Für die Entstehung des Urlaubsanspruches sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1976 maßgebend. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.
Das Urlaubsausmaß beträgt
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a)
bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 10 Jahren 20 Arbeitstage
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b)
bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren 22 Arbeitstage
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c)
bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von 18 Jahren 25 Arbeitstage
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d)
27 Arbeitstage
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aa)
für Bedienstete ohne Reifeprüfung, die die Bezugsansätze der Verw.Gr. V, Verw. Gruppenjahr 15 oder der Verw.Gr. VI, Verw. Gruppenjahr 11 erreicht haben, und eine für die Urlaubsberechnung anrechenbare Dienstzeit von 30 Jahren aufweisen
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bb)
für Bedienstete mit Reifeprüfung, die die Bezugsansätzeder Verw.Gr. VII, Verw. Gruppenjahr 7,der Verw.Gr. VIII, Verw. Gruppenjahr 3oder der Verw.Gr. IXerreicht haben, und eine für die Urlaubsberechnung anrechenbare Dienstzeit von 25 Jahren aufweisen
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cc)
für Bedienstete der Verw.Gr. X
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e)
30 Arbeitstage
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aa)
für Bedienstete, die die Bezugsansätzeder Verw.Gr. VIII, Verw.Gruppenjahr 17,der Verw.Gr. IX, Verw. Gruppenjahr 11 oderder Verw.Gr. X, Verw. Gruppenjahr 5erreicht haben, und eine für die Urlaubsberechnung anrechenbare Dienszeit von 30 Jahren aufweisen
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bb)
für Bedienstete der Verw.Gr. XI
In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für ein höheres Urlaubsausmaß anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.