gilt für Großschadensereignisse laut § 3 lt. b Katastrophenfondsgesetz (KatFG) im Bundesgebiet Österreich. Die Dienstfreistellung ist alsbald im Vorfeld mit der
Arbeitgeber
:in zu vereinbaren. Es stehen pro Kalenderjahr höchstens 6
Arbeitstage
, sofern an diesen eine
Arbeitsleistung
vereinbart war, zu.
4.
Auf andere Dienstverhinderungsgründe ist § 1154b Abs. 5 ABGB anzuwenden.
XIII. Jubiläumsgelder
1.
Für langjährige Dienste werden der
Arbeitnehmer
:in nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von:
20 Jahren mindestens |
1,0 Monatslohn, |
25 Jahren mindestens |
1,5 Monatslöhne, |
35 Jahren mindestens |
2,5 Monatslöhne, |
40 Jahren mindestens |
3,5 Monatslöhne |
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
2.
Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld. Auf Wunsch der
Arbeitnehmer
:in und sofern dies betrieblich möglich ist, kann in
beiderseitigem
Einvernehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in
Zeitguthaben
vereinbart werden.
b.
Die Umwandlung dieser Geldansprüche in
Zeitguthaben
ist im Vorhinein schriftlich zwischen
Arbeitnehmer
:in und
Arbeitgeber
:in zu vereinbaren. Die Umwandlung von Geldansprüchen kann auch nur teilweise in
Zeitguthaben
erfolgen (z.B. nach 25 Jahren ein Monatsgehalt in
Zeit
und ein halbes Monatsgehalt in Geld).
c.
Der Verbrauch der
Zeitguthaben
kann ab dem
Fälligkeitszeitpunkt
in einem oder mehreren Teilen vereinbart werden. Ebenso ist die Vereinbarung eines vorgezogenen Verbrauchs zulässig.
d.
Nicht verbrauchte
Zeitguthaben
sind am Ende des Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum
Zeitpunkt
der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen Monatslohnes auszuzahlen.
e.
Während des Verbrauchs des
Zeitguthabens
richtet sich die Entgeltfortzahlung nach dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatslohn. Variable Entgeltbestandteile bleiben dabei ohne Berücksichtigung. Ein Krankenstand unterbricht die Konsumation des
Zeitguthabens
.
3.
Die
Arbeitnehmer
:innen wird im Zusammenhang mit ihrem Jubiläum unter Fortzahlung ihres Entgeltes wie folgt vom Dienst freigestellt:
a.
Dieser Anspruch gilt für Dienstjubiläen, die ab dem 1.1.2020 entstehen.
4.
Bestehen betriebliche Regelungen über die Gewährung eines 10jährigen oder 15jährigen Dienst-jubiläums, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.
XIV. Kündigung
1.
Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das
Arbeitsverhältnis
täglich gelöst werden (Probemonat).
2.
Für
Arbeitgeber
:innenkündigungen, gilt als vereinbart, dass das unbefristete
Arbeitsverhältnis
von der
Arbeitgeber
:in unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
3.
Die
Arbeitnehmer
:in kann ihr
Arbeitsverhältnis
mit jedem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.
4.
Die
Arbeitnehmer
:in hat nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das über Dauer und Art der Beschäftigung Auskunft gibt.
XVI. Verfall von Ansprüchen
1.
Ansprüche der
Arbeitgeber
:in sowie der
Arbeitnehmer
:in aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach
Fälligkeit
schriftlich geltend zu machen.
Lohnansprüche auf Grund von
Unstimmigkeiten
hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung mit Ablauf von einem Jahr.
3.
Als
Fälligkeitstag
für Ansprüche der
Arbeitnehmer
:innen gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
4.
Bei
rechtzeitiger
Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
XVII. Lohnordnung
Die Lohnordnung ist im Anhang 1 des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
1.
Streitigkeiten
grundsätzlicher Natur über die Auslegung dieses Vertrages sind zuerst einem
paritätischen
Schiedsgericht zur Austragung vorzulegen, welches in jedem einzelnen Fall aus je drei von der
Leitung
der beiden vertragschließenden Partner:innen bestimmten Vertreter:innen der
Arbeitgeber
:innen und
Arbeitnehmer
:innen besteht. Die
Vorsitzende
wird in jedem Fall aus den Reihen dieser Schiedsrichter:innen ausgelost und hat nur eine Stimme. Das Schiedsgericht bestimmt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung. Es entscheidet die
Stimmenmehrheit
. Kann keine Einigung erzielt werden, dann ist das Bundeseinigungsamt anzurufen. Bis zur Entscheidung des Bundeseinigungsamtes sind Dienste und Entlohnungen zu leisten.
XIX. Schlussbestimmungen
1.
