Kollektivvertrag für die Beschäftigten der
Gesundheit
Österreich GmbH GÖG 2017
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
abgeschlossen zwischen der
Gesundheit
Österreich GmbH, Stubenring 6, 1010 Wien,
einerseits
sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Forschung, Bildung, Kultur, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien,
andererseits
.
Kollektivvertrag
Die „
Gesundheit
Österreich GmbH“ wurde mit Bundesgesetz („GÖGG“) vom 31. Juli 2006, BGBl. Nr. 132, errichtet. Alleingesellschafter ist der Bund, vertreten durch die/den für das
Gesundheitsressort
verantwortliche/n Bundesministerin/Bundesminister.
Die Gesellschaft umfasst folgende Geschäftsbereiche:
Weitere
Geschäftsbereiche können durch die Generalversammlung eingerichtet werden.
Laut § 19 Abs. 1 GÖGG ist die Gesellschaft kollektivvertragsfähig.
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten für die Beschäftigten der
Gesundheit
Österreich GmbH, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2)
Als Beschäftigte im Sinne des Abs. 1 gelten alle Personen, die unter Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe der Bezugsordnung (
Abschnitt
III) dieses Kollektivvertrags bei der
Gesundheit
Österreich GmbH unter Vertrag stehen.
(3)
Die
Gesundheit
Österreich GmbH wird im Folgenden GÖG genannt.
(4)
Für den/die Geschäftsführer/in und die
Geschäftsbereichsleiter
/innen der GÖG gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages nur soweit, als dies in den betreffenden Einzeldienstverträgen ausdrücklich vereinbart ist.
(5)
Für Beschäftigte der GÖG, die zu mehr als 50 Prozent in einem anderen Dienstverhältnis stehen oder eine kontinuierliche freiberufliche
Tätigkeit
ausüben, gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nicht:
a)
die Bestimmungen über die Kündigung;
b)
die Bestimmungen über den Urlaub;
(6)
Für jene Beschäftigten der GÖG, mit denen entsprechend den Übergangsbestimmungen (§ 44) gesonderte Vereinbarungen getroffen wurden, kommen die in diesem Kollektivvertrag getroffenen Regelungen bezüglich Einreihung (§ 23), Einstufung (§ 24) sowie Gehaltserhöhung und Umreihung (§ 25) nicht zur Anwendung. Alle übrigen Bestimmungen des Kollektivvertrags gelten auch für diese Beschäftigten.
§ 2
Soweit nicht die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages günstiger sind, gelten für die Beschäftigten der GÖG die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
§ 3 Anstellung
(1)
Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat abgeschlossen werden. Während dieser
Zeit
kann es von jedem Vertragsteil
jederzeit
ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
(2)
Zeitbefristete
Dienstverträge sollen nur in begründeten Fällen abgeschlossen werden.
(3)
Der/Dem Beschäftigten ist nach Abschluss des Dienstvertrages von der Dienstgeberin eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen, wobei das im Anhang A abgedruckte Muster eines Dienstzettels zu verwenden ist. Dem Betriebsrat wird unverzüglich eine Kopie des Dienstzettels
übermittelt
.
§ 4 Personalevidenz
(1)
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die zur Anlegung und ordnungsgemäßen Führung der Personalevidenz notwendigen Unterlagen beizubringen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Die Dienstgeberin ist verpflichtet, der/dem Beschäftigten in ihre/seine Personalevidenz Einsicht zu gewähren.
(1)
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt 40 Stunden und ist grundsätzlich auf die Tage von Montag bis
Freitag
aufzuteilen. Ihre tägliche Einteilung ist durch Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführer/in und Betriebsrat festzulegen.
(4)
Karfreitag
, der 24. Dezember und der 31. Dezember sind dienstfrei unter Fortzahlung des Entgeltes.
(1)
Insoweit
es die betrieblichen und organisatorischen Erfordernisse zulassen, ist den Beschäftigten eine ihren individuellen Bedürfnissen entsprechende flexible
Arbeitszeitgestaltung
zu ermöglichen.
(2)
Telearbeit
liegt vor, wenn der
Arbeitsplatz
einer/eines Beschäftigten an einen oder mehrere außerbetriebliche
Arbeitsorte
, insbesondere in die Wohnung der/des Beschäftigten, in einem zu vereinbarenden Ausmaß verlegt wird.
(3)
Voraussetzung für die
Zulässigkeit
von
Telearbeit
ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Geschäftsführer/in und der/dem betreffenden Beschäftigten. Beschäftigte, die
Telearbeit
vereinbart haben, haben denselben Zugang zu Aus- und Fortbildungs- sowie zu
Entwicklungsmöglichkeiten
wie vergleichbare Beschäftigte, die ausschließlich am Standort der GÖG tätig sind.
(4)
Die soziale Integration der/des Beschäftigten in die GÖG bzw ihre/seine Kommunikation mit der GÖG soll trotz der
Tätigkeit
an einem
Telearbeitsplatz
gewährleistet bleiben. Um diese Verbindung zu sichern bzw. eine erforderliche
Anwesenheit
bei gerechtfertigtem Bedarf zu ermöglichen, soll
Telearbeit
nicht für das gesamte Ausmaß an
Arbeitszeit
der/des Beschäftigten vereinbart werden.
§ 8 Sabbatical
(1)
Unter Sabbatical wird im gegebenen Zusammenhang eine längere, das heißt eine mehrere Wochen bzw Monate ununterbrochen dauernde berufliche Freistellung verstanden, die auf einer vorangegangenen Ansparung eines entsprechenden
Arbeitszeit-
und/oder Gehalts-Guthabens basiert.
(2)
Das Angebot eines Sabbaticals kann sowohl von
Vollzeit-
als auch von
Teilzeitbeschäftigten
genutzt werden. Die Nutzung dieses Angebots erfolgt auf freiwilliger Basis und bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Geschäftsführer/in und der/dem betreffenden Beschäftigten entsprechend den nachstehenden sowie in einer diesbezüglichen Betriebsvereinbarung festgelegten Regelungen. Auf Wunsch der/des Beschäftigten kann der Betriebsrat zur Überprüfung dieser individuellen schriftlichen Vereinbarung beigezogen werden.
(3)
Nach Beendigung des Sabbaticals besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf denselben
Arbeitsplatz
. Existiert dieser
Arbeitsplatz
nicht mehr, so muss ein gleichwertiger
Arbeitsplatz
angeboten werden. Während der Inanspruchnahme des
Freizeitblockes
ist eine Kündigung nicht zulässig. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical gelten die entsprechenden Kündigungsfristen gemäß §§ 18 und 19.
(4)
Die Abwicklung eines Sabbaticals erfolgt in einer auf maximal fünf Jahre begrenzten „
Rahmenzeit
“. Diese
Rahmenzeit
gliedert sich in eine „
Ansparzeit
“ und in einen „
Freizeitblock
“. Die
Ansparzeit
kann auf zwei Arten genutzt werden, um jene
Mittel
zu generieren, die im Verlauf des
Freizeitblocks
zur Auszahlung gelangen: Entweder werden durch eine vereinbarte Entgeltkürzung während eines definierten
Zeitraumes
Mittel
angespart, die die Auszahlung des verringerten Entgelts auch für die Dauer des
Freizeitblocks
ermöglichen (siehe Abs 5), oder es wird innerhalb einer vereinbarten Frist ein
Arbeitszeitguthaben
eingearbeitet
, das eine Entgeltfortzahlung auch während der Inanspruchnahme des
Freizeitblocks
sicherstellt (siehe Abs 6). Eine Kombination beider Modelle ist möglich.
(5)
Regelungen zum Modell „Entgeltkürzung“:
c)
Die für die
Ansparzeit
vereinbarte individuelle wöchentliche
Normalarbeitszeit
gilt auch im Falle einer Dienstverhinderung oder eines Urlaubs.
d)
Wird die
Ansparzeit
bzw der
Freizeitblock
aus welchem Grund auch immer
vorzeitig
beendet, ist das Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen) für den bis dahin zurückgelegten
Zeitraum
so zu berechnen, als ob es nicht gekürzt worden wäre, und die sich daraus ergebende Differenz zum gekürzten Entgelt nachzuzahlen.
e)
Etwaige Abfertigungsansprüche sind auf Grundlage des ungekürzten Entgelts zu berechnen.
(7)
Die vorliegende kollektivvertragliche Regelung des Sabbaticals ist durch eine Betriebsvereinbarung zu konkretisieren, wobei insbesondere folgende Punkte einer Regelung zuzuführen sind:
a)
fachlicher Geltungsbereich,
b)
Auswahl der Teilnehmer/innen,
d)
Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden bzw Ausmaß und Dauer der Entgeltreduktion,
e)
Ansprüche, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit
richten,
f)
Anspruch auf das 13. und 14. Monatsgehalt,
g)
Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem Sabbatical,
i)
Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden im Fall eines
Rücktrittes
vom Sabbatical sowie bei Auflösung des Dienstverhältnisses.
