Fleischergewerbe / Rahmen
Bundeskollektivvertrag
für das österreichische Fleischergewerbe
Gültig ab 1. Jänner 1993
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fleischer, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63,
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar, Nahrung, Genuß, 1080 Wien, Albertgasse 35,
andererseits
.
Redaktionelle Anmerkungen
Die Lohntabellen befinden sich in den Lohnabschlüssen der Bundesländer:
-
•
Fleischergewerbe
Burgenland
-
•
-
•
Fleischergewerbe
Niederösterreich
-
•
Fleischergewerbe
Oberösterreich
-
•
Fleischergewerbe
Salzburg
-
•
Fleischergewerbe
Steiermark
-
•
-
•
Fleischergewerbe
Vorarlberg
-
•
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich,
b)
fachlich:
für alle der Bundesinnung der Fleischer angehörenden
Mitgliedsbetriebe
.
c)
persönlich:
für alle
Arbeitnehmer
, einschließlich der Lehrlinge, die in den Betrieben beschäftigt sind, welche dem fachlichen Geltungsbereich (lt.
lit
. b) unterliegen. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Angestellte und kfm. Lehrlinge.
4.
Spätestens nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten
Probezeit
ist der
Arbeitnehmer
unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und nach der Art der ihm übertragenen
Arbeit
in die entsprechende Lohngruppe des Lohnvertrages einzustufen.
2.
Die
Arbeitswoche
beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können innerbetrieblich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt werden.
3.
Die Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit
auf die einzelnen
Arbeitstage
erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat (§ 97
Arbeitsverfassungsgesetz
BGBl. 22/1974 in der jeweils geltenden Fassung).
Die 40stündige
Wochenarbeitszeit
der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen
Arbeitszeiteinteilung
gem. § 11 Abs. 2 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden.
Eine Teilung der so vereinbarten täglichen
Arbeitszeit
, soweit sie nicht durch die gem. § 4 festgelegten Pausen bedingt ist, ist
einseitig
unzulässig.
4.
Die wöchentliche
Arbeitszeit
kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat.
5.
a)
Die regelmäßige
Arbeitszeit
an Samstagen endet um 13 Uhr. Die
Arbeitszeit
der
Arbeitnehmer
, die in der Auslieferung (
Expedit
) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten
Ladenschlußzeiten
. Den Erfordernissen entsprechend können für diese
Arbeitnehmer
und für durchlaufend (kontinuierlich)
arbeitende
Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.
b)
Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche
Arbeitszeit
nach Ableistung von 6
Arbeitsstunden
, jedoch spätestens um 13 Uhr am 24. Dezember bzw. um 15 Uhr am 31. Dezember, ohne Lohnausfall für diese Tage.
Für die nach 6 Stunden bzw. nach 13 Uhr oder 15 Uhr erbrachte
Arbeitsleistung
gebührt Überstundenentlohnung (Normalstundenlohn + Überstundenzuschlag).
7.
Allen
Arbeitnehmern
, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese
Zeit
in die
Arbeitszeit
eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens zwei Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden
Arbeitszeit
nachgeholt werden kann.
§ 4 Pausen
1.
Soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen bestehen, gelten
Arbeitspausen
nicht als
Arbeitszeit
.
4.
Reinigungspausen für die
Arbeitnehmer
während der
Arbeitszeit
sind je nach den Erfordernissen im Betrieb festzulegen.
Kunsttext
ZKV vom 13.9.2021 / gültig ab 1.10.2021
5.
Umkleidezeiten
Diese Regelung gilt nur für jene
Arbeiternehmer
/innen, die aus hygienischen und organisatorischen Gründen verpflichtet sind, die
Arbeitskleidung
im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
2.
Können
Umkleidezeiten
nicht in der
Normalarbeitszeit
untergebracht werden gilt:
a.
Als Ersatz/Abgeltung für die
Umkleidezeiten
sind pro
Arbeitstag
/Schicht bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
b.
Bereits
bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
Der zwölfmonatige
Durchrechnungszeitraum
kann durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der
Durchrechnungszeitraum
mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres.
Der erste
Durchrechnungszeitraum
ab lnkraftreten dieses Zusatzkollektivvertrages beginnt mit 1. Oktober 2021 und endet mit 31. Dezember 2021.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn /Teiler (160) x auszuzahlende Stunden
€ 1.800 / 160 x 20 Stunden = € 225,007
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
/in und
Arbeitnehmer
/in können am Ende des
Durchrechnungszeitraumes
diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in
Zeitausgleich
oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes
Zeitkonto
übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Teiler (160) aufzuwerten und mit einem 25%igen Zuschlag zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Teiler (160) + 25% x zu übertragende Stunden
[(€ 1.800 / 160) + 25 %)] x 20 Stunden = € 281,25
Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine
weitere
Aufwertung durch einen
weiteren
Teiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
3.
Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne Betriebsrat mit jedem einzelnen
Mitarbeiter
geregelt werden.
Ende
3.
Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen,
reichtzeitig
, spätestens aber am Vortage anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden
Arbeitnehmer
in ihrer
Zeiteinteilung
darauf einstellen können.
4.
Die
Arbeitnehmer
haben für die im Sinne der Ziff. 2 verlangte und geleistete
Überstundenarbeit
Anspruch auf Vergütung, die aus dem ihnen gebührenden Stundenlohn (Grundlohn) und dem Überstundenzuschlag nach Art und Umfang gem. § 8 zu berechnen ist.