Zur Berechnung der Normalstunde ist der Bruttomonatslohn durch 167 zu teilen.
2.
Bestehende höhere Löhne oder sonstige günstigere betriebliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt, soweit dem nicht die Bestimmungen dieses Vertrages bezüglich
Arbeitszeit
und Überstunden entgegenstehen.
3.
Soweit in einzelnen
Abschnitten
dieses Kollektivvertrages Ansprüche nach Wochenlöhnen bemessen sind, ist bei vereinbarter monatlicher Entlohnung der Monatslohn durch 4,33 zu teilen.
4.
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verliert der Kollektivvertrag für die
Handelsarbeiter
:innen, geschlossen am 6. Dezember 2022, seine
Gültigkeit
.
5.
Bei der Zusammenfassung der fünf für die
Handelsarbeiter
:innen geltenden Kollektivverträge zum 1. Juli 2005 waren grundsätzlich keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt. Sollten unerwünschte Änderungen zutage treten, werden diese einvernehmlich von den Kollektivvertragsparteien geklärt.
6.
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine gemeinsame Evaluierung der Regelung zur
Altersteilzeit
und Bildungskarenz im Jahre 2020. Dabei wird die praktische
Handhabbarkeit
und die Auswirkung auf Betriebsabläufe überprüft. Zur Optimierung der Regelungen werden darauf basierend notwendige Änderungsmaßnahmen entwickelt.
Wirtschaftskammer Österreich
|
Der Präsident: |
Der Generalsekretär: |
Dr. Harald Mahrer |
Abg. z. NR Karlheinz Kopf |
Sparte Handel der
|
Wirtschaftskammer Österreich
|
Der Obmann: |
Die Spartengeschäftsführerin: |
Dr. Rainer Trefelik |
Mag. Iris Thalbauer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft vida
|
Der
Vorsitzende
: |
Die Generalsekretärin: |
Roman
Hebenstreit
|
Mag. a Anna Daimler, BA |
Die
Fachbereichsvorsitzende
: |
Die Fachbereichssekretärin: |
Christine
Heitzinger
|
Kathrin Schranz, MSc |
A. Allgemeiner Teil
1.
Die in den Lohntafeln angeführten Stunden- und Monatslöhne sind Mindestsätze. Jede
Arbeitnehmer
:in ist eine schriftliche Lohnabrechnung auszuhändigen.
3.
Arbeiten
im Freien
a)
Die Sozialpartner:innen empfehlen bei
Arbeiten
im Freien, insbesondere bei
Hitze
und Kälte im Sinne des § 66 Abs. 2 ASchG(
Arbeitnehmerschutzgesetzes
), den
Arbeiter
:innen entsprechende Schutzkleidung in geeigneter
Qualität
und in ausreichender Menge unentgeltlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ASchG zur Verfügung zu stellen.
b)
Die
Arbeiter
:in ist zum sorgfältigen Umgang mit der zur Verfügung gestellten Schutzkleidung verpflichtet.
c)
Bei der Reinigung der Schutzkleidung ist auf die jeweiligen Pflegeetiketten und die geltenden Umweltschutzvorschriften (auch für den Privatbereich) zu achten.
4.
Akkordarbeit
:
Soweit kollektivvertragliche Regelungen oder Satzungen nicht bestehen, bedarf die Einführung und Regelung von
Akkordarbeit
der Zustimmung der Betriebsrätin/des Betriebsrates gemäß § 96 Abs. 1 ArbVG.
B. Zulagen
1.
Regelungen für
Arbeitsverhältnisse
die bis zum 31.12.2017 begonnen haben und für die eine Erschwerniszulage zusteht.
a)
Im Großhandel mit Eisen und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren, Röhren und
Fittings
erhalten alle
Arbeiter
:innen, sofern sie in Betrieben beschäftigt sind, die ausschließlich der Lehrlinge über 20
Arbeitnehmer
:innen beschäftigen, eine Erschwerniszulage von 10 %, in Salzburg 15 %, auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne. Davon ausgenommen sind Kraftwagenlenker:innen, welche beim Be- und Abladen des Fahrzeuges nicht
mitarbeiten
, sowie Wächter:innen und
Arbeitnehmer
:innen, die mit
Reinigungsarbeiten
beschäftigt sind.
b)
Im Schrotthandel und Handel mit Altmetallen erhalten alle
Arbeiter
:innen eine Erschwerniszulage von 10 % auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne mit Ausnahme der Kraftwagenlenker:innen, welche beim Be- und Abladen des Fahrzeuges nicht
mitarbeiten
, sowie Wächter:innen und
Arbeitnehmer
:innen, die mit
Reinigungsarbeiten
beschäftigt sind.
2.
