Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz [Druckfassung]
für das
Bauhilfsgewerbe
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Stand vom
1. Mai 2019
§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
1.
Räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich;
2.
Fachlich:
Auf alle Betriebe der Berufsgruppen Gerüstverleiher, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser, Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände
, Holzstöckelpflasterer, Asphaltierer (mit Ausnahme der Betriebe in Wien), Schwarzdecker (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) und Bauwerksabdichter (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) sowie auf alle Betriebe der Berufsgruppe der Terrazzomacher, deren Inhaber
Mitglieder
der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe im Sinne der Fachorganisationsordnung, BGBl. II Nr. 365/1999 in der jeweils geltenden Fassung, sind.
3.
Persönlich:
auf alle
Arbeiter
,
Arbeiterinnen
und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, die in einem der in Ziffer 2 genannten Betriebe beschäftigt sind.
*) unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen
Tätigkeit
Dieser Kollektivvertrag
tritt
in vorliegender Fassung am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt auf unbestimmte
Zeit
. Er ist eine Ergänzung und Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages vom 10. Mai 1954, hinterlegt beim Einigungsamt Wien unter der Zahl KE 218/54.
Er kann von beiden vertragschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
mittels
eingeschriebenen Briefes zum 31. März jeden Jahres gekündigt werden.
Die Kündigung der Lohnsätze kann
jederzeit
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
mittels
eingeschriebenen Briefes zum 31. März jeden Jahres gekündigt werden.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
Kunsttext
Beilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
Ende
3.
Die wöchentliche
Arbeitszeit
kann für die Dauer von höchstens insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aus saisonbedingten Gründen herabgesetzt werden. Sie darf jedoch nicht weniger als 32 Stunden betragen.
4.
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Vereinbarung einer 4-Tagewoche bleibt
weiterhin
zulässig.
5.
Die
Arbeitszeit
der Wächter und Pförtner beträgt 48 Stunden in der Woche. Sie haben nach sechs aufeinanderfolgenden
Arbeitstagen
einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige
Arbeitsruhe
. Jeder
dritte
Ruhetag muss ein Sonntag sein. Die über 40 Stunden geleistete
Arbeitszeit
ist als Überstunden zu entlohnen, wenn diese
Arbeitnehmer
nicht einen Wochenlohn beziehen, in welchem die Überstunden pauschaliert sind.
7.
Die Dauer der Ruhepausen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Arbeitszeit
. Die Pausen sind so zu bemessen, dass sie zur Einnahme der
Mahlzeit
und zur Erholung ausreichen.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Ende
Kunsttext
Beilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
1.
Allgemeines
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
gemäß § 3 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
unter Anwendung der jeweiligen
Mitwirkungsrechte
und Zustimmungserfordernisse möglich.
Ende
6.
Günstigkeitsklausel
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der
Normalarbeitszeit
und die Verkürzung der kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
auf 39 Stunden gegenüber dem
Arbeitszeitgesetz
insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der
Normalarbeitszeit
auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
Kunsttext
Beilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
7.
Die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige
Normalarbeitszeit
festgelegt wird und wie der
Zeitausgleich
in Anspruch genommen wird. Die
Arbeitszeiteinteilung
, die Lage und das Ausmaß der
Normalarbeitszeit
, muss jedem davon betroffenen
Arbeitnehmer
spätestens 2 Wochen vor Beginn des
Durchrechnungszeitraumes
bekannt gegeben werden.
Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den
Arbeitnehmern
am letzten
Arbeitstag
vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
Ende
§ 4 Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit
1.
Als Überstunde gilt jene
Arbeitszeit
, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche
Normalarbeitszeit
nach § 3, § 3A bzw. § 3B sowie eine
Mehrarbeit
nach § 3A Ziffer 5
überschritten
wird. Überstunde ist jedenfalls
Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen
Arbeitszeit
von fünf Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte Pause von 10 Minuten in die
Arbeitszeit
einzurechnen.
3.
Überstunden an Werktagen, die in der
Zeit
von 5 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu entlohnen. Für die zwischen 20 Uhr und 5 Uhr geleisteten Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Für normale
Arbeitsstunden
in der
Zeit
von 20 Uhr bis 5 Uhr wird ein 50-prozentiger Zuschlag gewährt.
4.
Sonntagsarbeit
ist nur in Ausnahmefällen zulässig (siehe Ziffer 2). Für
Sonntagsarbeit
innerhalb der
Zeit
von 0 bis 24 Uhr ist ein Zuschlag von 100 Prozent zu bezahlen.
5.
Der Zuschlag beträgt bei
Arbeiten
an einem gesetzlichen Feiertag:
a)
|
wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf
Arbeitsruhe
unter Fortzahlung des Entgelts besteht (
somit
Feiertagsentgelt und um 50 Prozent erhöhter
Arbeitslohn
); |
50% |
b)
|
wenn er auf einen Werktag fällt, an dem aufgrund der wöchentlichen
Arbeitszeiteinteilung
regelmäßig nicht
gearbeitet
wird |
100% |
8.
Grundlage für die Berechnung der in diesen Paragraphen genannten Zuschläge bildet der Stundenlohn.
10.
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höchste Zuschlag zu bezahlen.
11.
Für Einbringungsstunden gebührt kein Zuschlag.
2.
Wenn ein
Arbeitnehmer
nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch falsch errechneten Akkordsatzes oder einer zwischen den vertragschließenden Teilen erfolgten Vereinbarung durch persönlichen Fleiß oder erworbene
Geschicklichkeit
seine
Arbeitsleistung
steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleich bleibender
Arbeitsmethode
dieser Umstand nicht zur Herabsetzung des Akkordsatzes führen.
3.