5.
Wird ein
Zeitausgleich
anstelle von Überstundenzahlungen vereinbart, gilt folgenden:
Überstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent sind im Verhältnis 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100 Prozent bzw. 150 Prozent im Verhältnis 1 : 2 bzw. 1 : 2,5 abzugelten.
Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß von 1 : 1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Endet das
Arbeitsverhältnis
vor Konsumation der vereinbarten
Freizeit
, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.
1.
Als Sonntags- bzw.
Feiertagsarbeit
gilt die an Sonntagen bzw. Feiertagen in der
Zeit
von 0 Uhr bis 24 Uhr geleistete
Arbeit
.
2.
Arbeiten
an Sonntagen und Feiertagen sind nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
3.
Als Feiertage gelten die aufgrund des
Arbeitsruhegesetzes
(BGBl. 144/1983) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Tage. Diese sind
derzeit
der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember und der
Karfreitag
für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.
Für die Angehörigen der
israelitischen
Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als Feiertag.
4.
Für die in Ziff. 3 angeführten Feiertage ist aufgrund des
Arbeitsruhegesetzes
das regelmäßige Entgelt zu leisten. Als regelmäßiges Entgelt gebührt jenes Entgelt, das der
Arbeitnehmer
erhalten hätte, wenn die
Arbeit
nicht infolge eines Feiertages ausgefallen wäre (§ 9 Abs. 2
Arbeitsruhegesetz
).
5.
Alle in Ziff. 3 nicht angeführten Feiertage gelten als gewöhnliche
Arbeitstage
(Werktage). Sie sind jedoch, wenn von der
Betriebsleitung
für den Betrieb oder von öffentlichen Stellen allgemein
Arbeitsruhe
angeordnet wurde, wie gesetzliche Feiertage voll zu entlohnen.
6.
Feiertage, die auf einen Sonntag oder in der 5-Tage-Woche bzw. durch eine anders geartete Verteilung der
Arbeitszeit
auf
arbeitsfreie
Werktage fallen, bleiben ohne Vergütung.
7.
Für die
Arbeiten
an Sonntagen bzw. an gesetzlichen Feiertagen ist dem
Arbeitnehmer
das der
Arbeitsleistung
entsprechende
Arbeitsentgelt
zuzüglich eines vom Normalstundenlohn gerechneten Zuschlages zu bezahlen, der in § 8 Ziff. 2 b) und Ziff. 3 dieses Kollektivvertrages festgelegt ist.
Die Verlegung der
Normalarbeitszeit
in die
Nachtzeit
soll tunlichst vermieden werden; wird jedoch
Nachtarbeit
geleistet, dann ist diese in der
Zeit
zwischen 20 und 5 Uhr mit einem 100%igen Zuschlag zu entlohnen und in die normale wöchentliche
Arbeitszeit
einzurechnen.
1.
Für die
Zu a) an Werktagen
für Überstunden |
50 % |
für Nachtstunden |
100 % |
für Nachtüberstunden |
150 % |
Zu b) an Sonntagen
für die ersten 7 Sonntagsstunden während der
Tageszeit
|
100 % |
für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden |
150 % |
2.
Für die an Feiertagen erbrachten
Arbeitsleistungen
sind folgende Zahlungen zu leisten, worin das Entgelt für die geleistete
Arbeit
gem. § 9 Abs. 5
Arbeitsruhegesetz
bereits
enthalten ist:
Für Normalstunden:
Das regelmäßige Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 2
Arbeitsruhegesetz
+ 150 % Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
.
Für Nachtstunden:
Das regelmäßige Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 2
Arbeitsruhegesetz
+ 200 % Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
.
Für Überstunden:
Normalstundenlohn + 100 % Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
.
Für Nachtüberstunden:
Normalstunden + 200 % Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
.
Als Normalstunden an Feiertagen gelten jene
Arbeitsstunden
, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag gewesen wäre.
3.
Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.
§ 9 Lohnzahlung
1.
Die
Arbeitnehmer
werden nach der Art der ihnen übertragenen
Arbeiten
und Verwendung in Lohngruppen eingestuft.
2.
Die jeweils in Geltung stehenden Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Bundeskollektivvertrages.
3.
Der
Lohnzahlungszeitraum
kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der
Lohnabrechnungszeitraum
kann eine Woche, ein Mehrfaches von Wochen oder einen Monat umfassen. Abschlagszahlungen (Akontierungen) sind einvernehmlich zu regeln.
6.
Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist bezüglich deren Durchführung zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat das Einvernehmen herzustellen.
7.
Den
Arbeitnehmern
ist grundsätzlich mit der Abrechnung der
Arbeitsentgelte
eine Aufstellung mit genauer Angabe der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten
Arbeitsstunden
, der Zuschläge, der Zulagen und Abzüge auszufolgen. Pauschalentlohnungen sind zu vermeiden.
8.
Hinsichtlich der
Gleichheit
des Entgeltes für männliche und weibliche
Arbeitskräfte
für gleichwertige
Arbeit
wird auf das von Österreich ratifizierte internationale Übereinkommen 100, BGBl. 39/1954, und das Gleichbehandlungsgesetz BGBl. 108/1979 hingewiesen.
9.
Die Höhe der Lehrlingsentschädigung ist in den Lohnverträgen geregelt.
11.
