Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida // Gewerkschaft GPA
Redaktionelle Anmerkungen
Die Lohntabellen befinden sich in den Lohnabschlüssen der Bundesländer:
§ 1 Vertragschließende Parteien
Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der
Hollergasse 2–6, 1150 Wien,
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft GPA,
Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien
und der
Gewerkschaft vida,
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
andererseits
.
§ 2 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt
3.
Örtlich:
für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.
§ 3 Allgemeine Aufnahmebestimmungen
Als Voraussetzungen für die Beschäftigung gelten:
-
1.
die erforderliche körperliche und geistige Eignung,
-
2.
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
Vertrauenswürdigkeit
und
-
3.
die erfolgreiche Absolvierung der für die Verwendung notwendigen Ausbildung.
(1)
Der
Arbeitnehmer
bzw. die
Arbeitnehmerin
ist verpflichtet, das Dienstgeheimnis zu wahren. Dies gilt für alle
Angelegenheiten
, die mit der Ausübung des Dienstes in Zusammenhang stehen und umfasst sowohl die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz (DSG) als auch die
Verschwiegenheit
über alle organisationsbezogenen Informationen und Daten, die dem
Arbeitnehmer
bzw. der
Arbeitnehmerin
im Rahmen des Dienstverhältnisses bekannt werden. Diese Pflichten gelten auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.
(2)
Insbesondere ist es dem
Arbeitnehmer
bzw. der
Arbeitnehmerin
untersagt, in Sozialen Medien oder sonstigen Internet- oder Messaging-Diensten jegliche Art von Informationen, die im Zusammenhang mit der Ausübung seines Dienstes stehen, zu posten, zu teilen oder auf sonstige Weise an andere Personen
weiterzugeben
.
§ 6 Sorgfaltspflicht
(2)
Er bzw. sie hat das Ansehen und die Interessen des
Arbeitgebers
bzw. der
Arbeitgeberin
durch untadeliges Benehmen zu wahren.
§ 7 Alkohol- und Drogenmissbrauch
(1)
Der
Arbeitnehmer
bzw. die
Arbeitnehmerin
ist verpflichtet, an den vom
Arbeitgeber
bzw. von der
Arbeitgeberin
angeordneten und/oder gesetzlich vorgeschriebenen Kursen, Seminaren, Lehrgängen und Vorträgen teilzunehmen, soweit nicht berücksichtigungswürdige Interessen des
Arbeitnehmers
bzw. der
Arbeitnehmerin
der Teilnahme entgegenstehen. Er bzw. sie hat den Nachweis der mit Erfolg abgelegten Prüfungen zu erbringen.
(4)
Eine Bildungskarenz oder -freistellung kann nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden.
(5)
Der
Arbeitgeber
bzw. die
Arbeitgeberin
ist verpflichtet, alle notwendigen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit von ihm bzw. ihr angeordneten Maßnahmen gemäß Absatz 1 stehen.
(6)
Auf Verlangen des Betriebsrates ist über Schulungsmaßnahmen zu beraten.
§ 9 Urlaubsanspruch
(1)
Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2)
Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes haben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von 2 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich bei einer Behinderung von 70 % auf 3, ab 80 % auf 6 Werktage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen Kuraufenthalt, der im
unmittelbaren
Zusammenhang mit der Behinderung steht, entfällt dieser Sonderurlaub.
§ 10 Versetzungen und Verwendungsänderungen
Bei einer mehr als durchgehend zwei Wochen dauernden Verwendung in einer höheren
Tätigkeit
ist für die Dauer der Verwendungsänderung die Differenz der Entgelte der beiden Verwendungsgruppen als Zulage zu bezahlen. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(3)
Über die Anzahl der dem
Arbeitnehmer
bzw. der
Arbeitnehmerin
zur Verfügung zu stellenden Bekleidungsstücke und die Tragedauer sowie die Art der Reinigung sind auf Betriebsvereinbarungsebene entsprechend bedarfsorientierte Regelungen zu treffen.