Regelungen für
Arbeitsverhältnisse
, die ab dem 1.1.2018 begründet wurden und für die ein Anspruch auf eine Erschwerniszulage zusteht.
Für den Handel mit Eisen, Eisenwaren, Metallen, Metallwaren, Röhren,
Fittings
, Altmetallen und Schrotthandel steht eine Erschwerniszulage in der Höhe von 10 % auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne zu. Davon ausgenommen sind Kraftwagenlenker:innen, welche beim Be- und Abladen des Fahrzeuges nicht
mitarbeiten
.
3.
Erschwerniszulage –
Arbeiten
unter Kälte (Kältezulage)
a)
Im
Lebensmittelhandel
gebührt für die Beschäftigung in Lagerräumen, in denen die Temperatur dauerhaft bei 8°C oder darunter liegt, eine Erschwerniszulage von 0,82 Euro pro Stunde (Kältezulage). Wird diese Kältezulage in Form einer monatlichen Pauschale zur Auszahlung gebracht, so ist diese Pauschale an den Stundensatz mit einem maximalen Betrag von € 137,50 pro Monat gebunden.
Zum 1.1.2004 bestehende freiwillige Entgelte, die die besondere Erschwernis im Lager oder in Kühlzonen ausgleichen sollen, können auf die Kältezulage angerechnet werden. Nicht angerechnet werden können insbesondere leistungsabhängige Prämien und Entgelte, die aus Gründen der Dauer der
Betriebszugehörigkeit
oder der Beschäftigung während der Nacht oder der Wochenendruhe gewährt werden.
b)
Weiters
gilt für das Bundesland Salzburg für den Handel mit Baumaterialien eine Erschwerniszulage in der Höhe von 10 % auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne.
c)
Arbeitnehmer
:innen, welche in Betrieben, die dem Handel mit Chemikalien unterliegen und für ihre
Tätigkeit
eine persönliche Schutzausrüstung in Form eines Chemikalienschutzanzuges tragen müssen, welcher säure- und laugenabweisend sein muss, erhalten eine Erschwerniszulage von 10 % des kollektivvertraglichen Mindestlohns. Dies bezieht sich auf jenes Ausmaß der
Arbeitszeit
, in dem das Tragen des Schutzanzuges gesetzlich oder betrieblich vorgesehen ist,
Umziehzeiten
gelten
bereits
als
Arbeitszeiten
. Zum 1.1.2021 bestehende freiwillige Entgelte, die die besondere Erschwernis des Tragens eines Chemikalienschutzanzuges ausgleichen sollen, können auf die Erschwerniszulage angerechnet werden.
4.
Regelungen für
Arbeitsverhältnisse
die bis zum 31.12.2017 begonnen haben und für die eine Schmutzzulage zusteht.
a)
Im Kohlengroßhandel Wien haben alle
Arbeitnehmer
:innen, die auf Kohlenlagerplätzen beschäftigt sind, Anspruch auf eine Schmutzzulage von 15 % der kollektivvertraglichen Mindestsätze, sofern sie bei Firmen beschäftigt sind, die als Wagonbezieher:innen auftreten und mehr als 3
Arbeitnehmer
:innen (
Arbeiter
:innen und Angestellte, nicht aber Lehrlinge) beschäftigen.
b)
Im Kohlengroßhandel Steiermark haben alle
Arbeiter
:innen Anspruch auf eine Schmutzzulage von 10 % der kollektivvertraglichen Mindestlöhne, sofern sie bei Firmen beschäftigt sind, die als Wagonbezieher:innen auftreten.
d)
Im Kohlengroß- und -kleinhandel Oberösterreich und Vorarlberg erhalten allen
Arbeitnehmer
:innen eine Schmutzzulage von 15 % der kollektivvertraglichen Mindestsätze.
e)
Im Kohlengroß- und -kleinhandel Tirol, Burgenland, Niederösterreich und Kärnten erhalten alle
Arbeiter
:innen eine Schmutzzulage von 10 % auf die kollektivvertraglichen Mindestsätze.
f)
Die unter den
lit
. a) bis e) geregelte Schmutzzulage erhalten auch Fahrer:innen von Tankwagen mit flüssigen Brennstoffen im Bereich des Kohlenhandels und des Mineralölhandels.
g)
Im Handel mit Altpapier und Alttextilien wird für alle jene
Arbeiten
, die eine besondere Staub-(Schmutz-)entwicklung verursachen, eine Staub-(Schmutz-)zulage von 10 % auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne gewährt.
5.
