§ 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich
c)
Persönlich:
für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten
Arbeiten
Heimarbeiter
beschäftigen.
§ 3 Lohnänderung
Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die
Heimarbeitskommission
die Entgelte gemäß § 2 entsprechend anzugleichen.
Die Einberufung zu dieser
Sitzung
erfolgt durch die (den)
Vorsitzende
(n).