Akkordsätze sind bei gleicher
Arbeit
ohne Unterschied des Alters oder Geschlechtes der
Arbeitnehmer
gleich hoch festzusetzen. Für gleiche
Arbeit
ist grundsätzlich der gleiche Lohn zu bezahlen.
4.
Für Jugendliche bis zu 16 Jahren und für Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die
Akkordarbeit
unzulässig.
5.
Wenn eine Akkord- oder
Prämienarbeit
nicht fortgesetzt werden kann, besteht für den
Arbeitnehmer
ein
weiterer
Anspruch auf den Stundenlohn seiner Kategorie bis zum Höchstausmaß von drei Werktagen, wobei der
Arbeitnehmer
verpflichtet ist, zumutbare
Arbeit
zu leisten.
6.
Sofern die Akkordsätze und sonstigen Akkordbedingungen nicht durch die vertragschließenden Teile festgelegt wurden, sind diese vor Beginn der
Arbeit
festzusetzen und jedem einzelnen
Akkordarbeiter
auszuhändigen.
7.
Der Akkordvertrag ist vom Betriebsrat
mitzufertigen
. Auch bei neuen unerprobten Akkorden ist dem
Akkordarbeiter
bei
durchschnittlicher
Akkordleistung ein 30-prozentiger Mehrverdienst zu ermöglichen. Der Stundenlohn seiner Lohnkategorie ist garantiert.
8.
Zur Akkord- und
Prämienarbeit
darf kein
Arbeitnehmer
gezwungen werden. Es besteht aber auch kein Anspruch auf Beschäftigung im Akkord- oder Prämiensystem. Ausnahmen hievon können durch Zusatzvereinbarungen zu diesem Kollektivvertrag festgelegt werden.
9.
Ein Grund zur Nachprüfung des Akkordes bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben:
10.
Die Auszahlung des Akkordverdienstes erfolgt jeweils mit der Lohnzahlung. Erstrecken sich
Akkordarbeiten
über einen längeren
Zeitraum
, so ist anlässlich der Lohnzahlung eine zirka 80-prozentige Anzahlung vom
Akkorddurchschnittsverdienst
zur Auszahlung zu bringen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6.
11.
Die Aufteilung des Akkordüberschusses zwischen den Fach- und
Hilfsarbeitern
erfolgt entsprechend dem Verhältnis der beiden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und der geleisteten
Arbeitsstunden
zueinander.
§ 6 Allgemeine Lohnbestimmungen
1.
Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der
Lohnzahlungszeitraum
ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des
Arbeitnehmers
.
1a.
Auch bei einer anderen Verteilung der
Normalarbeitszeit
gemäß § 3A Ziffer 2 und 3 bzw. § 3B gebührt während des
Durchrechnungszeitraumes
der Lohn für das Ausmaß der
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
von 39 Stunden. Bei Leistungslohnsystemen können durch Betriebsvereinbarungen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden aufgrund der geleisteten Stunden abgerechnet.
1b.
Die Auszahlung aller Entgelte für den
Lohnzahlungszeitraum
hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den
Arbeitnehmern
sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats, in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 des ArbVG kann eine Änderung vorgenommen werden.)
Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden
Freitag
.
2.
Bei der Lohnauszahlung ist jedem
Arbeitnehmer
eine Lohnabrechnung auszuhändigen, die den Bruttolohn sowie sämtliche Steuern,
Sozialversicherungsbeiträge
und sonstige Abzüge aufweist. Bei zuschlagspflichtiger
Arbeit
ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen.
3.
Die Abgeltung von
Zeitzuschlägen
, Erschwerniszulagen, Wegegeld, Auslöse und Übernachtungsgeld durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist unzulässig.
6.
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bzw. Leistungsrichtsätze sind im Anhang geregelt und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
Ende
§ 7 Löhne
Die Lohnsätze sind im Anhang (Beilage) enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
1.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer
zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages an eine
Arbeitsstelle
außerhalb der Betriebsstätte entsendet wird.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. Der
Arbeitgeber
ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstreise von der Betriebsstätte aus anzutreten.
Der
Arbeitgeber
entscheidet, an welchem Ort der
Arbeitsantritt
zu erfolgen hat. Dabei ist zulässig, dass sich der
Arbeitnehmer
kurzfristig zu einer vom
Arbeitgeber
festgelegten Sammelstelle begibt, um von dort zur auswärtigen
Arbeitsstelle
(Baustelle) zu gelangen. Die Sammelstelle kann auch der ständig ortsfeste Betrieb (Betriebsstätte) sein.
2.
Fahrtkostenvergütung
Der
Arbeitnehmer
erhält für die einmalige Hin- und Rückfahrt zum Betrieb oder zur
Arbeitsstelle
innerhalb des Gemeindegebietes des Standortes des Betriebes je
Arbeitstag
die tarifgünstigsten Auslagen für die öffentlichen städtischen
Verkehrsmittel
vergütet.
Bei
Arbeiten
außerhalb des Gemeindegebietes des Betriebsstandortes werden die tarifgünstigsten Fahrgelder zwischen Abfahrtsort und
Arbeitsplatz
vergütet, jedoch maximal bis zur Höhe der Strecke zwischen Betrieb und Baustelle.
Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches
Verkehrsmittel
kann auch ein pauschaler Betrag von € 0,11 je km bezahlt werden.
3.
Fahrzeitvergütung
Für Fahrten außerhalb der
Normalarbeitszeit
gilt:
Die
Zeit
zur Erreichung des außerhalb des Gemeindegebiets des Betriebsstandortes liegenden
Arbeitsplatzes
bzw. zur Rückkehr von demselben wird, soweit diese pro Wegstrecke mehr als eine halbe Stunde beträgt, mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zuschläge vergütet. Zu vergüten ist nur die ½ Stunde
überschreitende
Zeit
.
Angeordnete Fahrten während der
Arbeitszeit
sind voll zu vergüten.
Kunsttext
Beilage 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
Ende
5.
Heimfahrt:
Bei
Arbeiten
in Entfernungen von mehr als 70 km haben die
Arbeitnehmer
nach jeweils 4-wöchiger ununterbrochener Beschäftigung Anspruch auf eine Heimfahrt nach dem Betriebsort. Wird die
Arbeit
durch Gebührenurlaub, Rückkehr infolge
Krankheit
oder Wechsel des
Arbeitsortes
, der mit einer Rückkehr an den Betriebsort verbunden ist, unterbrochen, so beginnt die Frist von 4 Wochen jeweils neu zu laufen. Bei der Heimfahrt gebührt der Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt für das vom Betrieb zu bestimmende
Verkehrsmittel
sowie Auslöse für zwei Kalendertage. Für jede Heimfahrt über 70 km gebührt eine unbezahlte
Freizeit
von vier Kalendertagen (96 Stunden). Die
Reisezeit
wird nicht in die
Freizeit
eingerechnet.
Werden
Arbeiten
voraussichtlich innerhalb von zwölf Werktagen, gerechnet vom Tage der
Fälligkeit
der Heimfahrt, beendet, entfällt die Heimfahrt.
6.
Erkrankt oder stirbt ein
Arbeitnehmer
außerhalb des Betriebsortes, ist der
Arbeitgeber
verpflichtet, einen
Beitrag
zu den Kosten des Heimtransportes in der Höhe der normalen Heimfahrtskosten zu leisten.
§ 8A Taggeld, Übernachtungsgeld
I) Taggeld bei täglicher Rückkehr
1.
Arbeitnehmer
, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur
Arbeit
auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten ein Taggeld.
Arbeiten
auf Baustellen gelten jedenfalls als
Arbeit
außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
3.
Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche
Arbeitsleistung
von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine
Arbeitsbereitschaft
von mehr als 3 Stunden besteht.
Kunsttext
Beilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
4.
Erfolgt der
Arbeitsantritt
vom ständigen ortsfesten Betrieb bzw. vom Wohnort gemäß Ziffer 2 des
Arbeitnehmers
aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der
Arbeitnehmer
im Auftrag des
Arbeitgebers
auf Baustellen außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt bei einer
Arbeitszeit
von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro
Arbeitstag
.
Durch Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der einkommensteuerlichen Bestimmungen das Taggeld erhöht werden.
Ende
5.
Ansprüche des
Arbeitnehmers
gemäß § 8A
Abschnitt
II (Taggeld bei nicht-täglicher Rückkehr) schließen Leistungen gemäß § 8A
Abschnitt
I (Taggeld bei täglicher Rückkehr) aus.
II) Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr, Übernachtungskosten
Bei auswärtigen
Arbeiten
, bei denen der
Arbeitnehmer
angeordnet auswärts übernachtet und nicht täglich von der
Arbeitsstelle
zurückkehrt, erhält er für die Mehrkosten ein Taggeld.
Kunsttext
Beilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
Dieses beträgt € 26,40 je Kalendertag. Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht. Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Ende
Das Taggeld gemäß
Abschnitt
II gebührt erstmalig von der ersten Übernachtung an für jeden am Bestimmungsort verbrachten Tag einschließlich Sonn- und Feiertag.
Kein Taggeld gebührt, wenn der
Arbeitnehmer
unentschuldigt von der
Arbeit
fernbleibt, bis zur Wiederaufnahme der
Arbeit
.
Die Kosten der Unterkunft sind vom
Arbeitgeber
zu übernehmen.
III) Dienstreisen in das Ausland
Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des
Arbeitgebers
. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor
Antritt
der Dienstreise besonders zu vereinbaren.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Bei Dienstreisen ins Ausland
tritt
an die Stelle des in
Abschnitt
II genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist.
Ende
Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.
§ 9 Weihnachtsgeld
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
1.
Arbeitnehmer
erhalten nach einmonatiger
Betriebszugehörigkeit
ein Weihnachtsgeld von 3,26 Stundenlöhnen für während des laufenden Kalenderjahres je geleistete 39 Stunden. Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.
Zeiten
, für die ein Anspruch auf
Fahrzeitvergütung
besteht, werden nicht für die Berechnung des Weihnachtsgeldes berücksichtigt.
Der Urlaub gemäß
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz – BUAG bzw. UrlG sowie entgeltpflichtige
Betriebsabwesenheit
sind einzurechnen.
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent.
Arbeitnehmer
, die auf Grund kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarter Akkord- oder Leistungsrichtsätze beschäftigt sind, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigungsart jeweils einen
weiteren
Zuschlag von 10 Prozent des Kollektivvertragslohnes.
Ende
3.
Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Beschäftigten ist am 1.
Freitag
im Dezember auszubezahlen, wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare
Zeiten
der
Betriebszugehörigkeit
gelten.
5.
Dem Lehrling ist nach Beendigung der Lehrausbildung das nach Ziffer 1 berechnete Weihnachtsgeld mit der nächsten Lohnabrechnung auszubezahlen. Zur Berechnung wird die zuletzt ausbezahlte Lehrlingsentschädigung herangezogen.
Für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres errechnet sich das Weihnachtsgeld nach den übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen.
6.
Wird das
Arbeitsverhältnis
durch den Tod des
Arbeitnehmers
aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
§ 9A Urlaubszuschuss
Für
Arbeitnehmer
, die nicht dem BUAG unterliegen gilt Folgendes:
1.
Alle
Arbeitnehmer
erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.
Kunsttext
Beilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
2.
Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen. Ab 1.1.2024 beträgt der Urlaubszuschuss 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor
Urlaubsantritt
fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.
Ende
3.
Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
4.
