Heimarbeitsgesamtvertrag
der Gablonzer Warenerzeugung
Gewerbe und Insdustrie
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie und der Bundesinnung der Kunsthandwerke
einerseits
sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft (Pro-Ge),
anderseits
.
§ 1 Geltungsbereich
Der
Heimarbeitsgesamtvertrag
gilt:
1.
Räumlich:
Für das ganze Bundesgebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Für alle Betriebe der vertragschließenden
Arbeitgeberorganisationen
, die ganz oder überwiegend Waren nach Gablonzer Art herstellen.
3.
Persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten
Heimarbeiter
/-innen.
§ 2 Mindestlöhne
Den in
Heimarbeit
Beschäftigten gebühren folgende Mindestlöhne:
a.) |
für das Fädeln und Bündeln von
unbearbeiteten
Perlen (Rohware), für das Schürfen, Fädeln, Knüpfen, Ketteln und Überziehen von sonstigen Perlen, für das Aufnähen von Glas- und Kunststoffknöpfen (Ösenknöpfe und Dreher), das Aufnähen von Schließen und die Erzeugung von Rosenkränzen, sowie für die
Bearbeitung
von Bijouteriewaren aus Kunststoff und Glas, wie Broschen, Ohrclipse, Lockenwickler, für das Einbrennen von Glassteinen, Mechaniken und Korallen, für das Abzwicken von Perlen und Knöpfen, für das Kleben und Formen von Kunststoffteilen usw., für die Erzeugung von Bijouterie- und Schmuckwaren (insbesondere Fassen,
Kitten
und Einklopfen von Glassteinen) und Industriemalerei, sowie Ketteln von Lusterbestandteilen |
EUR 7,17 brutto |
b.) |
für
Lötarbeiten
(wie Zusammensetzten und Löten von Metallteilen) im Rahmen der unter Punkt a.) angeführten Erzeugung und für andere
Lötarbeiten
|
EUR 7,48 brutto |
§ 3 Lohnänderung
Die Vertragspartner kommen überein, dass für die
Heimarbeiter
/-innen mit 1.1.2022 der Abschluss des „Kollektivvertrages der Gablonzer Warenerzeuger Gewerbe und Industrie“ vom 1.1.2022 Geltung erlangt.
Die Mindestlöhne nach § 2
lit
a.) betragen 71 % der Lohngruppe III (nach 6 Monaten) des „Kollektivvertrages für
Arbeiter
der Gablonzer Warenerzeuger Gewerbe und Industrie“, mindestens EUR 7,17 brutto.
Die Mindestlöhne nach § 2
lit
b.) betragen 78 % der Lohngruppe III (nach 6 Monaten) des „Kollektivvertrages für
Arbeiter
der Gablonzer Warenerzeuger Gewerbe und Industrie“.
Weiters
wird vereinbart, dass in Zukunft jeweils der Abschluss des „Kollektivvertrages für
Arbeiter
der Gablonzer Warenerzeuger Gewerbe und Industrie“ auch für den
Heimarbeitsgesamtvertrag
Geltung hat.
§ 4 Unkostenzuschlag und Aufwandsentschädigung
Die in
Heimarbeit
Beschäftigten erhalten auf die errechneten Stückentgelte einen Unkostenzuschlag von 10 Prozent. Wenn die in
Heimarbeit
Beschäftigten bei der Durchführung der
Lötarbeit
die erforderlichen Materialien (Lot, Dissousgas, Sauerstoff, usw.) selbst beistellen, ist zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von 15 Prozent zu gewähren. Der Unkostenzuschlag und die Aufwandsentschädigung sind gesondert auszuweisen.
Wenn vom Auftraggeber Lieferfristen angeordnet werden, die die Durchführung von
Nachtarbeit
notwendig machen, so ist die
Heimarbeit
in der
Zeit
von 20:00 bis 22:00 mit 50 % und von 22:00 bis 6:00 mit 100 % Zuschlag zu entlohnen. Für Jugendliche gelten die jeweils in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Wien, am 29.12.2021
Fachverband der Glasindustrie Österreichs
|
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
DI Johann Eggerth e.h. |
MMag. Alexander Krissmanek e.h. |
Bundesinnung der Kunsthandwerke
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Der Bundesinnungsmeister: |
Der Geschäftsführer: |
Wolfgang Hufnagl e.h. |
Mag. Erwin Czesany e.h. |
Die
Verhandlungsleiterin
: |
Mag. Claudia Aichhorn e.h. |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Produktionsgewerkschaft
|
Der
Bundesvorsitzende
: |
Der Bundessekretär: |
Rainer Wimmer e.h. |
Peter Schleinbach e.h. |
Der Sekretär: |
Franz Stürmer e.h. |