Dem
Arbeitnehmer
sind spätestens nach dem ersten Dienstmonat jedenfalls die Einstufung und allenfalls die Anrechnung von
Vordienstzeiten
mittels
Dienstzettels bekanntzugeben. Die
Mitteilung
über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls
mittels
Dienstzettels.
(Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 2)
§ 10 Zehrgelder und Übernachtungskosten
1.
Für Kraftfahrer und
Mitfahrer
können unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse für die durch Ausfahrten von längerer Dauer und größerer Entfernung entstehenden Mehraufwendungen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat Zehrgelder festgelegt werden. Derartige Vereinbarungen können auch zwischen Bundesinnung bzw. Landesinnungen und Gewerkschaft getroffen werden.
2.
Für alle übrigen
Arbeitnehmer
, die zu einer auswärtigen Beschäftigung entsandt werden, können unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse für die entstehenden Mehraufwendungen Zehrgelder festgelegt werden.
3.
Die tatsächlichen Barauslagen für eine angemessene Übernachtung und eine allfällig notwendig gewordene Einstellung des Fahrzeuges werden gegen Vorlage der
quittierten
Rechnung vergütet.
§ 11 Zulagen
1.
Für
Arbeitnehmer
, die ihre
Arbeiten
überwiegend unter Umständen verrichten, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des
Arbeitnehmers
und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen
eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder zwangsläufig eine Gefährdung von Leben,
Gesundheit
oder körperlicher
Sicherheit
des
Arbeitnehmers
mit sich bringen, soll eine Zulage (gem. § 68 Einkommmensteuergesetz) gewährt werden.
2.
Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung bzw. innerbetrieblich für alle
Arbeitnehmer
oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern
oder zwischen Bundesinnung bzw. Landesinnungen und Gewerkschaft im Lohnvertrag festzulegen.
§ 12 Urlaub
1.
Alle
Arbeitnehmer
haben Anspruch auf Urlaub aufgrund des Bundesgesetzes über die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung von 7. Juli 1976 (BGBl. 390/1976) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Der Generalkollektivvertrag über das Urlaubsentgelt vom 22. Februar 1978 gilt mit folgenden Ergänzungen hinsichtlich der Berechnungsart:
Soweit das Entgelt oder Bestandteile des Entgeltes (etwa Zulagen) für die Urlaubsdauer nicht aufgrund der
Arbeitszeiteinteilung
feststellbar sind, sind regelmäßige Entgeltsbestandteile bei wöchentlicher oder mehrwöchiger Abrechnung mit dem
Durchschnitt
der letzten dreizehn Wochen, bei Monatslohn oder monatlicher Abrechnung mit dem
Durchschnitt
der letzten drei Monate zu berechnen.
§ 13 Urlaubszuschuß
1.
Neben dem im § 12 geregelten Urlaubsentgelt gebührt den
Arbeitnehmern
ein Urlaubszuschuß.
2.
Der Urlaubszuschuß wird bei
Urlaubsantritt
ausgezahlt. Wird der Urlaub gemäß § 4 Abs. 3 des Urlaubsgesetzes in zwei Teilen genommen, kann der Urlaubszuschuß anteilsmäßig entrichtet werden.
3.
Der Urlaubszuschuß beträgt 4 1/3 Wochenlöhne, bei eingeführtem Monatslohn jeweils einen Monatslohn in jedem Dienstjahr. Die Berechnungsbasis für den Urlaubszuschuß ist der
Durchschnitt
der letzten 13 vollen Wochen- bzw. der letzten 3 vollen Monatsentgelte. Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt wie die des Urlaubsentgeltes.
4.
Bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
innerhalb der ersten Dienstjahres und vor Verbrauch des zustehenden Urlaubes wird der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses bezahlt, das ist 1/52 des Urlaubszuschusses für jede Beschäftigungswoche des Dienstjahres.
5.
Anspruch auf den entsprechenden Anteil des Urlaubszuschusses im Sinne der Ziff. 4 haben
Arbeitnehmer
,
b)
die gemäß § 82
lit
. h) der Gewerbeordnung 18592 entlassen werden,
c)
die gem. § 82 a der Gewerbeordnung 18592 austreten.
d)
deren Lehrverhältnis entweder einvernehmlich
vorzeitig
oder gem. § 15 Ziff. 4 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969) vom Lehrling aus den in dieser Bestimmung angeführten Gründen aufgelöst wird.
6.
Arbeitnehmer
, die aus dem
Arbeitsverhältnis
ohne wichtigen Grund gem. § 82 a der Gewerbeordnung 18591 vorzeiig austreten oder
Arbeitnehmer
, die gem. § 82 der Gewerbeordnung 18591
vorzeitig
austreten oder
Arbeitnehmer
, die gem. § 82 der Gewerbeordnung 18591 (ausgenommen
lit
. h) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Urlaubszuschuß.
Der Anspruch auf Urlaubszuschuß entfällt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten gem. § 15 Ziff. 3 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969)
vorzeitig
aufgelöst wird oder die ohne Vorliegen der Gründe gem. § 15 Ziff. 4 leg.
cit
. das Lehrverhältnis selbst auflösten.
7.
Ein Anspruch auf Urlaubszuschuß besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung, des Bezuges von Wochengeld gem. § 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Elternkarenzurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
9.
Der Tod des
Arbeitnehmers
beseitigt
nicht den Anspruch auf jenen Teil des Urlaubszuschusses, der dem Verstorbenen gebührt hätte.