§ 12 Kündigungsfristen
(1)
Der
Arbeitgeber
bzw. die
Arbeitgeberin
kann das Dienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienstjahren des
Arbeitnehmers
bzw. der
Arbeitnehmerin
6 Wochen und erhöht sich
nach Vollendung des 2. Dienstjahres auf |
2 Monate, |
nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf |
3 Monate, |
nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf |
4 Monate |
und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf |
5 Monate. |
(2)
Der
Arbeitnehmer
bzw. die
Arbeitnehmerin
kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden, dass bei Führungs- bzw. Schlüsselkräften diese Kündigungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden kann, doch darf die vom
Arbeitgeber
bzw. von der
Arbeitgeberin
einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem
Arbeitnehmer
bzw. mit der
Arbeitnehmerin
vereinbarte Kündigungsfrist.
(2)
Abweichend von der Regelung des AZG sind in dieser
Normalarbeitszeit
vom
Arbeitgeber
bzw. von der
Arbeitgeberin
bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro
Arbeitstag
enthalten, ausgenommen jene Bereiche, für welche in den Anhängen andere Regelungen vorgesehen sind.
(2)
Aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 2 AZG wird die ununterbrochene
Ruhezeit
unter den dort angeführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestens neun Stunden verkürzt.
Eine entsprechende Verkürzung der
Ruhezeit
ist in den Bereichen Rettungs- und Krankentransportdienst, einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst, möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen einer
Situation
, die eine Verkürzung der
Ruhezeit
notwendig macht, insbesondere unvorhergesehene Ereignisse (z.B.
zeitkritische
Notfälle).
Zur Sicherstellung der Erholung des
Arbeitnehmers
bzw. der
Arbeitnehmerin
sind
weitere
Maßnahmen zu treffen, falls die
Ruhezeit
weniger als 10 Stunden beträgt. Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des
arbeitsmedizinischen
Dienstes festgelegt.
(2)
Ruhezeit
bei Reisen ohne
Erholungsmöglichkeiten
:
Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs. 4 AZG wird für den Fall, dass während der
Reisezeit
keine ausreichenden
Erholungsmöglichkeiten
bestehen, unter den, dort und in § 20b Abs. 5 AZG angeführten Bedingungen (Verkürzung nur zweimal pro Kalenderwoche) die tägliche
Ruhezeit
auf neun Stunden verkürzt.
§ 17 Dienstplanerstellung
Die Lage der
Normalarbeitszeit
und ihre Änderung ist gemäß § 19c Abs. 1 AZG zu vereinbaren. Dort, wo ein Dienstplan erforderlich ist, ist dieser jeweils spätestens zwei Wochen im Vorhinein bekannt zu geben. Für den vereinbarten
Durchrechnungszeitraum
ist jeweils einen Monat im Voraus ein Rahmendienstplan zu erstellen, der die voraussichtliche Diensteinteilung festlegt.
(1)
Einarbeitung
von Fenstertagen
Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs. 3 AZG wird bestimmt, dass der
Einarbeitungszeitraum
gemäß § 4 Abs. 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über das im § 4 Abs. 3 1. Satz AZG bestimmte Maß von 13 Wochen verlängert werden kann.
(2)
Ermächtigungen der Betriebsvereinbarungen
Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs. 6 AZG wird zugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelungen über die Ausdehnung der
Normalarbeitszeit
nach § 4 Abs. 6 und über die Übertragung von
Zeitguthaben
nach § 4 Abs. 7 AZG getroffen werden, wobei in einzelnen Wochen eines 13-wöchigen (bzw. 3-monatigen)
Durchrechnungszeitraumes
die
Normalarbeitszeit
auf 45 Stunden und die tägliche
Normalarbeitszeit
auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass der zur Erreichung der
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
erforderliche
Zeitausgleich
jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängenden
Zeiträumen
verbraucht wird.
Der
Durchrechnungszeitraum
von 13 Wochen gilt grundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag erfassten Rechtsträger, sofern nicht in einer der Anhänge zu diesem Kollektivvertrag etwas anderes festgelegt wird.
