I. GELTUNGSBEREICH
1.
Dieser Kollektivvertrag gilt ausschließlich für die als
Flugverkehrsleiter
verwendeten Bediensteten der Austro Control GmbH, einschließlich jener, die nach Maßgabe von Artikel III aus dem Flugverkehrskontrolldienst in andere Dienste überwechseln.
Kunsttext
1. Nachtrag 5.6.1997 / gilt ab 1.9.1996
2.
Soweit dieser Kollektivvertrag auf Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH verweist, beziehen sich die Verweise auf die für vor dem 1.1.1997 eingetretene geltende Fassung mit der Maßgabe, daß diese Verweisungen für nach dem 31.12.1996 eingetretene oder innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des 2. Kollektivvertrages gemäß dessen Artikel I, Punkt 1., übergetretene Bedienstete ausdrücklich aufgehoben und unanwendbar sind.
Ende
3.
Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
II. ZWECK DER ÜBERGANGSVERSORGUNG
Die in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Übergangsversorgung dient dem Ausgleich der besonderen Belastungen und Anforderungen des Dienstes von
Flugverkehrsleitern
und bezweckt insbesondere auch die Absicherung vor den wirtschaftlichen Folgen eines berufsbedingten
vorzeitigen
Ausscheidens aus dem Dienst oder eines Verlustes der Befugnis aus medizinischen Gründen.
III. ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
Redaktionelle Anmerkungen
„Laut Judikatur des OLG Wien (ARD 6741/10/2021) handelt es sich bei der kürzeren Bezugsdauer der Übergangsversorgung bei Frauen, welche ein früheres gesetzliches Regelpensionsalter haben als Männer, um eine unzulässige Diskriminierung. Deshalb ist diesen betroffenen Frauen die Übergangsversorgung Teil 2 in der Höhe der Übergangsversorgung Teil 1 abzüglich der gebührenden gesetzlichen Alterspension und des gebührenden Altersversorgungszuschusses zu bezahlen.“
1.
Flugverkehrsleiter
mit gültiger Befugnis, deren Dienstverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, haben unter der
weiteren
Voraussetzung einer anrechenbaren
Gesamtdienstzeit
als
Flugverkehrsleiter
von mindestens 20 Jahren Anspruch auf eine Übergangsversorgung, sofern das Dienstverhältnis nicht durch ungerechtfertigten
vorzeitigen
Austritt
oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet. Gleiches gilt für
Flugverkehrsleiter
, wenn sie ihre Befugnis nach dem 50. Lebensjahr unverschuldet aus medizinischen Gründen verloren haben, mindestens 15 Jahre anrechenbare
Gesamtdienstzeit
als
Flugverkehrsleiter
aufweisen und danach in anderer Verwendung bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im Dienstverhältnis gestanden sind.
2.
Bediensteten, welche die
positiven
Voraussetzungen des Punktes 1 nicht erfüllen, insgesamt jedoch mindestens 10 Jahre
Gesamtdienstzeit
als
Flugverkehrsleiter
, mindestens 480 Bemessungsmonate im Sinne des Artikels V Pkt. 4 aufweisen und seit dem Erwerb der Befugnis, gerechnet ohne die
Zeiten
der Verwendung als
Flugverkehrsleiter
, überwiegend auf einem
Arbeitsplatz
verwendet wurden, für den die Qualifikation als
Flugverkehrsleiter
erforderlich ist, gebührt ebenfalls die Übergangsversorgung.
IV. AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
1.
Das Dienstverhältnis eines
Flugverkehrsleiters
ist mit Ende des Monats, in welchem er das 60. Lebensjahr vollendet, höchstbefristet. Falls es nicht schon vorher beendet wurde, endet es daher mit diesem
Zeitpunkt
von selbst, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
2.
Die vorherige Beendigung des Dienstverhältnisses richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß für
Flugverkehrsleiter
und ehemalige
Flugverkehrsleiter
nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Übergangsversorgung die Bestimmungen des im Anhang IVa des Kollektivvertrages für die Bediensteten der Austro Control GmbH enthaltenen (23.) Nachtrages vom 21.12.1979 zum Kollektivvertrag (einschließlich Ministererklärung vom 21.12.1979) keine Anwendung finden.
3.
Flugverkehrsleiter
, die ihr Dienstverhältnis mit mindestens 6-monatiger Frist ordnungsgemäß aufkündigen und Anspruch auf Übergangsversorgung nach Artikel III haben, sind hinsichtlich der Abfertigung so gestellt, als hätten sie ihr Dienstverhältnis zwecks Inanspruchnahme einer
vorzeitigen
Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt. Bei ehemaligen
Flugverkehrsleitern
, die nach Artikel III Pkt. 1
zweiter
Satz Anspruch auf Übergangsversorgung haben, genügt die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
V. HÖHE DER ÜBERGANGSVERSORGUNG
1.
