Bauindustrie und Baugewerbe / Rahmen
Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Bau–Holz,
Stand vom 1. Mai 2023
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)
persönlich:
auf alle
Arbeitnehmer
(einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglieder
der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
d)
Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
3.
Die
Wochenarbeitszeit
wird (ausgenommen im Mehrschichtbetrieb und bei
Dekadenarbeit
) auf nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werktage verteilt.
4.
Wenn an Tagen in Folge ungünstiger
Witterung
oder sonstiger Umstände die jeweils geltende
Arbeitszeit
nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Dienstgeber oder dessen Beauftragter im Einvernehmen mit dem Betriebsrat deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige
Einarbeitung
.
5.
Die
Wochenarbeitszeit
von 39 Stunden findet auf folgende Fälle keine Anwendung:
a)
Auf Einbringungsstunden.
d)
Auf die
Arbeitszeit
der Lenker und Beifahrer, des Küchen- und sonstigen Lagerpersonals. Für diese kann im Sinne des § 7 Abs. 2
Arbeitszeitgesetz
innerbetrieblich eine Überstundenleistung bis zu 8 Stunden je Woche vereinbart werden.
5a.
Lenkzeiten
und Lenkpausen
Für Lenker von Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, und die im Straßenverkehr eingesetzt werden („VO-Fahrzeuge“) kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 13b AZG
Zur
Arbeitsbereitschaft
zählen insbesondere
Zeiten
, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang oder verwandten
Tätigkeiten
zuzurechnen sind.
Arbeitsbereitschaft
ist jene
Zeit
, in der der Lenker über seine
Zeit
nicht frei verfügen kann und sich
bereithalten
muss, um seine
Arbeit
jederzeit
aufnehmen zu können. (z.B. Be- und Entladen durch
Dritte
).
Der Beginn des
Durchrechnungszeitraumes
ist in der Betriebsvereinbarung (schriftlichen Einzelvereinbarung) festzulegen.
Für Lenker von Kraftfahrzeugen kann durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 16 Absatz 3 AZG die
Einsatzzeit
über 12 Stunden hinaus soweit verlängert wird, dass die innerhalb eines
Zeitraumes
von 24 Stunden vorgeschriebene tägliche
Ruhezeit
eingehalten wird.
Für Lenker von sonstigen Kraftfahrzeugen, (das sind solche, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt, oder die nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden) kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 14a AZG
-
–
die
Lenkzeit
auf 9 Stunden und zweimal wöchentlich auf 10 Stunden ausgedehnt werden kann;
-
–
die
Lenkzeit
in einer Woche bis zu 56 Stunden zugelassen werden kann, in zwei Wochen jedoch 90 Stunden nicht
überschreiten
darf.
7.
Der 24. und 31. Dezember gelten hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertag.
1.
Allgemeines
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
gemäß § 2 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
unter Anwendung der jeweiligen
Mitwirkungsrechte
und Zustimmungserfordernisse möglich. Im Sinne des § 11 Abs. 2a KJBG ist eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auch für
Arbeiter
und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
4.
Schichtarbeit
Bei
Schichtarbeit
gemäß § 3 Ziffer 8 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe
kann die
durchschnittliche
Wochenarbeitszeit
im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die sich ergebende
Zeitdifferenz
gegenüber der
durchschnittlichen
kollektivvertraglichen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für
Zeitguthaben
ein
Zeitausgleich
in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser
Zeitraum
bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden.
In Schichtbetrieben kann für den
Zeitraum
der Geltungsdauer der zuschlagsfreien
Mehrarbeit
durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass ein Anspruch auf
Zeitausgleich
, dessen Verbrauch in Freischichten nicht möglich ist, finanziell im Verhältnis 1:1 abgegolten wird.
6.
Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
(bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist
Mehrarbeit
; diese
Mehrarbeit
wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der
Normalarbeitszeit
.
Für
Mehrarbeit
gebührt ein Zuschlag von 50% (§ 4).
Durch die
Mehrarbeit
darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche
Normalarbeitszeit
auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden nicht
überschritten
werden.
Weiters
darf durch die
Mehrarbeit
, ausgenommen bei
Schichtarbeit
,
Einarbeitung
in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren
Normalarbeitszeit
im Kollektivvertrag eine
Wochenarbeitszeit
von
41 Stunden
nicht
überschritten
werden. Für die Anordnung von
Mehrarbeit
gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 Abs. 2 AZG.
Mehrarbeitsstunden
sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.
Arbeitszeiten
, für die auf Grund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als
Mehrarbeit
, sondern als Überstunden.
In Schichtbetrieben ist an Werktagen
Mehrarbeit
auch im
Zeitraum
von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich; für diese
Mehrarbeit
gebührt ein Zuschlag von 50%; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälliger anderer Zuschlag entfällt für diesen
Zeitraum
. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1994.
7.
Günstigkeitsklausel
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der
Normalarbeitszeit
und die Verkürzung der kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
auf 39 Stunden gegenüber dem
Arbeitszeitgesetz
insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der
Normalarbeitszeit
auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
2.
Arbeitsrechtliche
Absicherung der „kurzen/langen Woche“
Wird eine Vereinbarung nach Ziff. 1 getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Folgendes:
d)
Überstunden
Entfällt in einem
Durchrechnungszeitraum
die
Arbeitsleistung
in der kurzen Woche wegen des Verbrauchs von Urlaub oder der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
durch Kündigung des
Arbeitgebers
, unverschuldete Entlassung, berechtigten
Austritt
des
Arbeitnehmers
oder einvernehmliche Auflösung, so gebührt für jene Stunden der langen Woche, die die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
von 39 Stunden
überschreiten
, Überstundenbezahlung. Dies gilt für den Fall des Urlaubsverbrauchs nicht, wenn durch gemeinsame Betrachtung mit dem
unmittelbar
vorangehenden oder anschließenden
Durchrechnungszeitraum
, wobei jede Urlaubswoche mit 39 Stunden zu bewerten ist, eine
durchschnittliche
wöchentliche
Arbeitszeit
von 39 Stunden nicht
überschritten
wird. Es gebührt ebenso Überstundenbezahlung, wenn auf Grund einer Weisung des
Arbeitgebers
, etwa Überstellung zu einer
Arbeitsgemeinschaft
, die 39 Stunden übersteigende
Normalarbeitszeit
einer Woche nicht durch eine entsprechend kürzere
Normalarbeitszeit
der anderen Woche ausgeglichen wird.
* Gemeinsame Empfehlung: Der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerkschaft Bau-Holz empfehlen die Durchbeschäftigung der
Arbeitnehmer
über das ganze Jahr, sowie die Anwendung einer
Arbeitszeiteinteilung
nach § 2C
lit
. a) oder
lit
. b).
Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBI. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes
von bis zu 52 Wochen die
Arbeitszeit
durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen folgendermaßen verteilt werden kann.
Es kann vereinbart werden,
-
a)
dass in einem 2-wöchigen
Zeitraum
die
durchschnittliche
wöchentliche
Normalarbeitszeit
von 39 Stunden
überschritten
wird, wobei die
Normalarbeitszeit
in der langen Woche 43 bis 45 und in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann („kurze/lange Woche“), oder
-
b)
dass in einem 3-wöchigen
Zeitraum
die
durchschnittliche
wöchentliche
Normalarbeitszeit
von 39 Stunden
überschritten
wird, wobei die
Normalarbeitszeit
in zwei langen Wochen 43 bis 45 und in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann („lange/lange/kurze Woche“).Diese
Arbeitszeiteinteilung
ist für höchstens 30 Kalenderwochen im
Zeitraum
von 1. April bis 30. November zulässig.
-
c)
Innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes
ist, bei Ausschluss der jeweils anderen
Arbeitszeiteinteilung
, nur die Vereinbarung nach
lit
. a) oder der
lit
. b) zulässig.
-
d)
Es dürfen innerhalb eines Jahres ab Stichtag 15.2. nicht mehr als 90
Zeitausgleichsstunden
erworben werden. Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen.
-
e)
Bei Änderung der
Arbeitszeiteinteilung
in Folge eines Wechsels des
Arbeitnehmers
aus dem oder in den Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat einer Einzelvereinbarung gem.
lit
. a) oder
lit
. b) ist dies dem
Arbeitnehmer
2 Wochen vorher bekannt zu geben.Dabei ist zu beachten, dass nicht mehr als 2 lange Wochen aufeinander folgen dürfen.
-
f)
Im Falle einer
Arbeitszeiteinteilung
„kurze/lange Woche“ hat der 2-wöchige
Zeitraum
aus einer Woche mit 5
Arbeitstagen
(„lange Woche“,
Arbeitstage
Montag bis
Freitag
) und einer Woche mit 4
Arbeitstagen
(„kurze Woche“,
Arbeitstage
von Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von
Normalarbeitszeit
für den
Freitag
der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.
-
g)
Im Falle einer
Arbeitszeiteinteilung
„lange/lange/kurze Woche“ hat der 3-wöchige
Zeitraum
aus 2 Wochen mit 5
Arbeitstagen
(„lange Wochen“,
Arbeitstage
Montag bis
Freitag
) und einer Woche mit 4
Arbeitstagen
(„kurze Woche“,
Arbeitstage
Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von
Normalarbeitszeit
für den
Freitag
der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.
-
h)
Die
Arbeitszeiteinteilung
muss jedem davon betroffenen
Arbeitnehmer
spätestens 2 Wochen vor Beginn des
Durchrechnungszeitraumes
bekannt gegeben werden, und es dürfen nicht mehr als 2 lange Wochen hintereinander folgen.Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig.Auch bei Anschluss eines
weiteren
Durchrechnungszeitraumes
dürfen nicht mehr als 2 lange Wochen hintereinander folgen.Änderungen des
Arbeitszeitplanes
hinsichtlich der Verlängerung bzw. Verkürzung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
in Bezug auf die 44. und 45. Stunde einer langen Woche sowie der 36. Stunde in der kurzen Woche sind durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen möglich und den
Arbeitnehmern
eine Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
-
i)
Die
Möglichkeit
einer
Einarbeitung
nach § 2E bleibt unberührt.
-
j)
Zeitausgleichsstunden
sind jene Stunden, die im 2- oder 3-wöchigen
Zeitraum
der
Arbeitszeiteinteilung
gem.
lit
. a) oder
lit
. b) über die
durchschnittliche
Normalarbeitszeit
von 39 Stunden hinausgehen.Diese Differenz zwischen der
durchschnittlichen
wöchentlichen
Normalarbeitszeit
aus den
Arbeitszeiteinteilungen
gem.
lit
. a) oder
lit
. b) und der kollektivvertraglichen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
(39 Stunden) ist durch
Zeitausgleich
in ganzen Tagen innerhalb des
Durchrechnungszeitraumes
auszugleichen, sofern in der Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat in der schriftlichen Einzelvereinbarung eine Übertragung der
Zeitausgleichsstunden
in den
Zeitraum
November bis 31. März nicht vorgesehen ist.Steht die Lage des
Zeitausgleiches
nicht von vornherein durch Vereinbarung fest, ist der
Zeitpunkt
der Konsumation im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
innerhalb des
Durchrechnungszeitraumes
oder von November bis 31. März festzulegen.Kann ein
Zeitausgleich
nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten
Durchrechnungszeitraumes
, falls nicht ein Vortrag in den nächsten
Durchrechnungszeitraum
vereinbart wurde, spätestens jedoch zu jedem 31. März, die über 39 Stunden pro Woche geleistete
Zeit
als Überstunde zu werten und zu bezahlen.
