Kollektivvertrag
in der Fassung vom 1. Jänner 2023
abgeschlossen zwischen der Gemeinde Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft (PRO-GE)
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
-
•
Die Mindestlöhne in den Anlagen A und B werden um
7,15 %
mindestes um
€ 170,00
erhöht.
-
•
Die im § 12 genannten Zulagen werden um
7,32 %
erhöht.
-
•
Neuer Mindestlohn für
ForstarbeiterInnen
:
2.035,98 Euro
-
•
Neuer Mindestlohn für
LandarbeiterInnen
:
1.977,82 Euro
§ 1. Geltungsbereich
(1)
Der Kollektivvertrag gilt räumlich für die Forstverwaltungen und deren forstliche Nebenbetriebe sowie für den Landwirtschaftsbetrieb und dessen Stadtgüter der Gemeinde Wien.
§ 2. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt – sofern er nicht formell vorher ganz oder teilweise unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird – bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung. Während der Kündigungsfrist sind von den vertragsschließenden Parteien Verhandlungen zwecks Erneuerung bzw. Abänderung und Ergänzung des Vertrags zu führen. Gekündigte Vertragsbestimmungen bleiben für die
unmittelbar
vor ihrem Erlöschen erfassten
Arbeitsverhältnisse
so lange in Geltung, bis sie durch neue Vertragsbestimmungen ersetzt werden.
(3)
Die
Arbeitnehmerinnen
/
Arbeitnehmer
sind verpflichtet, auch außerhalb der für sie jeweils zuständigen Forstverwaltung bzw. des für sie jeweils zuständigen Stadtguts zu
arbeiten
, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Die näheren Voraussetzungen für eine derartige
Arbeitsleistung
sind zwischen der Magistratsabteilung 49 – Forst- und Landwirtschaftsbetrieb der Stadt Wien (MA 49) und dem jeweils zuständigen Betriebsrat fest zu legen.
§ 4. Dienstausweis
(2)
Die Dienstausweise sind fortlaufend zu nummerieren und von der
Leiterin
/vom
Leiter
der MA 49 (Forstdirektorin/Forstdirektor) oder von einer von dieser/diesem ermächtigten Person zu unterfertigen.
(1)
Soweit dieser Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält, ist auf das
Arbeitsverhältnis
die Wiener
Landarbeitsordnung
1990, LGBl. Nr. 33/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2017, in dem für Gemeindebedienstete geltenden Umfang anzuwenden.
(2)
Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Bestimmungen der Wiener
Landarbeitsordnung
1990 verwiesen wird, ist die am 31. Dezember 2020 geltende Fassung dieses Gesetzes maßgebend.
(1)
Die
Normalarbeitszeit
beträgt 40 Stunden wöchentlich und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse möglichst gleichmäßig und -bleibend auf die Tage von Montag bis
Freitag
(
Arbeitstage
) aufzuteilen.
(3)
Die grundsätzliche Festlegung von Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit
, von Dauer und Lage der
Arbeitspausen
, sowie die Verteilung der
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage erfolgt im Einvernehmen zwischen der MA 49 und dem jeweils zuständigen Betriebsrat.
(7)
Für die
Arbeitnehmerinnen
/
Arbeitnehmer
sind
arbeitsfrei
:
-
1.
die gesetzlichen Feiertage 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember;
-
2.
der 24. und 31. Dezember;
-
3.
der
Karfreitag
ab 12:00 Uhr;
-
4.
für Angehörige der evangelischen Kirchen AB oder HB der 31. Oktober.
(8)
Für die gemäß Abs. 7 entfallende
Normalarbeitszeit
ist das Entgelt in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 4 fortzuzahlen.
§ 7. Unterkünfte, Sammelplatz und Fahrtkostenersatz
(2)
Die
Arbeitszeit
beginnt und endet grundsätzlich am Sammelplatz.
Wegzeiten
vom Sammelplatz oder von einer zur Verfügung gestellten Unterkunft zum
Arbeitsort
und zurück werden zur Gänze in die
Arbeitszeit
eingerechnet. Die Festlegung der Sammelplätze hat schriftlich nach den Betriebserfordernissen im Einvernehmen zwischen der MA 49 und dem jeweils zuständigen Betriebsrat zu erfolgen.
(3)
Benützt eine
Arbeitnehmerin
/ein
Arbeitnehmer
im Auftrag der
Arbeitgeberin
für Fahrten zwischen Sammelplatz und
Arbeitsort
oder zwischen
Arbeitsorten
ein Fahrzeug, über das ihr/ihm ein Verfügungsrecht zusteht (ausgenommen von der
Arbeitgeberin
zur Verfügung gestellte Fahrzeuge), gebührt ihr/ihm als Fahrtkostenersatz das amtliche Kilometergeld. Sofern es zur Berücksichtigung der Straßen- und Geländeverhältnisse erforderlich ist, kann zwischen der
Arbeitgeberin
und dem jeweils zuständigen Betriebsrat ein höherer Fahrtkostenersatz vereinbart werden. Die
Arbeitnehmerin
/Der
Arbeitnehmer
hat über die von ihr/ihm durchgeführten Fahrten ein Fahrtenbuch zu führen, in welches die
Arbeitgeberin
jederzeit
Einsicht nehmen kann.
(4)
Für Material-, Werkzeug- und Maschinentransporte (Art und Umfang des zu transportierenden Materials bzw. der zu transportierenden Werkzeuge und Maschinen sind durch Betriebsvereinbarung festzulegen), für die das Fahrzeug der
Arbeitnehmerin
/des
Arbeitnehmers
verwendet wird, erhöht sich der Kostenersatz nach Abs. 3 um 50 v. H. des amtlichen Kilometergeldes.
§ 8. Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit
(3)
Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung beträgt 1/173 des monatlichen Lohns. Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden, die an einem Werktag in der
Zeit
von 5:00 Uhr bis 19:00 Uhr geleistet werden, 50 % und für Überstunden, die an einem Werktag in der
Zeit
von 19:00 Uhr bis 5:00 Uhr oder an einem Sonn- oder Feiertag geleistet werden, 100 % der Grundvergütung.
(4)
An einem Wochentag dürfen von einer
Arbeitnehmerin
/einem
Arbeitnehmer
höchstens 2
, an einem sonst
arbeitsfreien
Samstag
höchstens 8
, in einer
Arbeitswoche
jedoch nicht mehr als 12 Überstunden geleistet werden; diese Beschränkung gilt nicht für Fälle der Hintanhaltung einer
unmittelbar
drohenden Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit
von Menschen (Katastropheneinsatz).
(5)
Abweichend von Abs. 4 kann zwischen der MA 49 und dem jeweils zuständigen Betriebsrat eine im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen andere Tages- bzw. Wochenstundenanzahl
mittels
Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
§ 9. Entlohnung
(1)
Den
Arbeitnehmerinnen
/Dem
Arbeitnehmer
gebührt der ihrer/seiner Lohngruppe entsprechende monatliche Lohn. Der Monatslohn ergibt sich aus der im Anhang A oder B befindlichen Lohntafel.
(2)
Die Zuordnung der
Arbeitnehmerinnen
/
Arbeitnehmer
zu einer Lohngruppe hat nach der im Anhang A oder B vorgesehenen Lohngruppeneinteilung zu erfolgen. Die zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses
maßgebende Einstufung zu einer Lohngruppe ist im Dienstzettel anzugeben.
(5)
Der Lohn wird monatlich im Nachhinein bis zum Monatsletzten des laufenden Monats ausbezahlt. Variable Lohnbestandteile des abgelaufenen Monats werden mit der im nächsten Monat folgenden Lohnverrechnung fällig.
§ 10. Sonderzahlungen
(1)
Die
Arbeitnehmerinnen
/
Arbeitnehmer
erhalten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung. Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist mit der Lohnzahlung für den Monat Mai, die für das
zweite
Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung mit der Lohnzahlung für den Monat Oktober fällig. Scheidet eine
Arbeitnehmerin
/ein
Arbeitnehmer
vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem
Arbeitsverhältnis
aus, ist die Sonderzahlung am Tag des Ausscheidens fällig.