(1)
Vordienstzeiten
, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anerkannt werden, werden auf die Dauer des Dienstverhältnisses hinsichtlich der Einstufung in das Gehaltsschema sowie des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung infolge
Krankheit
oder Unfall angerechnet.
(2)
Für die Anrechnung von
Vordienstzeiten
hinsichtlich der Einstufung in das Gehaltsschema gilt:
In anderen Dienstverhältnissen zugebrachte
Dienstzeiten
sowie
Zeiten
einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit
sind, sofern während dieser
Zeit
eine einschlägige
Tätigkeit
ausgeübt wurde und die einzelnen Dienstverhältnisse bzw selbstständigen
Erwerbstätigkeiten
mindestens drei Monate ununterbrochen gedauert haben, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren sofort zur Gänze anzurechnen.
Zeiten
des ordentlichen Präsenzdienstes oder
Zeiten
des Zivildienstes werden als zusätzliche
Vordienstzeiten
nur dann anerkannt, wenn nachgewiesen wird, dass sie mit einer Ausbildung oder
Tätigkeit
verbunden waren, die im Hinblick auf die
Tätigkeit
der/des betreffenden Beschäftigten in der GÖG als einschlägig zu werten sind.
(3)
Für die Anrechnung von
Vordienstzeiten
hinsichtlich des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung in Folge
Krankheit
oder Unfall gilt:
In anderen Dienstverhältnissen zugebrachte
Dienstzeiten
sowie
Zeiten
einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit
sind, sofern während dieser
Zeit
eine einschlägige
Tätigkeit
ausgeübt wurde und die einzelnen Dienstverhältnisse bzw selbstständigen
Erwerbstätigkeiten
mindestens drei Monate ununterbrochen gedauert haben, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren sofort zur Gänze anzurechnen.
Zeiten
des ordentlichen Präsenzdienstes oder
Zeiten
des Zivildienstes werden als zusätzliche
Vordienstzeiten
nur dann anerkannt, wenn nachgewiesen wird, dass sie mit einer Ausbildung oder
Tätigkeit
verbunden waren, die im Hinblick auf die
Tätigkeit
der/des betreffenden Beschäftigten in der GÖG als einschlägig zu werten sind.
(4)
Für die Anrechnung von
Vordienstzeiten
hinsichtlich der Verlängerung der Kündigungsfristen gilt:
Für ab 1.1.1998 eintretende Beschäftigte erfolgt keine Anerkennung bzw Anrechnung von
Vordienstzeiten
hinsichtlich der Kündigungsfrist. Für alle bis zum 31.12.1997 eingetretenen Beschäftigten gilt darüber hinaus, dass hinsichtlich der Kündigungsfrist
Vordienstzeiten
bis zu sieben Jahren angerechnet werden.
(5)
Wenn es im Interesse der GÖG gelegen ist, können
Vordienstzeiten
gemäß Abs. 2 und 3 unter
Mitwirkung
des Betriebsrates darüber hinaus teilweise oder zur Gänze angerechnet werden. Bei Nichteinigung gilt die Entscheidung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.
(6)
Anrechenbar sind nur
Zeiten
, die nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden. Für Beschäftigte, die in die Verwendungsgruppen V 1 und V 2 eingereiht werden, sind auch
Vordienstzeiten
ab dem vollendeten 17. Lebensjahr anrechenbar.
(1)
Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl Nr 390, werden für die Bemessung des Urlaubsausmaßes darüber hinaus angerechnet:
a)
Zeiten
des ordentlichen Präsenzdienstes oder
Zeiten
des Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten,
b)
Zeiten
einer Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw Väter-Karenzgesetzes bis zu einem Höchstausmaß von 24 Monaten,
c)
Zeiten
gemäß § 10 bis zu einem Höchstausmaß von sieben Jahren.
(2)
Eine mehrfache Anrechnung derselben
Zeiträume
ist unzulässig.
§ 12 Urlaub
(1)
Der Anspruch der Beschäftigten auf Urlaub entsteht gemäß § 2 Urlaubsgesetz im ersten
Arbeitsjahr
im Verhältnis zu der im
Arbeitsjahr
zurückgelegten
Dienstzeit
.
(2)
Der
Zeitpunkt
des
Urlaubsantrittes
ist im Einvernehmen zwischen der/dem Beschäftigten und der Dienstgeberin unter Rücksichtnahme auf die
Erholungsmöglichkeiten
der/des Beschäftigten und auf die Erfordernisse des
Arbeitsablaufes
festzulegen. Erziehungsberechtigte von Schülerinnen/Schülern werden zur
Zeit
der Ferien der Kinder bevorzugt.
(3)
Der Urlaub beträgt in jedem Dienstjahr:
(4)
Während des Urlaubes behalten die Beschäftigten grundsätzlich Anspruch auf jenes Entgelt, das ihnen gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Insbesondere gebühren alle im § 22 angeführten Teile der Dienstbezüge. Soweit Überstunden und Mehrstunden nicht regelmäßig durch
Zeitausgleich
abgegolten werden, ist bei der Berechnung der Überstunden- und Mehrstundenentlohnung für das Urlaubsentgelt vom
durchschnittlichen
Überstunden- bzw Mehrstundenausmaß der letzten zwölf Monate vor dem Monat Juni auszugehen. Hat das Dienstverhältnis weniger als sechs Monate gedauert, so ist der Berechnung die Dauer des Dienstverhältnisses gemäß Abs 1 zugrunde zu legen. Maßgebend für die Berechnung ist der Grundstundenlohn im Monat der
Fälligkeit
der Urlaubssonderzahlung. Der auf diese Weise berechnete Teil des Urlaubsentgeltes ist mit der Urlaubssonderzahlung im Juni auszuzahlen. Bei vorheriger Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt die Auszahlung zusammen mit der Urlaubsabfindung oder der Urlaubsentschädigung.
(5)
Bei
Krankheit
von mehr als drei Tagen wird der Urlaub sowohl im Inland als auch im Ausland unterbrochen. Diese Bestimmung gilt nur dann, wenn die/der Beschäftigte die Erkrankung ohne Verzug meldet und bei
Wiederantritt
des Dienstes ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse vorlegt.
§ 13 Dienstverhinderung infolge
Krankheit
oder Unfall
(1)
Sind Beschäftigte durch
Krankheit
oder Unfall an der Leistung ihrer Dienste verhindert, so sind sie verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung anzuzeigen und bei länger als drei Tage dauernder Erkrankung eine Bestätigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes vorzulegen.
(2)
Sind Beschäftigte durch ein Ereignis im Sinne des Abs 1 an der Leistung ihrer Dienste verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit
herbeigeführt haben, so behalten sie Anspruch auf das Entgelt (§ 22 Abs 1 Z 1 und 2) bis zur Dauer von drei Monaten. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von fünf Monaten, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von sieben Monaten, wenn es fünfzehn Jahre, und von neun Monaten, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Hat das Dienstverhältnis länger als fünf Jahre gedauert, so behält die/der Beschäftigte den Anspruch auf das halbe Entgelt durch
weitere
vier Wochen.
(3)
Tritt
innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederantritt
des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung (Abs 1) ein, so hat die/der Beschäftigte für die
Zeit
der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Abs 2 bezeichneten
Zeiträume
übersteigt, Anspruch auf die Hälfte des ihr/ihm gemäß Abs 2 gebührenden Entgeltes.
(4)
Die Ansprüche nach Abs 2 und 3 bleiben während der in diesen Absätzen angeführten
Zeiträume
auch bestehen, wenn
a)
während der Dienstverhinderung das Dienstverhältnis durch die Dienstgeberin gekündigt oder
b)
die/der Beschäftigte ohne Grund
vorzeitig
entlassen wird oder
(5)
Während des Krankenstandes behalten die Beschäftigten grundsätzlich Anspruch auf jenes Entgelt, das ihnen gebührt hätte, wenn sie nicht krank geworden wären. Insbesondere gebühren alle im § 22 angeführten Teile der Dienstbezüge.
§ 14 Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen
(1)
Den Beschäftigten wird aus wichtigen persönlichen Gründen
Freizeit
unter Entgeltfortzahlung gewährt, ua bei
eigener Eheschließung |
3
Arbeitstage
|
Eheschließung von Kindern oder Geschwistern |
1
Arbeitstag
|
Übersiedlung des eigenen Haushaltes, die notwendige
Zeit
, jedoch innerhalb eines halben Jahres höchstens |
2
Arbeitstage
|
Niederkunft der Gattin (Lebensgefährtin) |
2
Arbeitstage
|
Tod des Ehegatten, der Ehegattin (Lebensgefährten, Lebensgefährtin), Tod von Eltern oder Kindern |
2
Arbeitstage
|
Tod von anderen nahen Verwandten |
1
Arbeitstag
|
Dienstjubiläum |
1
Arbeitstag
|
(2)
Für die Pflegefreistellung bei plötzlich auftretender
Krankheit
einer/eines Angehörigen gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 17 des Urlaubsgesetzes, BGBl 1976/390. Pflegekinder sind eigenen Kindern gleichzuhalten. Ferner gilt die Pflegefreistellung auch für jene Personen, die mit der/dem Beschäftigten in Lebensgemeinschaft leben.
