fachlich:
Ziffer 1: für alle dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
angehörenden
Mitgliedsbetriebe
, deren Nebenbetriebe und auf eigene Rechnung betriebene Niederlassungen.
Ziffer 2: Für Betriebe, die auch anderen Wirtschaftszweigen außerhalb des Fachverbandes der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
angehören, ist dieser Kollektivvertrag anzuwenden, wenn die fachliche
Zugehörigkeit
von den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegt wurde.
Ziffer 3: Für
Mitgliedsfirmen
, die innerhalb des Fachverbandes der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
mehreren Verbänden angehören, ist in Zweifelsfällen einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und den Kollektivvertragspartnern festzustellen, welcher Anhang zum Kollektivvertrag anzuwenden ist. Bei dieser Feststellung ist u.a. zu berücksichtigen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Für neu gegründete und dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
als
Mitglieder
angehörende Betriebe ist die allenfalls erforderliche einvernehmliche Festlegung über die Anwendung des Kollektivvertrages laut Ziffer 2 bzw. über die Anwendung des Anhanges zum Kollektivvertrag laut Ziffer 3 dieses Absatzes in gleicher Weise vorzunehmen;