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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstrasse 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport , Verkehr, Wien 1, Teinfaltstrasse 7, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. März 1982 in der letztgültigen Fassung abgeändert wird.


Entfall § 132
5. Der § 132 entfällt.
(Die dort enthaltene Regelung über den Zahnersatz wird aus dem Kollektivvertrag herausgenommen und durch eine am 14.12.2001 zwischen Vorstand und Betriebsrat der Grazer Verkehrsbetriebe unterzeichnete Betriebsvereinbarung ersetzt).


Änderung § 267
6. § 267 erhält einen neuen Absatz (4):
"(4)  Alle Dienstnehmer, die ab 1.1.2002 in den Ruhestand treten sowie die nach § 93 lit. b), c), d) und e) zur Inanspruchnahme der in § 94 angeführten Fahrbegünstigungen berechtigten Angehörigen von Dienstnehmern, die ab 1.1.2002 in den Ruhestand treten, haben einen Regiebetrag in der Höhe von 10% vom jeweils gültigen Zeitkartenpreis (Monats- oder Jahreskarte) laut GVB-Haustarif zu leisten, wenn sie eine Karte lösen."