Lohngruppe 1:
Einschlägig gelernte/gelernter Facharbeiterin/Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik.
Lohngruppe 2:
Sonderreinigerin/Sonderreiniger und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehrzeit, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik nicht oder nicht erfolgreich abgelegt haben, sowie Chauffeurinnen/Chauffeure und Magazineurinnen/Magazineure.
Sonderreinigerinnen/Sonderreiniger sind Personen, die zur ständigen Reinigung von Fenstern und Fassaden, in der Bauendreinigung nach Professionistinnen/Professionisten, in der Grundreinigung, in der sonstigen Spezialreinigung (z. B. Maschinenreinigung, Teppichreinigung, Steinreinigung) in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen, sowie in der technischen Hausbetreuung (Hausservice) eingesetzt werden.
Sonderreinigerinnen/Sonderreiniger ohne Zweckausbildung (Helferin/Helfer) erhalten in den ersten 4 Monaten des Arbeitsverhältnisses im Betrieb 95 % des Stundenlohnes der Lohngruppe 2. Dies gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2013 neu begründet werden.
Ab erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlussprüfung wird die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in die Lohngruppe 1 eingestuft.
Bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung hat die Einstufung in die Lohngruppe 2 zu erfolgen. Ab Beendigung der Lehrzeit bis zu erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist die Differenz zwischen der Lohngruppe 2 und der Lohngruppe 1 nachzuzahlen.
Keine Nachzahlung erfolgt:
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a)
wenn der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war als der Mindestlohn der Lohngruppe 1,
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b)
die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat,
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c)
unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist,
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d)
die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat.
Lohngruppe 3:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der Hotelreinigung beschäftigt werden.
Lohngruppe 4:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche Hausbetreuungs- und/oder Reinigungstätigkeiten in Wohnhausanlagen, Privatwohnhäusern und Privatwohnungen verrichten.
Lohngruppe 5:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in SeniorInnenheimen, Pflege- und/oder Krankenanstalten, sowie in der Reinigung von medizinischen oder technischen Laboratorien beschäftigt werden.
Lohngruppe 6:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der ständigen (Unterhalts-)Reinigung in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, in Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen, wie auch für Botengänge, Einkäufe, in der Essensausgabe und in der Küche beschäftigt werden.