§ 15 Sonderbestimmung für Menschen mit Behinderung
(1)
Beschäftigte haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 12 Abs 3 gebührenden Urlaubsausmaßes um fünf
Arbeitstage
, wenn am Stichtag des Urlaubsanfalles eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit
von mindestens 50 vH von der zuständigen Behörde festgestellt wurde.
(2)
Die GÖG verpflichtet sich, die Beschäftigungspflicht von Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes zu erfüllen und Behinderte bei Ausschreibungen dezidiert zur Bewerbung einzuladen.
§ 16 Aus- und Fortbildung
(1)
Die Förderung der ständigen fachlichen und persönlichen Aus- und Fortbildung der Beschäftigten stellt für die GÖG ein wichtiges Anliegen dar und wird in ihrem Budget entsprechend berücksichtigt.
(2)
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung sind Bildungsveranstaltungen, die Kenntnisse oder
Fähigkeiten
vermitteln
, die überwiegend innerhalb des Unternehmens angewendet werden können und der individuellen
Weiterentwicklung
der Beschäftigten dienen. Einschulungen bei
Neueintritt
bzw bei Systemumstellungen zählen nicht dazu.
(3)
Alle Beschäftigten haben Anspruch auf individuelle Aus- und Fortbildung im Ausmaß von fünf Tagen pro Jahr. Der Anspruch auf Aus- und Fortbildung kann auf das Folgejahr übertragen werden. In einem
Durchrechnungszeitraum
von drei Jahren soll der Anspruch genutzt werden.
(4)
Thematische und inhaltliche Orientierung der individuellen Aus- und Fortbildung sind im Rahmen des jährlichen
Mitarbeitergespräches
(vgl § 25) zu besprechen und schriftlich festzuhalten.
(5)
Über die Teilnahme der Beschäftigten an den beantragten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entscheidet der/die
Abteilungsleiter
/in. Auf Wunsch der/des Beschäftigten ist auch der Betriebsrat in die Entscheidung einzubeziehen.
(6)
Auf das
Bildungszeitkonto
sind alle facheinschlägigen Veranstaltungen anzurechnen, sofern diese unter Fortzahlung des Entgelts erfolgen sowie etwaige Kurskosten nicht von der/dem Beschäftigten getragen werden. Im Ausnahmefall können mit Zustimmung der/des Beschäftigten andere Vereinbarungen hinsichtlich der Übernahme der Kosten getroffen werden.
(7)
Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages hat eine gemeinsame Evaluierung der Auswirkungen dieser Bestimmungen durch Geschäftsführer/in,
Abteilungsleitungen
und Betriebsrat zu erfolgen.
§ 17 Sonderurlaub
Der/Die Geschäftsführer/in kann Beschäftigten auf begründetes Ansuchen einen Urlaub unter Verzicht auf die Bezüge bis zum Ausmaße von einem Jahr bewilligen. In Ausnahmefällen kann auch ein längerer Sonderurlaub gewährt werden. Für
arbeitsrechtliche
Ansprüche, die von der Dauer eines Dienstverhältnisses abhängig sind, gilt die
Zeit
des Sonderurlaubs nicht als Unterbrechung der
Dienstzeit
. Die Bestimmung des § 30 Abs 3 letzter Satz wird hievon nicht berührt. Für die
Zeit
des Sonderurlaubes gebührt kein Urlaub gemäß § 12.
§ 18 Kündigung des Dienstverhältnisses durch die/den Beschäftigte/n
Die Beschäftigten können das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Falls eine Beschäftigte/ein Beschäftigter aus berücksichtigungswürdigen Umständen vor Ablauf der Kündigungsfrist das Dienstverhältnis zu lösen wünscht, ist ihrem/seinem Ersuchen nach
Tunlichkeit
zu entsprechen.
§ 19 Kündigung durch die Dienstgeberin
Mangels einer für die Beschäftigte/den Beschäftigten günstigeren Vereinbarung kann die Dienstgeberin das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten
zweiten
Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf vier, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf fünf und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf sechs Monate.
§ 20 Abfertigung
(1)
Für Beschäftigte, deren
Eintritt
in das ÖBIG, den FGÖ bzw in die GÖG ab dem 1.1.2003 datiert, gelten die Bestimmungen des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes
(Abfertigung neu).
(2)
Jenen Beschäftigten, die vor dem 1.1.2003 in den FGÖ eingetreten sind, gebührt eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, soweit sie sich nicht zu einem Wechsel zum Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetz
entschieden haben.
(3)
Für Beschäftigte, die bis 31.12.2002 ins ÖBIG eingetreten sind, beträgt die nach § 23 Angestelltengesetz geregelte Abfertigung
nach dem vollendeten 3. Dienstjahr |
3 monatliche Dienstbezüge |
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr |
4 monatliche Dienstbezüge |
nach dem vollendeten 8. Dienstjahr |
6 monatliche Dienstbezüge |
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr |
8 monatliche Dienstbezüge |
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr |
12 monatliche Dienstbezüge |
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr |
18 monatliche Dienstbezüge |
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr |
24 monatliche Dienstbezüge |
Monatliche Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind Dienstbezüge nach § 22 Abs 1.
(4)
Weiters
gelten für die bis 31.12.2002 ins ÖBIG eingetretenen Beschäftigten folgende die Abfertigung betreffende Regelungen:
a)
Die Abfertigung ist mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
b)
Beschäftigten, die aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 Angestelltengesetz
vorzeitig
austreten, gebührt die Abfertigung in der im Abs 3 bestimmten Höhe.
c)
Weiblichen Beschäftigten, die nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs 1 Mutterschutzgesetz, BGBl 1979/221) austreten, gebührt – sofern das
Arbeitsverhältnis
mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat – die Hälfte der nach Abs 3 zustehenden Abfertigung. Bei Inanspruchnahme einer Karenz im Sinne des Mutterschutz- bzw Väter-Karenzgesetzes ist der
Austritt
spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz zu erklären. Dies gilt für weibliche und männliche Beschäftigte.
e)
Sind die Voraussetzungen eines Pensionsanspruches erfüllt, können Beschäftigte ihr Dienstverhältnis gemäß § 20 Abs 4 des Angestelltengesetzes kündigen und haben in diesem Fall Anspruch auf die volle, ihnen gemäß Abs 3 zustehende Abfertigung.
f)
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der/des Beschäftigten gelöst, so beträgt die Abfertigung 100 Prozent der in Abs 3 vorgesehenen Sätze, mindestens jedoch drei Monatsbezüge. Anspruchsberechtigt sind die Erben.
g)
Sind keine Erben vorhanden, so steht jenen physischen Personen, welche die Bestattungskosten getragen haben, die Abfertigung bis zur Höhe dieser Bestattungskosten, höchstens jedoch bis zu dem unter
lit
f genannten Ausmaß zu, wenn diese Kosten geltend gemacht werden.
h)
Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, vorbehaltlich des § 23a Angestelltengesetz und
lit
b, wenn die/der Beschäftigte kündigt, wenn sie/er ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
oder wenn sie/ihn ein Verschulden an der
vorzeitigen
Entlassung trifft.
§ 22 Dienstbezüge
(1)
Die Dienstbezüge bestehen aus:
1.
dem monatlichen Gehalt nach dem Gehaltsschema (§ 24),
2.
der Funktionszulage (§ 26),
(3)
Hat die/der Beschäftigte Anspruch auf Dienstbezüge nur während eines Teils eines Kalendermonates, so gebührt ihr/ihm für jeden in den
Zeitraum
des Bezugsanspruches fallenden Kalendertag ein Dreißigstel dieser Bezüge.
(4)
Nacht- und Wochenenddienste in der Vergiftungsinformationszentrale werden entsprechend der Journaldienstverordnung des Bundes entlohnt.
(5)
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der/des Beschäftigten gelöst, so besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonates, in dem der Tod eingetreten ist.
(6)
Der/Die Geschäftsführer/in kann Prämien für außerordentliche Leistungen bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen gewähren. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat anzustreben; im Falle der Nichteinigung entscheidet der/die Geschäftsführer/in.
§ 23 Einreihung der Beschäftigten in Verwendungsgruppen
(1)
Die Einreihung der Beschäftigten in Verwendungsgruppen aufgrund der in Abs 2 angeführten
Tätigkeits-
bzw Qualifikationsmerkmale ist davon abhängig, dass der jeweils dargestellte Aufgabenbereich längerfristig
Arbeitsinhalt
der betreffenden
Tätigkeit
ist; bei Überlagerung von
Tätigkeiten
aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist die/der Beschäftigte nach der höherwertigen
Tätigkeit
einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Eine nähere Erläuterung der Verwendungsgruppe findet sich in Anhang D.