-
k)
Überstunden liegen jedenfalls dann vor, wenn die auf Grund der
Arbeitszeiteinteilung
nach
lit
. a) oder
lit
. b) festgelegte tägliche bzw. wöchentliche
Normalarbeitszeit
überschritten
wird, sofern nicht
Einarbeitung
im Sinne des § 2E erfolgt.
-
l)
Für die
Zeitausgleichsstunden
nach
lit
. j) gebührt zum
Zeitpunkt
ihres Verbrauches ein Zuschlag von 10%.Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet der jeweilige Stundenlohn, bestehend aus dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn und den regelmäßigen Überzahlungen.Bei Leistungslöhnern ist die Grundlage für die Berechnung des Zuschlages der
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen. Im Fall des
Zeitausgleiches
nach dem 31. Dezember der
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen vor dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres.Anstelle dieses Zuschlags kann auch vereinbart werden, dass das Ausmaß der erworbenen
Zeitausgleichsstunden
um 10% erhöht wird.
-
m)
Fällt in eine lange bzw. kurze Woche bei einer
Arbeitzeitseinteilung
gem.
lit
. a) oder
lit
. b) eine Urlaubswoche, so ist diese mit 39 Stunden zu bewerten.
-
n)
Scheidet der
Arbeitnehmer
vor Konsumation des
Zeitguthabens
aus, so sind die vorhandenen
Zeitausgleichsstunden
durch
Zeitausgleich
in ganzen Tagen unter Anwendung der
lit
. l) auszugleichen. Das
Arbeitsverhältnis
verlängert sich im Anschluss an die Kündigungsfrist um die nicht verbrauchten Tage des
Zeitguthabens
.
-
o)
Abweichend von § 8 gilt für die gemäß
lit
. j) angefallenen
Zeitausgleichsstunden
Folgendes:Kollektivvertragliche Zulagen und Zuschläge, variable Leistungsentgelte und dgl. werden im
Lohnabrechnungszeitraum
, in dem die
Arbeitsleistung
erfolgt, abgerechnet und ausbezahlt.Der Stundenlohn (gem.
lit
. l) wird in den
Lohnabrechnungszeitraum
der Konsumation der
Zeitausgleichsstunden
vorgetragen und ausbezahlt. Dem
Arbeitnehmer
ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im
Lohnabrechnungszeitraum
geleisteten
Zeitausgleichsstunden
und der Stand des
Zeitausgleichsstunden-Kontos
(sowie das gebührende Brutto-Entgelt) bekannt zu geben.
Arbeitnehmern
mit variablen Leistungslöhnen ist das gebührende Brutto-Entgelt zum
Zeitpunkt
der Feststellung des
13-Wochen-Durchschnittes
gemäß
lit
. l) 3. Satz bekannt zu geben.
-
p)
Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auch für
Arbeiter
und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
*) Sofern im Betrieb keine Einigung zustande kommt, hat die Schlichtungsstelle innerhalb einer vorgegebenen Frist von 4 Wochen zu entscheiden.
§ 2D
Arbeitsrechtliche
Absicherung der “langen/langen/kurzen Woche” oder “kurzen/langen Woche”
Wird eine Vereinbarung nach § 2C getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Folgendes:
Feiertagsentgelt
Fällt ein Feiertag auf einen
Freitag
, so ist die Vereinbarung über einen
Durchrechnungszeitraum
so zu gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.
a)
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die
Arbeitszeit
an Werktagen aus, um den
Arbeitnehmern
eine längere zusammenhängende
Freizeit
zu ermöglichen, so kann, durch Betriebsvereinbarung bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Verteilung der ausfallenden
Normalarbeitszeit
auf die Werktage von höchstens 52 Wochen die Ausfalltage einschließenden Wochen geregelt werden.
e)
Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auch für
Arbeiter
und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
§ 2F Viertagewoche
1.
Zulassung der Viertagewoche
Gemäß § 4 Abs. 1 AZG kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche
Arbeitszeit
auf vier Tage verteilt wird. Die tägliche
Normalarbeitszeit
darf in diesem Fall zehn Stunden nicht
überschreiten
.
Arbeiten
an einem Wochentag, für den keine
Normalarbeitszeit
vereinbart wurde, sind als
Überstundenarbeit
zu vergüten.
2.
Andere Verteilung der
Normalarbeitszeit
und
Einarbeitung
in Verbindung mit Feiertagen
Unter Anwendung der Grundsätze der Z 1 kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche
Arbeitszeit
bis zu 40 Stunden beträgt. In einem solchen Fall hat in einem
Durchrechnungszeitraum
von höchstens 52 Wochen (1 Jahr) unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 2A durch
Zeitausgleich
ein Ausgleich auf eine
durchschnittliche
wöchentliche
Arbeitszeit
von 39 Stunden zu erfolgen.
§ 3 Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und
Schichtarbeit
3.
Als
Sonntagsarbeit
gilt die
Arbeit
an Sonntagen in der
Zeit
von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischichtbetrieb von Sonntag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr.
5.
Als gesetzliche Feiertage gelten der 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember. Der
Karfreitag
gilt im Sinne des
Arbeitsruhegesetzes
– (ARG) – BGBl. Nr. 144/83 als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.
6.
Für die an gesetzlichen Feiertagen ausfallende
Arbeitszeit
(von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischichtbetrieb von 6 Uhr bis 6 Uhr) ist das regelmäßige Entgelt gemäß
Arbeitsruhegesetz
, BGBl. Nr. 144/83 zu leisten. Wenn einer der in Ziffer 5 genannten Feiertage auf einen Sonntag fällt, so gilt er nicht als gesetzlicher Feiertag. Die Bezahlung allfälliger
Arbeit
erfolgt in einem solchen Falle nach den sonstigen für
Sonntagsarbeit
festgesetzten Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
Arbeitnehmer
, die an dem
Arbeitstage
vor und nach einem Feiertag der
Arbeit
fernbleiben, erhalten für den Feiertag ein Entgelt nur dann, wenn ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 7 dieses Kollektivvertrages vorliegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn einvernehmlich ausgesetzt wird.
8.
a)
Schichtarbeit
ist dann gegeben, wenn die regelmäßige
Arbeitszeit
gemäß § 2 dieses Kollektivvertrages für mindestens zwei Wochen in ablösender Folge und in
zeitlich
gleich bleibendem Wechsel festgesetzt wird.
Die ablösende Folge ist auch dann gegeben, wenn im Zweischichtbetrieb zwischen den Schichten Unterbrechungen eintreten.
b)
Kurzfristige
Arbeiten
, welche nur in einem
Arbeitsgang
durchgeführt werden können und nicht länger als zwei Tage dauern, gelten auch als
Schichtarbeit
, wenn die Merkmale von
lit
. a) zutreffen.
c)
Sollte in besonderen Ausnahmefällen das im vorhergehenden Absatz genannte
Zeitausmaß
nicht ausreichend sein, ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
9.
Bei Vorliegen eines erhöhten
Arbeitsbedarfes
auf Baustellen mit nachhaltiger Wirkung auf das öffentliche Interesse können gemäß § 7 Abs. 2 AZG
mittels
Kollektivvertrag zusätzliche Überstunden zugelassen werden.
§ 4 Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- Nacht- und
Schichtarbeit
1.
Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist der Stundenlohn
, bei Wochenlohnempfängern der 39. Teil des Wochenlohnes ohne Mehrstundenpauschale.
2.
Zulagen nach § 6 werden bei der Errechnung der Zuschläge nicht berücksichtigt.
3.
Es werden, ausgenommen für
Vorbereitungs-
und
Abschlussarbeiten
gemäß § 3/2 und für
Arbeiten
gemäß § 2/5 a) und b), folgende Zuschläge geleistet:
a) |
Für Überstunden in der
Zeit
von 5 bis 20 Uhr sowie für
Mehrarbeit
|
50% |
b) |
für Überstunden in der
Zeit
von 20 bis 5 Uhr |
100% |
c) |
für
Schichtarbeit
in der
Zeit
von 22 Uhr bis 6 Uhr |
50% |
für Überstunden im Anschluss an die
Nachtschichtarbeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) |
100% |
d) |
für
Arbeitsstunden
(mit Ausnahme von Überstunden und
Schichtarbeit
) in der
Zeit
von 20 Uhr bis 5 Uhr |
50% |
Wenn im Anschluss an diese
Arbeitsstunden
ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind diese mit einem Zuschlag von 100% zu bezahlen. |
e) |
für
Sonntagsarbeit
|
100% |
f) |
für
Arbeiten
, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden, |
aa) |
wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf
Arbeitsruhe
unter Fortzahlung des Entgeltes besteht |
50% |
(
somit
Feiertagsentgelt und
Arbeitslohn
mit 50 Prozent Zuschlag) |
bb) |
wenn er auf einen Werktag fällt, an dem auf Grund der wöchentlichen
Arbeitszeiteinteilung
regelmäßig nicht
gearbeitet
wird |
100% |
(
somit
Arbeitslohn
mit 100 Prozent Zuschlag) |
g) |
Werden
Arbeiten
durchgeführt, bei welchen der
Arbeitnehmer
in einem Zuge mehr als 16 Stunden
arbeiten
muss, wobei für je 8 Stunden
Arbeitszeit
innerhalb derselben bis zu 1 ½ Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der
Arbeit
in einem Zuge gelten, dann wird für die gesamte
Arbeitszeit
, auch wenn dieselbe in die normale
Arbeitszeit
fällt, ein Zuschlag von |
150% |
bezahlt. Die Essens- und Ruhepausen sind unbezahlte Pausen. |
4.
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der höchste Zuschlag.
*) Zur Interpretation des Begriffes „Stundenlohn“ wurde am 17. Juli 1975 zwischen den Vertragspartnern ein Kollektivvertrag abgeschlossen, der im Anhang III zu finden ist.
I. Allgemeine Bestimmungen
1.
Für die Entlohnung ist der Lohn der
Arbeitsstelle
, für welche der
Arbeitnehmer
aufgenommen wurde, maßgebend (Einstelllohn).
2.
Die Lohnsätze für die einzelnen Beschäftigungsgruppen werden in einer Lohntafel festgelegt.
4.
Wenn ein
Arbeitnehmer
nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch falsch errechneten Akkordsatzes oder einer zwischen den vertragschließenden Teilen erfolgten Vereinbarung durch persönlichen Fleiß oder erworbene
Geschicklichkeit
seine
Arbeitsleistung
steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleich bleibender
Arbeitsmethode
und gleich bleibenden Verhältnissen der Baustelle dieser Umstand nicht zur Herabsetzung des Akkordsatzes führen.
5.
Akkordsätze sind bei gleicher
Arbeit
ohne Unterschied des Alters oder Geschlechtes der
Arbeitnehmer
gleich hoch festzusetzen.
Für gleiche
Arbeit
ist grundsätzlich innerhalb der Akkordpartie der gleiche Lohn zu bezahlen.
6.
Für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr und für Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist
Akkordarbeit
unzulässig.
7.
Sofern die Akkordsätze und sonstigen
Arbeitsbedingungen
nicht durch die vertragschließenden Teile festgelegt wurden, sind diese vor Beginn der
Arbeit
festzusetzen und jedem einzelnen
Akkordarbeiter
auszuhändigen.