§ 14 Weihnachtsremuneration
1.
Den
Arbeitnehmern
, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration.
2.
Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten vollen Dezemberwoche ausbezahlt.
3.
Die Weihnachtsremuneration beträgt 4 1/3 Wochenlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatslohn in jedem Kalenderjahr. Die Berechnungsbasis für die Weihnachtsremuneration ist der
Durchschnitt
der letzten 13 vollen Wochen- bzw. der letzten 3 vollen Monatsengelte. Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt wie die des Urlaubsentgeltes.
4.
Bei
Eintritt
während des Jahres und bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
vor
Fälligkeit
der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil bezahlt, das ist 1/52 der Weihnachtsremuneration für jede Beschäftigungswoche des Kalenderjahres.
5.
Anspruch auf den entsprechenden Anteil der Weihnachtsremuneration im Sinne der Ziff. 4 haben
Arbeitnehmer
,
b)
die gem. § 82
lit
. h der Gewerbeordnung 18592 entlassen werden, oder
c)
die gem. § 82 a der Gewerbeordnung 18592 austreten,
d)
deren Lehrverhältnis entweder einvernehmlich
vorzeitig
oder gem. § 15 Abs. 4 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969) vom Lehrling aus den in dieser Bestimmung angeführten Gründen aufgelöst wird.
6.
Arbeitnehmer
, die aus dem
Arbeitsverhältnis
ohne wichtigen Grund (§ 82 a der Gewerbeordnung 18592)
vorzeitig
austreten oder die gem. § 82 der Gewerbeordnung 18592 (ausgenommen
lit
. h) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration. Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entfällt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten gem. § 15 Ziff. 3 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969)
vorzeitig
aufgelöst wird oder die ohne Vorliegen der Gründe gem. § 15 Ziff. 4 leg.
cit
. das Lehrverhältnis selbst auflösen.
7.
Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung, des Bezuges von Wochengeld gem. § 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Elternkarenzurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Bei Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
durch den
Arbeitnehmer
und in den Fällen der Ziffer 6 zu einem
Zeitpunkt
, in dem die Weihnachtsremuneration
bereits
ausbezahlt wurde, hat der
Arbeitnehmer
den zuviel erhaltenen Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend dem Rest des Kalenderjahres zurückzuzahlen.
9.
Der Tod des
Arbeitnehmers
beseitigt
nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem Verstorbenen gebührt hätte.
§ 15 Krankengeldzuschuß
A)
Krankheit
(Unglücksfall)
1.
Über die Anspruchsdauer gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz BGBl. 399/1974 in der jeweils geltenden Fassung hinaus erhalten
Arbeitnehmer
einen Krankengeldzuschuß, wenn
b)
der
Arbeitnehmer
mindestens 14 Tage ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist, und
c)
die Erkrankung im Inland durch die Bescheinigung der Krankenkasse, im Ausland durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Der
Arbeitnehmer
hat der
Betriebsleitung
von der Erkrankung ohne Verzug
Mitteilung
zu machen.
2.
Der Krankengeldzuschuß gebührt:
innerhalb eines Dienstjahres.
3.
In allen
Krankheitsfällen
gebührt der Krankengeldzuschuß bis zum Höchstausmaß je nach Dauer der ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit
nur einmal in jedem Dienstjahr. Mehrere Erkrankungen sind zusammenzuzählen.
4.
Der Zuschuß zum Krankengeld beträgt 49 % des Lohnes für die durch die
Krankheit
entfallenden normalen
Arbeitsstunden
.
5.
Krankenhaus-, Kur- und Erholungsaufenthalte gelten nur dann als entgeltpflichtige
Krankheitszeiten
, wenn die
Arbeitsunfähigkeit
des
Arbeitnehmers
für die ganze Dauer der Aufenthalte durch Bescheinigung der Krankenkasse nachgewiesen wird.
B)
Arbeitsunfall
(
Berufskrankheit
)
Die Anspruchsdauer richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz BGBl. 399/1974 in der jeweils geltenden Fassung.
C) Berechnung des Entgeltes bei
Arbeitsverhinderung
Als Berechnungsart gilt unter Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes folgendes:
Soweit das ausfallende Entgelt oder Bestandteile dieses Entgeltes (etwa Zulage) für die
Krankheitsdauer
nicht aufgrund der
Arbeitszeiteinteilung
feststellbar sind, sind regelmäßige Entgeltbestandteile bei wöchentlicher oder mehrwöchiger Abrechnung mit dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen, bei Monatslohn oder monatlicher Abrechnung mit dem
Durchschnitt
der letzten 3 Monate zu berechnen. ueb D) Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Im Falle der Lösung des
Arbeitsverhältnisses
während der
Krankheit
gelten folgende Grundsätze:
E) Lehrlinge
Der Anspruch der Lehrlinge auf Krankengeld richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 a Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969).
1.
Der
Arbeitnehmer
behält im Falle einer
Arbeitsverhinderung
das Entgelt, wenn er
a)
durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der
Arbeitsleistung
verhindert wird,
b)
mindestens 14 Tage ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist,
c)
die
Arbeitsverhinderung
durch Beibringung der heifür maßgeblichen Urkunden und Bestätigungen nachweist und
2.
Der Begriff des Entgelts im Sinne der Ziffer 1 ist unter § 6 Ziff. 4 definiert.
3.