Bemessungsgrundlage für die Übergangsversorgung nach Artikel III ist das letzte Bruttogehalt, im Falle des Artikels III Pkt. 2 jedoch höchstens jenes Bruttogehalt, das bei Verbleib im Flugverkehrskontrolldienst mit Ende des Dienstverhältnisses günstigstenfalls gebührt hätte.
2.
Bei einer
Bemessungszeit
von 480 oder mehr Monaten gewährleistet die Übergangsversorgung Teil 1 monatlich brutto 75 % und Teil 2 monatlich brutto 25 % der Bemessungsgrundlage.
3.
Je Monat, das auf die
Bemessungszeit
von 480 Monaten fehlt, verringern sich diese Prozentsätze um 0,15 %-Punkte, höchstens jedoch um 20 %-Punkte.
4.
Als
Bemessungszeiten
zählen, soweit nicht die Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Ansprüche, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit
richten, ausgeschlossen ist, die
Zeiten
des Dienstverhältnisses zur Austro Control GmbH sowie facheinschlägige
Vordienstzeiten
, insbesondere beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, der Austro Control GmbH, im
Flugleitdienst
der Landesverteidigung und bei ausländischen Flugverkehrskontrolldiensten
5.
Zeiten
der tatsächlichen Verwendung als
Flugverkehrsleiter
sind für Zwecke der
Ermittlung
der
Bemessungszeit
für die ersten 10 Jahre um den Faktor 1,1666 (12 Monate zählen als 14 Monate), für alle
weiteren
Jahre um den Faktor 1,3333 (12 Monate zählen als 16 Monate) zu erhöhen.
6.
Auf die Übergangsversorgung Teil 1 sind folgende Beträge anrechenbar, d.h. die von der Austro Control GmbH zu erbringenden Übergangsversorgungsleistungen verringern sich um:
a)
Pensionen (einschließlich Sonderruhegeld) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, wobei
vorzeitige
Alterspensionen ab dem gesetzlich frühest möglichen
Anfallszeitpunkt
auch dann anrechenbar sind, wenn bzw. soweit sie infolge freiwilliger
Weiterversicherung
oder eigener
Erwerbstätigkeit
nicht gebühren (diesenfalls ist die fiktive Höhe anrechenbar).
Kunsttext
3. Nachtrag 20.6.2000 / gilt ab 1.5.2000
b)
Erwerbseinkommen, insbesondere Bruttoentgelte aus anderen Dienstverhältnissen, soweit dieses jährliche Erwerbseinkommen zusammen mit der Übergangsversorgung zuzüglich anrechenbarer Pensionen (
lit
. a) 100 % des jährlichen Bruttogehaltes (inklusive Sonderzahlungen)
überschreitet
, das bei Verbleib in der Austro Control gebührt hätte;
Ende
d)
Bei Übergangsversorgungsberechtigten, bei denen die Übergangsversorgung Teil 1 keinen Altersversorgungszuschuß nach Artikel VI Punkt 3 ersetzt, auch Beträge in Höhe des Altersversorgungszuschusses, die im Falle eines Anspruches nach Teil 2 des Kollektivvertrages für die Bediensteten der ACG auf Basis des auf den fiktiven
Anfallszeitpunkt
valorisierten letzten Bruttomonatsgehalts günstigstenfalls gebührt hätten.
7.
Auf die Übergangsversorgung Teil 2 ist lediglich Erwerbseinkommen nach Maßgabe von Punkt 6
lit
. b) anrechenbar, wobei auch der Altersversorgungszuschuß zu berücksichtigen ist.
8.
Die Übergangsversorgung gebührt 14 mal jährlich. Für die
Fälligkeiten
gelten die Bestimmungen für die Aktivbezüge sinngemäß.
9.
Bei Veränderung der Aktivbezüge verändert sich die Übergangsversorgung jeweils zum gleichen
Zeitpunkt
um jenen Prozentsatz, um den sich der Gehaltsansatz für die Einstufung, welcher der Versorgungsberechtigte zuletzt angehört hat, verändert.
Kunsttext
1. Nachtrag 5.6.1997 / gilt ab 1.9.1996
10.
Für Bedienstete, deren Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Maßgabe des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 1996/201, oder ungünstiger bemessen ist, erhöht sich der in Pkt. 2 für die Übergangsversorgung Teil 2 vorgesehene Prozentsatz auf 27,25 % der Bemessungsgrundlage.
