Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Fleischer, 1010 Wien, Hegelgasse 8,
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und
Genußmittelarbeiter
, 1080 Wien, Albertgasse 35,
andererseits
.
I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag regelt die
arbeitsrechtlichen
Bestimmungen und Benefizien der in der Darmbranche der 23 Wiener Gemeindebezirke beschäftigten
Arbeitnehmer
, die dem Angestelltengesetz nicht unterstehen.
Die
Normalarbeitszeit
beträgt für alle Beschäftigten 42 Stunden (ab 1.1.1975 - 40 Stunden) in der Woche. Die Einteilung der täglichen
Arbeitszeit
erfolgt im Einvernehmen zwischen der
Betriebsleitung
und dem Betriebsrat (Vertrauensmann), jedoch darf die tägliche
Arbeitszeit
8 Stunden nicht
überschreiten
und soll am Samstag um 11.30 Uhr beendet sein.
An Sonn- und Feiertagen soll grundsätzlich nicht
gearbeitet
werden. Als Feiertage gelten die auf Grund des Feiertagsruhegesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Tage. Diese sind
derzeit
der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember und der
Karfreitag
für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Für die Angehörigen der
israelitischen
Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als Feiertag. Sollte jedoch an diesen Tagen
gearbeitet
werden, dann ist für diese Feiertage der 1 1/2-fache (150%) Aufschlag auf den Normallohn zu bezahlen. Für
Sonntagsarbeit
ist ein 100%-iger Aufschlag für 8 Stunden zu bezahlen.
Für die darüber hinausgehenden Überstunden in der
Zeit
von 6 Uhr bis 21 Uhr ein 150%-iger Aufschlag, und für Überstunden von 21 Uhr bis 6 Uhr ein 200%-iger.
Alle im Gesetz nicht genannten Kalenderfeiertage gelten als normale
Arbeitstage
und sind, wenn
Arbeitsruhe
angeordnet wird, voll zu entlohnen.
IV. Überstunden
Als Überstunden gilt alle über 42 Stunden (ab 1.1.1975 - 40 Stunden) wöchentlich und über 8 Stunden täglich hinausreichende
Arbeitszeit
.
Für diese Überstunden ist in der
Zeit
von 6 Uhr bis 20 Uhr ein |
50%iger |
von 20 Uhr bis 6 Uhr ein |
100%iger |
Aufschlag zu entrichten.
Jede begonnene 1/2 Stunde ist als volle halbe Stunde zu entlohnen.
V. Urlaub
Die
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
erhalten den Urlaub nach dem
Arbeiterurlaubsgesetz
vom 6. Februar 1959 (BGBL. Nr. 24/1959) bzw. vom 13. Juli 1971 (BGBL. Nr. 317) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Einteilung erfolgt im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat.
VI. Urlaubszuschuß
Bei
Urlaubsantritt
erhält jeder Dienstnehmer außer seinem normalen Lohn einen Urlaubszuschuß in der Höhe von 4 1/3 Wochenlöhnen ausbezahlt.
Bei Lösung des Dienstverhältnisses innerhalb eines Probemonats hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. In allen übrigen Fällen erhält der Dienstnehmer den aliquoten Teil ausbezahlt.
VII. Weihnachtsremuneration
Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4 1/3 Wochenlöhnen.
Den
Arbeitnehmern
, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration.
Die Weihnachtsremuneration wird in der ersten vollen Dezemberwoche ausgezahlt.
Bei Lösung des Dienstverhältnisses innerhalb eines Probemonates hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf die Weihnachtsremuneration.
Bei
Eintritt
während des Jahres und bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
vor
Fälligkeit
der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil gezahlt; das ist 1/52 der Weihnachtsremuneration für jede Beschäftigungswoche des Dienstjahres.
Alle in der Darmbranche Beschäftigten erhalten Gummistiefel und
Arbeitsschürzen
beigestellt. In Betrieben, wo die Beistellung nicht erfolgt, erhalten alle Beschäftigten am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember S 235,-- als Entschädigung ausbezahlt. Alle unter 3 Monate beschäftigten Dienstnehmer erhalten den aliquoten Teil.
IX. Krankengeldzuschuß
A)
Krankheit
:
1.
Arbeitnehmer
, die durch
Krankheit
an der
Arbeitsleistung
verhindert sind, erhalten einen Krankengeldzuschuß, wenn
b)
der
Arbeitnehmer
mindestens 14 Tage ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist und
c)
die Erkrankung im Inland durch die Bescheinigung der Krankenkasse, im Ausland durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Der
Arbeitnehmer
hat der
Betriebsleitung
von der Erkrankung ehestens
Mitteilung
zu machen.
2.
Höhe und Dauer des Krankengeldzuschusses:
Der Zuschuß zum Krankengeld beträgt 49% des Lohnes für die durch die
Krankheit
entfallenden normalen
Arbeitsstunden
. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt nach den gleichen Grundstätzen wie die Berechnung des Wochenlohnes bei Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration.