(4)
Überstunden bei 4-Tagewoche
Es wird zugelassen, dass die
Arbeitszeit
bei Verteilung der
Wochenarbeitszeit
auf 4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann.
Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen
Arbeitszeitverlängerungen
ermächtigt.
(1)
Gemäß § 13b Abs. 2 und 3 AZG werden für KFZ-Lenker bzw. KFZ-Lenkerinnen unter den dort genannten Bedingungen zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden
weitere
Überstunden zugelassen. Festgehalten wird, dass diese Sonderregelung nur für solche Lenker bzw. Lenkerinnen zulässig ist, bei denen das Lenken eines KFZ im Vordergrund der
arbeitsvertraglichen
Pflichten steht.
(2)
Gemäß § 14a Abs. 1 AZG wird zugelassen, dass die tägliche
Lenkzeit
bis auf 9 Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf 10 Stunden täglich ausgedehnt wird.
(3)
Gemäß § 14a Abs. 2 AZG wird unter den dort angeführten Bedingungen zugelassen, dass die wöchentliche
Lenkzeit
bis auf 56 Stunden verlängert wird.
(4)
Gemäß § 15a Abs. 3 AZG wird zugelassen, dass unter den dort angeführten Bedingungen die tägliche
Ruhezeit
für Lenker bzw. Lenkerinnen der im § 15a AZG angeführten Kraftfahrzeuge dreimal wöchentlich auf mindestens neun zusammenhängende Stunden täglich verkürzt wird.
(5)
Für KFZ-Lenker bzw. KFZ-Lenkerinnen wird gemäß § 16 Abs. 4 AZG eine Verlängerung der
Einsatzzeit
von Lenkern bzw. Lenkerinnen bis auf 14 Stunden zugelassen. Dies gilt nicht für Lenker bzw. Lenkerinnen, für die aufgrund der
arbeitsvertraglichen
Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht (§ 16 Abs. 5 AZG).
(2)
Arbeitnehmerinnen
bzw.
Arbeitnehmer
, die vor dem 1.1.2023 eine höhere als die in Abs. 1 genannte Abgeltung für
Zeiten
der
Rufbereitschaft
erhalten haben, erhalten diese auch
weiterhin
. Allerdings werden diese höheren Abgeltungen so lange nicht erhöht bzw. valorisiert, bis der in Abs. 1 genannte Betrag die ursprüngliche höhere Abgeltung übersteigt.
(4)
Aufgrund der Ermächtigung des § 20a Abs. 1 AZG ermächtigt der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung, festzulegen, dass
Rufbereitschaft
innerhalb eines
Zeitraumes
von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
Gemäß § 12a
Arbeitsruhegesetz
(ARG) werden folgende zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung notwendigen Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zugelassen:
Arbeiten
aufgrund von Großschadensereignissen, Epidemien oder sonstigen nicht planbaren Ereignissen, die Leben und
Gesundheit
von Menschen gefährden, und Übungen (maximal 2 pro Kalenderjahr) dazu, in dem zur Bewältigung jeweils erforderlichen
Zeitausmaß
.
§ 24 Lohn- und Gehaltsordnungen
Die den
Arbeitnehmern
bzw. den
Arbeitnehmerinnen
gebührenden Löhne und Gehälter, einschließlich der Zulagen und Zuschläge sowie sonstige entgeltrelevante Bestimmungen einschließlich solcher über die Abgeltung von Dienstreisen und der Reinigung von
Arbeits-
und
Sicherheitskleidung
sind in den Lohn- und Gehaltsordnungen der dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden
Arbeitgeber
bzw.
Arbeitgeberin
enthalten. Deren Inhalte werden als landesspezifische Anhänge zu diesem Kollektivvertrag festgehalten. Diese Anhänge sind als inhaltliche Bestandteile des Kollektivvertrages vereinbart.
§ 24a Lehrlinge
(1)
Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt ab 1.1.2023:
im 1. Lehrjahr |
€ 851,70 |
im 2. Lehrjahr |
€ 1.082,56 |
im 3. Lehrjahr |
€ 1.287,24 |
im 4. Lehrjahr |
€ 1.682,74 |
(2)
Die
Arbeitszeit
beträgt bei Lehrlingen 37,5 Stunden pro Woche. Die Pausen werden nicht bezahlt.