(2)
Die Beschäftigten sind nach Maßgabe des Abs 1 und der folgenden Bestimmungen in nachstehend angeführte Verwendungsgruppen einzureihen:
•
Sachbearbeiter
/innen
S 1
angeleitete
Projektmitarbeit
ÖBIG/BIQG
bzw
angeleitetes
FördermanagementFGÖ
S 2
selbstständige
Projektmitarbeit
ÖBIG/BIQG
bzw FördermanagementFGÖ
oder
angeleitete
Projektleitung
ÖBIG/BIQG
S 3
selbstständige
Projektleitung
ÖBIG/BIQG
oder Spezialkompetenzen für die Abwicklung von Projekten/Aufgaben in einer AbteilungÖBIG/BIQG
bzw einem FachbereichFGÖ
S 4
selbstständige
Projektleitung
> 10PM oder selbstständige
Projektleitung
besonders komplexer/herausfordernder Projekte oder Spezialkompetenzen für die Abwicklung von Projekten/Aufgaben in mehreren AbteilungenÖBIG/BIQG
bzw FachbereichenFGÖ
S 5
Koordination eines Projektvolumens > 20PM oder Spezialkompetenzen für die Abwicklung von Projekten/Aufgaben eines gesamten GeschäftsbereichsGÖG
oder außerhalb der GÖG nachgefragte Expertin/nachgefragter Experte eines Themen-/
Arbeits-
/Forschungsschwerpunktes, einer AbteilungÖBIG/BIQG
bzw eines FachbereichsFGÖ
der GÖG
S 6
Leitung
einer kleinen Abteilung, Koordination eines Projektvolumens > 30PM oder Spezialkompetenzen für die
Arbeit
des gesamten Unternehmens oder außerhalb der GÖG nachgefragte Expertin/nachgefragter Experte für einen Geschäftsbereich der GÖG
S 7
Leitung
einer großen Abteilung, eines Geschäftsbereiches bzw Koordination eines Projektvolumens > 60PM oder außerhalb der GÖG nachgefragte Expertin/nachgefragter Experte für die GÖG
• Im Rahmen eines Traineeprogrammes Beschäftigte
Trainees sind Personen, die als potenzielle
Sachbearbeiter
/innen mit allgemeinem Interesse an einer
Mitarbeit
in der GÖG aufgenommen und im Rahmen eines Traineeprogrammes eingesetzt, betreut und entlohnt werden (siehe Abs 3).
Der Einsatz im Rahmen eines Traineeprogrammes dauert maximal ein Jahr. Danach wird entschieden, ob eine unbefristete Aufnahme erfolgt.
• Praktikantinnen/Praktikanten
Pflichtpraktikantinnen/-praktikanten sind Studierende, die zum Zweck der Aus- und
Weiterbildung
, insbesondere zur Absolvierung von Praktika, sofern dies in schul-, ausbildungs-, studien- oder sonstigen berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, vorübergehend beschäftigt werden.
• Lehrlinge
*) Die hochgestellten Kürzel ÖBIG/BIQG bzw FGÖ verweisen auf unterschiedliche
Begrifflichkeiten
in den Geschäftsbereichen.
§ 24 Einstufung in das Gehaltsschema
(1)
Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer Einreihung (§ 23) innerhalb der im Gehaltschema angeführten verwendungsgruppenspezifischen Gehaltsspanne bzw mit dem vorgesehenen Fixgehalt einzustufen.
(2)
Sind keine
Vordienstzeiten
anzurechnen, erfolgt die Einstufung in die Gehaltsstufe „Basisgehalt“ der jeweiligen Verwendungsgruppe, im Falle der Verwendungsgruppe S 1 in die Gehaltsstufe „Mindestgehalt“. Für in einem Traineeprogramm Beschäftigte kommt das „Gehalt Traineeprogramm“ zur Anwendung, für als Praktikantin/Praktikant Beschäftigte das „Gehalt Praktikantinnen/Praktikanten“. Lehrlinge beginnen mit dem für das erste Lehrjahr vorgesehenen Gehalt.
Die Beschäftigungsdauer in der Gehaltsstufe „Mindestgehalt“ der Verwendungsgruppe S 1 sowie im „Traineeprogramm“ ist mit maximal einem Jahr begrenzt.
(3)
Sind bei der Einstufung
Vordienstzeiten
anzurechnen, so sind diese bei der Bemessung des verwendungsgruppenkonformen Bruttogehalts und – falls erforderlich – bei der Festlegung der Dauer bis zur Erreichung der nächsten fixen Gehaltsstufe zu berücksichtigen.
(4)
Die vereinbarte Einstufung in das Gehaltsschema ist im Dienstzettel der/des betreffenden Beschäftigten festzuhalten. Liegt die Höhe des Gehalts unter einer nach einer bestimmten Jahreszahl (3, 5, 25 Jahre) fix zu erreichenden Gehaltsstufe, ist im Dienstzettel auch der
Zeitpunkt
zu vermerken, bis zu dem die nächste Fixgehaltsstufe spätestens erreicht wird.
(5)
Das Gehaltsschema im Anhang B zum Kollektivvertrag ist Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
§ 25 Gehaltserhöhung und Umreihung
(1)
Verhandlungen über Gehaltserhöhungen, die über die jährliche Anpassung der Bezüge (§ 36) hinausgehen, werden im Voraus im Rahmen von
Mitarbeitergesprächen
geführt.
Mitarbeitergespräche
müssen mindestens einmal pro Jahr stattfinden.
Zu diesen Gesprächen können die betroffenen Beschäftigten andere Kolleginnen/Kollegen oder den Betriebsrat beiziehen. Im Rahmen dieser Gespräche sind die Bedingungen zu definieren, die erfüllt sein müssen, damit eine Gehaltserhöhung im zu verhandelnden Umfang per 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft treten kann.
Diese
Mitarbeitergespräche
werden protokolliert und auf Wunsch der/des jeweiligen Beschäftigten dem Betriebsrat
mitgeteilt
. Per 1. Jänner des Folgejahres in Kraft tretende individuelle Gehaltserhöhungen sind den Betroffenen und dem Betriebsrat bis spätestens 15. Dezember
mitzuteilen
.
Nähere Regelungen zur Durchführung der
Mitarbeitergespräche
sind in einer Betriebsvereinbarung zu treffen.
(3)
Umreihungen erfolgen dann, wenn aufgrund der ausgeübten
Tätigkeiten
im Rahmen des
Arbeitseinsatzes
in der GÖG nachgewiesen werden kann, dass eine Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe entsprechend der jeweiligen Beschreibung gerechtfertigt ist. Entsprechende Festlegungen sind ebenfalls Gegenstand der
Mitarbeitergespräche
.
Von der erfolgten Umreihung ist der Betriebsrat zu verständigen.
(4)
Beschäftigte, die die Gehaltsstufe „fix nach fünf Jahren“ erreicht haben und in die nächsthöhere Verwendungsgruppe umgereiht werden, erlangen nach einer maximal zwei Jahre dauernden
Wartezeit
die Gehaltsstufe „fix nach fünf Jahren“ dieser Verwendungsgruppe.
(5)
Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe kommt es zu keiner Reduktion des Bruttogehalts.
§ 26 Funktionszulage
Eine Funktionszulage im Ausmaß bis zu 30 Prozent des Gehaltes kann gewährt werden.
§ 27 Überstunden
(3)
Für Überstunden gemäß Absatz 2 Ziffer a besteht die Überstundenentlohnung aus einem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/150 des Brutto-Monatsgehaltes zuzüglich der Funktionszulage (§ 22 Abs 1 Z 1 und 2). Der Zuschlag beträgt für die
Zeit
von 7.00 bis 20.00 Uhr 50 Prozent, für die
Zeit
von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie für Überstunden an Samstagen, Sonn - und Feiertagen 100 Prozent des Grundstundenlohnes.
(4)
Auf Wunsch der/des Beschäftigten sollen Überstunden nach
Möglichkeit
in
Freizeit
abgegolten werden. In diesem Fall wird für Überstunden mit 50-%-Zuschlag eine
Freizeitvergütung
von eineinhalb Stunden gewährt. Für eine Überstunde mit 100-%-Zuschlag werden zwei Stunden
Freizeitvergütung
gewährt.
(5)
Die
Freizeitvergütung
soll im Einvernehmen mit der Dienstgeberin spätestens zwei Monate nach Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem die Überstunden geleistet wurden. Die
Freizeitvergütung
von Überstunden kann auf Ansuchen der/des Beschäftigten auch im Rahmen eines Sabbaticals (§ 8) erfolgen.
