Bundesgesetzblatt
für die Republik Österreich
Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 9. Dezember 2016 |
Teil II |
377. Verordnung:
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Erlassung eines
Heimarbeitstarifs
für
Heimarbeiter
/innen in der Kettenstichstickerei
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377. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für
Arbeit
, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein
Heimarbeitstarif
für
Heimarbeiter
/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für
Arbeit
, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1
Heimarbeitsgesetz
1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der
Arbeitnehmer
/innen
Heimarbeitstarife
zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für
Arbeit
, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden
Heimarbeitstarif
erlassen:
§ 3. Tarifbestimmungen
1.
Mindeststundenlohn
Für andere
Stickarbeiten
(Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 7,06 €.
2.
Zuschlag
Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%.
3.
Zuschlag
Stickaufträge, bei denen das Vernähen (
Handarbeit
) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.
Lukowitsch