A)
Die nachstehend bei den einzelnen wichtigen Gründen im Sinne der Ziffer 1 angeführte
Freizeit
gebührt nur dann, wenn das betreffende Ereignis eine Dienstverhinderung zur Folge hat.
a) |
Teilnahme an der Eheschließung der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder und der Geschwister, ferner Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles, sofern der
Arbeitnehmer
mit vorgenannten Personen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt |
1
Arbeitstag
|
b) |
Tod der Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Zieheltern, Großeltern, Geschwister an der Bestattung, sofern der
Arbeitnehmer
mit den vorgenannten Personen nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat |
2
Arbeitstage
|
|
Fällt die Bestattung auf einen
arbeitsfreien
Tag im Sinne der Z. 3 B) |
1
Arbeitstag
|
c) |
Tod des Schwiegersohnes, der Schwiegertochter und der Schwiegergroßeltern: die erforderliche
Zeit
zur Teilnahme am Begräbnis, im Höchstausmaß von |
1
Arbeitstag
|
d) |
Ambulatorische Behandlung außerhalb des Betriebes: Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf bezahlte
Freizeit
für ambulatorische Behandlung, sofern diese nicht außerhalb der
Arbeitszeit
vorgenommen werden kann. Muß bei ambulatorischer Behandlung die
Arbeitszeit
herangezogen werden, wird dem
Arbeitnehmer
sein Entgelt im Sinne des § 6 Ziff. 4 für die tatsächlich versäumte
Zeit
bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden in einem Dienstjahr
weitergezahlt
. |
e) |
Plötzlich eingetretene
Krankheit
oder Unfall der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern nachgewiesen wird, daß die persönliche
Anwesenheit
des betreffenden
Arbeitnehmers
unbedingt notwendig war |
1
Arbeitstag
|
f) |
Vorladung zu Gerichten, Behörden, Ämtern, sofern es sich nicht um selbstverschuldete
Angelegenheiten
handelt und dem
Arbeitnehmer
von den vorladenden Stellen keine Entschädigung gebührt |
die notwendige
Zeit
|
g) |
Musterung zum Präsenzdienst |
der Musterungstag |
h) |
Ist der
Arbeitnehmer
zur Leistung der Dienste
bereit
, so behält er bei
Arbeitsausfällen
infolge Betriebsstörungen, wenn die Umstände auf
seiten
des Dienstgebers liegen, auch wenn er nicht zu anderen
Arbeiten
im Betrieb herangezogen werden kann, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist. Dauert der durch die Betriebsstörung verursachte
Arbeitsausfall
länger, so gebührt bei Verzicht auf die
Betriebsanwesenheit
bis zum Höchstausmaß von einer Woche der halbe Lohn. Ordnet der
Arbeitgeber
die
Anwesenheit
im Betrieb an, dann gebührt der volle Lohn. |
i) |
Verkehrsstörungen öffentlicher
Verkehrsmittel
, sofern diese nachgewiesen werden und der Weg zur
Arbeitsstätte
nicht zu Fuß zurückgelegt werden könnte: die jeweils ausfallende
Zeit
, |
längstens 1
Arbeitstag
|
j) |
Elementarereignisse, die das Aufsuchen des
Arbeitsplatzes
verhindern:die versäumte
Arbeitszeit
|
längstens 1
Arbeitstag
|
k) |
Die von der
Sanitätsbehörde
angeordnete Gebiets- bzw. Ausgehbeschränkung bei Auftreten von Seuchen und ansteckenden
Krankheiten
:die tatsächlich ausfallende
Arbeitszeit
, längstens der Tag, an dem diese Beschränkung angeordnet wird Dauert der dadurch verursachte
Arbeitsausfall
länger, so gebührt bis zum Höchstausmaß von einer Woche der halbe Lohn; ordnet der
Arbeitgeber
die
Anwesenheit
im Betrieb an, dann gebührt der volle Lohn. |
l) |
Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen,
insoweit
sie im Einverständnis mit der
Betriebsleitung
erfolgt ist |
die versäumte
Arbeitszeit
|
m) |
Ausübung des gesetzliches Wahlrechtes, sofern ein gesetzlicher Wahlzwang besteht |
die versäumte
Arbeitszeit
. |
B)
Bei den nachfolgend aufgezählten wichtigen Gründen im Sinne der Ziffer 1 wird eine Dienstverhinderung auch dann angenommen, wenn das betreffende Ereignis auf einen
arbeitsfreien
Samstag, Sonntag, Feiertag oder sonstigen
arbeitsfreien
Tagen bei kontinuierlichem Betrieb fällt. Die freien Tage müssen jedoch im Zusammenhang mit dem Ereignis in Anspruch genommen werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
a) |
eigene Eheschließung |
3
Arbeitstage
|
b) |
Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin) |
1
Arbeitstag
|
c) |
Teilnahme an der Eheschließung der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder und der Geschwister, ferner Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles, sofern der
Arbeitnehmer
mit den vorgenannten Personen im gemeinsamen Haushalt lebt |
1
Arbeitstag
|
d) |
Tod des Ehegatten, der Ehegattin (des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) |
3
Arbeitstage
|
e) |
Tod der Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Zieheltern, Großeltern, Geschwister, Zieh-, Stief-, Wahl- und Enkelkinder, bei Teilnahme an der Bestattung, sofern der
Arbeitnehmer
mit den vorgenannten Personen im gemeinsamen Haushalt gelebt ha |
2
Arbeitstage
|
f) |
Tod der Eltern, wenn sie außerhalb des Wohnortes des
Arbeitnehmers
gelebt haben, nach Maßgabe der Entfernung unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen
Möglichkeiten
, zusätzlich zu der gem. § 3
lit
. b) gebührenden
Freizeit
|
1
weiterer
Arbeitstag
|
g) |
Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht oder gegründet wird |
2
Arbeitstage
|
!:
Schutzausrüstung und Schutzkleidung:
a)
Die durch gesetzliche Vorschriften erforderliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung wird vom
Arbeitgeber
(Betrieb) beigestellt. Sie bleibt Eigentum des Betriebes und darf außerhalb des Betriebes nicht verwendet werden.