§ 24b Kinderzulage
(1)
Jede
Arbeitnehmerin
bzw. jeder
Arbeitnehmer
erhält für jedes Kind, für das vom Finanzamt nachweislich Familienbeihilfe bezogen wird und das im gemeinsamen Haushalt mit der
Arbeitnehmerin
bzw. dem
Arbeitnehmer
lebt, eine Kinderzulage in der Höhe von EUR 30,00 monatlich.
(2)
Der Bezug der Kinderzulage ist unabhängig davon, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte der
Arbeitnehmerin
bzw. des
Arbeitnehmers
eine Kinderzulage bezieht bzw. bezogen hat. Sofern das Kind aus verschiedenen Gründen (z.B.: Scheidung) nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, steht der
Arbeitnehmerin
bzw. dem
Arbeitnehmer
auch dann die Kinderzulage zu, wenn sie bzw. er nachweislich verpflichtet ist, für das Kind Unterhalt zu leisten.
(3)
Die dem Zweck der Familienförderung gewidmeten, unter anderem
Titel
wie etwa Haushalts- oder Familienzulagen geleisteten Zahlungen sind auf die Kinderzulage nach dieser Bestimmung anzurechnen. Günstigere Regelungen werden nicht geschmälert.
§ 25 Verwendungsgruppen
(1)
Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass die in den Lohn- und Gehaltsordnungen der
Arbeitgeber
bzw. der
Arbeitgeberin
enthaltenen Löhne, Gehälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen entgeltrelevanten Bestimmungen, soweit sie in den Anhängen dieses Kollektivvertrages festgehalten werden, als Bestandteile des Kollektivvertrags Geltung haben. Da die in diesen Anhängen als Grundlagen der Eingruppierungen der
Arbeitnehmer
bzw.
Arbeitnehmerin
beinhalteten Verwendungsgruppen sohin
weiter
anzuwenden sind, werden die im folgenden vereinbarten Bestimmungen über Verwendungsgruppen erst in Kraft treten, wenn die entsprechenden Regelungen der Anhänge ihre
Wirksamkeit
verloren haben werden.
(2)
Die
Arbeitnehmer
bzw. die
Arbeitnehmerinnen
werden in die nachstehenden Verwendungsgruppen entsprechend ihrer Verwendungsart (Planstelle) eingestuft. Bei Verwendung eines
Arbeitnehmers
bzw. einer
Arbeitnehmerin
in unterschiedlichen Bereichen entscheidet die überwiegende Verwendungsart. Voraussetzung für die Einstufung ist die der Verwendungsgruppe entsprechende Ausbildung.
§ 26 Verwendungsgruppenschema
A.
Arbeitnehmer
bzw
Arbeitnehmerin
des Rettungs- und Krankentransportdienstes einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst (KAT)
Verwendungsgruppe A.1.:
Arbeitnehmer
bzw
Arbeitnehmerin
in Ausbildung, Hilfskräfte, Reinigungskräfte, Essenszusteller und Essenszustellerinnen
Verwendungsgruppe A.3.:
-
–
-
–
-
–
Sachbearbeiter
bzw
Sachbearbeiterin
im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie im Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst mit entsprechender Zusatzausbildung (zB Beauftragter bzw Beauftragte gemäß Medizinproduktegesetz, Hygienebeauftragter bzw Hygienebeauftragte,
Praxisanleiter
bzw
Praxisanleiterin
).
B.