Zwischen der
Firmenleitung
und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem
Arbeitnehmer
) können andere
Zahlungsmodalitäten
vereinbart werden. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende jedes Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
5.
Arbeitnehmer
, die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden
Dienstzeit
. Dieser aliquote Teil ist entweder bei
Antritt
des Urlaubes oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.
6.
Arbeitnehmer
, deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer im Kalenderjahr –
Arbeitnehmer
im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer im Dienstjahr – zurückgelegten
Dienstzeit
(je Woche 1/52).
Kunsttext
Beilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
7.
Arbeitnehmer
(Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr
bereits
erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurück zu zahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach § 82 GewO (ausgenommen
lit
. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austreten.
Ende
8.
Der Anspruch auf den Urlaubszuschuss oder auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entfällt, wenn der
Arbeitnehmer
gemäß § 82 GewO*) (ausgenommen
lit
. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO*)
vorzeitig
austritt
.
9.
Bestehen in Betrieben
bereits
Urlaubszuschüsse, so können sie von der
Firmenleitung
auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden. Von der Anrechnung sind ausgenommen: das Weihnachtsgeld,
unmittelbare
leistungsabhängige Zahlungen (Prämien) und die Ablösen für Sachbezüge.
*) RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der
derzeit
gültigen Fassung
1.
Erkrankung und
Arbeitsunfall
Der Entgeltanspruch bei Erkrankung und
Arbeitsunfall
ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl. Nr. 399/1974) in der jeweils geltenden Fassung geregelt und anzuwenden.
2.
Arztbesuch, ambulatorischer Behandlung und Gesundenuntersuchung:
Für Arztbesuch, ambulatorische Behandlung und Gesundenuntersuchung notwendigerweise versäumte
Arbeitsstunden
hat der
Arbeitnehmer
Anspruch auf Entgelt.
Das Entgelt gebührt nur für solche Arztbesuche, ambulatorische Behandlungen und Gesundenuntersuchungen, die nicht außerhalb der
Arbeitszeit
erfolgen konnten und nur dann, wenn sie nicht ein anderer Arzt ohne oder mit geringerer
Arbeitszeitversäumnis
hätte vornehmen können.
3.
Bei
Arbeitsversäumnis
durch wichtige, die eigene Person des
Arbeitnehmers
betreffende Gründe, insbesondere:
a)
Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn es sich nicht um selbstverschuldete
Angelegenheiten
handelt und sich der
Arbeitnehmer
mit einer schriftlichen Vorladung oder einer amtlichen Bestätigung ausweisen kann, die notwendige
Zeit
;
b)
Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dasselbe nicht außerhalb der
Arbeitszeit
ausgeübt werden kann, die notwendige
Zeit
;
c)
Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde, sofern die beklagte Partei nicht auch zum Ersatz des Verdienstentganges verurteilt wurde, die notwendige
Zeit
;
d)
die eigene Trauung und die Trauung der eigenen Kinder, Lohnausfall für einen
Arbeitstag
;
e)
Geburt eigener Kinder, Lohnausfall für einen
Arbeitstag
;
f)
Todesfall des Ehegatten (Ehegattin) bzw. des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), der Kinder (Ziehkinder), Lohnausfall für zwei
Arbeitstage
;
Todesfall der Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Lohnausfall für einen
Arbeitstag
;
g)
Teilnahme an der Beerdigung der vorgenannten Angehörigen, Lohnausfall für einen halben
Arbeitstag
;
j)
Bei Vorladung zur Musterung gebührt die notwendige
Zeit
;
k)
Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Betriebsversammlung 1 ½ Stunden je
Arbeitnehmer
bezahlt.
l)
Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt einmalig bezahlte
Freizeit
für die notwendige
Zeit
.
m)
Lehrlinge erhalten für den ersten
Antritt
zur Führerscheinprüfung der Klasse B bezahlte
Freizeit
für die erforderliche
Zeit
; maximal einen
Arbeitstag
.
Kunsttext
Beilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
n)
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem
Vorbereitungskurs
für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte
Freizeit
für einen
Arbeitstag
.
Ende
Nicht anzuerkennende Verhinderungsgründe sind insbesondere:
- Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in eigener Sache, wenn es sich um selbstverschuldete
Angelegenheiten
handelt, oder zu Gerichtsverhandlungen, bei denen dem Klagebegehren nicht entsprochen wurde. Vorladungen zu Steuerbehörden wegen rückständiger Steuern, wenn der Steuerrückstand tatsächlich besteht.
- Arrest und sonstige
Freiheitsstrafen
.
- Überreichen von Klagen oder Eingaben bei Gerichten oder Behörden, die schriftlich erledigt werden können.
-
Tätigkeit
als Geschworener, Schöffe,
Beisitzer
bei Gerichten oder Ämtern,
Mitglied
des Gemeinderates oder in anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
§ 11 Lehrlinge
1.
Lehrling ist, wer in einem anerkannten Lehrberuf aufgrund eines Lehrvertrages ausgebildet wird. Für das Lehrverhältnis gelten die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes sowie das Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
2.
Der Lehrling erhält die in die
Normalarbeitszeit
fallende
Unterrichtszeit
in der gewerblichen Berufsschule, zu deren Besuch er gesetzlich verpflichtet ist, vergütet.
3.
Der Lehrberechtigte, bei dem der Lehrling die für den Lehrberuf festgesetzte
Lehrzeit
beendet, ist verpflichtet, diesen drei Monate in seinem Betrieb
weiter
zu verwenden. Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten nur einen Teil der für den Lehrberuf festgesetzten
Lehrzeit
zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die beschriebene Verpflichtung zur
Weiterverwendung
nur im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten
Lehrzeit
zu der für den Beruf festgesetzten Dauer der
Lehrzeit
.