8.
Akkord- und
Prämienarbeit
darf von keinem
Arbeitnehmer
erzwungen werden. Es besteht aber auch kein Anspruch auf
Arbeit
im Akkord- oder Prämiensystem. Ausnahmen hievon können von den vertragschließenden Teilen durch Zusatzvereinbarungen zu diesem Kollektivvertrag festgelegt werden.
9.
Ein Grund zur Nachprüfung des Akkordes bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben bei Änderung des
Zeitlohnes
(Akkordgrundlohnes), bei Änderung des
Arbeitsganges
und der Art des Materials, die sich auf die
Arbeitsleistung
auswirkt, ferner bei offensichtlich unrichtig erstellten Akkorden, insbesondere bei neuen unerprobten Akkorden.
10.
Die Auszahlung des Akkordverdienstes erfolgt jeweils mit der Lohnzahlung. Erstrecken sich
Akkordarbeiten
über einen längeren
Zeitraum
, so ist anlässlich der Lohnzahlung eine etwa 75-prozentige Anzahlung vom
Akkorddurchschnittsverdienst
zur Auszahlung zu bringen. Eine durch elektronische
Datenverarbeitung
notwendige Änderung kann durch Betriebsvereinbarung neu geregelt werden.
11.
Endabrechnungen von
Akkordarbeiten
sind schriftlich auszufertigen.
12.
Die Aufteilung des Akkordüberschusses zwischen den Fach- und
Hilfsarbeitern
erfolgt entsprechend dem Verhältnis der beiden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und der geleisteten
Arbeitsstunden
zueinander.
13.
Die Abgeltung von Aufzahlungen (Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und
Schichtarbeit
) und von Zulagen sowie Taggeld, Übernachtungsgeld, Reiseaufwandsvergütungen, Fahrtkostenvergütungen und dergleichen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist unzulässig.
16.
Arbeitnehmer
, die gem. § 18 Abs. 1 BAG
weiterbeschäftigt
werden, haben nur Anspruch auf das Lehrlingseinkommen gem. ihrer bisherigen Einstufung, sofern sie die Lehrabschlussprüfung nicht
positiv
absolviert haben. Die Umreihung erfolgt mit Beginn der darauffolgenden
Arbeitswoche
.
Legt der
Arbeitnehmer
die Lehrabschlussprüfung innerhalb der
Behaltezeit
ab, erhält er einen Einkommensausgleich. Dieser beträgt 500,00 Euro, wenn er die Prüfung im ersten Monat
positiv
ablegt, 1.000,00 Euro im
zweiten
Monat sowie 1.500,00 Euro im
dritten
Monat.
II. Lohnsätze
Die Lohnsätze sind im Anhang bzw. in der Beilage enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
§ 6 Erschwerniszulagen
I.
Für nachstehende
Arbeiten
gebühren Zulagen auf den Kollektivvertragslohn für die
Zeit
, während welcher diese
Arbeiten
geleistet werden. Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind grundsätzlich bis zu zwei
Arbeitszulagen
nebeneinander zu bezahlen, und zwar die beiden höchsten Zulagen. Ortsbedingte Höhenzulagen sowie Zulagen für Trockenbohrungen unter Tag fallen nicht unter diese Einschränkung.
a) |
Aufsicht
|
Arbeitnehmer
, die eine selbstständige
Arbeitspartie
von mehr als 3 Mann beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von |
10% |
Sie sind verpflichtet, selbst
mitzuarbeiten
. |
b) |
|
Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck |
20% |
Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck |
30% |
Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck |
40% |
Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck |
55% |
Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck |
95% |
Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck |
130% |
c) |
|
Für
Arbeiten
in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen |
25% |
ab 1. Mai 2023 |
30%
|
d) |
|
1. |
für
Arbeiten
in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben |
25% |
2. |
für
Arbeitnehmer
, die im
Arbeitsprozess
einer Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau
unmittelbar
tätig sind |
20% |
3. |
für
Arbeiten
, bei denen der
Arbeitnehmer
: |
|
aa) |
mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise
bituminösen
(Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt |
10% |
bb) |
bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen Belastungen wie in aa) angeführt, ausgesetzt ist |
10% |
cc) |
Asphaltierungsarbeiten
in Tiefgaragen ohne Entlüftungsanlagen durchführt |
25% |
4. |
Abbrucharbeiter
, die mit
Demolierungsarbeiten
beschäftigt sind, sowie
Arbeitnehmer
, die im Zuge von
Demolierungsarbeiten
besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind |
15% |
e) |
Trockenbohrungen
|
Mineure erhalten bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten |
10% |
f) |
|
Arbeitnehmer
erhalten für
Arbeiten
mit Bohrhämmern (ausgenommen Schlagbohrmaschinen) sofern diese zumindest 6,5 kg schwer sind |
10%, |
für
Arbeiten
mit Aufbruch- oder Bohrhämmern sowie Frösche, sofern diese zumindest 10 kg schwer sind |
20% |
g) |
|
Arbeitnehmer
auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche gelten auch das Gleisplanum, Zufahrtstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-,
Ölleitungen
und dergleichen mit einer oberen
Weite
bis 80 cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder
Leitungsrohren
in der Künette;
weiters
Kanalarbeiter
, die in einer Tiefe von mehr als 2 m, bei einer
Breite
bis zu 2 m beschäftigt sind, erhalten |
10% |
in einer Tiefe ab 4 m |
15% |
h) |
|
Für
Arbeiten
in Schächten, die einen
Querschnitt
von weniger als 4 m² haben und mehr als 3m tief sind |
10% |
i) |
|
1. |
Für
Arbeiten
an Türmen ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain sowie bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10m über dem Terrain |
15% |
2. |
Für
Arbeiten
an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für
Arbeiten
an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nachfolgenden
Arbeiten
eine Zulage zu bezahlen: |
aa) |
Ein- und Ausschalen sowie Montieren von Betonschalungen an äußeren und
seitlichen
Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der
Arbeitsbühne
erreicht, |
10% |
bb) |
Montage der Armierung vorgenannter Säulen unter den gleichen Bedingungen wie
lit
. aa), |
cc) |
Verputzarbeiten
in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden |
3. |
Für
Arbeiten
an Brücken und Durchlässen und an steinschlag- oder lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen |
10% |
Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der
Arbeitsstelle
ein Schutzgerüst mit dichtem Belag befindet, sodass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug verhindert wird. |
4. |
Arbeitnehmer
erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder ähnlichen Aufzügen für den über 16 m hinausgehenden Teil |
10% |
j) |
Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten
Für Auf-, Ab- und
Umbauarbeiten
an Gerüsten gebührt |
15% |
ab einer Höhe von 10 m |
10% |
|
ab einer Höhe von 16 m |
15% |
k) |
für
Arbeiten
im angeseilten Zustande
|
10% |
l) |
Maurer (nicht Fassadenmaurer)
erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblendungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen) |
15% |
m) |
|
1. |
Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage: |
über 1200 m bis 1600 m |
10% |
über 1600 m bis 2000 m |
18% |
über 2000 m |
22% |
2. |
Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage |
über 1600 m bis 2000 m |
12% |
über 2000 m |
20% |
Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt in Zweifelsfällen anhand der zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen. |
n) |
|
1. |
für
Arbeiten
mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt eine Zulage auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von |
15% |
2. |
bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken |
5%. |
Soweit eine Zulage nach
lit
d oder e zusteht, steht eine Zulage nach
lit
n Z 2 nicht zu. |
o) |
Fließverkehrszulage
|
Arbeitnehmer
auf Straßen- und Brückenbaustellen für
Arbeiten
am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der
Arbeiten
neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz) |
10% |
Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn |
1. |
Die
Arbeitsstelle
vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe
Betonleitwände
, andere
sicherheitstechnisch
vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende
Leitschienen
abgetrennt ist, oder |
2. |
die höchstzulässige
Geschwindigkeit
des fließenden Verkehrs neben der
Arbeitsstelle
30km/h nicht übersteigt. |
II.
Auf die im § 6
lit
. a) bis o) festgelegten Zulagen haben jene
Arbeitnehmer
keinen Anspruch, in deren Lohnsätzen die Zulagen für Aufsicht bzw. Erschwernisse schon berücksichtigt sind. Dies gilt hinsichtlich der Zulage:
III.
1.
Abweichend von § 5 Z. 13 können
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
vereinbaren, dass Zulagen
Kunsttext
Beilage vom 2.4.2024 / gültig ab 1.5.2024
-
a)
mit Ausnahme der in
Abschnitt
I
lit
. a, b, c, e und m genannten – mit einem Pauschalsatz ab 1. Mai 2024 von 35 Cent pro Stunde oder
-
b)
mit Ausnahme der in
Abschnitt
I
lit
. a, b, c, d Z. 3, e, m und o genannten – mit einem Pauschalsatz ab 1. Mai 2024 von 17 Cent pro Stunde
Ende
abgerechnet werden.
2.
Der Anspruch auf den Pauschalsatz besteht neben einem allfälligen Anspruch auf mehrere nicht pauschalierte Zulagen. Auf die nicht pauschalierten Zulagen selbst sind die Bestimmungen des
Abschnitts
I anzuwenden.
*) Die Erhöhung auf 30% gilt für Projekte, bei denen die Angebotsfrist nach dem 30.4.2023 endet.
I. Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf Entgelt in nachstehenden Fällen:
Bei
Arbeitsversäumnis
durch wichtige, die eigene Person des
Arbeitnehmers
betreffende Gründe, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung, Statut oder privatrechtlichen Vertrag
anderweitig
eine volle Entschädigung vorgesehen ist.
II. Höhe des Entgelts:
A)
Die Berechnungsgrundlage bildet der kollektivvertragliche Stundenlohn.
B)
Als Entgelt gebührt:
Bei
Arbeitsversäumnis
durch wichtige, die eigene Person des
Arbeitnehmers
betreffende Gründe:
a) |
Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn es sich nicht um selbstverschuldete
Angelegenheiten
handelt und sich der
Arbeitnehmer
mit einer schriftlichen Vorladung oder einer amtlichen Bestätigung ausweisen kann |
2 Stunden |
b) |
Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dasselbe nicht außerhalb der
Arbeitszeit
ausgeübt werden kann |
2 Stunden |
c) |
Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde, sofern die beklagte Partei nicht auch zum Ersatz des Verdienstentganges verurteilt wurde |
ein halber
Arbeitstag
|
d) |
Eigene standesamtliche Trauung |
1
Arbeitstag
|
Behördenwege im Zusammenhang mit der eigenen standesamtlichen Trauung |
1
Arbeitstag
|
Standesamtliche Trauung eigener Kinder |
1
Arbeitstag
|
e) |
Geburt eigener Kinder |
1
Arbeitstag
|
f) |
Todesfall des/der Ehegatten/in, Lebensgefährten/in, Eltern, Kinder, Ziehkinder |
2
Arbeitstage
|
g) |
Todesfall der Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern |
1
Arbeitstag
|
h) |
Schwere Erkrankungen der zur Hausgemeinschaft gehörenden
Familienmitglieder
, sofern der Arzt bescheinigt, dass die
Anwesenheit
des
Arbeitnehmers
zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
1
Arbeitstag
|
i) |
Übersiedlung |
1
Arbeitstag
|
j) |
Vorladung zur Musterung die notwendige
Zeit
, längstens jedoch |
2
Arbeitstage
|
k) |
für die Dauer der Lehrabschlussprüfung |
die notwendige
Zeit
|
l) |
für den ersten
Antritt
zur Führerscheinprüfung der Klasse B |
höchstens 1
Arbeitstag
|
Nicht anzuerkennende Verhinderungsgründe sind insbesondere:
Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in eigener Sache, wenn es sich um selbstverschuldete
Angelegenheiten
handelt, oder zu Gerichtsverhandlungen, bei denen dem Klagebegehren nicht entsprochen wurde. Vorladungen zu Steuerbehörden wegen rückständiger Steuern, wenn der Steuerrückstand tatsächlich besteht.