b)
Die Reinigung und Instandhaltung der Schutzausrüstung und Schutzkleidung erfolgt zu Lasten des Betriebes.
2.
Werkzeug: (ausgenommen Bundesland Tirol).
1)
1. Regelung für das Bundesland Tirol: Anhang 3.
1. Regelung für das Bundesland Tirol: Anhang 3.
Alle
Arbeitnehmer
erhalten - entsprechend ihrer Verwendung - die notwendigen Werkzeuge (Messer und Streicher) vom Betrieb begestellt. Die Beistellung bzw. Erneuerung der Werkzeuge erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (länderweise Regelung der Abgeltung siehe Anhänge 4-6.
2)
2.Regelung der Abgeltung für das Bundesland Wien: Anhang 4.
Regelung der Abgeltung für das Bundesland Steiermark: Anhang 5.
Regelung der Abgeltung für das Bundesland Oberösterreich: Anhang 6
3.
Arbeitskleidung
: (ausgenommen Bundesland Tirol)
1)
1. Regelung für das Bundesland Tirol: Anhang 3.
2.Regelung der Abgeltung für das Bundesland Wien: Anhang 4.
Regelung der Abgeltung für das Bundesland Steiermark: Anhang 5.
Regelung der Abgeltung für das Bundesland Oberösterreich: Anhang 6
a)
Alle
Arbeitnehmer
erhalten die notwendige
Arbeitskleidung
(Überschürzen
2)
,
Arbeitsstiefel
2)
, Mäntel bzw.
Arbeitsanzüge
) vom Betrieb beigestellt.
2.Regelung der Abgeltung für das Bundesland Wien: Anhang 4.
Regelung der Abgeltung für das Bundesland Steiermark: Anhang 5.
Regelung der Abgeltung für das Bundesland Oberösterreich: Anhang 6
b)
Die Reinigung und Instandhaltung der
Arbeitskleidung
erfolgt zu Lasten des Betriebes.
Kunsttext
ZKV vom 13.9.2021 / gültig ab 1.10.2021
1.
Der erste Monat des
Arbeitsverhältnisses
gilt als
Probezeit
, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der
Probezeit
kann das
Arbeitsverhältnis
von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen
jederzeit
gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis
jederzeit
einseitig
auflösen (§ 15 BAG).
2.
Nach der
Probezeit
sind bei einer Kündigung durch den
Arbeitgeber
folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten
zweiten
Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den
Arbeitgeber
anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (
Arbeitsvertrag
) kann der
Arbeitnehmer
nach der
Probezeit
das
Arbeitsverhältnis
zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den
Arbeitnehmer
anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
Ende
§ 20 Verfall von Ansprüchen
1.
Der
Arbeitnehmer
ist verpflichtet, bei der Auszahlung des
Arbeitsentgeltes
den ausgewiesenen Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.
2.
Alle
gegenseitigen
Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis
müssen binnen dreier Monate nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
3.
Bei
rechtzeitiger
Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
4.
Ein Verzicht auf die Ansprüche des
Arbeitnehmers
bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
kann vom
Arbeitnehmer
innerhalb von drei
Arbeitstagen
, gerechnet vom
Zeitpunkt
der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden. Der Widerruf des Verzichtes auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auslösung ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung
tritt
.
5.
Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die
Zeit
der Präsenzdienstleistung und das Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz und dem Elternkarenzurlaubsgesetz gehemmt.
§ 21 Betriebsvereinbarungen
1.
Die alle
Arbeitnehmer
des Betriebes oder einer Betriebsabteilung betreffenden Betriebsvereinbarungen haben unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat zu erfolgen.
2.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist in allen Fällen, in denen nach diesem Kollektivvertrag das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen wäre, das Einvernehmen mit den
Arbeitnehmern
zu pflegen.
§ 22 Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Kollektivvertragspartner verpflichten sich, auf ihre
Mitglieder
jeden Einfluß zu nehmen, damit der Kollektivvertrag gewissenhaft eingehalten wird.
3.
Kommt zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat innerhalb von 4 Wochen eine Einigung nicht zustande, ist der
Streitfall
sodann den beiden Vertragspartnern dieses Kollektivvertrages zu übertragen.
4.
Zur Schlichtung solcher
Streitigkeiten
aus dem Ausverhältnis wird am
Sitze
der zuständigen Landesinnung (in den Bundesländern - ausgenommen Wien - nach Bedarf auch am
Sitze
der zuständigen Bezirksstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft) eine aus höchstens je zwei Vertretern der beiden Vertragsteile zusammengesetzte Schlichtungsstelle unter einem
Vorsitzer
gebildet. Dem
Vorsitzer
steht ein Stimmrecht nicht zu.
5.