4.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie gem. § 19c Abs. 1 Z 8 Berufsausbildungsgesetz (Stand Juli 2014) führt zum Entfall dieses Anspruchs.
§ 12 Kündigungsfristen
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
Ende
3.
Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen
Probezeit
.
4.
Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.
§ 13 Abfertigung
1.
Für Betriebe, die dem
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz 1987, Sachbereich Abfertigung, unterliegen, richten sich der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgrund des § 13d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
kollektivvertraglicher Stundenlohn x 1,20 x 3,41 x 52,18 |
= anteiliges Weihnachtsgeld |
———————————————————————— |
12 |
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.
Bei
Teilzeitarbeit
ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten
Arbeitszeit
zu aliquotieren.
2.
Für Betriebe, die dem
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz 1987, Sachbereich Abfertigung, nicht unterliegen, richtet sich der Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des
Arbeiter-Abfertigungsgesetzes
1979 mit folgenden Ergänzungen:
Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen
Arbeitsverhältnisses
sind
Dienstzeiten
beim selben
Arbeitgeber
, die keine längere Unterbrechung als 90 Tage, ab 1. April 1981 jeweils 120 Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw. 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren
Dienstzeiten
unter drei Jahren nicht erforderlich.
Ab 1. Mai 1994 werden für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen
Arbeitsverhältnisses
Dienstzeiten
beim selben
Arbeitgeber
zusammengerechnet, die keine längere Unterbrechung als 22 Wochen aufweisen, wobei der Beginn der Unterbrechung nicht vor dem 1. Mai liegen darf.
Für nach dem 1. Mai 1994 beginnende Unterbrechungen ist eine schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung nicht erforderlich.
Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des § 82 GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der
derzeit
gültigen Fassung), durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund, durch Kündigung
seitens
des
Arbeitnehmers
sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Eine Anrechnung der
Vordienstzeiten
findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde.
3.
Bei
Arbeitnehmern
in Mischbetrieben, die abwechselnd zu Beschäftigungen herangezogen werden, die unter die Regelung der Ziffer 1 und der Ziffer 2 fallen, werden – unbeschadet der
Häufigkeit
des Wechsels und der Dauer der jeweiligen
Tätigkeiten
– für den Erwerb und die Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß Ziffer 2 die
Dienstzeit
nach Ziffer 1 und Ziffer 2 zusammengerechnet.
Bei Geltendmachung des Abfertigungsanspruches beim
Arbeitgeber
gemäß erstem Absatz gebührt dem
Arbeitnehmer
von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des
Arbeitsverhältnisses
zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der
Dienstzeiten
gemäß Ziffer 2 zu den
Gesamtdienstzeiten
gemäß Ziffer 1 und 2 entspricht.
Wurde ein Abfertigungsanspruch gemäß erstem Absatz erworben und wird das
Arbeitsverhältnis
nicht innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung beim selben
Arbeitgeber
fortgesetzt bzw. erfolgt keine Anrechnung auf den Höheranspruch, ist die Abfertigung, soweit sie den Betrag des dreifachen Monatsentgeltes nicht übersteigt, fällig. Der Rest kann vom
Zeitpunkt
der
Fälligkeit
an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden. Die
Zahlungsmodalitäten
des § 23a Angestelltengesetz bleiben unberührt. Die Verfallfrist beginnt erst ab
Fälligkeit
zu laufen.
§ 14 Verschiedenes
1.
Zur Einnahme des Essens, Ablage der Kleider und Aufbewahrung der den
Arbeitnehmern
gehörigen Werkzeuge sind
seitens
des Betriebes heiz- und versperrbare, mit genügenden
Sitzgelegenheiten
versehene Räume
bereitzustellen
. Diese Räume sind entsprechend sauber zu halten.
2.
Für einwandfreies Trinkwasser und ausreichende
Waschgelegenheit
ist vorzusorgen.
3.
Quartiere sind den gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen Weisungen entsprechend einzurichten und in Ordnung zu halten.
4.
Gewerkschaftsorganen, welche sich entsprechend ausweisen können, ist der
Zutritt
zur
Arbeitsstelle
jederzeit
gestattet, jedoch hat sich das Gewerkschaftsorgan beim
Arbeitgeber
oder seinem Beauftragten zu melden.
5.
Die Wiederinstandsetzung der während der
Tätigkeit
im Betriebe abgenützten, den
Arbeitnehmern
gehörigen Werkzeuge hat normalerweise innerhalb der
Arbeitszeit
mit den im Betrieb vorhandenen Einrichtungen durch den
Arbeitnehmer
selbst oder in der Werkzeugmacherei zu erfolgen.
Kunsttext
Beilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
6.
Sofern im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden ist,
tritt
an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Vereinbarungen in Bezug auf die Taggelder gem. § 8A.
Ende
7.
Die in diesem Kollektivvertrag oder in Anhängen festgesetzten Zulagenbeträge und die in Hinkunft festzusetzenden Lohnbeträge sind auf einen Cent kaufmännisch zu runden.
8.
Wird ein
Arbeitnehmer
in ein Lohngebiet mit einem niedrigeren kollektivvertraglichen Stundenlohn entsandt, behält er auf die Dauer seiner Entsendung den Anspruch auf den höheren kollektivvertraglichen Stundenlohn. Das Gleiche gilt hinsichtlich der kollektivvertraglichen Akkordlöhne und der Berechnung des Weihnachtsgeldes.
Wird ein
Arbeitnehmer
in ein Lohngebiet mit höherem kollektivvertraglichem Stundenlohn entsandt, erhält er auf die Dauer der Entsendung den höheren kollektivvertraglichen Stundenlohn. Das Gleiche gilt hinsichtlich der kollektivvertraglichen Akkordlöhne und der Berechnung des Weihnachtsgeldes.
§ 15 Verfallsbestimmungen
1.
Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
2.