Arrest und sonstige
Freiheitsstrafen
.
Überreichen von Klagen oder Eingaben bei Gerichten oder Behörden, die schriftlich erledigt werden können.
Tätigkeit
als Geschworener, Schöffe,
Beisitzer
bei Gerichten oder Ämtern,
Mitglied
des Gemeinderates oder in anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
§ 8 Lohnberechnung und Lohnzahlung
1.
Bezahlt wird die
Zeit
:
-
a)
-
b)
der angeordneten oder üblichen
Arbeitsbereitschaft
, insbesondere bei
Arbeitnehmern
, deren regelmäßige
Arbeitszeit
mehr als 39 Stunden in der Woche beträgt, § 2, Ziffer 5 c), d), e),
-
c)
unverschuldete
Arbeitsversäumnisse
, sofern für diese im vorliegenden Vertrage die Zahlung eines Entgeltes vorgesehen ist.
1.a.
Auch bei einer anderen Verteilung der
Normalarbeitszeit
gemäß § 2A Ziffer 2. und 3. gebührt während des
Durchrechnungszeitraumes
der Lohn für das Ausmaß der
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
von 39 Stunden.
Bei Leistungslohnsystemen können durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.
Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden auf Grund der geleisteten Stunden abgerechnet.
Kunsttext
Beilage vom 2.4.2024 / gültig ab 1.5.2024
Ende
1.c.
Ein- und
Ausfahrtszeiten
in einen Tunnel werden mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vergütet. Diese
Zeiten
sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.
3.
Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der
Lohnzahlungszeitraum
ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des
Arbeitsnehmers
.
4.
Die Auszahlung aller Entgelte für den
Lohnzahlungszeitraum
hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den
Arbeitnehmern
sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3
Arbeitsverfassungsgesetz
kann eine Änderung vorgenommen werden.)
5.
Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden
Freitag
.
8.
Der
Arbeitgeber
ist verpflichtet, dem
Arbeitnehmer
bei der Lohnauszahlung eine genaue Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge zu geben.
9.
Die gänzliche oder teilweise Abfindung des Lohnes in Sachleistungen ist unstatthaft.
Ein Lohnabzug für die Unterbringung, Verpflegung sowie für Reisekosten von
Arbeitnehmern
ist nicht zulässig. Ausgenommen davon ist der Abzug von vom
Arbeitnehmer
konsumierten Speisen und Getränken in Betriebskantinen, sofern die Preise marktüblich sind.
10.
Die Bezahlung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit
erfolgt nur dann, wenn die Leistung auf ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Beauftragten erfolgt.
§ 9 Dienstreisevergütungen*
* Siehe den Auszug aus den Übergangsbestimmungen
I. Taggeld
1.
Arbeitnehmer
, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur
Arbeit
auf Baustellen eingesetzt werden, haben Anspruch auf Taggeld.
Arbeiten
auf Baustellen gelten jedenfalls als
Arbeit
außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
2.
Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche
Arbeitsleistung
von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine
Arbeitsbereitschaft
von mehr als 3 Stunden besteht.
4.
Erfolgt der
Arbeitsantritt
vom Wohnort gemäß Z 3 des
Arbeitnehmers
aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der
Arbeitnehmer
im Auftrag des
Arbeitgebers
auf Baustellen außerhalb des ständig ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt
Kunsttext
Beilage vom 2.4.2024 / gültig ab 1.5.2024
Ende
Kunsttext
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5.
Bei einer Erbringung von
Arbeitsleistungen
auf Baustellen im Auftrag des
Arbeitgebers
außerhalb des Wohnortes gemäß Z 3, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und der
Arbeitgeber
den Auftrag dazu erteilt, erhalten
Arbeitnehmer
ein Taggeld ab 1. Mai 2023 in der Höhe von € 33,10 je
gearbeitetem
Tag.
Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag zur Übernachtung gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort gemäß Z 3 mindestens 100 km beträgt oder die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann.
Ende
Kunsttext
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5a.
Das Taggeld in Höhe von € 33,10 je
Arbeitstag
steht auch dann zu, wenn die
Arbeit
wegen
Krankheit
oder Schlechtwetter entfallen ist und der
Arbeitnehmer
in der Nacht nach dem entfallenen
Arbeitstag
auswärts tatsächlich nächtigt und diese Nächtigung auch nachweist.
Ende
Kunsttext
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6.
Arbeitnehmer
, die am ständig ortsfesten Betrieb, für den sie aufgenommen wurden,
Arbeitsleistungen
erbringen, erhalten ein Taggeld in der Höhe von € 33,10, sofern ihr Wohnort gemäß Z 3 mindestens 100 km vom ständig ortsfesten Betrieb entfernt ist oder eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann oder der
Arbeitgeber
den Auftrag zur Übernachtung erteilt hat. In diesem Fall kommt
Abschnitt
II Übernachtungsgeld zur Anwendung.
Ende
7.
Bei Dienstreisen ins Ausland, die nicht länger als 30 Tage dauern,
tritt
an die Stelle des in den Z 5 und 5a genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag. Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.
II. Übernachtungsgeld
1.
Für den Fall, dass der
Arbeitgeber
keine
zeitgemäße
Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die
Arbeitnehmer
unter den Voraussetzungen des
Abschnittes
I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2023 von € 15,23 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.
2.
Die Anpassung des Übernachtungsgeldes erfolgt jeweils zum
Wirksamkeitsbeginn
einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung (erstmals ab 1.5.2005) im gleichen Ausmaß wie die
durchschnittliche
Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise im Vergleich zum vorhergehenden Kalenderjahr (d.h. zum 1.5.2012 im Ausmaß der Veränderung des VPI 2005 des Jahres 2011).
3.
Ist der
Arbeitnehmer
nicht in der Lage, um diesen Betrag ein Quartier zu finden, werden die tatsächlich erforderlichen Übernächtigungskosten gegen Beleg vergütet. Nicht notwendige Mehrausgaben sind zu vermeiden.
III. Reiseaufwandsvergütung
3.
Die Reisestunden umfassen die
Zeit
vom Verlassen des Wohnortes oder der
Arbeitsstätte
bis zum Eintreffen am Bestimmungsort.
4.
Für die durch Dienstreisen ausgefallene
Arbeitszeit
gebührt, von der Bezahlung der Reisestunden und der tatsächlichen
Arbeitsstunden
abgesehen, keine Vergütung.
IV. Fahrtkostenvergütung
2.
Der Bezug von Taggeld gemäß
Abschnitt
I Z 5 und Z 6 schließt den Bezug der Fahrtkostenvergütung aus, sofern von
Seiten
des
Arbeitgebers
eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden konnte, die weniger als 3 km von der jeweiligen
Arbeitsstätte
entfernt gelegen ist.
3.
Die Fahrtkostenvergütung ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tag die
Arbeit
wegen schlechter
Witterung
oder über Weisung des
Arbeitgebers
nicht aufgenommen wurde und der
Arbeitnehmer
zur Aufnahme der
Arbeit
erschienen ist.
4.
Für die Berechnung der Entfernung ist der kürzeste zumutbare Weg maßgebend.
5.
Im Falle einer Beförderung des
Arbeitnehmers
von und zur
Arbeitsstätte
durch den
Arbeitgeber
entfällt für diese Strecke die Fahrtkostenvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge.
6.
Arbeitnehmer
, deren Wohnung und
Arbeitsstätte
sich innerhalb der Wiener Gemeindebezirke I bis XXIII befinden, erhalten eine Fahrtkostenvergütung unter der Voraussetzung, dass sie auf einer
Arbeitsstätte
beschäftigt sind, die nicht in
unmittelbarer
Nähe ihrer Wohnung liegt und
somit
angenommen werden muss, dass sie zur Erreichung ihrer
Arbeitsstätte
auf die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels
angewiesen sind. Die Kosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel
werden zum billigsten Tarif vergütet. Kosten für eine im Sinn dieser Regelung angeschaffte Fahrkarte, die ohne Verschulden des
Arbeitnehmers
nicht ausgenützt werden kann, sind vom
Arbeitgeber
zu vergüten.
7.
Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches
Verkehrsmittel
kann auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden. Diese Regelung gilt nicht für
Arbeitnehmer
, die unter Z 6 fallen.
V. Heimfahrt
1.
Arbeitnehmer
mit Anspruch auf Taggeld gemäß
Abschnitt
I Z 5 haben wöchentlich Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt
mittels
eines
Verkehrsmittels
zum billigsten Tarif zu ihrem Wohnort (Abschn I Z 3).
1a.
Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches
Verkehrsmittel
kann auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden.
2.
Im Falle einer Beförderung des
Arbeitnehmers
vom und zum auswärtigen Ort durch den
Arbeitgeber
entfällt für diese Strecke die Heimfahrtsvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge.
3.
Bei
Dekadenarbeit
sind die Heimfahrtsintervalle betrieblich zu regeln.
4.
Diese Regelung gilt nicht für auswärtige
Arbeitsstellen
außerhalb der Republik Österreich.
5.
Lehrlinge, die nach § 10 Z 9 Anspruch auf Ersatz der Internatskosten haben, haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten. Kann der Lehrlinge eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.
§ 10 Lehrlinge
1.
Lehrlinge im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines der Lehrberufe bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.
2.
Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis
jederzeit
einseitig
auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen
vorzeitigen
Auflösung des Lehrverhältnisses dessen
vorzeitige
Auflösung durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling nur aus den in § 15 Abs. 3 und 4 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. Nr. 142/69) in seiner geltenden Fassung angeführten Gründen gestattet.
3.
Das Lehrlingseinkommen ist für die Dauer des Berufsschulbesuches so zu bezahlen, als ob der Lehrling im Betrieb
gearbeitet
hätte. Der Lehrling ist verpflichtet, über Aufforderung durch den Lehrberechtigten diesem den ordnungsgemäßen Schulbesuch nachzuweisen.
5.
Bei
Arbeitsmangel
auf der
Arbeitsstelle
ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling im Betrieb entsprechend zu beschäftigen.
6.
Der Lehrberechtigte, bei dem der Lehrling die für den Lehrberuf festgesetzte
Lehrzeit
beendet, ist verpflichtet, diesen drei Monate in seinem Betrieb in seinem erlernten Beruf
weiter
zu verwenden. Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzten
Lehrzeit
bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten diese Verpflichtung nur im halben Ausmaß. Darüber hinaus trifft den Lehrberechtigten diese Verpflichtung im vollen Ausmaß.
Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz finden Anwendung.
7.