Dieser Zuschuß gebührt bei einer
Dienstzeit
im 1. Beschäftigungsjahr durch 2 Wochen je 49% d. WL |
ab 2. - 6. " " 4 " " 49% " |
ab 6. - 10. " " 8 " " 49% " |
und ab 10. " " 12 " " 49% " |
+) WL = Wochenlohn |
3.
In allen
Krankheitsfällen
gebührt der Krankengeldzuschuß bis zum Höchstausmaß je nach Dauer der ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit
nur einmal in jedem Dienstjahr.
Mehrere Erkrankungen sind zusammenzuzählen.
4.
Krankenhaus-, Kur- und Erholungsaufenthalte gelten nur dann als entgeltpflichtige
Krankheitszeiten
, wenn die
Arbeitsunfähigkeit
des
Arbeitnehmers
für die Dauer der Aufenthalte durch Bescheinigung der Krankenkasse nachgewiesen wird.
5.
Im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses während der
Krankheit
gelten folgende Grundsätze :
a)
Wird das Dienstverhältnis während der
Krankheit
vom
Arbeitgeber
durch Kündigung gelöst, so ist der Krankengeldzuschuß gem. Ziffer 2
weiter
zu zahlen.
b)
Wird der
Arbeitnehmer
während der
Krankheit
gem. § 82 Gewerbeordnung (ausgenommen
lit
.h) entlassen, so endet die Zahlung des Krankengeldzuschusses
gleichzeitig
mit der Auflösung des Dienstverhältnisses.
d)
Wird das Dienstverhältnis während der
Krankheit
im
beiderseitigen
Einvernehmen gelöst, so gebührt der Krankengeldzuschuß bis zu dem festgelegten Höchstausmaß, soferne zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
keine andere Vereinbarung getroffen wird.
6.
Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuß besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen
Arbeitgeber
handelt.
B)
Arbeitsunfall
:
2.
Bei jedem
Arbeitsunfall
bleibt der Anspruch auf Krankengeldzuschuß bis zum Höchstausmaß ohne Rücksicht auf frühere Erkrankungen und
Arbeitsunfälle
gewahrt.
außerhalb des Krankenstandes
1.
Der
Arbeitnehmer
behält im Falle einer
Arbeitsverhinderung
das Entgelt, wenn er
a)
durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der
Arbeitsleistung
verhindert wird,
b)
mindestens 14 Tage ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist,
c)
die
Arbeitsverhinderung
durch Beibringung der hiefür maßgeblichen Urkunden und Bestätigungen nachweist und
2.
A)
Die nachstehend bei den einzelnen wichtigen Gründen im Sinne der Ziffer 1 a) angeführte
Freizeit
gebührt nur dann, wenn das betreffende Ereignis eine Dienstverhinderung zur Folge hat.
a) |
Teilnahme an der Eheschließung der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder, der Geschwister, ferner Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles, soferne der
Arbeitnehmer
mit vorgenannten Personen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt |
1
Arbeitstag
|
b) |
Tod der Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Zieheltern, Großeltern, Geschwister, Zieh-, Stief-, Wahl- und Enkelkinder bei der Teilnahme an der Bestattung, soferne der
Arbeitnehmer
mit den vorgenannten Personen nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat |
2
Arbeitstage
|
Fällt die Bestattung auf einen
arbeitsfreien
Tag im Sinne der Ziffer 2 B) |
1
Arbeitstag
|
c) |
Tod des Schwiegersohnes, der Schwiegertochter und der Schwiegergroßeltern |
die erfordereiche
Zeit
zur Teilnahme am Begräbnis, im Höchstausmaß von 1
Arbeitstag
|
d) |
Ambulatorische Behandlung außerhalb des Betriebes: |
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf bezahlte
Freizeit
für ambulatorische Behandlung, soferne diese nicht außerhalb der
Arbeitszeit
vorgenommen werden kann. |
Muß bei ambulatorischer Behandlung die
Arbeitszeit
herangezogen werden, wird dem
Arbeitnehmer
sein Entgelt für die tatsächlich versäumte
Zeit
bis zum Höchstausmaß von 42, und ab Jänner 1975 40 Stunden, in einem Dienstjahr
weitergezahlt
. |
e) |
Plötzlich eingetretene
Krankheit
oder Unfall der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, soferne nachgewiesen wird, daß die persönliche
Anwesenheit
des betreffenden
Arbeitnehmers
unbedingt notwendig war |
1
Arbeitstag
|
f) |
Vorladung zu Gerichten, Behörden, Ämtern, soferne es sich nicht um selbstverschuldete
Angelegenheiten
handelt und dem
Arbeitnehmer
von den vorladenden Stellen keine Entschädigung gebührt |
die notwendige
Zeit
|
g) |
Musterung zum Präsenzdienst |
der Musterungstag |
h) |
Ist der
Arbeitnehmer
zur Leistung der Dienste
bereit
, so behält er bei
Arbeitsausfällen
infolge Betriebsstörungen, wenn die Umstände auf
seiten
des Dienstgebers liegen, auch wenn er nicht zu anderen
Arbeiten
im Betrieb herangezogen werden kann, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist. Dauert der durch die Betriebsstörung verursachte