Ansprüche jeglicher Art aus dem
Arbeitsverhältnis
und Reklamationen in bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von drei Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Verfall beim
Arbeitgeber
bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.
3.
Nach Lösung des
Arbeitsverhältnisses
sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom
Zeitpunkt
der Lösung, bei sonstigem Verfall beim
Arbeitgeber
geltend zu machen. Handelt es sich um einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist fünf Monate.
Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem
Arbeitgeber
aufgrund von Einzelvereinbarungen,
Arbeitsordnungen
oder Betriebsvereinbarungen, der durch das BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
.
4.
Lehnt der
Arbeitgeber
den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist verlängert sich um jene
Zeit
, während welcher der
Arbeitnehmer
nachweislich durch
Krankheit
oder Unfall an der Geltendmachung seines Anspruches verhindert war.
Mit der Beilegung von
Gesamtstreitigkeiten
, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein
paritätisch
aus Vertretern der
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
zusammengesetzter Schlichtungsausschuss zu befassen. Die
Tätigkeit
dieses Ausschusses erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, seine Zusammensetzung wird fallweise unter Bedachtnahme auf die Art des
Streitfalles
vorgenommen.
§ 17 Schlussbestimmungen
1.
Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten sämtliche für den fachlichen Geltungsbereich dieses Vertrages geltenden Kollektivverträge außer Kraft, ausgenommen:
-
a)
die Vereinbarung über die
Leiharbeit
(Anhang III)
-
b)
der Anhang gemäß § 6 (Anhang II),
-
c)
der Kollektivvertrag vom 2. April 2019 betreffend die Löhne (Anhang I).
2.
Sonstige für die
Arbeitnehmer
bestehende günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages unberührt.
Wien, am 2. April 2019
Für die |
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
|
Ing. Irene Wedl-Kogler |
Mag. Franz Stefan Huemer |
Bundesinnungsmeisterin |
Geschäftsführer |
Für den |
Österreichischen Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Bau-Holz
|
Abg.z.NR Josef
Muchitsch
|
Mag. Herbert Aufner |
Bundesvorsitzender
|
Bundesgeschäftsführer |
Anhang gemäß § 7 RKV (Anhang I)
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuellen Abschluss
Anhang gemäß § 6 RKV (Anhang II)
Leistungsrichtsätze für einzelne Berufsgruppen und Landesinnungen
1. Berufsgruppe Stukkateure und Gipser; Wien
§ 1 Leistungsberechnung
im Ausmaß von weniger als 200 m² sind aufgrund einer Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
entweder nach Leistung oder nach aufgewendeten
Arbeitsstunden
zu entlohnen.
Stukkaturarbeiten
im Ausmaß von mehr als 200 m² sind zu den nachstehenden Leistungen zu entlohnen:
Der Leistungsberechnung wurden folgende
Mittellohnstundenleistungen
zugrunde gelegt, dies ergibt:
Mittellohnstunden
|
1.
|
Ast-Mollins-Decken, H. M. KatzenbergerIsteg: |
a) |
Doppelt Eisen |
1,596 |
b) |
Einfach Eisen |
1,435 |
c) |
mit Draht |
1,321 |
d) |
wie Post c), jedoch bei Trägerentfernung von
Mittel
zu
Mittel
bis 70 cm |
1,263 |
2.
|
Stukkaturung, System Böckl |
1,107 |
3.
|
Stukkaturung auf Holzschalung mit doppelter Berohrung, Stukkaturung auf Massivdecken und Hohlkörperdecken mit ebener Untersicht, einlagig gerohrt, wenn nur Drähte als
Verspannungsmöglichkeit
vorhanden sind |
1,051 |
4.
|
Stukkaturung auf Holzschalung mit einfacher Berohrung, Stukkaturung auf Massivdecken und Hohlkörperdecken, mit ebener Untersicht, einlagig gerohrt, wenn als
Verspannungsmöglichkeit
fix betonierte 5 mm-Rundeisen in ausreichender Menge vorhanden sind. |
Neusiedler Platten, auf Decken montieren, überrohren oder bandagieren |
0,879 |
5.
|
Ziegel- oder Betondecken, ohne Putzträger und ohne sichtbare Balken, jedoch inklusive
Abarbeiten
aller Krätzen und kleinen
Unebenheiten
|
0,724 |
6.
|
Plattenbalken wie Punkt 5, jedoch mit sichtbaren Balken, doppelte Leistung wie Ast Mollins |
0,832 |
7.
|
Heraklith
auf Schalung inklusive Montage |
1,107 |
8.
|
Stiegenuntersichten |
1,416 |
9.
|
Bäder, jedoch nur, wenn die
Arbeit
zusammenhängend mit der Stukkaturung ausgeführt wird |
1,332 |
10.
|
Verputz von Rosten, die als Auflagerung der betonierten Zwischendecke dienen |
1,416 |
11.
|
Als Ichse versteht man beim Zusammenstoß zweier Flächen den inneren Winkel. lm Sinne des Stukkateurgewerbes wird unterschieden: |
a) |
die geputzte Ichse: diese ist
mittels
Ichsenhobels so herauszuputzen, dass sie in optisch einwandfreiem Zustand ist, |
b) |
die gezogene Ichse: diese ist
mittels
Schablone und Lattengang herzustellen. |
|
Geputzte Ichse mit Wandanschlag |
0,419 |
|
Gezogene Ichse |
0,845 |
12.
|
Stiegenhausnuten, für wasserabweisende Nuten, mit Schablone und Lattengang hergestellt |
0,845 |
12a.
|
Die
Positionen
11 und 12 gelten nicht für
Arbeiten
nach dem Zusatzübereinkommen für
Haftgipsarbeiten
(siehe Ziffer 2 dieses Anhanges). |
13.