Allgemein – insbesondere
Arbeitnehmer
bzw
Arbeitnehmerin
im Büro und Verwaltungsdienst einschließlich Aus-, Fort- und
Weiterbildung
Verwendungsgruppe B.2.:
Telefonisten bzw Telefonistinnen, Rezeptionisten bzw Rezeptionistinnen, Materialverwalter bzw Materialverwalterinnen
Ausbildung:
einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige praktische Ausbildung
Verwendungsgruppe B.3.:
Arbeitnehmer
bzw
Arbeitnehmerinnen
in der Buchhaltung,
Sicherheitsfachkraft
,
Sachbearbeiter
bzw
Sachbearbeiterin
, Servicetelefon
(
Sachbearbeiter
bzw
Sachbearbeiterin
: zB Schulungsbeauftragter bzw Schulungsbeauftragte, Fuhrparkkoordinator bzw Fuhrparkkoordinatorin, gehobene Sekretariatsaufgaben, EDV-Administrator bzw EDV-Administratorin, Ein- und Verkäufer bzw Ein- und Verkäuferin,
Mitgliederverwaltung
, Abrechner bzw Abrechnerin im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst, Haustechniker bzw Haustechnikerin, Garagen- und Werkstattmeister bzw Garagen- und Werkstattmeisterin)
Verwendungsgruppe B.4.:
Lohn- und Gehaltsverrechner bzw Lohn- und Gehaltsverrechnerin, Buchhalter bzw Buchhalterin mit Buchhalterprüfung, Hausingenieur bzw Hausingenieurin (HTL), Operator bzw Operatorin, Bezirkssekretär bzw Bezirkssekretärin, Garagenmeister bzw Garagenmeisterin mit Meisterprüfung (Kfz-Bereich)
Verwendungsgruppe B.6.:
Abteilungsleiter
bzw
Abteilungsleiterin
von Landesorganisationen,
Geschäftsleiter
bzw
Geschäftsleiterin
eines
Leitstellen-
oder Verwaltungsverbundes
(Angestellte, die
Arbeiten
erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche,
überdurchschnittliche
Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich sind, und die mit der regelmäßigen und dauernden verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.)
§ 27 Sonderzahlungen
(2)
Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw. der 30. November eines jeden Kalenderjahres als vereinbart. Andere
Fälligkeiten
können über Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
(3)
Zeiten
des
Arbeitsverhältnisses
ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich angeführten Fälle, wie zum Beispiel § 14 und § 15 Abs. 2 des MSchG, § 10
Arbeitsplatzsicherungsgesetz
, § 119 Abs. 3 ArbVG, § 11 AVRAG.
§ 28 Dienstjubiläen
(1)
Nach einer ununterbrochenen tatsächlichen Dauer des Dienstverhältnisses gebührt zum 10-jährigen, zum 15-jährigen, zum 20-jährigen und zum 30-jährigen Dienstjubiläum je 1 freier bezahlter
Sonderfreizeittag
, welcher nach
Möglichkeit
im Monat des Jubiläums zu verbrauchen ist.
(2)
Nach ununterbrochener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses gebührt zum 25-jährigen und 35-jährigen Dienstjubiläum ein Monatsentgelt, sofern nicht in einzelnen Betriebsvereinbarungen eine für die
Arbeitnehmerin
bzw. den
Arbeitnehmer
insgesamt günstigere Regelung besteht.
(3)
Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Gehalts-/Lohnauszahlung des Monates, in welchen das Dienstjubiläum fällt.
(5)
Die
Sonderfreizeit
ist innerhalb eines Jahres ab dem Jubiläumsstichtag zu konsumieren. Die
Sonderfreizeit
kann in
beiderseitigem
Einvernehmen in einem Stück oder auch in Teilen konsumiert werden. Sollte der Verbrauch nicht oder nur teilweise erfolgen, gelangt das Jubiläumsgeld bzw. der offene Restbetrag in der ursprünglichen Höhe (Höhe des monatlichen Jubiläumsgeldes dividiert durch den Anspruch mal die offenen Tage) zur Auszahlung.
(8)
Ansprüche aus dieser Bestimmung auf bezahlte
Sonderfreizeittage
bzw. Dienstjubiläen können frühestens ab 1.1.2022 geltend gemacht werden.