Wird der Lehrling auf eine auswärtige
Arbeitsstätte
versetzt, hat er gleich allen anderen
Arbeitnehmern
Anspruch auf kollektivvertragliche Dienstreisevergütungen, sofern im Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.
10.
Arbeitnehmer
, die eine Ausbildung im Sinne des § 8b Berufsausbildungsgesetz absolvieren, erhalten im ersten,
zweiten
und
dritten
Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten,
zweiten
bzw. im
dritten
Lehrjahr.
Zeiten
vorangegangener Vorlehren sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen.
11.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
§ 11 Verschiedenes
1.
Zur Einnahme des Essens, Ablage der Kleider und Aufbewahrung der den
Arbeitnehmern
gehörenden Werkzeuge sind
seitens
des Betriebes heiz- und versperrbare, mit genügenden
Sitzgelegenheiten
versehene Räume
bereit
zu stellen. Diese Räume sind entsprechend sauber zu halten.
2.
Für einwandfreies Trinkwasser und ausreichende
Waschgelegenheit
ist vorzusorgen.
3.
Quartiere sind den gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen entsprechend einzurichten und in Ordnung zu halten.
Bis zur Umsetzung in der
Bauarbeiterschutzverordnung
wird folgende Regelung getroffen: Doppelbetten sind nicht zulässig. Mehrfachschichtbelegungen von Betten sind ebenfalls unzulässig. Die Unterbringung in Einzelzimmern wird empfohlen.
4.
Der Genuss alkoholhältiger Getränke während der
Arbeitszeit
ist verboten (§ 156 Abs 5 BauV).
5.
Den Anordnungen des Dienstgebers bzw. dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.
7.
Den
Arbeitnehmern
ist es untersagt, ohne Erlaubnis Bauholz und Holzabfälle sowie Baumaterialien vom Bau wegzuschaffen.
8.
Gewerkschaftsorganen, die sich entsprechend ausweisen können, ist der
Zutritt
zur
Arbeitsstätte
jederzeit
gestattet, jedoch hat sich das Gewerkschaftsorgan beim
Bauleiter
oder dessen Stellvertreter zu melden.
Jede Behinderung der
Arbeit
ist bei allen Besuchen zu unterlassen, wobei eine Aussprache mit einem
Betriebsratsmitglied
oder einzelnen
Arbeitnehmern
keine Behinderung darstellt.
9.
Die Wiederinstandsetzung der während der
Tätigkeit
im Betriebe abgenützten, den
Arbeitnehmern
gehörenden Werkzeuge hat normalerweise innerhalb der
Arbeitszeit
mit dem im Betrieb vorhandenen Einrichtungen (Schleifstein, Feile und dergleichen) durch den
Arbeitnehmer
selbst oder in der Werkzeugmacherei zu geschehen.
10.
Die in diesem Kollektivvertrag festgesetzten Zulagenbeträge und die in Hinkunft festzusetzenden Lohnbeträge sind auf einen Cent kaufmännisch zu runden.
11.
Sofern im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden ist,
tritt
an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
12.
Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Betriebsversammlung 1 ½ Stunden je
Arbeitnehmer
bezahlt.
14.
Zeiten
einer Elternkarenz werden bei
dienstzeitabhängigen
Rechtsansprüchen bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sind dabei
bereits
berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu.
§ 12 Weihnachtsgeld
1.
Arbeitnehmer
erhalten nach einmonatiger
Betriebszugehörigkeit
ein Weihnachtsgeld von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden
Arbeitsverhältnisses
im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden.
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag.
Der Urlaub gemäß
Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie entgeltpflichtige
Betriebsabwesenheit
sind einzurechnen. Das gleiche gilt für die
Zeit
der Teilnahme an Truppenübungen bzw. lnspektionen, Instruktionen.
Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.
7.
Bei Baustellen, für welche eine Höhenzulage gemäß § 6
lit
. s) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe gebührt und auf welchen die Bausaison
witterungsbedingten
Einschränkungen unterliegt, sind für die Erwerbung des Grundanspruches auf Weihnachtsgeld nur drei Viertel der in Ziffer 1 festgesetzten einmonatigen
Betriebszugehörigkeit
erforderlich.
8.
Bei Überstellungen zu
Arbeitsgemeinschaften
oder Rücküberstellungen an die Stammfirma ist das Weihnachtsgeld anteilsmäßig der geleisteten Stunden auszuzahlen.
§ 13 Abfertigung
Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 (BGBl. Nr. 618 vom 23.12.1987) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13a Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld Abfertigung – BUAG
Auf Grund des § 13 d) Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
KV-Stundenlohn x 1,2 x 3,41 x 52,18 |
= anteiliges Weihnachtsgeld |
12 |
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.
Im Falle einer
weiteren
Änderung der im § 12 Weihnachtsgeld, des Rahmenkollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe enthaltenen Faktoren, ändern sich in vorstehender Formel die Werte entsprechend.
Bei
Teilzeitarbeit
ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten
Arbeitszeit
zu aliquotieren.
§ 14 Verjährungsbestimmungen
1.
Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
2.
Ansprüche jeglicher Art aus dem Dienstverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von 6 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschlusse beim Dienstgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.
3.
Nach Lösung des
Arbeitsverhältnisses
sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom
Zeitpunkt
der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim
Arbeitgeber
geltend zu machen.
Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem
Arbeitgeber
auf Grund von Einzelvereinbarungen,
Arbeitsordnungen
oder Betriebsvereinbarungen, der durch das BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch) gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
. Lehnt der Dienstgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
Redaktionelle Anmerkungen
Beilage vom 8.4.2021: Artikel 7 – Authentische Interpretation:Die Kollektivvertragsparteien halten gemeinsam fest, dass gem. § 1159 Abs. 2 und 4 ABGB idF BGBl I 153/2017 für den Geltungsbereich des Kollektivvertrages Bauindustrie und Baugewerbe die Bestimmung des § 15 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe auch über den 1.7.2021 hinaus zur Anwendung kommt.
1.
Das
Arbeitsverhältnis
bis zu 5 Jahren kann
jederzeit
sowohl vom
Arbeitnehmer
als auch vom
Arbeitgeber
– vom Letzteren unter Einhaltung der im
Arbeitsverfassungsgesetz
vorgesehenen fünftägigen Verständigungsfrist – nur zum letzten
Arbeitstag
einer Kalenderwoche gelöst werden.
Die Kalenderwoche beginnt Montag, 0.00 Uhr, und endet Sonntag, 24.00 Uhr.
Eine Lösung des
Arbeitsverhältnisses
vor dem letzten
Arbeitstag
einer Kalenderwoche ist nur bei
Arbeitsverhältnissen
bis zu 5 Jahren möglich:
Werden die
Arbeiten
auf der stillgelegten Baustelle binnen Wochenfrist wieder aufgenommen, weil die Gründe, welche zur Stilllegung geführt haben, weggefallen sind, so sind die vor der Stilllegung beschäftigt gewesenen
Arbeiter
wieder einzustellen. Das
Arbeitsverhältnis
gilt in diesem Falle als nicht unterbrochen.
Hat das
Arbeitsverhältnis
5 Jahre gedauert, kann dieses sowohl vom
Arbeitnehmer
als auch vom
Arbeitgeber
– vom Letzteren unter Einhaltung der im
Arbeitsverfassungsgesetz
vorgesehenen Verständigungsfrist – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche, hat das
Arbeitsverhältnis
10 Jahre gedauert von zwei Kalenderwochen, hat das
Arbeitsverhältnis
15 Jahre gedauert von drei Kalenderwochen, nur zum letzten
Arbeitstag
einer Kalenderwoche gelöst werden.
Die Dauer aller
Arbeitsverhältnisse
eines
Arbeitnehmers
beim selben
Arbeitgeber
werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
5.
Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl I Nr. 103/2001).
§ 17 Schlussbestimmungen
1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
in der vorliegenden Fassung am 1. Mai 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte
Zeit
. Er ist eine Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages vom 30. April 1954, hinterlegt unter der Zahl KE 76/54 und seiner Abänderungen bis 1. Mai 2023.
Er kann von beiden vertragschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
mittels
eingeschriebenen Briefes zum 31. März jeden Jahres gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
2.
Die Kündigung der Lohnsätze kann vierwöchentlich je zum Monatsletzten erfolgen.
Die Lohnsätze gelten bis zum 30. April 2024.
Drei Monate vor Ablauf des Vertrages sind Verhandlungen wegen Erneuerung desselben aufzunehmen.
4.
Der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerkschaft Bau-Holz empfehlen die Durchbeschäftigung der
Arbeitnehmer
über das ganze Jahr sowie die Anwendung einer
Arbeitszeiteinteilung
nach § 2C
lit
. a) oder
lit
. b).
Fachverband der Bauindustrie
|
Bundesinnung Bau
|
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Bau - Holz
|
Beschäftigungsgruppe |
KV-Stundenlohn ab 1.5.2023 in € |
KV-Monatslohnbei 169,5 entgeltpflichtigen Stunden ab 1.5.2023 in € |
I. Vizepolier
|
19,80 |
3.356,10 |
|
a) |
|
19,26 |
3.264,57 |
b) |
|
17,54 |
2.973,03 |
|
a) |
|
17,53 |
2.971,34 |
b) |
|
17,13 |
2.903,54 |
c) |
|
16,74 |
2.837,43 |
d) |
|
16,30 |
2.762,85 |
e) |
|
15,72 |
2.664,54 |
|
14,94 |
2.532,33 |
V. entfällt
|
VI. Lehrlinge
|
a) |
|
7,02 |
1.189,89 |
b) |
|
10,52 |
1.783,14 |
c) |
|
14,03 |
2.378,09 |
d) |
|
15,79 |
2.676,41 |
e) |
|
14,03 |
2.378,09 |
VII. Praktikanten
|
a) |
|
5,26 |
891,57 |
b) |
|
8,77 |
1.486,52 |
Lenkstunde § 8 Z 1b |
13,81 |
Dienstreisevergütungen
mit Geltung ab 1. Mai 2023
Taggeld § 9 Z 4
lit
. a |
12,00 |
je Tag |
Taggeld § 9 Z 4
lit
. b |
19,30 |
je Tag |
Taggeld § 9 Z 5, 5a und 6 |
32,00 |
je Tag |
Übernachtungsgeld |
15,23 |
je Nächtigung |
Beschäftigungsgruppeneinteilung
I. Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier).
III. Angelernte
Bauarbeiter
(das sind für besondere
Arbeiten
qualifizierte
Arbeiter
) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von
weiteren
Qualifikationserfordernissen abhängig.
a)
Asphaltierervorarbeiter
,
Baggerführer,
Drittelführer
,
Düsenführer von
Mörtelspritzmaschinen
,
Eisenbahnoberbauvorarbeiter
,
Führer von motorisch betriebenen Turm- und
Derrick-Kränen,
Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,
Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,
Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,
Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese
Verkehrsmittel
zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer,
Partieführer im Straßenbau,
Sprengmeister (Sprengbefugter laut
Sprengarbeiten-Verordnung
),
b) Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,
Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,
Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,
Maschinist an Heißmischmaschinen,
Mineur,
Montierer im Eisenbahnoberbau,
Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren),
Steinmaurer,
c) Asphaltierer, die mit Gußasphalt
arbeiten
,
Gerüster,
Schaler,
Eisenbieger u. Eisenflechter.
d)
Abbrucharbeiter
im Straßenbau von Hand aus,
Asphaltierer, die mit qualifizierten
Tätigkeiten
beim Einbau
bituminöser
Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,
Bermenschlichter,
Betonierer,
Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
Gleiswerker,
Grundbauleger,
Hilfskoch,
Kesselmann,
Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
Planierer,
Spritzer
.
e) Baggerschmierer,
Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,
Gleisbauer,
Grünverbauer,
Stollenschlepper.