Regelungen für
Arbeitsverhältnisse
die ab dem 1.1.2018 begründet werden und für die ein Anspruch auf eine Schmutzzulage zusteht.
a)
Im Kohlegroß- und -kleinhandel, sowie im Handel mit Altpapier und Alttextilien steht allen
Arbeitnehmer
:innen eine Schmutzzulage von 10 % der kollektivvertraglichen Mindestlöhne zu.
b)
Fahrer:innen von Tankwagen mit flüssigen Brennstoffen im Bereich des Kohle- und Mineralölhandels steht neben den jeweiligen Monatslöhnen eine Schmutzzulage im Ausmaß von 10 % zu, ausgenommen sind Fahrer:innen, welche beim Be- bzw. Abfüllung nicht
mitarbeiten
.
6.
6. Für alle
Arbeitnehmer
:innen in nachstehenden Betrieben steht eine Schmutzzulage zu.
Im Handel mit Altmetall erhalten die
Arbeiter
:innen der Firmen pack2pack Vienna AG, 1220 Wien, Ölhafen Lobau, Lobgrundstraße 3, Hermann ZARUBA, 5020 Salzburg, Gnigler Straße 63 a, bzw. 4024 Linz, Zaunmüllerstraße 7, und ZAREX, 5020 Salzburg, Gnigler Straße 63 a, für die
Wiederaufbereitung
von Ölfässern eine Schmutzzulage von 20% der kollektivvertraglichen Mindestlohnsätze. Die
Arbeiter
:innen der Firma Eckmüller Gesellschaft m.b.H., 1110 Wien, Mautner Markhof-Gasse 80, erhalten für die
Wiederaufbereitung
von Fässern für chemische Lacke und Kunstharze eine Schmutzzulage von 20% der kollektivvertraglichen Mindestlohnsätze.
7.
Nachtzulage
Für
Arbeitsleistungen
zwischen 22 und 6 Uhr gebührt eine Zulage von 2,20 Euro pro Stunde. Zum 30.6.2006 bestehende, ohne kollektivvertragliche Verpflichtung bezahlte Entgelte, die die Erschwernis der
Nachtarbeit
ausgleichen sollen, können auf die Nachtzulage angerechnet werden. Betriebliche oder individuelle Besserstellungen bleiben unberührt.
8.
Funktionszulagen:
a)
Vorarbeiter
:innenzulage:
aa)
Sofern in den Betrieben
Vorarbeiter
:innen beschäftigt sind, die von der
Betriebsleitung
ausdrücklich als solche bestimmt wurden, erhöhen sich für diese – außer im Geltungsbereich der Lohntafel b) – die entsprechenden Sätze um 10 %.
bb)
Stellvertreter:innenregelung für
Vorarbeiter
:innen
Bei einer länger als drei zusammenhängenden Kalenderwochen dauernden aushilfsweisen
Tätigkeit
als
Vorarbeiter
:in, sofern dies von der
Betriebsleitung
bestimmt wurde, erhöhen sich für die gesamte Dauer der Vertretung die entsprechenden Sätze um 10 %. Bei geringerer Dauer der Vertretungsleistung kann diese ausdrücklich mit der
Betriebsleitung
vereinbart werden, damit der Anspruch entsteht. In beiden Fällen gilt dies nicht, wenn
bereits
eine finanzielle Abgeltung für ernannte
Stellvertretungstätigkeiten
besteht und diese im Kalenderjahr mindestens der Höhe dieser Regelung entspricht.
b)
Partieführer:innenzulage:
In Betrieben des Großhandels mit Eisen und Eisenwaren, Metall und Metallwaren, Röhren und
Fittings
werden
Arbeitnehmer
:innen, die die Aufgaben einer
Position
als Partieführer:innen erfüllen – erhöht sich die entsprechende Entlohnung um 10 %.
C. Reisekostenentschädigung
Eine Dienstreise liegt vor, wenn die
Arbeitnehmer
:in zur Ausführung eines ihr erteilten Auftrages die
Arbeitsstätte
der
Arbeitgeber
:in verlässt. Dies gilt auch dann, wenn die
Arbeitnehmer
:in mit der Durch-führung von Fahrten seine eigentliche
Arbeitspflicht
erfüllt.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der
Arbeitsstätte
aus angetreten wird, mit dem Verlassen der
Arbeitsstätte
. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur
Arbeitsstätte
bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
Bei Dienstreisen ist der
Arbeitnehmer
:in der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu ersetzen. Die
Arbeitnehmer
:in hat die jeweils kostengünstigste Variante der Reise zu wählen.
Für die
Bestreitung
des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält die
Arbeitnehmer
:in ein Taggeld von mindestens 19,30 Euro, wobei durch Betriebsvereinbarung ein höherer Betrag bzw. der Höchstbetrag laut Einkommensteuerrichtlinien von 26,40 Euro vereinbart und bezahlt werden kann. Ein Taggeld fällt bei einer Dienstreise von mehr als 3 Stunden Dauer an. Für jede angefangene Stunde wird ein Zwölftel des vollen Taggelds berechnet.