Arbeitsausfall
länger, so gebührt bei Verzicht auf die
Betriebsanwesenheit
bis zum Höchstausmaß von einer Woche der halbe Lohn. Ordnet der
Arbeitgeber
die
Anwesenheit
im Betrieb an, dann gebührt der volle Lohn. |
i) |
Verkehrsstörungen öffentlicher
Verkehrsmittel
, soferne diese nachgewiesen werden und der Weg zur
Arbeitsstätte
nicht zu Fuß zurückgelegt werden konnte die jeweils ausfallende
Zeit
, längstens |
1
Arbeitstag
|
j) |
Elementarereignisse, die das Aufsuchen des
Arbeitsplatzes
verhindern |
die versäumte
Arbeitszeit
, längstens 1
Arbeitstag
|
k) |
Die von der
Sanitätsbehörde
angeordnete Gebiets- bzw. Ausgehbeschränkung bei Auftreten von Seuchen und ansteckenden
Krankheiten
|
die tatsächlich ausfallende
Arbeitszeit
längstens der Tag, an dem diese Beschränkung angeordnet wird. |
Dauert der dadurch verursachte
Arbeitsausfall
länger, so gebührt bis zum Höchstausmaß von einer Woche der halbe Lohn. |
l) |
Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen,
insoweit
sie im Einverständnis mit der
Betriebsleitung
erfolgt ist |
die versäumte
Arbeitszeit
|
m) |
Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, sofern ein gesetzlicher Wahlzwang besteht |
die versäumte
Arbeitszeit
|
B)
Bei den nachfolgend aufgezählten wichtigen Gründen im Sinne der Ziffer 1 a) wird eine Dienstverhinderung auch dann angenommen, wenn das betreffende Ereignis auf einen
arbeitsfreien
Samstag, Sonntag, Feiertag oder sonstigen
arbeitsfreien
Tag bei kontinuierlichem Betrieb fällt. Die freien Tage müssen jedoch im Zusammenhang mit dem Ereignis in Anspruch genommen werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
a) |
eigene Eheschließung |
3
Arbeitstage
|
b) |
Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin) |
1
Arbeitstag
|
c) |
Teilnahme an der Eheschließung der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder, der Geschwister, ferner Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles, soferne der
Arbeitnehmer
mit den vorgenannten Personen im gemeinsamen Haushalt lebt |
1
Arbeitstag
|
d) |
Tod des Ehegatten, der Ehegattin (des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) |
3
Arbeitstage
|
e) |
Tod der Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Zieheltern, Großeltern, Geschwister, Zieh-, Stief-, Wahl- und Enkelkinder, bei Teilnahme an der Bestattung, soferne der
Arbeitnehmer
mit den vorgenannten Personen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat |
2
Arbeitstage
|
f) |
Tod der Eltern, wenn sie außerhalb des Wohnortes des
Arbeitnehmers
gelebt haben, nach Maßgabe der Entfernung unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen
Möglichkeiten
|
1
weiterer
Arbeitstag
|
g) |
Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht oder gegründet wird |
2
Arbeitstage
|
XI. Zulagen
1.
Für
Arbeitnehmer
, die ihre
Arbeiten
unter besonderem, das übliche Maß überragenden Schmutz, unter besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen, kann eine Zulage gewährt werden.
2.
Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat (Vertrauensmann) festzulegen und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
XII. Aufnahmen, Entlassungen und Abfertigung
Aufnahmen und Entlassungen, so wie die Regelung aller Betriebs- und
Personalangelegenheiten
erfolgen auf Grund der Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Es wird
gegenseitiger
Kündigungsausschluß vereinbart. Das Dienstverhältnis kann ohne vorhergehende Kündigung
beiderseitig
an jedem Werktage nach
Arbeitsschluß
gelöst werden.
Jeder Dienstnehmer, der aus dem Betrieb ausscheidet, erhält als Abfertigung:
Vom 3. - 5. Beschäftigungsjahr 1/4 Wochenlohn |
und ab dem 6. " 1/2 " |
für jedes im Betrieb vollbrachte vollendete Dienstjahr, ausbezahlt. Das Höchstausmaß der Abfertigung soll aber 26 1/2 Wochenlöhne nicht übersteigen.
Bei Entlassung besteht kein Anspruch (Ausnahme Gewerbeordnung § 82
lit
. h).
Streitfälle
aus dem Vertrage werden, wenn zwischen der
Betriebsleitung
und dem Betriebsrat keine Einigung erzielt werden kann, zwischen den vertragsschließenden Organisationen einvernehmlich geregelt.
XIV. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am 1. Juni 1973 in Kraft. Der Vertrag ist 1/4-jährlich jeweils zum Quartalsersten
mittels
eingeschriebenen Briefes
beiderseits
kündbar.
Unterzeichnungsprotokoll
LANDESINNUNG WIEN DER FLEISCHER
|
Der Innungsmeister: |
Der Innungssekretär: |
|
Der Obmann: |
Der Zentralsekretär: |