Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.
Redaktionelle Anmerkungen
Erweiterung
der Geltung dieses Kollektivvertrages durch KV vom 18. Februar 1953 auf die altkatholische Kirchengemeinschaft in Österreich. Ferner gilt für die
israelitische
Glaubensgemeinschaft in Österreich der Versöhnungstag als
arbeitsfreier
Tag.
I. Geltungsbereich
Kunsttext
KV 12.6.1954
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle
Arbeitnehmer
, die
- a) von Unternehmungen beschäftigt werden, die den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören,
- b) in Österreich wohnhaft sind und
- c) ihre
Zugehörigkeit
zu einer in Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen, bei der der
Karfreitag
als kirchlich gebotener Feiertag gefeiert wird (
derzeit
ist das die evangelische Kirche A.B. und H.B., die altkatholische Kirche und die Methodistenkirche).
Ende
III. Entgeltzahlung
(2)
In allen anderen Fällen der Entgeltbemessung ist das regelmäßige Entgelt zu leisten.
(3)
Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem
Arbeitnehmer
für die
Arbeit
gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden
Arbeitszeiteinteilung
am
Karfreitag
zu leisten hätte, wenn er nicht gemäß
Abschnitt
II von der
Arbeitsleistung
freigestellt wäre. Steht der
Arbeitnehmer
im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn, so ist das regelmäßige Entgelt unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen nach dem
Durchschnitt
der letzten 12 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweiser geleisteter
Arbeiten
zu bemessen.
(4)
Für die
Heimarbeit
gelten als regelmäßiges Entgelt zwei
Drittel
vom Hundert der in den letzten 26 Wochen fällig gewordenen reinen
Arbeitsentgelte
ohne Unkostenzuschläge.
(5)
Das regelmäßige Entgelt ist
Heimarbeitern
sowie solchen Hausgewerbetreibenden, die nur mit ihren Familienangehörigen oder mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften
arbeiten
, von dem die
Heimarbeit
ausgebenden Gewerbetreibenden oder Zwischenmeister zu zahlen.
Kunsttext
KV 12.6.1954
(Anm.: im
Titel
und im 1. Satz entfällt "evangelisch")
Werden
Arbeitnehmer
, die Freistellung von der
Arbeit
am
Karfreitag
begehrt haben, gemäß
Abschnitt
II Abs. 2 zur
Arbeitsleistung
herangezogen, so gebührt außer dem Entgelt gemäß
Abschnitt
III auch noch das auf die geleistete
Arbeit
entfallende Entgelt.
Ende
Hierbei ist der Berechnung des Entgelts bei einem nach Monaten oder längeren
Zeiträumen
bemessenen Entgelt für einen vollen
Arbeitstag
ein Sechsundzwanzigstel des auf einen Monat entfallenden Entgelts, bei einem nach Wochen bemessenen Entgelt ein Sechstel des Wochenlohnes zugrundezulegen.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am 1. April 1952 in Kraft.
Wien, am 3. April 1952.
BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Der Präsident:Der Generalsekretär:
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND