Vorabinformation
€ | ||
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Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte | ||
LGF 1 | Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten | 2.227,98 |
Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen | ||
LGF 2 | Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten | 2.495,91 |
Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen | ||
LGF 3 | Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind
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2.991,79 |
LGF 3a | ab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.140,98 |
LGF 3b | ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.365,56 |
LGF 3c | ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.552,43 |
LGF 3d | ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.739,41 |
LGF 3e | ab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.923,41 |
Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen | ||
LGF 4 | Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen | 3.626,29 |
LGF 4a | ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in | 3.813,01 |
LGF 4b | ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in | 3.960,22 |
Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 1 | 24,69 |
€ | ||
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Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte | ||
LGL 1 | Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten | 2.169,82 |
Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen | ||
LGL 2 | Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten | 2.363,64 |
LGL 2a | ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als Anlern-Arbeiter/in | 2.600,46 |
Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen | ||
LGL 3 | Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind
|
2.845,50 |
LGL 3a | ab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/innen bei der MA 49 | 2.996,09 |
LGL 3b | ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.222,16 |
LGL 3c | ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.410,41 |
LGL 3d | ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.598,80 |
LGL 3e | ab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.787,21 |
Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; |
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LGL 4 | Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; |
3.481,44 |
LGL 4a | ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in | 3.668,40 |
LGL 4b | ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in | 3.815,80 |
Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 1 | 24,69 |