(1)
Für die Berechnung der
zeitabhängigen
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis werden angerechnet:
a)
Hauptberuflich geleistete facheinschlägige
Dienstzeiten
.
c)
Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältnis einschlägige Ausbildungen werden im Ausmaß der regulären Mindeststudien- oder Ausbildungsdauer, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren, angerechnet, soweit diese durch die Einstufung nicht ohnedies
bereits
berücksichtigt sind.
d)
Facheinschlägige
Zeiten
eines abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes oder Freiwilligen Sozialjahres im vollen Ausmaß.
(2)
Insgesamt werden
Vordienstzeiten
nach Abs. 1
lit
. a) bis d) im Ausmaß von höchstens 10 Jahren angerechnet.
§ 30 Abfertigung
(1)
Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses
richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(2)
Wird das
Arbeitsverhältnis
durch den Tod des
Arbeitnehmers
bzw. der
Arbeitnehmerin
aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie unterhaltsberechtigt, Ehegatte bzw. Ehegattin oder eingetragener Partner bzw. Partnerin sind, über den gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen Abfertigung (alt).
§ 33 Dienstverhinderungen
(1)
Bei Dienstverhinderung ist unverzüglich die Dienststelle zu verständigen.
(2)
Der
Arbeitnehmer
bzw. die
Arbeitnehmerin
hat Anspruch auf Freistellung von der
Arbeitsleistung
unter Fortzahlung des Entgeltes, insbesondere aus nachstehenden Gründen und im nachstehenden Ausmaß:
a) |
bei eigener Eheschließung |
3
Arbeitstage
|
b) |
bei Tod des Ehegatten bzw der Ehegattin oder des Lebensgefährten bzw der Lebensgefährtin |
3
Arbeitstage
|
c) |
bei Tod eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes |
3
Arbeitstage
|
d) |
bei Tod eines Eltern-, Stief- oder Pflegeelternteiles |
2
Arbeitstage
|
e) |
bei Übersiedlung des eigenen Haushalts |
2
Arbeitstage
|
f) |
bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin |
2
Arbeitstage
|
g) |
bei Eheschließung von Geschwistern, Kindern, Stief- oder Pflegekindern |
1
Arbeitstag
|
h) |
bei Tod von Enkelkindern, Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern |
1
Arbeitstag
|
i) |
bei
Schuleintritt
eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes in die Volksschule |
1
Arbeitstag
|
j) |
Wenn das in
lit
. g) angeführte Ereignis oder im Fall der
lit
. b), c), d) oder h) die Beerdigung der genannten Personen mehr als 300 km vom
Arbeitsort
entfernt stattfindet, gebührt ein
weiterer
freier Tag unter Entgeltfortzahlung. Diese Bestimmung
tritt
mit 1. April 2018 in Kraft. |
k) |
Bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird die nachgewiesen notwendige
Freizeit
gewährt. |
Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleichzustellen.
§ 34 Sabbatical
(2)
Andere Modelle können zwischen
Arbeitgeber
bzw.
Arbeitgeberin
und
Arbeitnehmer
bzw.
Arbeitnehmerin
einvernehmlich festgelegt werden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Betriebsrat zur Beratung beizuziehen. Sollte das
Arbeitsverhältnis
vor Inanspruchnahme bzw. Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der
Arbeitnehmer
bzw.
Arbeitnehmerin
Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der Ansparphase. Der
Arbeitnehmer
bzw.
Arbeitnehmerin
genießt für die Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündigungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im Sinne des MSchG. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich.
§ 35 Karenz
(1)
Arbeitnehmer
bzw.
Arbeitnehmerinnen
haben im Anschluss an die Karenz gem. MSchG bzw. gem. VKG, frühestens aber nach Ablauf des 23. Lebensmonats des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten
dritten
Lebensjahres des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. Der bzw. die im Sonderurlaub befindliche
Arbeitnehmer
bzw.
Arbeitnehmerin
hat dem
Arbeitgeber
bzw. der
Arbeitgeberin
bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes
mitzuteilen
, ob das
Arbeitsverhältnis
nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird. Wird Sonderurlaub in Anspruch genommen, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz laut Mutterschutzgesetz. Im Anschluss an den Sonderurlaub kann
Elternteilzeit
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des MSchG vereinbart werden.