Bei Übernachtung werden die tatsächlichen Kosten gegen Bestätigung vergütet.
Vergütung für Kost und Quartier: Für
Arbeitnehmer
:innen, die sich in Kost und Quartier befinden, können folgende Abzüge vom Bruttowochenlohn durchgeführt werden:
Volle Kost und Quartier |
55,28 Euro |
Quartier |
12,49 Euro |
Kost |
42,80 Euro |
In Betriebsvereinbarungen können über die Gewährung von Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen sowie von Kilometergeldern Regelungen vereinbart werden, soweit kollektivvertragliche Regelungen nicht bestehen.
D. Weihnachtsremuneration
a)
Alle
Arbeitnehmer
:innen erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt bei vereinbarter wöchentlicher Entlohnung 4,33 Bruttowochenlöhne bzw. bei vereinbarter monatlicher Entlohnung 1 Bruttomonatslohn.
b)
Den während des Kalenderjahres eintretenden
Arbeitnehmer
:innen gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration, berechnet vom
Eintritt
bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
c)
Den während des Kalenderjahres austretenden
Arbeitnehmer
:innen gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration, berechnet vom 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bis zum
Austritt
.
d)
Den während des Kalenderjahres eintretenden und während desselben Kalenderjahres austretenden
Arbeitnehmer
:innen gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration, berechnet vom
Eintritt
bis
Austritt
.
f)
Die Weihnachtsremuneration ist spätestens am 1. Dezember auszubezahlen.
g)
Wenn
Arbeitnehmerinnen
/
Arbeitnehmer
nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachtsremuneration noch vor Ende des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Teil der Weihnachtsremuneration (der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt) bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen bzw. zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Selbstkündigung der
Arbeitnehmer
:in wegen Erreichen des Pensionsalters oder Inanspruchnahme der
vorzeitigen
Alterspension gemäß § 253b ASVG erfolgt.
E Urlaubsbeihilfe
a)
Alle
Arbeitnehmer
:innen erhalten einmal im Kalenderjahr eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt bei vereinbarter wöchentlicher Entlohnung 4,33 Bruttowochenlöhne bzw. bei vereinbarter monatlicher Entlohnung 1 Bruttomonatslohn.
b)
Den während des Kalenderjahres eintretenden
Arbeitnehmer
:innen gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, berechnet vom
Eintritt
bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
c)
Den während des Kalenderjahres austretenden
Arbeitnehmer
:innen gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, berechnet vom 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bis zum
Austritt
.
d)
Den während des Kalenderjahres eintretenden und während desselben Kalenderjahres austretenden
Arbeitnehmer
:innen gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, berechnet vom
Eintritt
bis
Austritt
.
f)
Die Urlaubsbeihilfe ist bei
Antritt
des gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei
Antritt
des längeren Teiles, bei gleich großen Urlaubsteilen bei
Antritt
des ersten Teiles, spätestens aber am 30. Juni – bei
Diensteintritt
nach dem 30. Juni, spätestens am 31. Dezember – des laufenden Kalenderjahres auszubezahlen. Steht bei
Urlaubsantritt
die Beendigung des Dienstverhältnisses
bereits
fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
g)
Wenn
Arbeitnehmer
:innen nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe noch vor Ende des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Teil der Urlaubsbeihilfe (der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt) bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen bzw. zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Selbstkündigung der
Arbeitnehmer
:in wegen Erreichen des Pensionsalters oder Inanspruchnahme der
vorzeitigen
Alterspension gemäß § 253b ASVG erfolgt.
1.
An
Vordienstzeiten
aus den Punkten
lit
. a bis d werden bei
Neueintritten
ab 1. Jänner 2024 höchstens sieben Jahre für die Einstufung in die Lohntafeln angerechnet. Das Ergebnis der
Vordienstzeitenanrechnung
wird auf ganze Kalendermonate aufgerundet.
a)
Vordienstzeiten
, die im Rahmen eines
Arbeiter
:innen-, Angestelltenverhältnisses, als selbstständige
Tätigkeit
, als freie Dienstnehmer:in oder im öffentlichen Dienst erbracht wurden, sind nach entsprechendem Nachweis anzurechnen.
b)
Tageweise
Vordienstzeiten
werden zusammengerechnet. Das Ergebnis wir auf ganze Kalendermonate aufgerundet.
e)
e) Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem geforderten bzw. gewünschten Lehrberuf bzw. sowie entsprechenden Ersätzen gemäß Erlass nach § 34a BAG werden als ein
Vordienstzeitenjahr
angerechnet. Dies gilt auch bei Doppellehren. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch während der
Lehrzeit
des betreffenden Lehrberufes abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Jahres mit Beginn der
Weiterbeschäftigungszeit
entsprechend dieses Kollektivvertrags. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung während der
Weiterbeschäftigungszeit
oder später abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Jahres mit dem der Lehrabschlussprüfung folgenden Montag.