|
Die Grundlage zur Errechnung des Quadratmeterpreises ist der
Mittelstundenlohn
multipliziert mit der jeweiligen
Mittellohnstunde
. |
|
Der
Mittelstundenlohn
beträgt |
€ 8,72 |
§ 2 Zuschläge
a)
Betonroste oder sichtbare Balken unterhalb der Stukkaturung werden nach Punkt 3 des § 1, abgewickelt gemessen, berechnet.
b)
Bei Herstellung einer waagrechten Decke erhöht sich der aus dem Leistungssatz sich ergebende Lohn pro Quadratmeter um 25%, bei Herstellung einer Decke mit langer Latte um 20 %. Diese Zuschläge sind nach Punkt 3 des § 1 zu errechnen.
c)
Die festgesetzten Leistungen verstehen sich, wenn zur Herstellung der Stukkaturung Gips verwendet wird. Wird die Herstellung der Stukkaturung mit verlängertem Zementmörtel ausgeführt, so ist der aus dem Leistungssatz sich ergebende Lohn pro Quadratmeter bei Decken mit Putzträgern um 20% höher, bei Decken ohne Putzträger um 10% höher als bei der gleichen Herstellung in Gips.
d)
Die Kosten für Materialbeschaffung und Materialtransport bis zur Baustelle, für Transport zum und vom Aufzug über mehr als 25 Meter trägt der
Arbeitgeber
.
e)
Einwintern: Für den Transport beim Einwintern von Sand und Kalk zu ebener Erde (in den Bau transportieren und vor Frosteinfluss schützen) gebühren pro Kubikmeter 1,30 kollektivvertragliche Helferstunden. Wird in einem Stockwerk eingewintert (Halbstock und Keller zählen als Stockwerk), gebühren mit maschinellem Aufzug per Kubikmeter eine kollektivvertragliche Helferstunde mehr, ohne maschinellen Aufzug je Stockwerk per Kubikmeter eine kollektivvertragliche Helferstunde mehr.
f)
Gips- und Kalkabladen: Für das Abladen und Deponieren gebühren bis zu einer Entfernung von 10 Metern vom Wagen 2,6 kollektivvertragliche Helferstunden je 5 Tonnen, bei einer Entfernung von mehr als 10 Metern vom Wagen 5,4 kollektivvertragliche Helferstunden für je 5 Tonnen.
§ 3 Sonstiges
1.
Das Anbringen von Hängern ist in den Leistungssätzen nicht enthalten. Der
Arbeitgeber
hat Sorge zu tragen, dass fehlende Hänger angebracht werden.
2.
Die Herstellung von Hohlkehlen mit einem Radius bis 5 cm ist in den Leistungen inbegriffen.
3.
Treten bei einer
Arbeit
Umstände auf, die eine Leistung verlangen, welche nicht in den Leistungssätzen geregelt ist, hat, wie z. B. bei fehlendem Aufzug, fehlendem Wasserauslauf,
weitem
Materialtransport und Ähnlichem, eine betriebliche Regelung auf Kosten des
Arbeitgebers
zu erfolgen.
4.
Vorbereitungsarbeiten
Bei
Arbeiten
von mindestens 700 Quadratmetern ist ein Gehilfentag und
Hilfsarbeiter
(innen)tag für die
Vorbereitungsarbeiten
im Stundenlohn zu vergüten. Sind mehrere Baubuden herzustellen, so obliegt deren Herstellung mit Ausnahme der ersten dem
Arbeitgeber
. Die Verrechnung dieser Vergütung hat anlässlich der ersten Lohnabrechnung zu erfolgen.
7.
Mit einem Teil der Akkordpartie kann auch dann das
Arbeitsverhältnis
gelöst werden, wenn anderenfalls die Erreichung der normierten Tagesleistung nicht möglich wäre. Wenn die
Arbeitsbehinderung
wieder weggefallen ist, sind die wegen derselben gekündigten
Arbeiter
in erster Linie wieder einzustellen.
9.
Für jede vom
Arbeitgeber
zu vertretende Behinderung, die den normalen
Arbeitsablauf
der Akkordpartie hemmt, gebührt für die
Zeit
der Behinderung der kollektivvertragliche Stundenlohn.
10.
Akkordlöhne, die kollektivvertraglich nicht vereinbart sind, sind unter
Mitwirkung
des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
eine Einigung nicht zustande kommt.
§ 4 Verrechnung
1.
Die Verrechnung der Mehrleistung über die im § 1 angeführten Wochenleistungen hat am Ende jeder
zweiten
Lohnwoche in vollem Ausmaß zu erfolgen. Eine schriftliche Teilabrechnung ist dem
Arbeitnehmer
auszuhändigen. Die Auszahlung des Gesamtverdienstes abzüglich des Akontos erfolgt jeweils eine Woche nach Berechnung der Mehrleistung. Am Zahltag jener Lohnwoche, in welcher keine Leistungsabrechnung vorliegt, ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zuzüglich 30 Prozent Akonto zu bezahlen. Die Abrechnung über die geleistete
Akkordarbeit
hat deren Umfang zu den Leistungssätzen, die geleisteten Akontozahlungen sowie die anteilmäßige Aufteilung des Überschusses zu enthalten. Die Abrechnung ist anlässlich der Lohnzahlung auf der
Arbeitsstelle
zur Einsicht aufzulegen.
2.
Die Aufteilung des Gesamtverdienstes hat zwischen den Gehilfen und den
Hilfsarbeitern
(innen) so vorgenommen zu werden, dass die Gehilfen zwei
Drittel
und die
Hilfsarbeiter
(innen) ein
Drittel
des Gesamtverdienstes erhalten.
4.