(2)
Die Höhe der Sonderzahlung entspricht einem monatlichen
durchschnittlichen
Entgelt der vorangegangenen Kollektivvertragsperiode zuzüglich der im
Fälligkeitsmonat
gebührenden Kinderzulage; § 15 Abs. 4 erster Satz ist anzuwenden. Besteht das
Arbeitsverhältnis
nicht während des gesamten Kalenderhalbjahres, gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
Zeiten
ohne Entgeltanspruch bzw.
Zeiten
, für die nur Teilentgelt (40 %, 49 %, 50 % usw.) auf Grund einer
Arbeitsverhinderung
gebührt, vermindern den Anspruch auf Sonderzahlungen nicht. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf vollen Lohn, gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
§ 11. Verzinslicher Lohnvorschuss
Den
Arbeitnehmerinnen
/
Arbeitnehmern
kann auf die Dauer der Geltung und unter sinngemäßer Anwendung der vom Gemeinderat der Stadt Wien am 3. September 1987 beschlossenen Richtlinien für die Gewährung von verzinslichen Bezugsvorschüssen durch die Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 11/1988, S 55, ein verzinslicher Lohnvorschuss gewährt werden.
§ 12. Besondere Entlohnungsfälle
(1)
Die
Arbeitnehmerinnen
/
Arbeitnehmer
, die als Baumsteigerinnen/ Baumsteiger tätig sind, erhalten eine Gefahrenzulage in der Höhe von 21,26 Euro pro Stunde.
(2)
Die
Arbeitnehmerinnen
/
Arbeitnehmer
, die als Sprengbefugte/ Sprengbefugter, oder für
Arbeiten
mit der Hebebühne, oder für
Arbeiten
in der Höhe, für die gesetzlich ein Sicherungsgurt verwendet werden muss, herangezogen werden, erhalten eine Gefahrenzulage in der Höhe von 6,66 Euro pro Stunde.
(4)
Für die Verrichtung besonderer, projektbezogener
Arbeiten
(zB Wiener Eistraum), für die die Lohn- und
Arbeitsbedingungen
durch diesen Kollektivvertrag nicht geregelt sind, können zwischen der MA 49 und dem jeweils zuständigen Betriebsrat Sondervereinbarungen getroffen werden.
§ 13. Werkzeugbeistellung und Instandhaltung
(1)
Sämtliche Werkzeuge, Maschinen und sonstige Geräte werden grundsätzlich von der
Arbeitgeberin
beigestellt. Die Instandhaltung dieser Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Geräte hat durch die
Arbeitnehmerin
/den
Arbeitnehmer
während der
Arbeitszeit
zu erfolgen. Das jedenfalls notwendige
arbeitnehmereigene
Werkzeug ist per Betriebsvereinbarung zwischen MA 49 und dem jeweils zuständigen Betriebsrat zu vereinbaren.
(2)
Werden im Einvernehmen mit der
Arbeitgeberin
gemäß § 6 Abs. 6 sämtliche in der Betriebsvereinbarung angeführten Werkzeuge von der
Arbeitnehmerin
/vom
Arbeitnehmer
beigestellt, gebührt dafür eine Aufwandentschädigung im Ausmaß von 115,03 Euro pro Monat, für geleistete Überstunden gebührt eine Aufwandentschädigung von 0,67 Euro pro Stunde.
(3)
Werden im Einvernehmen mit der
Arbeitgeberin
von der
Arbeitnehmerin
/vom
Arbeitnehmer
eine Motorsäge oder ein Freischneidegerät beigestellt, gebühren pro Stunde, in der das Gerät eingesetzt wird, 6,72 Euro als anteiliger Kostenersatz für die Anschaffungskosten und 1,52 Euro als Aufwandentschädigung für die Instandhaltung.