(2)
Im
Arbeitsverhältnis
in Anspruch genommene gesetzliche Elternkarenzen oder
Familienhospizzeiten
sind bis zur Dauer von maximal 12 Monaten pro Karenz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit
richten, anzurechnen. Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2012. Allfällige günstigere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2a)
Im
Arbeitsverhältnis
in Anspruch genommene gesetzliche Elternkarenzen,
Familienhospizzeiten
oder
Pflegekarenzzeiten
sind bis zur Dauer von maximal 24 Monaten pro Karenz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit
richten, anzurechnen. Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2014. Allfällige günstigere gesetzliche Regelungen bleiben aufrecht.
(2b)
Zusätzlich zu Abs. 2a werden im
Arbeitsverhältnis
in Anspruch genommene Sonderurlaube entsprechend Abs. 1 bis zur Dauer von höchstens 13 Monaten pro Sonderurlaub für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit
richten, angerechnet. Diese Anrechnung gilt für ab 1. März 2017 in Anspruch genommene Sonderurlaube.
(3)
Arbeitnehmer
bzw.
Arbeitnehmerinnen
haben Anspruch auf Pflegekarenz (Karenzierung ohne Entgeltanspruch) für einen pflegebedürftigen Angehörigen, welcher die Pflegegeldstufe 3 bezieht oder dessen dementsprechende
Pflegebedürftigkeit
bis zur Gewährung der Pflegegeldstufe durch ein ärztliches Attest bestätigt ist. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten die in § 14a Abs. 1 AVRAG genannten Personen. Anträge auf Pflegekarenz sind mit den entsprechenden Unterlagen schriftlich zumindest einen Monat vor dem geplanten
Antritt
der Pflegekarenz dem
Arbeitgeber
bzw. der
Arbeitgeberin
zu
übermitteln
. Anspruch auf Pflegekarenz besteht insgesamt maximal für 24 Monate. Eine allfällige
vorzeitige
Beendigung der Pflegekarenz hat der
Arbeitnehmer
bzw. die
Arbeitnehmerin
dem
Arbeitgeber
bzw. der
Arbeitgeberin
spätestens eine Woche nach Beendigung der Pflege schriftlich zu melden. Der
Arbeitgeber
bzw. die
Arbeitgeberin
hat in diesem Fall die
Arbeitsaufnahme
innerhalb eines Monats ab dem
Meldezeitpunkt
zu dem vor
Antritt
der Pflegekarenz vereinbarten
Arbeitszeitausmaß
zu gewährleisten. Die Kündigungsschutzbestimmungen des § 10 Mutterschutzgesetz kommen analog zur Anwendung.
(4)
Für Geburten ab 1. März 2017 haben Väter einen Rechtsanspruch auf
Familienzeit
(„Papamonat“) für die ununterbrochene Dauer von 28 bis 31 Kalendertagen innerhalb eines
Zeitraumes
von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt, wenn die nachstehend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind:
-
a)
Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug desselben
-
b)
Mittelpunkt
der Lebensinteressen von Vater, Kind sowie dem anderen Elternteil in Österreich
-
c)
Der Vater befindet sich im gesamten
Anspruchszeitraum
in
Familienzeit
und stellt
somit
jedwede
Erwerbstätigkeit
vorübergehend ein (zB kein Sonderurlaub) und erhält keinerlei sonstige Bezüge (zB Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung
, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt, Krankengeld oder andere Leistungen bei
Krankheit
)
-
d)
Gemeinsamer Haushalt von Vater, anderem Elternteil und neugeborenem Kind (gilt für leibliche Kinder sowie für Adoptiv- und Dauerpflegekinder)
-
e)
Tatsächliche Ausübung einer in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit
durchgehend in den letzten 182 Tagen (mindestens 6 Monate)
unmittelbar
vor
Antritt
des Papamonats sowie in diesem
Zeitraum
kein Bezug von Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung
.