Ende
VI. DAUER DER ÜBERGANGSVERSORGUNG
Kunsttext
3. Nachtrag 20.6.2000 / gilt ab 1.5.2000
1.
Die Übergangsversorgung fällt mit dem Ersten des auf den
Eintritt
der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Artikel III folgenden Monats an, mit der Maßgabe, daß die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt.
Ende
Kunsttext
2. Nachtrag 2.6.1999/ gilt ab 1.5.1999
2.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung Teil 1 endet mit Ende des Monats der Vollendung jenes Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, jener auf Übergangsversorgung Teil 2 mit Ende des Monates der Vollendung des in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die normale Alterspension jeweils geltenden Anfallsalters, spätestens mit dem 65. Lebensjahr, bei Tod in allen Fällen mit Ende des Sterbemonats.
Ende
3.
Teil 1 der Übergangsversorgung nach Artikel III ersetzt für seine Dauer den Anspruch auf Altersversorgungszuschuß gemäß Teil 2 des Kollektivvertrages für die Bediensteten der Austro Control GmbH, doch gelten
Zeiten
des Bezuges dieser Übergangsversorgung Teil 1 für die
Ermittlung
der Höhe des Altersversorgungszuschusses bis zum Höchstprozentsatz (
derzeit
20 %) als
weitere
Bemessungszeit
. Als Bemessungsgrundlage für den Altersversorgungszuschuß gilt das letzte Bruttomonatsgehalt, verändert um jenen Prozentsatz, um den sich
seither
der Gehaltsansatz für die letzte Einstufung verändert hat.
1.
Entfällt bei Befugnisverlust aus medizinischen Gründen die Ursache nachträglich und besteht den Umständen nach die realistische
Möglichkeit
der Wiedererlangung der Befugnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres, ist der nach Artikel III Pkt. 1
zweiter
Satz Anwartschaftsberechtigte zur Wahrung seines Versorgungsanspruchs verpflichtet, alle dazu notwendigen
Schritte
unverzüglich zu setzen und nach Wiedererlangung der Befugnis in die Rückkehr in den aktiven Flugverkehrskontrolldienst einzuwilligen.
2.
Bedienstete bzw. Versorgungsberechtigte haben der Austro Control GmbH unverzüglich alle zur Durchführung der Übergangsversorgung notwendigen Angaben zu machen, insbesondere auch alle Umstände und Veränderungen zu melden, die auf Bestand oder Höhe der Leistungen Einfluß haben, und die entsprechenden Nachweise beizubringen
3.
Soweit infolge Verletzung dieser
Mitwirkungspflichten
Leistungen zu Unrecht erbracht wurden, sind sie von der Austro Control GmbH jedenfalls rückforderbar.
VIII. ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Zur Gewährleistung einer für die Aufrechterhaltung einer geordneten Flugsicherung ausreichenden Personalbesetzung gilt in den Kalenderjahren 1996 bis 1998 die schriftliche Einwilligung des Dienstgebers als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Übergangsversorgung. Die Einwilligung kann nur nach Beratung mit dem Betriebsrat und aus wichtigen Gründen verweigert werden, die in der Aufrechterhattung der Flugsicherung gelegen und durch andere zumutbare Maßnahmen der ACG nicht
beseitigbar
sind. Für die Dauer solcher Verweigerungsgründe haben mögliche Einwilligungen nach der
Seniorität
der Verwendung als
Flugverkehrsleiter
zu erfolgen.
IX. EINIGUNGSVERFAHREN (SCHLICHTUNGSVERSUCH)
1.
Alle
Streitigkeiten
aus der Auslegung und Anwendung dieses Kollektivvertrages sind vor
Beschreitung
des Rechtsweges den Parteien dieses Kollektivvertrages zur möglichst einvernehmlichen Klärung vorzulegen.
2.
Diese haben über die anhängige
Streitfrage
so rasch wie möglich gemeinsam zu beraten, je nach Sachlage unter Beiziehung der
Streitteile
.
X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am 1. Jänner 1996 in Kraft und ist auf unbestimmte
Zeit
abgeschlossen.
2.
Im Jahresabschluß der AUSTRO CONTROL GmbH zum 31. 12. 1995 ist analog zu § 4 Abs 4 ACG-Gesetz unter den Vermögensgegenständen ein Ausgleichsposten gesondert in Ansatz zu bringen, der in seiner Höhe dem Betrag der handelsrechtlichen Rückstellung für die Übergangsversorgung entspricht. Dieser Ausgleichsposten ist über 20 Geschäftsjahre verteilt gleichmäßig durch Abschreibungen zu tilgen.
3.
Dieser Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Katendermonats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen mit dem Ziel eines Neuabschlusses aufgenommen werden.