§ 14. Kinderzulage
(1)
Der
Arbeitnehmerin
/Dem
Arbeitnehmer
gebührt eine Kinderzulage in Höhe von 14,53 Euro pro Monat – soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder:
-
1.
eheliche Kinder,
-
2.
-
3.
Wahlkinder,
-
4.
uneheliche Kinder,
-
5.
Stiefkinder, oder Kinder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, wenn sie mit der
Arbeitnehmerin
/dem
Arbeitnehmer
im gemeinsamen Haushalt leben,
-
6.
sonstige Kinder, wenn sie mit der
Arbeitnehmerin
/dem
Arbeitnehmer
im gemeinsamen Haushalt leben und die
Arbeitnehmerin
/der
Arbeitnehmer
überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufkommt.
(2)
Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(3)
Für ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf die Kinderzulage, wenn für das Kind Familienbeihilfe gebührt.
(4)
Die
Arbeitnehmerin
/Der
Arbeitnehmer
hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für ihr/sein uneheliches Kind, wenn es nicht ihrem/seinem Haushalt angehört und sie/er – abgesehen von der Familienbeihilfe – für das Kind nicht einen Unterhaltsbetrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(5)
Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage, gebührt die Kinderzulage der
Arbeitnehmerin
/dem
Arbeitnehmer
nur dann, wenn die/der andere Anspruchsberechtigte eine solche oder eine gleichartige Leistung nicht von anderer
Seite
bezieht.
(6)
Der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen ist durch die
Arbeitnehmerin
/den
Arbeitnehmer
unverzüglich zu melden. Zu Unrecht ausbezahlte Kinderzulagen sind zurück zu zahlen.
§ 15. Entgeltfortzahlung
(2)
Die
Arbeitnehmerin
/Der
Arbeitnehmer
hat ferner Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die tatsächliche Dauer der
Arbeitsverhinderung
, jedoch höchstens auf die Dauer einer Woche für den Einzelfall, wenn sie/er durch andere wichtige, ihre/seine Person betreffende Gründe ohne ihr/sein Verschulden an der
Arbeitsleistung
verhindert ist.
(3)
Wichtige Gründe der
Arbeitsverhinderung
sind insbesondere:
-
1.
schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienangehörigen sowie die notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners) bis zum 12. Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Verbüßen einer
Freiheitsstrafe
;
-
2.
Begräbnis der Gattin/des Gatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, der Kinder, der Eltern, der Schwiegereltern oder der Geschwister;
-
3.
eigene
Hochzeit
bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder
Hochzeit
bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder;
-
4.
Behandlung beim Arzt oder Dentisten;
-
5.
Vorladung vor Gericht, sonstigen Behörden und öffentlichen Ämtern, sofern die
Arbeitnehmerin
/der
Arbeitnehmer
keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs hat;
-
6.
Wohnungswechsel oder Gefährdung der eigenen Wohnstätte;
-
7.
öffentliche Hilfeleistung;
-
8.
Niederkunft der Gattin, der eingetragenen Partnerin oder der Lebensgefährtin;
-
9.
Teilnahme an
Sitzungen
und Tagungen als
Mitglied
öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
-
10.
Ausübung des Wahlrechtes.
(4)
In den Fällen der Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 1 bis 3 sowie hinsichtlich der Berechnung der Sonderzahlungen gemäß § 10 ist das
durchschnittliche
Entgelt zwischen den letzten beiden Lohnerhöhungen (
Bemessungszeitraum
) zugrunde zu legen, zuzüglich der letzten Erhöhung.
Zeiten
ohne Entgeltanspruch bzw.
Zeiten
, für die nur Teilentgelt (40 %, 49 %, 50 % usw.) auf Grund einer
Arbeitsverhinderung
gebührt, werden hinsichtlich der
Durchschnittsberechnung
nicht berücksichtigt.
§ 16. Erholungsurlaub
§§ 64 bis 72 der Wiener
Landarbeitsordnung
1990 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(1)
Versehrten
Arbeiternehmerinnen
/
Arbeitnehmern
gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte
Arbeiternehmerinnen
/
Arbeitnehmer
gelten
1.
