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Textil / Heim-AT Kettenstichstickerei VLB / Heimarbeitstarif



Bundesgesetzblatt
für die Republik Österreich

Jahrgang 2016 Ausgegeben am 9. Dezember 2016 Teil II
377. Verordnung: Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter /innen in der Kettenstichstickerei

377. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit , Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter /innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit , Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer /innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit , Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter /innen in der Kettenstichstickerei
H 11/2016/V/33/1


§ 1. Geltungsbereich
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
a)  Räumlich:
für das Bundesland Vorarlberg.
b)  Sachlich:
für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.
c)  Persönlich:
für alle Auftraggeber/innen ( Mittelspersonen ), die für die unter lit . b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter /innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter /innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.


§ 2. Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2017 von den Heimarbeiter /innen ausgeführten Aufträge ( Heimarbeiten ) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.


§ 3. Tarifbestimmungen
1.  Mindeststundenlohn
Für andere Stickarbeiten (Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 7,06 €.
2.  Zuschlag
Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%.
3.  Zuschlag
Stickaufträge, bei denen das Vernähen ( Handarbeit ) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.

Lukowitsch