(6)
Überstundenansprüche für Überstunden gemäß Absatz 2 Ziffer a verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Leistung der Überstunden geltend gemacht werden. Überstunden gemäß Absatz 2 Ziffer b werden
seitens
der Dienstgeberin ab dem 4. Quartal abgerechnet.
§ 28 Überstundenentlohnung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
Für die
Zeit
der effektiven Dienstleistung außerhalb des Dienstortes (ausgenommen Reise- und
Nächtigungszeit
), außerhalb der täglichen
Normalarbeitszeit
, gebührt neben dem Taggeld eine Überstundenentlohnung (§ 27).
1)
Unbeschadet der Bestimmungen über Reisegebühren (Reisekosten, Tages- und Nächtigungsgebühren) werden
Reisezeiten
durch
Freizeit
im Verhältnis 1:1 abgegolten,
a)
wenn die Reise eine angeordnete Dienstreise ist und
(2)
Auf Verlangen der/des Beschäftigten werden
Reisezeiten
nach Abs 1 in Geld abgegolten.
§ 30 Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlungen
(1)
Den Beschäftigten gebührt, soweit nicht Abs 2 und 3 etwas anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr eine Urlaubssonderzahlung im Ausmaß des Juni-Bezuges und eine Weihnachtssonderzahlung im Ausmaß des November-Bezuges gemäß § 22 Abs 1 Z 1 und 2.
Teilzeitbeschäftigten
mit einem unregelmäßigen Dienst wird die Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung entsprechend der tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit
im vorangegangenen halben Jahr verrechnet.
(2)
Bei
Eintritt
nach dem 1. Juni bzw 1. November eines Jahres ist die Urlaubs- bzw Weihnachtssonderzahlung nach dem für den ersten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezug zu berechnen; bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juni bzw 1. November eines Jahres ist als Grundlage für die Berechnung der Urlaubs- bzw Weihnachtssonderzahlung der für den letzten vollen Monat der Dienstleistung gebührende Dienstbezug heranzuziehen.
(3)
Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter Anspruch auf Bezüge gemäß § 22 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihr/ihm Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlungen nach Abs 1 oder 2 im Verhältnis der zurückgelegten
Dienstzeit
zum Kalenderjahr; § 22 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Als
Dienstzeit
im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht
Zeiten
eines Sonderurlaubes gemäß § 17, des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, einer Karenz im Sinne des Mutterschutz- bzw Väter-Karenzgesetzes, der Präsenz- bzw Zivildienstleistung sowie die im Ruhestand verbrachte
Zeit
.
(4)
Wenn eine Beschäftigte/ein Beschäftigter nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubs- oder Weihnachtssonderzahlung ihr/sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem/seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes
vorzeitig
entlassen wird, muss sie/er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilmäßig zu viel bezogenen Sonderzahlungen auf die aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche in Anrechnung bringen lassen.
§ 31 Auszahlung der Bezüge
(1)
Die Bezüge sind bargeldlos und so
rechtzeitig
zu überweisen, dass die Beschäftigten jeweils zum Monatsletzten über ihre Bezüge verfügen können.
(2)
Die Urlaubssonderzahlung ist gemeinsam mit dem Juni-Bezug, die Weihnachtssonderzahlung gemeinsam mit dem November-Bezug auszuzahlen.
§ 32 Zuwendungen bei Dienstjubiläen
(1)
Als Anerkennung für langjährige Beschäftigung erhält die/der Beschäftigte aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums eine Zuwendung in der Höhe eines Bruttomonatsbezuges (§ 22 Abs 1 Z 1 und 2). Aus Anlass des 35-jährigen Dienstjubiläums erhält die/der Beschäftigte eine Zuwendung in der Höhe von zwei Bruttomonatsbezügen (§ 22 Abs 1 Z 1 und 2). Scheidet die/der Beschäftigte nach Vollendung des 20. bzw 30. Dienstjahres aus, so kann diese Zuwendung ebenfalls gewährt werden.
(2)
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt mit der dem Jubiläumstag nächstfolgenden Bezugsauszahlung.
§ 33 Fahrtkostenzuschuss
(1)
Der/Dem Beschäftigten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
a)
sich ihre/seine der GÖG nächstgelegene Wohnung außerhalb von Wien befindet,
b)
sie/er diese Wegstrecke an den
Arbeitstagen
regelmäßig zurücklegt und
c)
die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche
Massenbeförderungsmittel
, das zweckmäßigerweise in Betracht kommt, durch Vorlage der Fahrausweise nachweist.
(2)
Der Fahrtkostenzuschuss gebührt in der Höhe der nachgewiesenen Fahrtauslagen. Fahrtauslagen für die Beförderung mit einem städtischen
Verkehrsmittel
im Wiener Stadtgebiet werden nicht ersetzt.
(3)
Wenn die/der Beschäftigte ihren/seinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss vor dem 15. des Monats, für den der Fahrtkostenzuschuss gebührt, geltend macht, erfolgt die Auszahlung zusammen mit dem Monatsbezug.
Der Anspruch geht verloren, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Monats geltend gemacht wird, in dem er entstand.
§ 34 Essenszuschuss
(1)
Die Beschäftigten erhalten Essensbons zur Konsumation in Kantinen und Restaurants, die durch Betriebsvereinbarung festzulegen sind.
(2)
Der Wert des Essensbons ist im Anhang C festgehalten.
(3)
Der Wert des Essensbons ist jährlich im Hinblick auf die Kaufkraft und die Wirtschaftsentwicklung zu überprüfen und soll jeweils mit Stichtag 1. Jänner an die allgemeine Wirtschaftslage angepasst werden. Hiebei ist insbesondere auf die Preisentwicklung in den in Betracht kommenden Kantinen und Restaurants sowie auf den jeweils gültigen Verbraucherpreisindex der Statistik Austria Bedacht zu nehmen.
(4)
Nähere Regelungen sind in einer Betriebsvereinbarung zu treffen.
§ 35 Bezugsvorschüsse
(1)
In begründeten Fällen können auf schriftliches Ansuchen Bezugsvorschüsse (§ 22 Abs 1 Z 1 und 2) bewilligt werden. Mit der Bewilligung ist
gleichzeitig
die Vorschusstilgung zu regeln. Solange ein Vorschussrest besteht, soll kein neuer Vorschuss bewilligt werden. Eine nähere Regelung ist in einer Betriebsvereinbarung zu treffen.
(2)
Sind Vorschüsse oder Teile davon bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht zurückgezahlt, so ist der Restbetrag auf die hiebei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin zu leistenden Zahlungen (insbesondere Restbezüge, Abfertigung) anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
§ 36 Jährliche Anpassung der Bezüge
Die Bezüge (§ 22) sind jährlich im Hinblick auf die Kaufkraft und die Wirtschaftsentwicklung zu überprüfen und sollen jeweils mit Stichtag 1. Jänner an die allgemeine Wirtschaftslage angepasst werden. Hiebei ist insbesondere auf den jeweils gültigen Verbraucherpreisindex der Statistik Austria sowie auf das reale Wirtschaftswachstum Bedacht zu nehmen.
Die jährliche Anpassung der Bezüge betrifft sowohl die kollektivvertraglich festgelegten Gehälter als auch die Istgehälter.
Abschnitt
IV Dienstreisen- und Aufwandsentschädigung
§ 37 Allgemeine Bestimmungen
(1)
Die Beschäftigten haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes
Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes für
a)
angeordnete Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der GÖG;
b)
angeordnete Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Dienstreise).
(2)
In begründeten Ausnahmefällen kann nach Anhören des Betriebsrates eine von den Bestimmungen dieses
Abschnittes
abweichende Regelung getroffen werden.
(3)
Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht nur für solche Dienstleistungen, die zur zweckmäßigen Erledigung der aufgetragenen Geschäfte notwendig sind.
(4)
Als Dienstort gilt das Gemeindegebiet von Wien.
§ 38 Mehraufwand bei Dienstleistungen am Dienstort
(1)
Für Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der GÖG gebühren die Fahrtkosten für örtliche
Massenbeförderungsmittel
.
§ 39 Mehraufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
(1)
Die Beschäftigten haben bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Dienstreisen) Anspruch auf Reisegebühren, bestehend aus:
(2)
Für die Berechnung der Reisegebühren kommen als Ausgangs- und Endpunkt der Reise entweder die GÖG oder der Wohnort (die Wohnung) oder ein vorübergehender Aufenthaltsort in Betracht.
(3)
Wird die Dienstreise mit einem
Massenbeförderungsmittel
begonnen oder beendet und ist der Bahnhof, die Haltestelle bzw der Flughafen nicht mehr als zwei Kilometer von der GÖG bzw der Wohnung oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort der/des Beschäftigten entfernt, so gilt
(4)
Wird die Dienstreise mit einem
Massenbeförderungsmittel
begonnen oder beendet und ist der Bahnhof, die Haltestelle bzw der Flughafen mehr als zwei Kilometer von der GÖG bzw der Wohnung oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort der/des Beschäftigten entfernt, so gilt
a)
als
Zeitpunkt
des Verlassens der GÖG, der Wohnung oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes der
Zeitpunkt
, der eine halbe Stunde zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof, der Haltestelle bzw dem Flughafen erforderlichen
Zeit
vor der fahrplanmäßigen
Abfahrtszeit
des
Massenbeförderungsmittels
liegt,
b)
als
Zeitpunkt
des Wiederbetretens der GÖG, der Wohnung oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes der
Zeitpunkt
, der eine viertel Stunde zuzüglich der für den Weg vom Bahnhof, der Haltestelle bzw dem Flughafen erforderlichen
Zeit
nach der tatsächlichen
Ankunftszeit
des
Massenbeförderungsmittels
liegt.
(5)
Vor
Antritt
einer Dienstreise gemäß Abs 1 ist der/dem Beschäftigten auf ihr/sein Verlangen ein Vorschuss auf Reisegebühren in angemessener Höhe auszuzahlen.
§ 40 Reisekosten
(1)
Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden, gebühren den Beschäftigten die tarifmäßigen Fahrtkosten der ersten Wagenklasse. Wird auf der benützten Strecke nur eine Wagenklasse geführt, gebühren den Beschäftigten die tarifmäßigen Kosten dieser Wagenklasse.
(2)
Kann die Reise nicht mit der Bahn durchgeführt werden, so gebühren die tarifmäßigen Fahrtkosten eines anderen
Massenbeförderungsmittels
.
(3)
Die Benützung eines Schlafwagens oder eines Flugzeuges bedarf einer besonderen Bewilligung.
(4)
Die/Der Beschäftigte ist berechtigt, für dienstliche Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug zu benützen. Wird von der/dem hiezu bevollmächtigten Vorgesetzten bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt, so gebührt der/dem Beschäftigten anstatt der sonst in Betracht kommenden Reisekosten eine besondere Entschädigung in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete (RGV).
Wird das Dienstinteresse nicht bestätigt, so gebührt der/dem Beschäftigten als Entschädigung für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges ein Betrag in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Reisekosten gemäß Abs 1 und 2.
§ 41 Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr
(1)
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgebühr (siehe Anhang C) gemäß Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten.
Für Dienstreisen am Dienstort (Gemeindegebiet von Wien) besteht kein Anspruch auf eine Tagesgebühr.
(2)
Bei Dienstleistungen im Ausland hat die/der Beschäftigte Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgebühren entsprechend der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 25, 25a, 25b, 25c und 25d der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß.
(3)
Wenn der Angestellte nachweist, dass die tatsächlichen Auslagen für die Inanspruchnahme einer zumutbaren Unterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, gebührt ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlichen nachgewiesenen Auslagen.
(4)
Die Tagesgebühr wird nach Kalendertagen berechnet und gilt für die Dauer der dienstlichen
Abwesenheit
. Bei einer dienstlichen
Abwesenheit
von mehr als zwei Stunden gebührt ein Viertel, von mehr als vier Stunden die Hälfte, von mehr als sechs Stunden drei Viertel der Tagesgebühr und von mehr als acht Stunden die ganze Tagesgebühr. Bruchteile bis zu zwei Stunden bleiben unberücksichtigt.
(5)
Die Nächtigungsgebühr dient zur Deckung der Unterkunftskosten bzw bei angeordneten Nachtfahrten (Fahrten während der Nacht, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in den
Zeitraum
19:00 bis 6:00 Uhr fallen) für den anfallenden Mehraufwand. Die Höhe der Nächtigungsgebühr (einschließlich der Kosten für das Frühstück) richtet sich nach der RGV in der jeweils gültigen Fassung. Wird von der GÖG eine adäquate
Nächtigungsmöglichkeit
bereitgestellt
, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
(6)
Mit Beschäftigten, die regelmäßig und überwiegend im Außendienst tätig sind, können anstelle der Tagesgebühr Pauschbeträge vereinbart werden.
§ 42 Rechnungslegung
(1)
Die/Der Beschäftigte hat den Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Reisekosten, Tagesgebühr, Nächtigungsgeld, Nebenkosten) mit einer eigenhändig unterfertigten Reisekostenabrechnung bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, der dem Monat folgt, in dem die Dienstreise beendet wurde.
(2)
Der Ersatz des Mehraufwandes für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Reisekosten, Tagesgebühr, Nächtigungsgeld, Nebenkosten) ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungslegung zu leisten.
§ 43 Schiedsstelle
(1)
Zur Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung dieses Kollektivvertrages wird eine Schiedsstelle errichtet. Diese Schiedsstelle kann von der Dienstgeberin und
seitens
der Beschäftigten oder des Betriebsrates von der Gewerkschaft der Privatangestellten angerufen werden.
(2)
Die Schiedsstelle besteht aus zwei Vertretern der Dienstgeberin und aus zwei Vertretern der Gewerkschaft der Privatangestellten, wovon einer dem Betriebsrat angehören soll. Die/Der
Vorsitzende
wird abwechselnd je
Sitzung
aus dem Personenkreis der Vertreter der Dienstgeberin oder der Gewerkschaft der Privatangestellten gewählt und hat nur eine Stimme.
(3)
Die Schiedsstelle ist nur bei
Anwesenheit
aller
Mitglieder
beschlussfähig; Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden.
§ 44 Übergangsbestimmung aus dem ehemaligen ÖBIG-Kollektivvertrag
(1)
Für die in das neue Gehaltsschema mit
Wirksamkeitsbeginn
1.4.2001 eingereihten bzw eingestuften Beschäftigten erlöschen mit dieser Einreihung bzw Einstufung alle etwaigen aus dem alten Gehaltsschema resultierenden Ansprüche.
(2)
Für jene langjährigen Beschäftigten, mit denen im Hinblick auf die ab 1.4.2001 wirksam werdenden Kollektivvertragsänderungen gesonderte Vereinbarungen abgeschlossen wurden (vgl § 1 Abs 6), kommt bis zu ihrem Ausscheiden aus dem
Institut
ein Gehaltsschema in der Form zur Anwendung, wie es in der bis 31.3.2001 geltenden Fassung des Kollektivvertrags vorgesehen war.
Dieses Gehaltsschema ist bei den jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen
mitzuberücksichtigen
.
Der Kollektivvertrag in der vorliegenden Fassung
tritt
mit 1.1.2015 in Kraft.
Anhang
Anhang A: |
Dienstzettel |
Anhang B: |
Gehaltsschema |
Anhang C: |
Höhe des Essenszuschusses sowie Angaben zur finanziellen Abgeltung des Mehraufwandes |
Anhang D: |
Kommentar zum § 23 des GÖG-KV |
DIENSTZETTEL
für |
Herrn/Frau ............................................................................................................ |
geboren am ................................. in ..................................................................... |
wohnhaft ............................................................................................................... |
1. |
Das Dienstverhältnis beginnt am ............ |
2. |
Das Dienstverhältnis gilt auf die Dauer eines Monats im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs 2 Angestelltengesetz als auf Probe abgeschlossen. Während der
Probezeit
kann das Dienstverhältnis von beiden
Seiten
jederzeit
gelöst werden. |
3. |
Wird das Dienstverhältnis über die
Probezeit
fortgesetzt, gilt es unbefristet; handelt es sich jedoch um ein Dienstverhältnis im Rahmen eines Traineeprogrammes, ist es mit maximal einem Jahr begrenzt. |
4. |
Ort der Dienstleistung ist Wien. Vorübergehende Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes können angeordnet werden. |
5. |
Aufgrund der
Tätigkeits-
bzw Qualifikationsmerkmale des
Arbeitsbereichs
, mit dem die/der Beschäftigte betraut ist, erfolgt ihre/seine Einreihung in Verwendungsgruppe .......... |
6. |
Das Beschäftigungsausmaß beträgt ..... Wochenstunden. |
7. |
An
Vordienstzeiten
werden für die Einstufung in das Gehaltsschema .... Jahre berücksichtigt, für die Bemessung des Urlaubsanspruches .... Jahre. |
8. |
Der monatliche Bruttobezug beträgt unter Berücksichtigung der in den Punkten 5 bis 7 getroffenen Festlegungen
€ ...........
|
9. |
Die nächste verwendungsgruppenspezifische Fixgehaltsstufe ist die Gehaltsstufe „fix nach ..... Jahren“, die spätestens bis ..... erreicht wird. |
10. |
Der Urlaubsanspruch beträgt gegenwärtig .....