Arbeiternehmerinnen
/
Arbeitnehmer
, deren
Erwerbsfähigkeit
wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten
Gesundheitsschädigungen
insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:
-
a.
Arbeitsunfall
oder
Berufskrankheit
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
-
b.
Dienstunfall oder
Berufskrankheit
nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,
-
c.
Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964;
-
d.
Gesundheitsschädigung
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
-
e.
Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973
2.
Arbeiternehmerinnen
/
Arbeitnehmer
, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, sind.
(2)
Der Zusatzurlaub beträgt pro
Arbeitsjahr
bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit
(einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
(3)
Arbeitnehmerinnen
/
Arbeitnehmern
, die hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, sind, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.
(3)
Als
Arbeitstage
zählen auch bezahlte Feiertage, Tage einer
Arbeitsverhinderung
mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Urlaubstage, zur Verrichtung von unaufschiebbaren
Arbeiten
in der eigenen Wirtschaft
arbeitsfrei
gegebene Tage, zur Erfüllung der
Obliegenheiten
als
Mitglied
des Betriebsrates
arbeitsfrei
gegebene Tage mit Entgeltanspruch sowie solche ohne Entgeltanspruch, diese jedoch nur im Höchstausmaß von 18 Werktagen jährlich.
(1)
Die
Arbeitnehmerin
/Der
Arbeitnehmer
erhält aus Anlass der Vollendung einer
Arbeitszeit
von 25 Jahren und 40 Jahren eine Remuneration, die
einer Sonderzahlung gemäß § 10 Abs. 2 beträgt.
(3)
Für die Berechnung der
Arbeitszeit
zählen die im Dienst der Gemeinde Wien zurückgelegten
Zeiten
.
(2)
Die
Arbeitskleidung
ist wie folgt zu ersetzen:
In jedem Kalenderjahr eine
Arbeitshose
und eine
Arbeitsbluse
(bzw. ein
Arbeitsmantel
). Die Kleidungsstücke gehen nach Ablauf dieser Tragdauer in das Eigentum der
Arbeitnehmerin
/des
Arbeitnehmers
über. Bei offensichtlicher
Unbrauchbarkeit
(Beurteilung durch die zuständige Vorgesetzte/den zuständigen Vorgesetzten, im Zweifelsfall im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat) ist die Regenbekleidung zu ersetzen. Die unbrauchbare Regenbekleidung ist von der
Arbeitnehmerin
/vom
Arbeitnehmer
zur Vernichtung an die Forstverwaltung rückzuerstatten.
(3)
Im Bedarfsfall ist je nach den Erfordernissen des
Arbeitseinsatzes
Schutzkleidung bis zu folgendem Ausmaß als Erstausrüstung unentgeltlich beizustellen:
(4)
Der Schutzhelm ist nach Ablauf von 4 Jahren ab dem auf dem Helm angegebenen Herstellungsdatum zu ersetzen, wobei der alte Helm rückerstattet werden muss. Wird von der Firma eine längere Tragedauer angegeben, so gilt diese.
(6)
Bei offensichtlicher
Unbrauchbarkeit
und wenn eine Reparatur nicht mehr sinnvoll oder möglich erscheint (Beurteilung durch den zuständigen Vorgesetzten, im Zweifelsfall im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat) ist das betreffende Kleidungsstück zu ersetzen. Solcherart ersetzte Schutzkleidung ist von der
Arbeitnehmerin
/vom
Arbeitnehmer
zur Vernichtung an die Forstverwaltung rückzuerstatten.
(7)
Darüber hinaus kann zwischen der MA 49 und dem jeweils zuständigen Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Kälteschutzbekleidung abgeschlossen werden.
§ 21. Wohnungen
(2)
Die Hausbetriebskosten (Ganglicht, Kanal, Wasser, Müllentsorgung etc.) sowie alle aus der Nutzung entstehenden Kosten (Strom, Heizung etc.) gehen zu Lasten der
Arbeitnehmerin
/des
Arbeitnehmers
.
