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Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.


b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
Stundenlohn ab 1. Mai 2020
in €
Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker 16,26
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter,
Bohrmeister
15,67
Facharbeiter 14,22
Angelernte Arbeitnehmer 13,24
Hilfsarbeiter 12,02
Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Jahr 40% des FA 5,69
Lehrlinge im 2. Jahr 60% des FA 8,53
Lehrlinge im 3. Jahr 80% des FA 11,38
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel IV Rahmenrechtliche Änderungen


Im § 4 Ziffer 5 entfällt der letzte Satz.


Im § 17 Kündigungsfristen werden folgende Sätze nach dem ersten Einleitungssatz ergänzt:
Die diesem Kollektivvertrag unterworfenen Betriebe werden als in Saisonbranchen tätig qualifiziert.
Die seit 1.5.2019 geltenden Kündigungsfristen bleiben im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen über den 1.1.2021 hinaus in Geltung.