Geflügelindustrie / ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz
Zusatzkollektivvertrag
zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs für den
VERBAND DER GEFLÜGELINDUSTRIE
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet.
c)
Persönlich:
Für alle
ArbeitnehmerInnen
, soferne sie nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.
Dieser Zusatzkollektivvertrag
tritt
mit
1. Mai 2019
in Kraft.
III.
1.
Vor der Leistung einer 11. und 12.
Arbeitsstunde
am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
2.
Vor der Leistung einer 11.
Arbeitsstunde
am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
3.
Vor der Leistung einer 12.
Arbeitsstunde
am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
4.
An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.
Wien, am 12. März 2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI Johann MARIHART
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Mag. Katharina KOSSDORFF
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ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
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GEWERKSCHAFT PRO-GE
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Bundesvorsitzender
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Bundessekretär |
Rainer WIMMER
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Peter SCHLEINBACH
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Sekretär |
Erwin A. KINSLECHNER
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