Kollektivvertrag über die Beschäftigung von Frauen in der Nacht
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bäcker Österreichs, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß, 1080 Wien, Albertgasse 35.
Geltungsbereich
a)
RÄUMLICH:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)
FACHLICH:
Für alle
Mitgliedsfirmen
der Bundesinnung der Bäcker Österreichs.
c)
PERSÖNLICH:
Für alle
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
, die in den unter b) angeführten Betrieben beschäftigt sind.
Artikel I
Gemäß § 4c des Bundesgesetzes über die
Nachtarbeit
der Frauen, BGBl. 1969/237 i.d.F. BGBl. I Nr. 5/1998 dürfen Frauen gleichermaßen wie Männer auch während der Nacht beschäftigt werden.
Alle folgenden Bestimmungen sind im Sinne einer Gleichbehandlung sowohl auf Frauen als auch auf Männer geschlechtsneutral anzuwenden.
Artikel V
Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für
Nachtarbeit
können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, daß die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden
ArbeitnehmerInnen
in Form von
Zeitausgleich
konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der
Zeitraum
für den
Zeitausgleich
26 Wochen und kann durch Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden.
Diese Nachtzuschläge betragen
derzeit
für Beschäftigte die dem BäckAG unterliegen, in der
Zeit
von 20:00 Uhr bis 04:00 Uhr 75% und von 04:00 Uhr bis 06:00 Uhr 50%. Für Beschäftigte, die nicht dem BäckAG unterliegen beträgt
derzeit
dieser Zuschlag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 50%.
Artikel VI
Für das Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, können darüber nach vorherigem Einvernehmen mit den unterzeichneten Kollektivvertragsparteien Einzelvereinbarungen getroffen werden.
Artikel VII
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 in Kraft. Die Kündigung dieses Kollektivvertrages kann nur
mittels
eingeschriebenen Briefes, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, zum Letzten eines jeden Kalendermonats erfolgen.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 17. November 1998
Bundesinnung der Bäcker |
Der Bundesinnungsmeister: |
Der BI-Geschäftsführer: |
(Komm.Rat Karl Winkler) |
(Robert Skoumal) |
Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss |
Der
Vorsitzende
: |
Der Zentralsekretär: |
(Dr. Simperl) |
(Göbl) |