V. entfällt
Alle
Arbeitnehmer
, die zum 30.4.2023 in die Lohngruppe V eingestuft sind, gehören ab 1.4.2023 der Lohngruppe IV an.
VI. Lehrlinge
a) im 1. Lehrjahr
b) im 2. Lehrjahr
c) im 3. Lehrjahr
d) im 4. Lehrjahr
e) Lehrlinge, welche nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten.
VII. Praktikanten
Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit
verrichten.
Ferialarbeitnehmer
, das sind solche, die nicht unter
lit
a) fallen und in
Zeiten
von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden.
Anhang II
Ergänzende Bestimmungen zur Lohntafel
Zulagen
Im
Burgenland
und in
Niederösterreich
erhalten
Maurer
solange sie an Fassaden mit Zug- oder
Edelputzarbeiten
, ferner mit Gips- und
Gipsstukkaturarbeiten
beschäftigt sind, eine Zulage von 13 Prozent des
Facharbeiterlohnes
.
Für
Wien
gelten die Bestimmungen des mit der Landesinnung Wien der Baugewerbe abgeschlossenen
Sondervertrages.
Redaktionelle Anmerkungen
Hinweis
: Die Löhne für Spezialisten Wien finden sich unter “Bauindustrie und Baugewerbe / ZKV Baulose” Zusatzkollektivvertrag Spezialisten Wien
bzw “Bauindustrie und Baugewerbe / Gipser und Fassader”
In allen anderen Bundesländern
erhalten
Maurer
eine Zulage von 7 Prozent des
Facharbeiterlohnes
, wenn sie mit einer der nachfolgenden
Arbeiten
beschäftigt sind:
a)
Arbeiten
an Fassaden (alte und neue Schauflächen), ausgenommen
Arbeiten
an Schauflächen, Feuermauern und Lichthofflächen, wenn für die Herstellung des Feinverputzes Schleif- bzw. Wellsand und keine Schablonen verwendet werden.
Die Zulage gebührt nicht für
Wiederherstellungsarbeiten
, deren geschlossenes Flächenausmaß 5 m² nicht erreicht.
Leistungszulagen
Die in den Bundesländern Salzburg und Vorarlberg zwischen den Landesinnungen der Baugewerbe und den
Landesleitungen
der Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung von Leistungszulagen bleiben aufrecht.
Sie lauten für:
Salzburg:
Zu den in der Lohntafel angeführten Wochen- und Stundenlöhnen kann, je nach Leistung, einvernehmlich zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat eine Zulage bis zu 10 Prozent gewährt werden.
Vorarlberg:
Zu den in der Lohntafel angeführten Löhnen kann bei entsprechender Leistung eine Leistungszulage bis zu 10 Prozent gewährt werden, deren Verteilung dem Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
(
Arbeitgeber
) und Betriebsrat überlassen bleibt. Die Leistungszulage muss in allen Betrieben im
Durchschnitt
des Betriebes 5 Prozent betragen.
Anhang III
Kollektivvertrag
für Bauindustrie und Baugewerbe vom 17. Juli 1975 in der Fassung vom 12. Mai 1993
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
,
andererseits
.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)
persönlich:
auf alle
Arbeitnehmer
(einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglieder
der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
§ 2 Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und
Schichtarbeit
In Abänderung des § 4 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe mit dem
Titel
„Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und
Schichtarbeit
“, wird folgendes vereinbart:
a)
Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw.
Mehrarbeit
ist bis 31.12.2014 der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 25 Prozent, ab 1.1.2015 der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 20 Prozent.
b)
Für Akkord-, Prämien- und sonstige Leistungslöhner gelten die Begriffsbestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes
§ 96 Abs. 1 Z. 4, gleichgültig, ob eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung vorliegt. Als Berechnungsgrundlage der Überstundenzuschläge für diesen Personenkreis gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn plus 40 Prozent.
c)
Die Berechnungsgrundlage für Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und
Schichtarbeit
ist der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am 2. Mai 1975 in Kraft. Bezüglich seiner
Laufzeit
gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe.
Wien, 17. Juli 1975
Anhang IV
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe
einerseits
, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
,
andererseits
, betreffend Regelung des Zuschlages nach dem
Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
bei
Arbeiten
im Akkord nach dem Stand vom 12. Mai 1993.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglieder
der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
§ 2 Urlaub
(1)
Bei
Arbeitnehmern
, die in einer Anwartschaftswoche mehr als die Hälfte der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit
im Akkord oder Leistungslohn beschäftigt sind, erhöht sich der Zuschlag gemäß § 21 a BUAG
(2)
Zu den
Facharbeitern
im Sinne des Abs. 1 gehören gemäß der Beschäftigungsgruppeneinteilung im Anhang des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die
Arbeitnehmer
der Beschäftigungsgruppen I, II, III a und b; die
Arbeitnehmer
der übrigen Beschäftigungsgruppen zählen zu den
Hilfsarbeitern
.
(3)
Unter Akkord und Leistungslohn im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Entgelte zu verstehen, wie sie in § 96 Abs. 1. Ziffer 4, ArbVG beschrieben sind.
(4)
Liegt entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe keine schriftliche Akkordvereinbarung vor, so gebührt trotzdem der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages, wenn die
Kriterien
einer
Arbeit
im Akkord- oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1. Ziffer 4, ArbVG) bestehen.
Der Vertrag
tritt
in der vorliegenden Fassung am 28. März 1977 in Kraft und kann von den vertragschließenden Teilen gegen vorherige dreimonatige schriftliche Kündigung zum Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
Fachverband der Bauindustrie
|
Bundesinnung der Baugewerbe
|
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
|
Anhang V
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954 in der Fassung vom 1. April 1979
über die Einführung des Monatslohnes für die
Arbeitnehmer
in der Bauindustrie und dem Baugewerbe
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt
a)
räumlich:
für das Bundesgebiet der Republik Österreich,
b)
fachlich:
für alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglieder
der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
c)
persönlich:
für alle
Arbeitnehmer
(einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in
lit
. b) genannten Betriebe beschäftigt sind.
§ 2 Kollektivvertraglicher Monatslohn
Der kollektivvertragliche Monatslohn und der kollektivvertragliche Stundenlohn werden im Anhang zu diesem Kollektivvertrag bzw. in der Beilage zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe festgelegt. Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 169,5.
§ 3 Entgeltberechnung
1.
Die Berechnung des kollektivvertraglichen Monatslohnes erfolgt auf Basis der entgeltpflichtigen Stunden im
Lohnzahlungszeitraum
.
Bei Entgelten im Sinne des § 96 Abs. 1 Ziffer 4 des
Arbeitsverfassungsgesetzes
, die nicht auf Stundenbasis
ermittelt
werden, gelten die maßgeblichen Grundsätze für die
Ermittlung
und Berechnung dieser Entgelte.
2.
Die geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie betrieblichen Regelungen sind zu berücksichtigen.
3.
Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden
Freitag
.
4.
Wird die Einführung der bargeldlosen Lohnauszahlung im Zusammenhang mit dem Monatslohn beabsichtigt, ist darüber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung zu schließen.
§ 5 Besondere Bestimmungen
Der § 2 Ziffer 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954, in der Fassung vom 1. April 1979, wird wie folgt geändert und lautet:
„6. Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen
Arbeitstag
, so sind diese Tage für die
Arbeitnehmer
unter Fortzahlung des Entgeltes
arbeitsfrei
.“
§ 6 Begünstigungsklausel
Bestehende für den
Arbeitnehmer
günstigere Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
Vorliegender Kollektivvertrag
tritt
mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
Für notwendige Umstellungen im Zusammenhang
mit der Einführung des Monatslohnes ist eine Übergangsfrist von drei Monaten zulässig.
Wien, den 3. April 1981
Fachverband der Bauindustrie
|
Bundesinnung der Baugewerbe
|
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
|
Anhang VI
Kollektivvertrag
Anhang VII
Zusatzkollektivvertrag
Stand 1. Mai 2004
zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954 in der Fassung vom 16. April 1982
über die Entsendung und Ausbildung von Lehrlingen in zwischenbetriebliche(n) Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe)
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)
persönlich:
auf alle
Arbeitnehmer
(Lehrlinge), die auf Grund eines Lehrvertrages ein Lehrverhältnis bei einem Lehrberechtigten in Betrieben gemäß
lit
. c) begründen und die nicht als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes gelten,
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglieder
der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
§ 2 Entsendung von Lehrlingen in die Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe)
1.
Es gilt zwischen den vertragschließenden Kollektivvertragsparteien als vereinbart, dass die Ausbildungsmaßnahmen in den von den
Arbeitgeberverbänden
betriebenen Lehrbauhöfen, von den Lehrberechtigten in Erfüllung der Verpflichtung aus dem § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 Ziffer 6
lit
. b Berufsausbildungsgesetz (BAG), und den Lehrlingen aus der Verpflichtung zur Erlernung des Lehrberufes § 10 Abs. 1 BAG zwingend in Anspruch zu nehmen sind.
Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling für die nach § 3 festgelegte Dauer in die Ausbildungsstätte zu entsenden, sofern die für die einzelnen Lehrberufe notwendigen Vorkehrungen zur Ausbildung vorhanden sind.
Ein entsprechender Hinweis im Lehrvertrag ist durch den Lehrberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 3 Ziffer 6
lit
. b BAG vorzunehmen.
2.
Für die Dauer der Ausbildung der Lehrlinge in den Lehrbauhöfen finden die Bestimmungen des gegenständlichen Kollektivvertrages und die des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, ausgenommen
§ 6 Erschwerniszulage
§ 9 Sondererstattungen
§ 10/7, Sondererstattungen für Lehrlinge.
§ 3 Dauer der Ausbildung in den Lehrbauhöfen
Das
zeitliche
Ausmaß der Ausbildung der Lehrlinge in den Lehrbauhöfen wird mit maximal 40 Stunden pro Woche (Montag bis
Freitag
) festgesetzt. Die Lehrbauhofentsendung kann in der gesamten
Lehrzeit
bei dreijähriger
Lehrzeit
bis zu neun Wochen betragen, bei vierjähriger
Lehrzeit
bis zu zwölf Wochen.
§ 4 Entgeltbestimmung
Dem Lehrling gebührt für die Dauer der Ausbildung im Lehrbauhof die in der jeweils geltenden Lohnordnung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe festgesetzte Lehrlingsentschädigung.
§ 6 Unterkunft
Bei internatsmäßig geführten Ausbildungslehrgängen in den Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe), hat der Lehrling Anspruch auf freie Unterkunft für die Dauer der Ausbildung nach § 3. Wird die freie Unterkunft zur Verfügung gestellt, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung, soweit im § 7 nichts anderes bestimmt wird.
§ 7 Fahrtkostenvergütung und Heimfahrt
1.
Lehrlinge, die täglich von ihrem Wohnort zum Lehrbauhof und zurück fahren, erhalten eine Vergütung der Fahrtkosten für die tägliche Hin- bzw. Rückfahrt
mittels
eines
Verkehrsmittels
zum billigsten Tarif.
