Im Falle einer
Arbeitsaufnahme
vor Erteilung der endgültigen Beschäftigungsgenehmigung bzw. endgültigen
Arbeitserlaubnis
gilt bei Ablehnung der gestellten Anträge die
Zeit
der bisherigen Beschäftigung bezüglich der
gegenseitigen
Rechte und Pflichten als ein befristetes
Arbeitsverhältnis
. In diesen Fällen sind auch die Bestimmungen über das
Probearbeitsverhältnis
anzuwenden, wenn ein solches vereinbart wurde oder sich auf Grund einer Bestimmung eines Kollektivvertrages oder einer
Arbeitsordnung
ergibt.