Redaktionelle Anmerkung:
Die Einführung der
Vordienstzeitenanrechnung
erfolgte
schrittweise
:
Bei
Neueintritten
ab 1. Jänner 2022 wurden drei Jahre, bei
Neueintritten
ab 1. Jänner 2023 wurden fünf Jahre und bei
Neueintritten
ab 1. Jänner 2024 werden sieben Jahre angerechnet.
H. Vorrückungen und Umreihungen
1.
Die Lohnerhöhung durch
zeitliche
Vorrückung in die nächste Lohnstufe
tritt
mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in dem die Vorrückung erfolgt.
2.
Die Erhöhung aufgrund einer
zeitlichen
Vorrückung und/oder Umreihung in eine höhere Lohngruppe kann auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.
I. Aufrechterhaltung der Überzahlungen
a)
Es sind die am 31. Dezember 2023 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2024 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen aufrechtzuerhalten.
b)
Bestimmungen zur am 31.12.2021 auslaufenden Lohntafel B) Warenhäuser:
Die zum 31.12.2021 abgebildeten kollektivvertraglichen Mindestlöhne werden um 2,55 Prozent erhöht und auf volle Euro aufgerundet. In
weiterer
Folge wird in jedem Folgejahr dieser errechnete Mindestlohn entsprechend der (prozentuellen) Lohnerhöhung der Lohntafel A) Lohngruppe 5 d) angehoben, bestehende Überzahlungen sind aufrecht zu erhalten.
A) Allgemeiner Groß- und Einzelhandel
|
Mindestlöhne |
Euro (pro Monat) |
Euro (pro Stunde) |
1) |
Arbeitnehmer
:innen, die einfache
Tätigkeiten
oder
Hilfstätigkeiten
ausüben und nicht mit spezifischen
Lagertätigkeiten
betraut sind, z.B.:
Serviertätigkeit
, Botendienste,
Reinigungsarbeiten
, Küchenhilfsdienste, Wächter:innen; mit einer
Betriebszugehörigkeit
|
a) |
bis zu 1 Jahr |
2.025,00 |
12,13 |
b) |
bis zu 10 Jahren |
2.030,00 |
12,16 |
c) |
bis zu 17 Jahren |
2.050,00 |
12,28 |
d) |
über 17 Jahre |
2.070,00 |
12,40 |
2) |
mit einer
Betriebszugehörigkeit
|
a) |
bis zu 1 Jahr |
2.055,00 |
12,31 |
b) |
bis zu 10 Jahren |
2.087,00 |
12,50 |
c) |
bis zu 17 Jahren |
2.120,00 |
12,69 |
d) |
über 17 Jahre |
2.143,00 |
12,83 |
-
•
Ferialarbeitnehmer
:innen die während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2) außerhalb der
Schulzeit
Tätigkeiten
unter Anweisung im Ausmaß von max. 2 Monaten im Kalenderjahr verrichten, erhalten einen Monatslohn von 50 % der Stufe a;
|
3) |
-
•
-
•
Arbeiter
:innen die einen Staplerschein haben und durch diesen Betrieblich zum Einsatz kommen,
-
•
Metallsortierer:innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
-
•
Möbelmonteur:innen mit Elektro- und Wasserausbildungszertifikat sofern diese Betrieblich zum Einsatz kommen und die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
-
•
Kraftwagenlenker:innen von ein und zweispurigen Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie Kranführer:innen;
mit einer
Betriebszugehörigkeit
|
a) |
bis zu 1 Jahr |
2.130,00 |
12,75 |
b) |
bis zu 10 Jahren |
2.150,00 |
12,87 |
c) |
bis zu 17 Jahren |
2.215,00 |
13,26 |
d) |
über 17 Jahre |
2.245,00 |
13,44 |
4) |
Kraftwagenlenker:innen für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen, Lenker:innen von Sattelkraftfahrzeugen, Mobilkranführer:in; mit einer
Betriebszugehörigkeit
|
a) |
bis zu 1 Jahr |
2.190,00 |
13,11 |
b) |
bis zu 10 Jahren |
2.200,00 |
13,17 |
c) |
bis zu 17 Jahren |
2.285,00 |
13,68 |
d) |
über 17 Jahre |
2.325,00 |
13,92 |
5) |
-
•
Berufskraftfahrer:innen, welche die Lehrabschlussprüfung
positiv
absolviert haben;
-
•
Professionist:innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die für die Ausübung der
Tätigkeit
(en) im Betrieb Relevanz hat;
-
•
Autogenschneider:innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall; mit einer
Betriebszugehörigkeit
mit einer
Betriebszugehörigkeit
|
a) |
bis zu 1 Jahr |
2.225,00 |
13,32 |
b) |
bis zu 10 Jahren |
2.240,00 |
13,41 |
c) |
bis zu 17 Jahren |
2.325,00 |
13,92 |
d) |
über 17 Jahre |
2.365,00 |
14,16 |
gilt für
Arbeiternehmer
:innen, die bis zum 31. Dezember 2021 in den Betrieb eingetreten sind.