2.
Lehrlinge, denen Unterkunft gemäß § 6 gewährt wird, erhalten pro Ausbildungslehrgang die volle Vergütung der Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort (Wohnung) zur Ausbildungsstätte (Lehrbauhof) sowie für eine tatsächliche wöchentliche Heimfahrt
mittels
eines
Verkehrsmittels
zum billigsten Tarif, wenn die Entfernung mehr als 3 km beträgt. Kann der Lehrling eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.
§ 8 Ausbildungsprogramme, Rahmenlehrpläne und
Mitwirkung
der vertragschließenden Organisation
1.
Die Ausbildungsprogramme und Rahmenlehrpläne für Lehrlinge in den zwischenbetrieblichen Ausbildungsstätten (Lehrbauhof) bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit
einer Behandlung und einvernehmlichen Beschlussfassung im Bildungsausschuss Bauwesen (BiBau) und der Genehmigung durch die Organe der Kollektivvertragsparteien.
Kommt es im Bildungsausschuss Bauwesen zu keiner Einigung, werden Ausbildungsprogramme und Rahmenlehrpläne von den Kollektivvertragsparteien bestimmt.
2.
Die Ausbildungsprogramme und Rahmenlehrpläne in den zwischenbetrieblichen Ausbildungsstätten (Lehrbauhof) gelten
einheitlich
für alle Lehrbauhöfe im Bundesgebiet.
3.
Die Rahmenlehrpläne haben auch
Vortragszeiten
in den Lehrbauhöfen für Vertreter der Kollektivvertragsparteien über die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit
der
Arbeitnehmer
zu enthalten.
§ 11 Z 8 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe ist sinngemäß anzuwenden.
§ 9 Sonderregelungen
Im Bildungsausschuss Bauwesen (BiBau) können Sonderregelungen vereinbart werden. Wird im Bildungsausschuss Bauwesen (BiBau) keine Einigung erzielt, geht diese Kompetenz auf die Kollektivvertragsparteien über.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
in der vorliegenden Fassung am 1. April 1982 in Kraft und findet auch auf jene Lehrverhältnisse Anwendung, die
bereits
vor diesem
Zeitpunkt
begonnen haben.
Eine rückwirkende Leistungsverpflichtung für den Lehrling aus diesem Kollektivvertrag für
Zeiten
der Ausbildung im Lehrbauhof, die vor dem 1. April 1982 liegen,
tritt
nicht ein.
Wien, am 11. Mai 1982
Bundesinnung der Baugewerbe
|
Fachverband der Bauindustrie
|
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
|
Anhang VIII
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
In Druckfassung der Gewerkschaft Bau-Holz nicht angeführt!
vom 16. April 1982
über die gemeinsame Einrichtung der Kollektivvertragsparteien, betreffend die Abfertigung-Pauschalabgeltung
Pauschabgeltung
Die Bundesinnung der Baugewerbe und der Fachverband der Bauindustrie
einerseits
, sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
,
andererseits
, errichten gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 6
Arbeitsverfassungsgesetz
, in Verbindung mit dem § 20 Abs. 1
lit
. a
Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
, eine gemeinsame Einrichtung in Durchführung des Übereinkommens vom 16. April 1982 und schließen nachfolgende Vereinbarung:
1.
Jene
Arbeitnehmer
, die dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe unterliegen und für den
Zeitraum
vom 1. April 1972 bis 31. März 1979 keine schriftliche Zusicherung haben und deren einzelne Unterbrechungen des
Arbeitsverhältnisses
nicht länger als jeweils 90 Tage gedauert haben, können eine Pauschalabgeltung erhalten.
Auf die Pauschalabgeltung besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, daß zum
Zeitpunkt
der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses
(ab dem 1. April 1982) ein Grundanspruch auf Abfertigung vorliegt und es sich um
Arbeitszeiten
beim selben
Arbeitgeber
handelt.
Die näheren Voraussetzungen für die allfällige Gewährung der Pauschalabgeltung werden in gemeinsam erstellten Richtlinien geregelt.
2.
Die Finanzierung dieser Pauschalabgeltung erfolgt durch die Überweisung von insgesamt 300 Millionen Schilling aus den Überschüssen des Jahres 1981 der
Bauarbeiter-Urlaubskasse
.
Der Anteil
der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der Bauindustrie beträgt |
146 Mill. S |
des Österr. Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
, beträgt |
154 Mill. S |
Die Vertragspartner verpflichten sich, binnen 14 Tagen nach Wertstellung die Überschüsse in eine gemeinsame Einrichtung (Sonderkonto) zum oben angeführten Zweck (Ziffer 1) einzuzahlen.
Sind die eingezahlten Beträge samt Zinsen aufgebraucht, wird keine
weitere
Dotierung vorgenommen.
Wird im Einvernehmen der Vertragspartner das gemeinsame Konto aufgelöst, ist das Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile aliquot aufzuteilen. Eine Auflösung und Aufteilung des Vermögens hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn keine Anträge mehr zu erwarten sind.
3.
Die Durchführung dieses Kollektivvertrages wird nach den von den Vertragspartnern erlassenen Richtlinien der
Bauarbeiter-Urlaubskasse*
) übertragen und die Vertragspartner verpflichten sich, die kraft Gesetzes dafür notwendigen Beschlüsse zu fassen.
4.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur Sicherstellung der in
lit
. a) bis d) getroffenen Vereinbarungen, die dafür notwendigen Beschlüsse über ihre Funktionäre in der
Bauarbeiter-Urlaubskasse*
) zu fassen:
a)
Von den Vertragspartnern (Fachverband der Bauindustrie, Bundesinnung der Baugewerbe und Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
) ist ein
paritätisch
besetztes Gremium einzusetzen, in dem ein Vertreter der
Arbeitgeberseite
den
Vorsitz
führt. Aufgabe dieses Gremiums ist die Durchführung dieses Kollektivvertrages und seiner Richtlinien.
b)
Die
Bauarbeiter-Urlaubskasse*
) führt über Auftrag und nach Weisung des in
lit
. a genannten Gremiums die gesamte Verwaltung gemäß den Richtlinien kostenlos durch.
c)
Von den Vertragspartnern (Fachverband der Bauindustrie, Bundesinnung der Baugewerbe und Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
) ist ein
zweites
paritätisch
besetztes Gremium einzusetzen, in dem ein Vertreter der
Arbeitnehmerseite
den
Vorsitz
führt.
Diesem Gremium ist von dem in
lit
. a angeführten Gremium jährlich über die Gebarung des gemeinsamen Kontos und über die Geschäftsführung Rechenschaft zu legen.
5.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am 1. April 1982 in Kraft.
Wien, am 16. April 1982
Fachverband der Bauindustrie
|
Gen.-Dir. Baurat h. c. Dipl.-Ing. Hans Herbeck |
Dr. Josef Fink |
Vorsteher |
Geschäftsführer |
Bundesinnung der Baugewerbe
|
Komm.-Rat Ing. Sepp Letmaier
|
Dr. Günter Tschepl
|
Bundesinnungsmeister |
Geschäftsführer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
|
LAbg. Roman Rautner
|
Franz Millendorfer
|
Vorsitzender
|
Zentralsekretär |
Anhang IX
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954 (Zahl KE 76/54) in seiner geltenden Fassung,
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
,
andererseits
.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf die Republik Österreich,
b)
persönlich:
auf alle
Arbeitnehmer
, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in
lit
. c) genannten Betriebe beschäftigt und auf Baustellen außerhalb der Republik Österreich eingesetzt werden.
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglieder
der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
§ 3 Schlechtwetterentschädigung
Gemäß Bundesgesetz vom 10. Dezember 1982, BGBl. Nr. 639/82, beträgt die Schlechtwetterentschädigung für
Arbeitnehmer
auf Bau-(
Arbeits-
)Stellen im Ausland, ab 1. Mai 1983 60 v. H. des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die
Arbeitsstelle
geltenden betrieblichen
Arbeitszeit
ohne
Arbeitsausfall
gebührt hätte.
Bestehende günstigere Regelungen der Schlechtwetterentschädigung für
Arbeitnehmer
auf Auslandsbaustellen bleiben durch diesen Zusatzkollektivvertrag unberührt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag
tritt
mit 1. Mai 1983 in Kraft.
Wien, am 23. März 1983
Anhang X
Vereinbarung
für den Bereich des Kollektivvertrages Bauindustrie und Baugewerbe
Die KV-Parteien vereinbaren nachfolgenden Text als Anhang zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe:
„Die Bundesinnung der Baugewerbe und der Fachverband der Bauindustrie verpflichten sich, darauf hinzuwirken, daß auf den Baustellen der
Mitgliedsfirmen
nur
Arbeitnehmer
Verwendung finden, die in ordnungsgemäßen
Arbeitsverhältnissen
stehen, wobei die jeweiligen
arbeitsrechtlichen
und sozialversicherungsrechtlichen sowie kollektivvertraglichen Bestimmungen anzuwenden sind.“
„Die
Arbeitskräfte
haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal im Monat auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist.
Bei der Beurteilung der
Angemessenheit
ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren
Arbeitnehmern
für vergleichbare
Tätigkeiten
zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen.“
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen den Einsatz von überlassenen
Arbeitskräften
auf das notwendige Ausmaß zu beschränken und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 1a ArbVG).
Wien, am 18. April 2001
Anhang XI
Kollektivvertrag
vom 25. November 1987
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung der Baugewerbe
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
,
anderseits
.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)
persönlich:
auf alle
Arbeitnehmer
(einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglieder
der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
§ 2 Außerkrafttreten des § 13 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. April 1983 in der geltenden Fassung
1.
Der § 13 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der am 22. April 1988 in Geltung gestandenen Fassung
tritt
mit Ablauf dieses Tages (infolge Verstreichens von 120 Tagen nach der Kundmachung des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes 1987) außer
Wirksamkeit
.
Ab der Kundmachung des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes entstehende Abfertigungsansprüche werden ausschließlich nach den Bestimmungen des BUAG behandelt.
§ 3 Ergänzung der Rahmenbestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. April 1983 in der Fassung vom 22. April 1988
Ҥ 13 Abfertigung
Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 (BGBl. Nr. 618 vom 23. 12. 1987) in der jeweils geltenden Fassung.“
„§ 13a Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld Abfertigung – BUAG
Aufgrund des § 13d) Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
KV-Stundenlohn x 1,25
x 3,41 x 52,18 |
|
|
——————————————————— |
= |
anteiliges Weihnachtsgeld |
12 |
|
|
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.
Im Falle einer Änderung der im § 12 Weihnachtsgeld, des Rahmenkollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe enthaltenen Faktoren, ändern sich in vorstehender Formel die Werte entsprechend.
Bei
Teilzeitarbeit
ist nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten
Arbeitszeit
zu aliquotieren.“
*) geändert mit Kollektivvertrag vom 21.4.1999 mit
Wirksamkeit
vom 1.1.2000
Dieser Kollektivvertrag
tritt
Wien, am 25. November 1987
Fachverband der Bauindustrie
|
Bundesinnung der Baugewerbe
|
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
|
Anhang XII
Kollektivvertrag
über die Ausbildung der Bauhandwerkerschüler*)
*) Beachte auch die
Möglichkeit
im Rahmen der Werkmeisterausbildung.
abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister sowie dem Fachverband der Bauindustrie
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz,
andererseits
.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich.
b)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglied
der Bundesinnung der Baugewerbe, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
c)
persönlich:
auf alle
Arbeitnehmer
, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes und in einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.