Die Verrechnung des Gesamtverdienstes erfolgt aufgrund der gemeinsamen Vermessungen von
Arbeitgeber
und Partieführer durch den
Arbeitgeber
. Der
Arbeitgeber
ist für die ordnungsgemäße Abrechnung verantwortlich. Die Auszahlung der Anteile erfolgt an den
Arbeitnehmer
bzw. bei seiner Bevollmächtigung an den Partieführer.
5.
Die endgültige Ausmaßberechnung für die
Gesamtarbeit
einer
Arbeitsstelle
hat mit der letzten Abrechnung des Gesamtverdienstes zu erfolgen.
2. Berufsgruppe Stuckateure und Gipser; Wien
§ 1 Leistungsrichtsätze
Wenn
Überzugsarbeiten
mit
Haftgips und
Arbeiten
nach dem Zusatzübereinkommen für Stuckateure und Gipser im Gesamtausmaß von weniger als 200 m² ausgeführt werden, sind diese auf Grund einer Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
entweder nach Leistung oder nach aufgewendeten
Arbeitsstunden
zu entlohnen.
Bei
Arbeiten
im Gesamtausmaß von mehr als 200 m² sind die
Überzugsarbeiten
mit Haftgips zu den nachstehenden Leistungsrichtsätzen zu entlohnen.
|
|
Mittellohnstunden
pro m² |
1. |
Überzugsarbeiten
einseitig
auf Betonfertigteilwänden oder Decken mit glatter, krätzenfreier Ansichtsfläche ohne Auswerfen von
Leitungsschlitzen
oder sonstigen Vermauerungen, jedoch inklusive allfälligem Bandagieren von Ichsen und Plattenstößen |
0,34 |
2. |
Wie
Position
1. beschrieben, jedoch inklusive
Arbeiten
von kleinen Krätzen (Stossverguss) und Auswerfen von
Leitungsschlitzen
und sonstigen Rohrvermauerungen.
Einarbeiten
von Fensterbrettern und Herstellen kleiner Rauchabzüge |
0,46 |
3. |
Glatte Betondecken (krätzenfrei, stufenlos mit Spezialschalung hergestellt) überziehen mit Haftgips inklusive allfälligem Bandagieren |
0,34 |
4. |
Überzugsarbeiten
einseitig
auf Gipsfertigteilwänden oder Decken inklusive Ergänzen von eventuellen Schäden und Fehlern innerhalb der Gipsbeschichtung der vorgefertigten Elemente sowie Auswerfen, Ebnen von Wandanschlussstellen und
Leitungsschlitzen
|
0,40 |
5. |
Stiegenuntersichten, Stiegenhausdecken, Podestuntersichten bei Fertigteilbauten inklusive Wangenausbildung und Anschlüssen an Stufen, jedoch ohne Herstellung allenfalls erforderlicher Schutzgerüste. Als Stiegenuntersichten und Podestuntersichten sind zu verstehen, die Stiegenläufe, ebene Zwischenpodeste und ebene Verbindungsstücke zwischen schrägen Stiegenläufen in der maximalen
Breite
der Stiegenläufe bzw. Podestuntersichten |
0,83 |
6. |
Bei
Arbeiten
an Stiegenhauswänden, jedoch nur im Bereich von versetzten Stufen bzw. Sockelleisten, als Erschwernis eine Aufzahlung auf die Pos. 1-4 auf den jeweiligen Quadratmeterpreis von 10%. |
In den Leistungssätzen ist das Herstellen der erforderlichen Gerüstung, Abladen und Hochtransport des Materials in alle Geschosse und Abtragen des Schuttes
mitinbegriffen
, ebenso sind die entsprechenden Anschlüsse an Türen, Fenster oder sonstigen Einbauteilen herzustellen. Die Leistungsabrechnung hat hohl für voll zu erfolgen, Fenster und Türen über 4 m² sind abzuziehen.
Die Richtsätze enthalten:
Berechnung dafür:
160
Arbeitsstunden
dividiert durch die
Wochenarbeitsleistung
nach Richtsatz a) ergibt die
Mittellohnstunden
nach Richtsatz b).
§ 3 Sonstiges
1.
Treten bei einer
Arbeit
Erschwernisse besonderer Art auf, die eine Leistung verlangen, welche nicht in den Leistungssätzen geregelt ist, hat, wie z. B. bei fehlendem Aufzug über dem 5. Geschoss ab Terrain, eine betriebliche Regelung auf Kosten des
Arbeitgebers
zu erfolgen.
2.
Vorbereitungsarbeiten
, z. B. Baustelleneinrichtung, Aufzugsmontage usw., sind mit dem Kollektivvertragsstundenlohn zu vergüten.
5.
Für jede vom
Arbeitgeber
zu vertretende Behinderung, die den normalen
Arbeitsablauf
der Akkordpartie hemmt, gebührt für die
Zeit
der Behinderung der kollektivvertragliche Stundenlohn.
6.
Akkordlöhne, die kollektivvertraglich nicht vereinbart sind, sind unter
Mitwirkung
des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
eine Einigung nicht zustande kommt.
VEREINBARUNG
für den Bereich der Kollektivvertragsgemeinschaft der Bauhilfs- und Baunebengewerbe
Die Bundesinnungen verpflichten sich darauf hinzuwirken, dass auf den Baustellen der
Mitgliedsfirmen
nur
Arbeitnehmer
Verwendung finden, die in ordnungsgemäßen
Arbeitsverhältnissen
stehen, wobei die jeweiligen
arbeitsrechtlichen
und sozialversicherungsrechtlichen sowie kollektivvertraglichen Bestimmungen anzuwenden sind.
Wien, am 30. April 1987
Für die Kollektivvertragsgemeinschaft
|
der Bauhilfs- und Baunebengewerbe
|
Komm.-Rat Kurt Scheidinger |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
|
|
Johann Driemer |
Zentralsekretär |