§ 22. Erlöschen von Ansprüchen
Wechselseitige
Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis
, die nicht geltend gemacht werden, erlöschen mit Ablauf des Jahres, dass dem Kalenderjahr folgt, in dem sie entstanden sind.
(4)
Das
Arbeitsverhältnis
kann von der
Arbeitgeberin
, wenn es auf bestimmte
Zeit
eingegangen war, vor Ablauf dieser
Zeit
, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, bei rechtskräftiger Verurteilung der
Arbeitnehmerin
/des
Arbeitnehmers
durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen aufgelöst werden (Entlassung), wenn
Streitfälle
, die sich aus dem
Arbeitsverhältnis
oder aus der Anwendung dieses Kollektivvertrages ergeben, sollen vor Inanspruchnahme der zuständigen Behörden zwischen der Forstverwaltung bzw. dem Landwirtschaftsbetrieb und dem jeweils zuständigen Betriebsrat, bei
Erfolglosigkeit
zwischen der MA 49 und der Produktionsgewerkschaft (PRO-GE) im Verhandlungsweg ausgetragen werden.
§24a. Übergangsbestimmungen
(1)
§ 23 Abs. 4 kommt nur zur Anwendung, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 1. Juli 2014 begangen wurde.
(2)
Arbeitnehmerinnen
/
Arbeitnehmer
, deren Urlaubsanspruch gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 in der am 1. September 2013 geltenden Fassung am 1. Jänner 2015 zumindest 27
Arbeitstage
pro
Arbeitsjahr
beträgt, gebührt ein Zusatzurlaub im Ausmaß von einem
Arbeitstag
pro
Arbeitsjahr
, wenn die
Arbeitnehmerin
/der
Arbeitnehmer
-
1.
am 1. März 2014 in einem aufrechten, diesem Kollektivvertrag unterliegenden
Arbeitsverhältnis
zur Gemeinde Wien stand und der
Arbeitsort
in der Steiermark lag, und diese beiden Voraussetzungen auch am 19. März des laufenden Kalenderjahres vorliegen, oder
-
2.
am 1. März 2014 in einem aufrechten, diesem Kollektivvertrag unterliegenden
Arbeitsverhältnis
zur Gemeinde Wien stand und im Landwirtschaftsbetrieb der Stadt Wien tätig war, und diese beiden Voraussetzungen auch am 15. November des laufenden Kalenderjahres vorliegen.
§ 24b. Verweisungen auf Gesetze
Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Bestimmungen des Wiener Bedinstetengesetzes verwiesen wird, ist die am 1. Jänner 2023 geltende Fassung dieses Gesetzes maßgebend.
§ 25. Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 28. Februar 2010 treten der Kollektivvertrag für die
Forstarbeiter
der Gemeinde Wien, Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 1991, Pr.Z. 1497, zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 25. Mai 2009, Pr.Z. 01363-2009/0001-GIF, und der Kollektivvertrag für die
Landarbeiter
der Gemeinde Wien, Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 1991, Pr.Z. 1496, zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 25. Mai 2009, Pr.Z. 01438-2009/0001-GIF, außer Kraft.