Für
Eintritte
ab 1.1.2022 ist die Lohntafel A anzuwenden.
Mindestlohn pro Monat |
Lohngruppe: |
I. |
II. |
III. |
IV. |
im 3. - 5. |
2.449,00 |
2.280,00 |
2.089,00 |
2.028,00 |
im 6. - 10. |
2.479,00 |
2.293,00 |
2.106,00 |
2.034,00 |
im 11. - 15. |
2.521,00 |
2.343,00 |
2.142,00 |
2.068,00 |
im 16. - 20. |
2.581,00 |
2.390,00 |
2.177,00 |
2.106,00 |
im 21. - 25. |
2.614,00 |
2.429,00 |
2.212,00 |
2.143,00 |
ab dem 26. Jahr der
Betriebszugehörigkeit
|
2.662,00 |
2.478,00 |
2.251,00 |
2.178,00 |
Als
Vorarbeiter
:in gilt jene
Arbeitnehmer
:in, die als solche von der
Arbeitgeber
:in bestellt wurde.
Als
Facharbeiter
:in gilt jene
Arbeitnehmer
:in, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf im Betrieb verwendet wird.
Anhang 2
Zur Lohnordnung Allgemeiner Teil
a)
Falls bei einer Firma
Akkordarbeit
geleistet wird, können die Akkordsätze unter Beachtung der Bestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes
festgelegt werden. In dieser Akkordvereinbarung kann auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Schmutzzulagen nach A 3 der Lohnordnung eine abweichende Regelung getroffen werden.
b)
Unter der Voraussetzung, dass im
Lohnzahlungszeitraum
Akkordarbeit
geleistet wurde, muss eine
durchschnittlich
qualifizierte
Arbeiter
:in mit dem Akkordlohn, welcher mit dem Betriebsrat vereinbart wurde, mindestens den kollektivvertraglichen Mindestlohn (Regielohn) erreichen (siehe
lit
. e Leistungsprinzip).
d)
Eine Änderung der mit dem Betriebsrat vereinbarten feststehenden Akkordsätze kann nur durch eine geänderte
Arbeitsmethode
oder Verbesserung der technischen Einrichtungen (Lademaschinen, Förderbänder usw.) festgelegt werden.
f)
Die Akkordrichtsätze sind vor Beginn einer
Akkordarbeit
Arbeiter
:innen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Die Akkordrichtsätze sind ohne Unterschied des Alters festzulegen.
Anhang 3
Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen der VO (EG) 561/2006
Geltungsbereich der Verordnung 561/2006
Fachlicher Geltungsbereich
Erfasst wird grundsätzlich (soweit nicht eine in der Verordnung geregelte Ausnahme greift) jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines leeren oder beladenen Fahrzeuges (Beförderung im Straßenverkehr) mit Verwendung zur:
-
•
Güterbeförderung, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5t übersteigt,
-
•
Personenbeförderung, wenn das Fahrzeug für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich der Lenker:in konstruiert und bestimmt ist.
(VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a und b AZG).
Ausnahme „Handwerkerregelung“
Vom fachlichen Geltungsbereich ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
-
•
bis maximal 7,5t zulässigem Gesamtgewicht,
-
•
die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die die Fahrer:in zur Ausübung ihres Berufes benötigt,
-
•
im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens,
-
•
wenn das Lenken nicht die
Haupttätigkeit
darstellt.
Örtlicher Geltungsbereich
Die VO gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges für Beförderungen im Straßenverkehr
-
•
Ausschließlich innerhalb der EU oder,
-
•
Zwischen der EU, der Schweiz und den Vertragsstaaten des EWR.
Lenkzeiten
Tägliche
Lenkzeit
Die gesamte tägliche
Lenkzeit
zwischen zwei
Ruhezeiten
(
Tagesruhezeiten
oder einer täglichen und einer wöchentlichen
Ruhezeit
) darf 9 Stunden nicht
überschreiten
. Zweimal pro Woche darf die
Tageslenkzeit
auf 10 Stunden verlängert werden.