Arbeitstage
. |
11. |
Für das Dienstverhältnis gilt insbesondere der Kollektivvertrag für die Beschäftigten der
Gesundheit
Österreich GmbH. |
12. |
Mitarbeitervorsorgekasse
..................................................... |
13. |
Im
Krankheitsfall
ist die/der Beschäftigte verpflichtet, ohne Verzug die
Arbeitsverhinderung
anzuzeigen und bei länger als drei Tage dauernder Erkrankung eine Bestätigung der/des behandelnden Ärztin/Arztes vorzulegen. |
14. |
Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet, die zur Anlegung und ordnungsgemäßen Führung der Personalakten notwendigen Daten nachzuweisen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen. |
15. |
Die/Der Beschäftigte unterliegt der besonderen
Verschwiegenheitspflicht
gemäß § 15 GÖGG, BGBI 2006/132. |
Wien, am .............. |
Zl: ........... |
Gehaltsschema ab 1. Jänner 2017
(Erhöhung um 1,15 %, gerundet auf den nächsten vollen Eurobetrag)
|
V 1 |
V 2 |
V 3 |
V 4 |
Basisgehalt nach Gruppen |
1.490,00 |
1.820,00 |
2.011,00 |
2.206,00 |
nach 1 Jahr |
1.531,00 |
1.899,00 |
2.124,00 |
2.351,00 |
nach 2 Jahren |
1.572,00 |
1.980,00 |
2.237,00 |
2.498,00 |
fix nach 3 Jahren |
1.611,00 |
2.063,00 |
2.350,00 |
2.644,00 |
nach 4 Jahren |
1.732,00 |
2.184,00 |
2.522,00 |
2.864,00 |
fix nach 5 Jahren |
1.853,00 |
2.306,00 |
2.693,00 |
3.084,00 |
fix nach 25 Jahren |
2.097,00 |
2.547,00 |
3.034,00 |
3.517,00 |
Höchstgrenze |
2.337,00 |
2.790,00 |
3.374,00 |
3.957,00 |
(Erhöhung um 1,15 %, gerundet auf den nächsten vollen Eurobetrag)
|
S 1 |
S 2 |
S 3 |
S 4 |
S 5 |
S 6 |
S 7 |
Gehalt Traineeprogramm |
2.402,00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Mindestgehalt (max. 1 Jahr) |
2.790,00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Basisgehalt nach Gruppen |
2.984,00 |
3.180,00 |
3.374,00 |
3.568,00 |
3.762,00 |
3.957,00 |
4.152,00 |
nach 1 Jahr |
3.065,00 |
3.283,00 |
3.503,00 |
3.723,00 |
3.940,00 |
4.160,00 |
4.378,00 |
nach 2 Jahren |
3.145,00 |
3.388,00 |
3.634,00 |
3.878,00 |
4.120,00 |
4.365,00 |
4.606,00 |
fix nach 3 Jahren |
3.224,00 |
3.495,00 |
3.762,00 |
4.031,00 |
4.299,00 |
4.566,00 |
4.832,00 |
nach 4 Jahren |
3.349,00 |
3.651,00 |
3.957,00 |
4.263,00 |
4.564,00 |
4.871,00 |
5.174,00 |
fix nach 5 Jahren |
3.471,00 |
3.810,00 |
4.152,00 |
4.492,00 |
4.832,00 |
5.176,00 |
5.514,00 |
fix nach 25 Jahren |
3.714,00 |
4.128,00 |
4.542,00 |
4.954,00 |
5.369,00 |
5.781,00 |
6.193,00 |
Höchstgrenze |
3.957,00 |
4.444,00 |
4.933,00 |
5.418,00 |
5.902,00 |
6.389,00 |
6.875,00 |
Lehrlinge |
1. Lj |
2. Lj |
3. Lj |
|
606,00 |
771,00 |
1.006,00 |
Pflichtpraktikanten
|
608,00 |
Wert des Essensbons sowie Angaben zur finanziellen Abgeltung des Mehraufwandes
ABSCHNITT
III – BEZUGSORDNUNG
§ 34 – Essenszuschuss
Der Wert des Essensbons beträgt € 3,00.
ABSCHNITT
IV – DIENSTREISEN- UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
Tages- und Nächtigungsgebühren
Tagesgebühren:
Inland
|
Ausland
|
Reisezeit
|
Höhe
|
Reisezeit
|
Höhe
|
über 2 Stunden |
1/4 |
8,73 € |
über 3 Stunden |
jede angefangene Stunde 1/12 |
je nach Reiseziel versch.
|
über 4 Stunden |
1/2 |
17,45 € |
über 6 Stunden |
3/4 |
26,18 € |
über 8 Stunden |
1 |
34,90 € |
Wird bei Dienstreisen im Inland die volle Verpflegung zur Verfügung gestellt, so entfällt die Tagesgebühr. Wird
Mittag-
oder Abendessen zur Verfügung gestellt, reduziert sich die Tagesgebühr auf die Hälfte.
Wird bei Dienstreisen im Ausland die volle Verpflegung zur Verfügung gestellt, reduziert sich die Tagesgebühr auf ein
Drittel
.
Nächtigungsgebühren: Euro 18,10
Bei Übernachtung in Hotel: lt Rechnung
*) Ausländische Tages-/Nächtigungsgebühren:
http://www.reiseabrechnung.at/Taggeld-Ausland.63.0.html
Kommentar zu § 23 des GÖG-KV
Dieser Kommentar soll die zur Anwendung kommende Einreihungslogik
nachvollziehbar machen und dadurch dazu
beitragen
, bei Einreihungen unterschiedlicher Auffassungen
seitens
der
Mitarbeiter
/innen und der GF zu vermeiden.
Trotzdem kann es in Einzelfällen zu unterschiedlichen Auffassungen kommen. In solchen Fällen soll der Betriebsrat beigezogen werden.
Sachbearbeiter
/innen vs Verwaltungspersonal
Der Terminus “
Sachbearbeiter
/in” ist dem Sprachgebrauch der Ministerien entlehnt. An der
Gesundheit
Österreich dient er zur Abgrenzung gegenüber Verwaltungspersonal (Sekretariat,
IT-Administration
, Reinigung, Wartung der Infrastruktur etc).
Unter dem Terminus „
Sachbearbeiter
/in“ werden
somit
die Projektkoordinator/innen, (fachliche)
Projektmitarbeiter
/innen und
Abteilungsleitungen
des ÖBIG und BIQG, die
Gesundheitsreferent
/innen und Fördermanager/innen am FGÖ, die
Mitarbeiter
/innen der GÖG-Softwareentwicklung sowie die Stabstellen und die
Geschäftsleitung
der GÖG subsumiert.
Anwendung der
Kriterien
für die Ein- bzw Umreihungen
Für die Einreihung in eine Verwendungsgruppe ist es ausreichend. dass
eines
der genannten
Kriterien
zutrifft.
Gemäß § 23 (1) reicht für eine entsprechende Ein-/Umreihung jedoch nicht ein kurzfristiges Erfüllen des jeweiligen
Kriteriums
aus, sondern das jeweilige
Kriterium
muss zum
Zeitpunkt
der Ein-/Umreihung erfüllt sein und ein längerfristiges
Zutreffen des
Kriteriums
absehbar sein.
Die Koordination GÖG-interner Projekte zählt für die Einreihung in Verwendungsgruppen ebenso wie die Koordination externer Projekte.
Karrieremöglichkeiten
im Verwaltungsbereich
Wenn bei einer Einreihung in eine V-Verwendungsgruppe zusätzlich zu den im KV beschriebenen
Tätigkeiten
Koordinationstätigkeiten
/-
verantwortlichkeiten
im Verwaltungsbereich wahrgenommen werden (zB Postabfertigung, Lager, Zustelldienste sowie Verantwortung für Reinigungsdienst), ist eine Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe angezeigt. (Die
Leitung
der Hausdruckerei ist in V4 einzustufen).
Verwaltungspersonal , das zunehmend
Sachbearbeitertätigkeiten
übernimmt (zB Registerwartung), ist dann als „
Sachbearbeiter
/in“ (S) einzustufen, wenn das Ausmaß der
Sachbearbeitertätigkeit
die Hälfte der
Arbeitszeit
einnimmt.
Karrierepfade im
Sachbearbeiterbereich
Den
Sachbearbeiter
/innen an der GÖG stehen grundsätzlich zwei Karrierepfade (und deren Mischformen) offen:
Karriere durch Übernahme von Koordinations- bzw Führungsaufgaben (siehe Punkte 1 und 2) sowie Karriere durch Entwicklung von Spezialkompetenzen/Expertenwissen (siehe Punkte 3 und 4).