Wien, 29. März 2023
Für die Gemeinde Wien: |
Mag. Elisabeth Lanik |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund: |
Produktionsgewerkschaft |
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 |
Rainer Wimmer |
Peter Schleinbach |
Bundesvorsitzender
|
Bundessekretär |
Franz Stürmer |
Sekretär |
Anlage A
Lohngruppen bzw. -tafel Forstwirtschaft
gültig von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 |
€ |
Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte |
LGF 1 |
Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind
Arbeiter
/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende
Tätigkeiten
nach vorgegebener Detailanweisung verrichten |
2.035,98 |
Lohngruppe 2 –
Anlern-Arbeiter
/innen |
LGF 2 |
Anlern-Arbeiter
/innen, das sind
Arbeiter
/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende
Arbeiten
, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten
Arbeitsgebieten
verrichten |
2.286,68 |
Lohngruppe 3 – Qualifizierte
Arbeiter
/innen |
LGF 3 |
Qualifizierte
Arbeiter
/innen, das sind
-
1)
Facharbeiter
/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie
-
2)
Arbeiter
/innen, die komplexe
Tätigkeiten
eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige
Facharbeiterinnenausbildung
/
Facharbeiterausbildung
voraussetzen und die bei wechselnden forst- und landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden, wobei eine Verwendungsdauer von mindestens 5 Jahren in der Lohngruppe 2 Voraussetzung ist
|
2.740,99 |
LGF 3a |
ab Vollendung des 400.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte
Arbeiter
/in bei der MA 49 |
2.877,67 |
LGF 3b |
ab Vollendung des 1000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte
Arbeiter
/in bei der MA 49 |
3.083,43 |
LGF 3c |
ab Vollendung des 2000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte
Arbeiter
/in bei der MA 49 |
3.254,63 |
LGF 3d |
ab Vollendung des 3000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte
Arbeiter
/in bei der MA 49 |
3.425,94 |
LGF 3e |
ab Vollendung des 5000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte
Arbeiter
/in bei der MA 49 |
3.594,51 |
Lohngruppe 4 –
Facharbeiter
/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen |
LGF 4 |
Facharbeiter
/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen |
3.322,30 |
LGF 4a |
ab Vollendung des 1000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als
Facharbeiter
/in |
3.493,37 |
LGF 4b |
ab Vollendung des 3000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als
Facharbeiter
/in |
3.628,24 |
Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 1 |
24,69 |
Anlage B
Lohngruppen bzw. -tafel Landwirtschaft
gültig von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 |
€ |
Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte |
LGL 1 |
Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind
Arbeiter
/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende
Tätigkeiten
nach vorgegebener Detailanweisung verrichten |
1.977,82 |
Lohngruppe 2 –
Anlern-Arbeiter
/innen |
LGL 2 |
Anlern-Arbeiter
/innen, das sind
Arbeiter
/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende
Arbeiten
, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten
Arbeitsgebieten
verrichten |
2.165,50 |
LGL 2a |
ab Vollendung des 2000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als
Anlern-Arbeiter
/in |
2.382,46 |
Lohngruppe 3 – Qualifizierte
Arbeiter
/innen |
LGL 3 |
Qualifizierte
Arbeiter
/innen, das sind
-
1)
Facharbeiter
/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie
-
2)
Arbeiter
/innen, die komplexe
Tätigkeiten
eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige
Facharbeiterinnenausbildung
/
Facharbeiterausbildung
voraussetzen und die bei wechselnden landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden und eine Lenkerberechtigung der Kategorie „F“ (landwirtschaftliche Zugmaschinen)
besitzen
|
2.606,96 |
LGL 3a |
ab Vollendung des 400.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte
Arbeiter
/innen bei der MA 49 |
2.744,93 |
LGL 3b |
ab Vollendung des 1000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte
Arbeiter
/in bei der MA 49 |
2.952,05 |
LGL 3c |
ab Vollendung des 2000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte
Arbeiter
/in bei der MA 49 |
3.124,52 |
LGL 3d |
ab Vollendung des 3000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte
Arbeiter
/in bei der MA 49 |
3.297,11 |
LGL 3e |
ab Vollendung des 5000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte
Arbeiter
/in bei der MA 49 |
3.469,73 |
Lohngruppe 4 –
Facharbeiter
/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie
Facharbeiter
/innen in einer zu bestellenden,
leitenden
Funktion |
LGL 4 |
Facharbeiter
/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie
Facharbeiter
/innen in einer zu bestellenden,
leitenden
Funktion |
3.189,59 |
LGL 4a |
ab Vollendung des 1000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als
Facharbeiter
/in |
3.360,88 |
LGL 4b |
ab Vollendung des 3000.
Arbeitstages
, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als
Facharbeiter
/in |
3.495,92 |
Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 1 |
24,69 |