Das zuständige Gericht soll erst dann angerufen werden, wenn im Rahmen der Schlichtungsstelle eine Beilegung des
Streitfalles
nicht erreicht wurde.
6.
In Fällen, die an gesetzliche Fristen gebunden sind, kann zur Vermeidung von Terminverlusten auch während der
Laufzeit
eines Schlichtungsverfahrens der
Streitfall
beim Bundeseinigungsamt oder
Arbeits-
und Sozialgericht anhängig gemacht werden.
§ 24 Begünstigungsklausel
1.
Die in den einzelnen Bundesländern vom Bundeskollektivvertrag abweichenden Bestimmungen, die anstelle der entsprechenden Bestimmungen des Bundeskollektivvertrages treten oder diesen ergänzen, sind in einem Anhang zu diesem Kollektivvertrag festzulegen. Dieser Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil des Bundeskollektivvertrages.
2.
Günstigere betriebliche Regelungen werden durch diesen Bundeskollektivvertrag nicht berührt.
§ 25 Vertragsdauer
1.
Dieser Bundeskollektivvertrag
tritt
am 1. Jänner 1993 in Kraft und wird für unbestimmte
Zeit
abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember jeden Jahres
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
2.
Die Lohnverträge, die gem. § 9 Ziff. 2 einen Bestandteil des Bundeskollektivvertrages bilden, können unabhängig von der Geltungsdauer des Bundeskollektivvertrages von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
3.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Bundeskollektivvertrages bzw. neuer Lohnverträge aufzunehmen.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 12. Oktober 1992 |
BUNDESINNUNG DER FLEISCHER |
Der Bundesinnungsmeister: |
Der Bundesinnungssekretär: |
LAbg. Komm.-Rat Anton Karl |
Dr. Ulrich Christalon |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT AGRAR, NAHRUNGS, GENUSS |
Der
Vorsitzende
: |
Der Zentralsekretär: |
Dr. Leopold Simperl |
Gerhard Goebl |
Anhang 1 Empfehlung über die Gewährung von Jubiläumsgeldern
Die Bundesinnung der Fleischer empfiehlt den
Mitgliedsbetrieben
, bei Dienstjubiläen folgende Zuwendungen zu gewähren:
beim 25jährigen Dienstjubiläum |
4 1/3 Wochenlöhne (1 Monatslohn) |
beim 35jährigen Dienstjubiläum |
8 2/3 Wochenlöhne (2 Monatslöhne) |
beim 45jährigen Dienstjubiläum |
13 Wochenlöhne (3 Monatslöhne) |
Anhang 2 Dienstzettel
Herrn ........................................
Frau ...........................................
Gemäß dem Bundeskollektivvertrag für das österr. Fleischergewerbe vom 1.1.1993 werden Sie in die Lohnkategorie .................................. des Lohnvertrages für das Bundesland ..................... als...................................................... eingereiht.
Aufgrund ihrer
Vordienstzeiten
werden Ihnen folgende Jahre angerechnet: .......................................
Der Monatslohn beträgt S .............................
Der Wochenlohn .............................................
......................................
Ort, Datum
Derartige nicht unterschriebene Dienstzettel sind gemäß § 35 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. 267/57, gebührenfrei.
Dienstverträge sind aufgrund des Gebührengesetzes 1957 zu vergebühren.
Anhang 3 Zusatzbestimmungen für das Bundesland Tirol
a) § 13 Ziff. 3 (Urlaubszuschuß):
Bis 31. 12. 1994 gilt folgende Regelung:
Der Urlaubszuschuß beträgt 4 1/3 Wochengrundlöhne. Der Wochengrundlohn ist der Lohn, der sich aus der für den (die)
Arbeitnehmer
(in) geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ergibt. Für Lehrlinge wird der Berechnung die Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Zuschläge gem. § 8 des Bundeskollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes nicht einzubeziehen.
Bei Akkord- und Stücklöhnen wird der Urlaubszuschuß nach dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen, unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten
, bemessen.
Ab 1. Jänner 1995 gilt § 13 Ziff. 3 des Bundeskollektivvertrages.
b) § 14 Ziff. 3 (Weihnachtsremuneration):
Bis 31. 12. 1994 gilt folgende Regelung:
Die Weihnachtsremuneration beträgt 4 1/3 Wochengrundlöhne. Der Wochengrundlohn ist der Lohn, der sich aus der für den (die)
Arbeitnehmer
(in) geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ergibt. Für Lehrlinge wird der Berechnung die Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Zuschläge gem. § 8 des Bundeskollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes nicht einzubeziehen.
Bei Akkord- und Stücklöhnen wird die Weihnachtsremuneration nach dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen, unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten
, bemessen.
Ab 1. Jänner 1995 gilt § 14 Ziff. 3 des Bundeskollektivvertrages.
c) § 17 Ziff. 2 (Werkzeuge) und 3 (
Arbeitskleidung
) lauten wie folgt:
Ziff. 2: Die entsprechend der Verwendung notwendigen Werkzeuge (Messer samt Köcher und Streicher), Überschürzen, die erforderliche Fußbekleidung (Stiefel, Schuhe etc.) und
Arbeitskleidung
(
Arbeitsschürzen
,
Arbeitsjanker
, (Mäntel bzw.
Arbeitsanzüge
) haben die
Arbeitnehmer
(innen) auf eigene Kosten anzuschaffen.