(0)
Projektmitarbeit
ÖBIG/BIQG bzw FördermanagementFGÖ
(1)
Projektleitung
ÖBIG/BIQG
S2 |
angeleitete
Projektleitung
|
S3 |
selbstständige
Projektleitung
|
S4 |
selbstständige
Projektleitung
> 10 PM
oder |
selbstständige Projektkoordination besonders komplexer/herausfordernder Projekte |
Projekte gelten jedenfalls dann als besonders (über das Normale hinausgehend) komplex/herausfordernd, wenn (a) damit aus Sicht der GÖG inhaltliches oder methodisches „Neuland“ erschlossen wird bzw (b) die zu
bearbeitende
Thematik im Fokus interessens-/
politischer
Auseinandersetzungen steht und diese im Rahmen der Projektabwicklung „moderiert“ werden müssen. |
(2) Koordination größerer ProjektvoluminaÖBIG/BIQG
S5 |
Koordination eines Projektvolumens > 20 PM |
S6 |
Koordination eines Projektvolumens > 30 PM |
S7 |
Koordination eines Projektvolumens > 60 PM |
(4) GÖG-intern nachgefragte Spezialkompetenzen (
Fähigkeiten
/Wissen )
S3 |
Spezialkompetenzen, die für die Abwicklung von Projekten/Aufgaben in einer Abteilung ÖBIG/BIQG bzw einem FachbereichFGÖ erforderlich sind |
S4 |
Spezialkompetenzen, die für die Abwicklung von Projekten/Aufgaben in mehreren Abteilungen ÖBIG/BIQG bzw FachbereichenFGÖ erforderlich sind |
S5 |
Spezialkompetenzen, die für die Abwicklung von Projekten/Aufgaben eines gesamten Geschäftsbereichs GÖG erforderlich sind |
S6 |
Spezialkompetenzen, die für die
Arbeit
des gesamten Unternehmens GÖG erforderlich sind |
(5) GÖG-extern nachgefragte fachlich/methodische Expertise
Ein/e
Mitarbeiter
/in ist jedenfalls dann als außerhalb der GÖG nachgefragte Expertin/nachgefragter Experte eines
Arbeits-
/Forschungsschwerpunkts bzw einer Abteilung
ÖBIG/BIQG
oder eines Fachbereichs
FGÖ
einzureihen, wenn sie/er
-
–
gegenüber der interessierten
Öffentlichkeit
als die Ansprechperson für den jeweiligen Themen-/
Arbeits-
/Forschungsschwerpunkt, Abteilung
ÖBIG/BIQG
bzw Fachbereich
FGÖ
gilt oder
-
–
regelmäßig Vorträge vor Fachpublikum hält und in
Fachzeitschriften
publiziert oder
-
–
Mitglied
in einem themenspezifisch relevanten, internationalen Fachgremium ist.
S5 |
außerhalb der GÖG nachgefragte Expertin/nachgefragter Experte eines Themen-/
Arbeits-
/Forschungsschwerpunkts bzw einer Abteilung ÖBIG/BIQG oder eines FachbereichsFGÖ der GÖG |
S6 |
außerhalb der GÖG nachgefragte Expertin/nachgefragter Experte für einen Geschäftsbereich der GÖG |
S7 |
außerhalb der GÖG nachgefragte Expertin/nachgefragter Experte für die GÖG |
Karrierepfade im
Sachbearbeiterbereich
im Überblick
|
Karriere über Spezialkompetenzen/Expertenwissen |
S7 |
|
außerhalb der GÖG nachgefragte Expertin/nachgefragter Experte für die GÖG |
S6 |
Spezialkompetenzen, die für die
Arbeit
des gesamten Unternehmens GÖG erforderlich sind |
außerhalb der GÖG nachgefragte Expertin/nachgefragter Experte für einen Geschäftsbereich der GÖG |
S5 |
Spezialkompetenzen, die für die Abwicklung von Projekten/Aufgaben eines gesamten Geschäftsbereichs GÖG erforderlich sind |
außerhalb der GÖG nachgefragte Expertin/nachgefragter Experte eines Themen-/
Arbeits-
/Forschungsschwerpunkts bzw einer Abteilung ÖBIG/BIQG oder eines FachbereichsFGÖ der GÖG |
S4 |
Spezialkompetenzen, die für die Abwicklung von Projekten/Aufgaben in mehreren Abteilungen ÖBIG/BIQG bzw FachbereichenFGÖ erforderlich sind |
|
S3 |
Spezialkompetenzen, die für die Abwicklung von Projekten/Aufgaben in einer Abteilung ÖBIG/BIQG bzw einem FachbereichFGÖ erforderlich sind |
|
S2 |
|
|
S1 |
|
|
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GÖG-intern nachgefragte Spezialkompetenzen
|
GÖG-extern nachgefragte fachlich/methodische Expertise
|
Musterbeispiele
Musterbeispiel 1
(S1) |
Sie/er beginnt als
Projektmitarbeiter
/in am ÖBIG unter
Anleitung
eines/einer Mentor/in. |
(S2) |
Sie/er
arbeitet
sodann als
Projektmitarbeiter
/in selbstständig. |
(S3) |
Sie/er übernimmt die Koordination eines bzw mehrerer Projekte < 10 PM. |
(S4) |
Sie/er übernimmt die Koordination mehrerer Projekte > 10 PM. |
(S5) |
Sie/er verfügt über außerhalb der GÖG nachgefragte Expertise für einen
Arbeitsschwerpunkt
der GÖG. |
Musterbeispiel 2
(S3) |
Sie/er beginnt als Projektkoordinator/in am BIQG. |
(S4) |
Sie/er koordiniert ein besonders komplexes/herausforderndes Projekt. |
(S5) |
Sie/er
leitet
eine kleine Abteilung. |
Musterbeispiel 3
(S2) |
Sie/er beginnt als
Projektmitarbeiter
/in am ÖBIG. |
(S3) |
Sie/er koordiniert Projekte < 10 PM. |
(S4) |
Sie/er erwirbt spezielle/s
Fähigkeiten
/Wissen, die für die Abwicklung von Projekten in mehreren Abteilungen ÖBIG/BIQG erforderlich sind. |
(S5) |
Sie/er verfügt über eine außerhalb der GÖG nachgefragte Expertise für einen Forschungsschwerpunkt der GÖG. |
(S6) |
Sie/er koordiniert ein Projektvolumen > 30 PM. |
Musterbeispiel 4 – Fördermanagerin am FGÖ:
(S1) |
Sie/er beginnt als Fördermanager/in unter
Anleitung
eines Mentors/einer Mentorin. |
(S2) |
Sie/er
arbeitet
als (eigenständige/r) Fördermanager/in. |
(S3) |
Sie/er entwickelt spezielle/s (inhaltliche/s)
Fähigkeiten
/Wissen, die für die Projektbetreuung in einem Fachbereich des FGÖ erforderlich sind. |
Musterbeispiel 6 – Softwareentwickler/in
(S3) |
Sie/er
arbeitet
als Softwareentwickler/in. |
(S4) |
Sie/er übernimmt Aufgaben im Rahmen der Softwareentwicklung in mehreren Abteilungen ÖBIG/BIQG bzw FachbereichenFGÖ . |
(S5) |
Sie/er übernimmt Aufgaben im Rahmen der Softwareentwicklung, die für die
Arbeit
eines gesamten Geschäftsbereichs GÖG erforderlich sind. |
(S6) |
Sie/er übernimmt die
Leitung
der
IT-Abteilung
. |
*) Mit „Einreihung“ wird auf die Verortung in Verwendungsgruppen (V1 bis V4 bzw. S1 bis S7) Bezug genommen, mit „Einstufung“ hingegen auf die Verortung in die Gehaltsstufen je Verwendungsgruppe.
**) Zumindest für ein Jahr.
****) Die hochgestellten Kürzel ÖBIG/BIQG bzw FGÖ verweisen auf unterschiedliche
Begrifflichkeiten
in den Geschäftsbereichen.
*******) Diese und die folgenden Zahlenangaben beziehen sich immer auf
die Summe
der zu koordinierenden Projektmonate eines
oder mehrerer
Projekte.
********) Die Größe der Abteilung wird auf das “Stammpersonal” bezogen, also ohne kurzfristig eingesetztes,
zeitlich
befristetes Personal.
*********) Die Größe der Abteilung wird auf das “Stammpersonal” bezogen, also ohne kurzfristig eingesetztes,
zeitlich
befristetes Personal.
Wien im November 2016
Zl P0/0/1043/16
Für die
Gesundheit
Österreich GmbH Stubenring 6, 1010 Wien |
Der Geschäftsführer: |
ao. Univ.-Prof. Dr. Herwig Ostermann |
Für die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier |
Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien |
Der
Vorsitzende
: |
Der
Geschäftsbereichsleiter
: |
Wolfgang Katzian |
Alois Bachmeier |
Für den Wirtschaftsbereich Forschung, Bildung, Kultur |
Die
Wirtschaftsbereichsvorsitzende
: |
Der Wirtschaftsbereichssekretär: |
Doz. in Dr. in Eva Wilhelm |
Bernd Kulterer |
Für den zu den Verhandlungen beigezogenen Betriebsrat der GÖG |
Die
Betriebsratsvorsitzende
: |
Mag. a Gabriele Sax |