Der Vater hat den
Arbeitgeber
bzw. die
Arbeitgeberin
spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin schriftlich über die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Papamonats sowie über den voraussichtlichen
Antrittszeitpunkt
zu informieren. Darüber hinaus hat er das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ehemöglich nachzuweisen. Der Vater kann den Papamonat zwischen der Geburt des Kindes und dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter antreten. Von der fristgerechten Bekanntgabe bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung des Papamonats gilt für den Vater ein Kündigungsschutz. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer der
Betriebszugehörigkeit
richten, wird der Papamonat voll angerechnet. Der Papamonat verkürzt die Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz nicht. Der Begriff „Vater“ gilt auch für Frauen gemäß § 144 ABGB (gleichgestellte Personen).
(5)
In Bezug auf die in § 35 formulierten Ansprüche sind Adoptiv- und Pflegeeltern von Dauerpflegekindern leiblichen Eltern gleichzustellen.
(2)
Ergibt sich aus dieser Berechnung eine im Vergleich zur vereinbarten
Arbeitszeit
höhere Stundenanzahl an
durchschnittlich
geleisteten Wochenstunden, so werden 50 % der
durchschnittlichen
Mehrleistung (bei kaufmännischer Rundung auf ganze Stunden) dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzugefügt. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht, wenn weniger als zwei Stunden pro Woche
ermittelt
werden.
(4)
Jede Änderung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die
Altersteilzeit
setzt § 36a dieses Kollektivvertrages außer Kraft.
§ 37 Verfallsregelung
Alle Ansprüche der
Arbeitnehmer
bzw.
Arbeitnehmerinnen
müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab
Fälligkeit
bzw. bekannt werden schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen anderes vorsehen.
§ 38 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
(1)
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit 1. Jänner 2023 in Kraft und wird auf unbestimmte
Zeit
abgeschlossen. Er kann von beiden
Seiten
zu jedem Quartalsende, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Die Kündigung muss zu ihrer
Rechtswirksamkeit
gegenüber der anderen vertragsschließenden Partei
mittels
eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
(2)
Durch den Abschluss dieses Kollektivvertrages werden bestehende, die
Arbeitnehmer
bzw.
Arbeitnehmerinnen
begünstigende Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen nicht berührt.
Zwischen der |
Firma ........................... (im Folgenden
Arbeitgeber
bzw
Arbeitgeberin
genannt) |
und dem |
Betriebsrat für ........................ (im Folgenden Betriebsrat genannt) |
wird folgende |
abgeschlossen:
1.
Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, für alle
Arbeiter
bzw.
Arbeiterinnen
und Angestellten des
Arbeitgebers
bzw. der
Arbeitgeberin
.
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung sind
11.
Geltungsdauer
-
–
Diese Betriebsvereinbarung
tritt
am ............. in Kraft und ist bis ............. befristet.
-
–
Diese Betriebsvereinbarung
tritt
am ............. in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten von beiden Vertragsparteien zum Ablauf eines jeden Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
.................... , am ............ Ort, Datum |
Falls nicht zutreffend,
bitte
streichen!
Empfohlene Muster-Betriebsvereinbarung gem. § 97 Abs 1 Z 6 und Z 12 ArbVG
Betriebsvereinbarung
abgeschlossen zwischen ............. |
und dem Betriebsrat für ............. |
1.
Gegenstand der Betriebsvereinbarung
Der § 11 Abs. 3 des Kollektivvertrages der BARS hält fest, dass die Anzahl der den
Arbeitnehmern
bzw.
Arbeitnehmerinnen
zur Verfügung zu stellenden Bekleidungsstücke und die Tragedauer sowie die Art der Reinigung auf Betriebsvereinbarungsebene entsprechend bedarfsorientiert zu regeln ist.
2.
Anzahl, Art und Tragedauer der den
Arbeitnehmern
bzw.
Arbeitnehmerinnen
zur Verfügung zu stellenden Bekleidungsstücke
Die Anzahl und die Art der Bekleidungsstücke sowie die Tragedauer sind wie folgt geregelt:
.............
.................. , am ................... Ort, Datum |