Ziff. 3: Die
Arbeitnehmer
(innen) sind verpflichtet, bei der
Arbeit
stets geeignetes Werkzeug zu verwenden sowie ordnungsgemäße Überschürzen, geeignete Fußbekleidung und
Arbeitskleidung
zu tragen.
Vorstehende Regelung für Tirol (Änderung des § 17) wurde in Verbindung mit der Lohnrunde Ende 1992 vorgenommen. Dabei wurde zur Abdeckung der unter Ziff. 2 geregelten Anschaffungskosten eine Erhöhung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes (durch Umlegung des früheren
Anschaffungsbeitrages
) vereinbart.
Anhang 4 Zusatzbestimmungen für das Bundesland Wien
gemäß § 17 Bundeskollektivvertrag
Die im Bundeskollektivvertrag der Fleischer festgelegte Beistellung der notwendigen Werkzeuge (Messer und Streicher) und der
Arbeitskleidung
(Überschürzen und
Arbeitsstiefel
) kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat abgegolten werden.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist das Einvernehmen mit dem
Arbeitnehmer
herzustellen.
Für die Selbstbeschaffung dieser
Arbeitsutensilien
wird an jedem 1. März und 1. September eines Beschäftigungsjahres folgende Vergütung gewährt.
Arbeitnehmer
, mit Ausnahme der Lehrlinge im 1. Lehrjahr und der Anfänger(innen) im 1. Jahr der
Tätigkeit
, erhalten je einen halben Wochenlohn auf Basis der Lohnkategorie "Gehilfe(in) im 1. Berufsjahr", Lehrlinge im 1. Lehrjahr eine halbe Lehrlingsentschädigung, Anfänger(innen) je einen halben Wochenlohn ihres jeweils gültigen Lohnes. Lehrlinge bzw. Anfänger(innen) erhalten nach Vollendung des 1. Lehrjahrs bzw. des 1. Jahres der
Tätigkeit
die gleichen Sätze wie
Arbeitnehmer
(siehe oben).
Die Abgeltung erfolgt erstmals, wenn die schriftliche Vereinbarung vorliegt, am 1. März 1993.
Alle
Arbeitnehmer
, die weniger als ein halbes Jahr an diesem Stichtag oder an den folgenden Stichtagen beschäftigt sind, erhalten für jede Beschäftigungswoche 1/26 der ihnen zustehenden Vergütung.
Ausdrücklich festgehalten wird, daß diese Zusatzbestimmung nicht für jene
Arbeitnehmer
gilt, die dem Angestelltengesetz unterliegen.
Anhang 5 Zusatzbestimmungen für das Bundesland Steiermark
gemäß § 17 Bundeskollektivvertrag
Die im Bundeskollektivvertrag der Fleischer festgelegte Beistellung der notwendigen Werkzeuge (Messer und Streicher) und der
Arbeitskleidung
(Überschürzen und
Arbeitsstiefel
) kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat abgegolten werden.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist das Einvernehmen mit dem
Arbeitnehmer
herzustellen.
Für die Selbstbeschafffung dieser
Arbeitsutensilien
werden an jedem 1. März und 1. September eines Beschäftigungsjahres folgende Vergütungen gewährt:
Alle
Arbeitnehmer
, mit Ausnahme der Lehrlinge im 1. Lehrjahr, je einen halben Wochenlohn auf der Basis der Lohnkategorie "Gehilfe(in) im 1. Berufsjahr", Lehrlinge im 1. Lehrjahr je eine halbe Lehrlingsentschädigung, Anfänger(innen) je einen halben Wochenlohn ihres jeweils gültigen Lohnes. Lehrlinge und Anfänger(innen) erhalten nach Vollendung des 1. Lehrjahres die gleichen Sätze wie
Arbeitnehmer
(siehe oben).
Alle
Arbeitnehmer
, die weniger als ein halbes Jahr an den Stichtagen beschäftigt sind, erhalten für jede Beschäftigungswoche 1/26 der ihnen zustehenden Vergütung.
Anhang 6 Zusatzbestimmungen für das Bundesland Oberösterreich
gemäß § 17 Bundeskollektivvertrag
Den
Arbeitgebern
wird freigestellt, statt der Beistellung der notwendigen Werkzeuge (Messer und Streicher) und der unbedingt notwendigen
Arbeitskleidung
(Überschürzen und
Arbeitsstiefel
) in natura den hierauf Anspruchsberechtigten zur Selbstanschaffung eine Vergütung in Geld zu gewähren. In diesem Fall haben
Fleischer-Facharbeiter
(innen) und in der Fleischproduktion beschäftigte
Hilfsarbeiter
(innen)
S 19,- pro
Arbeitswoche
oder je S 494,- am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres zu erhalten.
Wird diese Vergütung zweimal jährlich ausbezahlt, gebührt in folgenden Fällen nur der aliquote Teil dieses
Selbstanschaffungsbeitrages
(S 19,- pro
Arbeitswoche
):
a) wenn der
Arbeitnehmer
am Auszahlungsstichtag noch kein volles Jahr beschäftigt ist,
b) wenn das
Arbeitsverhältnis
vor dem Auszahlungsstichtag durch Kündigung
seitens
des
Arbeitgebers
oder durch Entlassung gemäß § 82
lit
. h der Gewerbeordnung 1859 aufgelöst wird.
In allen anderen Fällen der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses
gebührt kein
Selbstanschaffungsbeitrag
.