Vorausgesetzt, daß in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. 435/95, durch den betreffenden
Arbeitnehmer
, sowie Gebührenurlaub für die
Zeit
zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich der
Arbeitgeber
bereit
, den
Arbeitnehmer
für die
Zeit
des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt
weiterzubeschäftigen
.
§ 3 Höhe des Entgelts
(1)
Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für
Arbeitnehmer
, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber
Mitglied
der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist:
-
•
In der 1. Klasse 70%
-
•
In der 2. Klasse 80%
-
•
In der 3. Klasse 90%
des
Facharbeiterlohnes
II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.
Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und im Baugewerbe angehoben.
(2)
Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für
Arbeitnehmer
, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber
Mitglied
der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der Steinmetzmeister ist:
-
•
In der 1. Klasse 70%
-
•
In der 2. Klasse 80%
-
•
In der 3. Klasse 90%
des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerschule gebührenden
Facharbeiterlohnes
. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend nach Abs. 1 festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw.
Steinarbeitergewerbe
angehoben.
(3)
Der
Arbeitgeber
ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den
Arbeitnehmer
entfallenden Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.
(4)
Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt
weiter
in der für das
Arbeitsverhältnis
vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.
Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei
Drittel
der Lohn- und Lohnnebenkosten des
Arbeitgebers
für den betreffenden
Arbeitnehmer
in der Höhe, in der sich aus dem Beschluß des Verwaltungsrates des
Arbeitsmarktservice
Österreich vom 7. November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.
§ 5 Ausbildungsdauer
Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen i.S.d. § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.
§ 6 Entfall von Zuschlägen gem. BUAG
Für die
Zeiten
des Besuches einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz sind weder
seitens
des
Arbeitgebers
direkt, noch über die
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungs-Kasse Zuschläge zu leisten. Diese
Zeiten
wirken sich nur auf den Höheranspruch, nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.
Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen im BUAG erfolgt, kommt § 4 Abs. 3
lit
. d BUAG zur Anwendung.
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, sich dafür einzusetzen, daß zum ehestmöglichen
Zeitpunkt
§ 4 Abs. 3 BUAG eine neue
lit
. g) „
Zeiten
einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, i.d. jeweils geltenden Fassung“ angefügt wird.
§ 8 Weihnachtsgeld, Sonderzahlung
Zeiten
des Schulbesuches werden für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezogen.
Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstundenpauschalen gebührt nicht.
§ 9 Rückzahlungsverpflichtung
Der
Arbeitnehmer
ist verpflichtet, im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines
vorzeitigen
Austrittes
ohne wichtigen Grund innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluss dem
Arbeitgeber
einen Teil der Ausbildungskosten zurück zu zahlen.
Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres auf öS 15.000,00 (ab 1. Mai 2023 EUR 2.400,88) danach auf öS 5.000,00 (ab 1. Mai 2023 EUR 800,52).
Für den Fall der Endigung des
Arbeitsverhältnisses
durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines
vorzeitigen
Austrittes
ohne wichtigen Grund vor Abschluss der Bauhandwerkerschule hat der
Arbeitnehmer
nach der 1. Klasse öS 5.000,00 (ab 1. Mai 2023 EUR 800,52) und nach der 2. Klasse öS 10.000,00 (ab 1. Mai 2023 EUR 1.601,03) zurückzuzahlen.
Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.
Mit dem
Zeitpunkt
der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
rückwirkend mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nicht anders bestimmt ist, auf unbestimmte
Zeit
.
Die Kündigung kann von jedem der vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen.
Wien, am 10. November 1995
Bundesinnung der Baugewerbe
|
Fachverband der Bauindustrie
|
Bundesinnung der Zimmermeister
|
Bundesinnung der Steinmetzmeister
|
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Bau-Holz
|
Anhang XIII
Auszug aus Artikel 3 (Übergangsbestimmungen)
Kollektivvertrag für
Bauindustrie und Baugewerbe
betreffend die
Neuregelung der
Sondererstattungen
(Dienstreisevergütung)
Artikel 3 (Übergangsbestimmung)
4.
Jene
Arbeitnehmer
, deren
Arbeitsverhältnis
vor dem 1.5.2004 begonnen hat und die am ständig ortsfesten Betrieb für den sie aufgenommen wurden,
Arbeitsleistungen
erbringen, und die mehr als 20 km von ihrer
Arbeitsstätte
entfernt wohnen, erhalten ein Wegegeld in der Höhe von € 1,55 pro
Arbeitstag
, jedoch nicht mehr als € 7,75 pro Woche. Der Bezug von Taggeld gemäß § 9
Abschnitt
I schließt den Bezug von Wegegeld gemäß erster Satz aus.
5.
Für Wien gilt anstelle der Z 4 folgende Regelung:
Beträgt die Entfernung der
Arbeitsstätte
von der Wohnung des
Arbeitnehmers
mehr als 2 km – in der Luftlinie gemessen – erhält jeder
Arbeitnehmer
, deren
Arbeitsverhältnis
vor dem 1.5.2004 begonnen hat und die am ständig ortsfesten Betrieb für den sie aufgenommen wurden,
Arbeitsleistungen
erbringen und der keinen Anspruch auf Taggeld gemäß § 9
Abschnitt
I hat, ein Wegegeld von € 4,46 pro
Arbeitstag
.
Anhang XIV
Kollektivvertrag
für Bauindustrie und Baugewerbe
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau,
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz,
andererseits
.
Artikel 1 Geltungsbereich
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)
persönlich:
auf alle
Arbeitnehmer
(einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglieder
der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
Artikel 2 Ergänzung des § 6 Kollektivvertrag
§ 6 wird um folgende Regelung ergänzt
III. 1.
Abweichend von § 5 Z. 13 können
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
vereinbaren, dass Zulagen
-
a)
mit Ausnahme der in
Abschnitt
I
lit
. a, b, c, e und m genannten – mit einem Pauschalsatz von 30 Cent pro Stunde oder
-
b)
mit Ausnahme der in
Abschnitt
I
lit
. a, b, c, d Z. 3, e, m und o genannten – mit einem Pauschalsatz von 15 Cent pro Stunde abgerechnet werden.
2.
Der Anspruch auf den Pauschalsatz besteht neben einem allfälligen Anspruch auf mehrere nicht pauschalierte Zulagen. Auf die nicht pauschalierten Zulagen selbst sind die Bestimmungen des
Abschnitts
I anzuwenden.
Artikel 3 Schlussbestimmungen
1.
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine Evaluierung der Bestimmungen jeweils im März eines jeden Jahres.
2.
Die Pauschalsätze nach Art. 2 werden gemeinsam mit den Löhnen im gleichen prozentuellen Ausmaß erhöht. Die erste Anhebung erfolgt mit 1. Mai 2023.
3.
Die in Art. 2 vereinbarte Änderung
tritt
mit 1. November 2022 in Kraft.
Anhang I Mustervereinbarung (gemeinsame Vereinbarung des Pauschales)
Zwischen der
Firmenleitung
und Herrn/Frau
wird folgende ergänzende Vereinbarung getroffen:
Mit
Wirksamkeit
ab vereinbaren die Vertragsparteien ein Zulagenpauschale nach
O § 6 Abschn. III Z 1
lit
a
oder
O § 6 Abschn. III Z 1
lit
b.
Diese Vereinbarung kann
jederzeit
von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung wird frühstens mit dem
Lohnzahlungszeitraum
des
zweitfolgenden
Monats nach der Aufkündigung der Pauschalvereinbarung wirksam.
Anhang II Muster für eine
einseitige
Kündigung des Pauschales
Muster für den
Arbeitnehmer
:
An die
Firmenleitung
von Herrn/Frau
Ich kündige mit
Wirksamkeit
per 1. [hier Monat und ggf Jahr einfügen] die Vereinbarung zur pauschalen Abrechnung von Zulagen nach § 6 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe. Ab diesem Tag besteht daher kein Anspruch auf das Zulagenpauschale mehr und die Zulagen werden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags abgerechnet.
Datum
Unterschrift
Muster für den
Arbeitgeber
:
An Herrn/Frau
von der
Firmenleitung
Wir kündigen mit
Wirksamkeit
per 1. [hier Monat und ggf Jahr einfügen] die Vereinbarung zur pauschalen Abrechnung von Zulagen nach § 6 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe. Ab diesem Tag besteht daher kein Anspruch auf das Zulagenpauschale mehr und die Zulagen werden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags abgerechnet.
Datum
Firmenmäßige Zeichnung
Fristentabelle:
Datum der Kündigungserklärung (Zulagenpauschale) |
Wirksamkeit
ab |
im Jänner |
1. März |
im Februar |
1. April |
im März |
1. Mai |
im April |
1. Juni |
im Mai |
1. Juli |
im Juni |
1. August |
im Juli |
1. September |
im August |
1. Oktober |
im September |
1. November |
im Oktober |
1. Dezember |
im November |
1. Jänner des Folgejahres |
im Dezember |
1. Februar des Folgejahres |
BUNDESINNUNG BAU FACHVERBAND DER BAUINDUSTRIE
|
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ
|
Anhang XV
Zusatzkollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz,
andererseits
, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich.
b)
persönlich:
auf alle
Arbeitnehmer
, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten
Arbeitsgemeinschaft
beschäftigt sind.
c)
fachlich:
Auf alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglieder
der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten
Arbeitsgemeinschaften
.
d)
zeitlich
:
Der Kollektivvertrag
tritt
am 1. April 2023 in Kraft und
tritt
mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
2.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Betriebsinhaber mit der
Landesleitung
der Gewerkschaft Bau-Holz eine entsprechende schriftliche Vereinbarung treffen.
3.
Eine am Ende des
Durchrechnungszeitraums
nicht ausgeglichene
Zeitgutschrift
nach Ziffer 2 wird mit einem Betrag von 80 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohns pro geleisteter Überstunde abgegolten. Bemessungsgrundlage für diese Abgeltung ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zum
Zeitpunkt
der Auszahlung.
5.
Wird die
Arbeitszeit
regelmäßig auf sechs Tage aufgeteilt, sodass der
Arbeitnehmer
an den anderen fünf Tagen höchstens zehn Stunden pro Tag
arbeiten
muss, gebührt für jede am Samstag geleistete Stunde ein
Zeitguthaben
unter sinngemäßer Anwendung der Z 2 und 3.
§ 5 Evaluierung
Die Kollektivvertragsparteien werden während der
Laufzeit
dieses Kollektivvertrags die Vereinbarung gemeinsam laufend evaluieren, um daraus Erkenntnisse für eine gleichartige unbefristete Regelung zu gewinnen. Die Evaluierung erfolgt gemeinsam mit der
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungskasse.
Wien, 2. Februar 2023
Bundesinnung Bau
|
Fachverband der Bauindustrie
|
Bundesinnung Bau
|
Ing. Robert Jägersberger
|
Mag. Michael Steibl
|
Bundesinnungsmeister |
Geschäftsführer |
Österr. Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Bau-Holz
|
Abg.z.NR Josef
|
Mag. Herbert Aufner
|
Bundesvorsitzender
|
Bundesgeschäftsführer |