Wöchentliche
Lenkzeit
Innerhalb einer Woche darf die gesamte
Lenkzeit
56 Stunden, innerhalb eines
Zeitraumes
von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht
überschreiten
.
Lenkpause (Fahrtunterbrechung)
Nach einer
Lenkzeit
von höchstens 4 ½ Stunden ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung (Lenkpause) von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern die Lenker:in nicht eine
Ruhezeit
oder eine Ruhepause nimmt. Lenkpausen können durch Ruhepausen ersetzt werden.
Die Lenkpause von 45 Minuten kann folgendermaßen geteilt werden:
Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die
Lenkzeit
von 4 ½ Stunden noch nicht
überschritten
ist.
In der Lenkpause darf die Fahrer:in keine
Fahrtätigkeit
ausüben und keine anderen
Arbeiten
ausführen.
Zeiten
, die während der Fahrt neben der Fahrer:in verbracht werden (bei Mehrfahrer:innen-Betrieb) können auf Lenkpausen angerechnet werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche
Ruhezeit
angerechnet werden.
Tägliche
Ruhezeit
Regelmäßige tägliche
Ruhezeit
Innerhalb jedes
Zeitraumes
von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
ist der Lenker:in eine ununterbrochene tägliche
Ruhezeit
von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Reduzierte tägliche
Ruhezeit
Die tägliche
Ruhezeit
kann 3 x zwischen zwei wöchentlichen
Ruhezeiten
auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Geteilte
Ruhezeit
Wenn eine tägliche
Ruhezeit
von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die tägliche
Ruhezeit
auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen
Zeitraum
von 3 Stunden und der
zweite
Teil einen ununterbrochenen
Zeitraum
von 9 Stunden umfassen muss.
Mehrfahrer:innen-Betrieb
Bei Besetzung des Fahrzeuges mit mindestens 2 Lenker:innen ist innerhalb jedes
Zeitraumes
von 30 Stunden jeder Lenker:in nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
eine ununterbrochene tägliche
Ruhezeit
von mindestens 9 Stunden zu gewähren.
Abhaltung der täglichen
Ruhezeit
im Fahrzeug
Sofern sich die Fahrer:in dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche
Ruhezeiten
im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete
Schlafmöglichkeit
für jede Fahrer:in verfügt und nicht fährt.
Wöchentliche
Ruhezeit
Regelmäßige wöchentliche
Ruhezeit
Die Lenker:in hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche
Ruhezeit
von mindestens 45 Stunden.
Reduzierte wöchentliche
Ruhezeit
Die wöchentliche
Ruhezeit
kann auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Doppelwoche
In zwei aufeinander folgenden Wochen sind der Lenker:in folgende
Ruhezeiten
zu gewähren:
-
•
zwei regelmäßige wöchentliche
Ruhezeiten
oder,
-
•
eine regelmäßige wöchentliche
Ruhezeit
und eine reduzierte wöchentliche
Ruhezeit
.
Jede Reduzierung ist bis zum Ende der
dritten
Woche nach der verkürzten Woche im Anschluss an eine andere, mindestens 9-stündige
Ruhezeit
auszugleichen.
Beginn der wöchentlichen
Ruhezeit
Die wöchentliche
Ruhezeit
beginnt spätestens am Ende von sechs
24-Stunden-Zeiträumen
nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen
Ruhezeit
.
Eine wöchentliche
Ruhezeit
, die in einer Woche beginnt und in die darauf folgende Woche reicht, kann der ersten oder der
zweiten
Woche zugerechnet werden.
Abhaltung der reduzierten wöchentlichen
Ruhezeit
im Fahrzeug
Sofern sich die Fahrer:in dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte reduzierte wöchentliche
Ruhezeiten
im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete
Schlafmöglichkeit
für jede Fahrer:in verfügt und nicht fährt.
Anfahrts- und
Rückreisezeit
Die Anfahrts- oder
Rückreisezeit
zu einem außerhalb des
Wohnsitzes
der Lenker:in oder der Betriebsstätte der
Arbeitgeber
:in befindlichen VO-Fahrzeug gilt nur dann als Ruhepause oder
Ruhezeit
, wenn sich die Lenker:in in einem Zug oder Fährschiff mit Zugang zu einer Koje bzw. einem Liegewagen befindet. Wird diese Anfahrts- oder
Rückreisezeit
mit einem sonstigen Fahrzeug (§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG) zurückgelegt, gilt sie als
Arbeitszeit
.
Halteplatz
Wenn es mit der
Sicherheit
im Straßenverkehr vereinbar ist, kann die Lenker:in, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über
Lenkzeit
, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher
Ruhezeit
, Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die
Sicherheit
der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten.
Die Lenker:in hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes handschriftlich zu vermerken: